· Fachbeitrag · Vergabeverfahren
Auftraggeber verlangt Lösungsvorschläge im laufenden Verfahren: Wie geht man damit um?
von Rechtsanwalt Dr. Sebastian Schattenfroh, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll., Berlin
| Die Situation dürfte Ihnen bekannt sein: Ein Auftraggeber verfolgt ein Projekt, weiß aber nicht genau, wie er es angehen soll. Er leitet dazu aber keinen Wettbewerb ein, sondern lädt eine Reihe von Planungsbüros zu Verhandlungen ein und fordert diese auf, konkrete Lösungsvorschläge zu unterbreiten (Konzeptideen, Lösungsvorschläge, Entwürfe). Das Problem liegt darin, dass es praktisch immer für selbstverständlich gehalten wird, dass Sie solche Leistungen kostenlos als Teil der Angebotserstellung erbringen (müssen). Das ist aber nicht der Fall. Wahren Sie Ihre Honorarrechte. |
Die rechtliche Ausgangslage
Die Rechtslage unterscheidet sich maßgeblich danach, ob es sich um ein Planungsprojekt dreht, bei dem das Honorar ober- oder unterhalb des Schwellenwerts von 193.000 Euro netto liegt.
Projekte unter Schwellenwertniveau
Bei Projekten unter dem Schwellenwert gibt es keine spezielle gesetzliche Regelung; deshalb bemisst sich alles allein nach dem BGB. Folge: Wer sich als Planer bereiterklärt, Planungsleistungen als Teil eines Angebots und als Teil von Vertragsverhandlungen zu erbringen, der tut dies ohne Auftrag und kann dafür im Zweifel auch kein Geld verlangen. Die HOAI hilft nicht weiter. Denn sie setzt einen Vertrag voraus, kann den Vertrag aber nicht ersetzen.
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