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VK Sachsen: Wann eine „Konzeptidee“ vergütet werden muss
| Verlangt der öffentliche Auftraggeber in einem Verhandlungsverfahren über ein Ballsportzentrum, dass Sie maßstabsgerechte Grundrisse, Lageplan, Ansichten und Erläuterungen zur Anordnung der Nutzungseinheiten, zu geplanten Materialien zur Freiflächengestaltung und Aussagen zum Kostenrahmen einreichen, muss er Ihnen dafür eine angemessene Vergütung zahlen. Denn hier greift § 76 Abs. 2 VgV. Das hat die VK Sachsen klargestellt. |
Im konkreten Fall hatte der Auftraggeber den Wert der planerischen Vorleistungen damit herunterzuspielen versucht, dass er Begriffe wie „Ideenskizzen“ und „Konzeptidee“ verwendete und außerdem darauf hinwies, dass er keine ausgearbeiteten Lösungsvorschläge verlange. Damit kam er vor Gericht nicht durch. Die VK war der Meinung, dass es sich um einen Lösungsvorschlag nach § 76 Abs. 2 S. 2 VgV handele, der vergütungspflichtig sei. Eine „branchentypische Bewerbungsleistung“ liege nicht mehr vor (VK Sachsen, Beschluss vom 05.02.2019, Az. 1/SVK/038-18, Abruf-Nr. 207846).
Wichtig | Die Honorarabrechnung nach HOAI setzt einen Vertrag voraus. Folglich findet sie in der Akquisephase keine Anwendung; auch nicht bei öffentlichen Ausschreibungen. In dem Fall ist die Abrechnung nach Stundenlohn eine mögliche Taxe. Den Zeitaufwand muss der Auftraggeber realistisch schätzen; er darf nicht über diesen Weg Honorardumping betreiben.