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  • · Fachbeitrag · Planungsänderungen


    Auch geringfügige Planungsänderungen berechtigen zur Abrechnung von Zusatzhonorar


    | Um ein Zusatzhonorar für Planungsänderungen abrechnen zu können, muss nicht unbedingt eine weitreichende Grundrissänderung oder eine Änderung bei der Baukörpergestaltung vorliegen. Ein Änderungshonorar wird auch schon bei kleinen Planungsänderungen fällig, zum Beispiel bei Änderungen in den Leistungsphasen 6 und 7 beim Gewerk Malerarbeiten. Das hat das KG Berlin in einem wichtigen Urteil festgeschrieben. |

    Nochmalige Ausschreibung von Malerarbeiten honorarfähig


    Im konkreten Fall hatte das Architekturbüro in einem Treppenhaus konventionelle Malerarbeiten ausgeschrieben, also einen üblichen Farbanstrich. Später stellte sich heraus, dass sich unter dem vorhandenen Farbanstrich eine verdeckte historische Bemalung befand. Der Auftraggeber entschied sich deshalb im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dafür, die historische Bemalung des Treppenhauses wiederherzustellen.


    Das Architekturbüro machte für die nochmaligen Leistungen der Leistungsphasen 6 und 7 Zusatzhonorar geltend. Der Auftraggeber lehnte das ab, weil