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  • 09.10.2023 · Nachricht · Öffentliche Aufträge

    Vereinbarte Honorarzone bleibt prinzipiell das Maß aller Dinge

    | Die Parteien eines Vertrags über Ingenieurleistungen können vereinbaren, dass die Leistungen einer bestimmten Honorarzone zugeordnet werden. Gibt die Vergabestelle vor, dass die Leistungen der Honorarzone II zugeordnet werden, und gibt der Bieter ein Angebot mit einem Preis ab, dem diese Zone zugrunde gelegt ist, kommt mit dem Zuschlag die wirksame Vereinbarung der Honorarzone II zustande. Das hat das OLG Karlsruhe entschieden. Für jeden Praxisfall gilt die Entscheidung aber wohl nicht. |