· Fachbeitrag · Vereinfachte Honorarberechnung
Vertragskündigung bei Leistungsbeginn: LG Düsseldorf erleichtert Honorarabrechnung
| Wird ein schriftlicher Planungsvertrag zu einem Zeitpunkt gekündigt, als erst ganz wenige Leistungen erbracht worden sind, muss das Planungsbüro seine Honorarabrechnung nicht in bis zur Kündigung erbrachte Leistungen und kündigungsbedingt nicht mehr erbrachte Leistungen gliedern. Es reicht, wenn Sie vom vereinbarten Honorar die ersparten Aufwendungen abziehen. Das hat das LG Düsseldorf entschieden. |
Wichtige Vereinfachung für Planungsbüros
Der Fall betraf zwar Leistungen und Honorare zur Erstellung und Pflege einer Internetseite, ist aber aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung auch für Planungsbüros wichtig, weil an dieser Stelle oft Honorar verschenkt wird. Denn in dem Verfahren ging es um die Systematik der Honorarabrechnung bei einem Werkvertrag, der gleich zu Beginn gekündigt wird. Und die Erstellung einer Internetseite wird genau wie die Erbringung von Planungsleistungen als Werkvertrag eingestuft.
Keine Aufgliederung in erbrachte und nicht erbrachte Leistungen
Die Richter des LG Düsseldorf haben klargestellt, dass bei einer solchen Konstellation die aufwendige und streitempfindliche Gliederung in bis zur Kündigung erbrachte Leistungen und kündigungsbedingt nicht mehr erbrachte Leistungen nicht erforderlich ist.
Das Honorarermittlungsprinzip bei früh gekündigtem Vertrag
Damit wird der Abrechnungsaufwand für Planungsbüros in den solchen Fallkonstellationen deutlich geringer. Es gilt folgendes Honorarermittlungsprinzip (LG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2012, Az. 13 O 410/11; Abruf-Nr. 131008):
Vereinbartes Honorar | ./. | ersparte Aufwendungen | = | Honoraranspruch |
Wichtig | Offen gelassen haben die Richter leider, bis zu welchen Stadium von nur geringfügigen Leistungen gesprochen werden kann und ab wann die Differenzierung gemäß nachfolgender Grafik erforderlich ist.
Das normale Honorarermittlungsprinzip bei gekündigtem Vertrag
Das umständliche Honorarermittlungsprinzip gemäß nachfolgender Grafik gilt nach wie vor, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung mehr als nur geringfügige Leistungen erbracht worden waren.
Honorar erbrachte Leistungen | + | Honorar nicht er- brachte Leistungen (ohne USt) | ./. | ersparte Auf- wendungen | = | Honoraranspruch |
= vereinbartes Honorar |
So werden ersparte Aufwendungen gegliedert
Die Düsseldorfer Richter haben ergänzend noch drei Regeln zum Abzug konkreter Büro- und Projektkosten als ersparte Aufwendungen aufgestellt, die für gekündigte Planungsbüros ebenfalls wichtig sind.
Sind Personal-, Technik-, Reisekosten ersparte Aufwendungen?
Zur Frage, ob und wann Personal-, Büro-, Technik- und Reisekosten als ersparte Kosten das Kündigungshonorar mindern, sagt das LG Folgendes:
- Bei festangestelltem Personal fallen im Bereich der Personalkosten keine ersparten Aufwendungen an. Das Büro muss also keine Mitarbeiter kündigen, wenn ein Auftrag gekündigt wird, nur um die ersparten Aufwendungen zu erhöhen. Im Zuge der Honorarabrechnung brauchte der Dienstleister deshalb darauf nicht einzugehen.
- Bei der Bürotechnik (EDV, Server, Telefonanlage) liegen keine ersparten Aufwendungen vor, weil Leasing- und Flatrate-Tarife sowie die Abschreibung für gekaufte Geräte ja von der Kündigung unberührt weiterlaufen.
- Soweit ins Honorar auch Reisekosten eingerechnet sind, die bei der Vertragsabwicklung wahrscheinlich angefallen wären, gehören sie zu den ersparten Aufwendungen und mindern das Honorar entsprechend. Eine Schätzung der eingesparten Reisekosten reicht aus.
Die Aussagen zu den Reisekosten sind vor dem Hintergrund des konkreten Werkvertrags „Erstellung einer Internetseite“ zu sehen. Sie sind auf HOAI-Verträge nicht ohne Weiteres übertragbar. Soweit die Reisekosten bei HOAI-Verträgen nämlich Bestandteil der Auslagen bzw. Nebenkosten sind, erfolgt hier keine Berücksichtigung im Zuge der ersparten Aufwendungen, sondern eine Nichtberücksichtigung bei den Nebenkosten für den nach Kündigung liegenden Honoraranteil. Mit anderen Worten: Wird ein Planungsvertrag zu Vertragsbeginn gekündigt, gelten Nebenkosten nicht als ersparter Aufwand.
Keine übertriebene Darlegungspflicht für den Gekündigten
Die Richter stellten klar, dass die oben genannten Begründungen zu den ersparten bzw. nicht ersparten Aufwendungen ausreichen, wenn der Vertrag zu Leistungsbeginn gekündigt wird. Sollte der Auftraggeber mit diesen Begründungen des Rechnungstellers nicht einverstanden sein, ist die Honorarrechnung dennoch prüffähig. Der Auftraggeber kann allenfalls zur Höhe der ersparten Aufwendungen im Rahmen der Rechnungsprüfung argumentieren.
FAZIT | Für zu Planungsbeginn gekündigte Planungsbüros wird die Honorarabrechnung künftig deutlich einfacher. Das vertraglich vereinbarte Honorar ist nur um ersparte Aufwendungen zu reduzieren. Im Falle eines Falles empfehlen wir trotzdem, Rechtsrat einzuholen, weil viele Büros erfahrungsgemäß unbewusst auf anteilige Honoraransprüche verzichten. |