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  • · Fachbeitrag · Planungsleistungen

    Anerkannte Regeln der Technik ändern sich im Planungsprozess - Zusatzhonorar für den Planer?

    von RA Christoph Mischok, LL.M., Leinemann Partner Rechtsanwälte, Berlin und RA Dr. Mirco Peter Hirsch, Berlin

    | Bei mittleren und großen Projekten längerer Dauer kann es passieren, dass sich die allgemein anerkannten Regeln der Technik während des Planungsprozesses ändern. Ihrem Planungsbüro stellen sich dann zwei Fragen: Muss Ihre Planung die neuen Regeln auf jeden Fall berücksichtigen? Steht Ihnen dafür, dass Sie die geänderten Regeln der Technik in der Planung berücksichtigen, ein zusätzliches Honorar zu? |

    Allgemein anerkannte Regeln der Technik im Planervertrag

    Als Architekt oder Ingenieur schulden Sie Ihrem Auftraggeber grundsätzlich eine Planung, die zum Zeitpunkt ihrer Abnahme dem aktuellen Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) entspricht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.9.2011, Az. 10 W 9/11, Abruf-Nr. 121569). Die a.a.R.d.T. definieren dabei ihrerseits diejenigen Methoden und Materialien, deren Brauchbarkeit wissenschaftlich gesichert erscheint und die sich in der Praxis bewährt haben.

     

    Anerkannte Regeln der Technik nicht deckungsgleich mit DIN-Normen

    Die a.a.R.d.T. sind mit den DIN-Normen nicht zwingend deckungsgleich, es besteht hierfür jedoch eine widerlegliche Vermutung. DIN-Normen sind insoweit private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter, die im Einzelfall den a.a.R.d.T. nicht entsprechen müssen. Anders ist das nur dann, wenn die Befolgung einer konkreten DIN-Norm in der Fachwelt praktisch außer Frage steht, sie sich also soweit durchgesetzt hat, dass deren Einhaltung von den Beteiligten als notwendig anerkannt ist.

    Dass hier eine Entscheidung des Auftraggebers kostenauslösend wirkt, bestätigt folgende Überlegung: Wann ein Werk überhaupt als mangelhaft zu beurteilen ist, bestimmt sich gemäß § 633 Abs. 2 BGB zunächst danach, welche Beschaffenheit des Werks vereinbart ist, das heißt, welches Leistungsziel und welchen Leistungsumfang der Auftraggeber vorgibt. Genauso, wie es ihm im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften freisteht, die Planung ohne zusätzlichen Aufwand für Sie unter Abweichungen von den a.a.R.d.T. „nach unten“ fertigstellen zu lassen, kann sich der Auftraggeber dafür entscheiden, die veränderten a.a.R.d.T einzuhalten.