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  • · Fachbeitrag · Vertragsgestaltung

    Der EuGH und die HOAI: So gehen Sie jetzt bei Vertragsabschlüssen vor

    | Der PBP-Beitrag „HOAI in höchster Gefahr: So geht es nach dem Antrag des EuGH-Generalanwalts weiter“ hat bei Ihnen große Resonanz gefunden. Viele Leser haben gefragt, wie sie derzeit Verträge abfassen sollen, um bei einer nachteiligen EuGH-Entscheidung nicht in ein Honorarloch zu fallen. Die Antwort lautet: Legen Sie Wert auf detailgenaue Vereinbarungen; und zwar sowohl bei der Leistungs- als auch bei der Honorarvereinbarung. |

    Empfehlungen für die Leistungsvereinbarung

    Hier lautet die erste Empfehlung, die Leistungsvereinbarung im Vertrag zu gliedern, nämlich in Grundleistungen und Besondere Leistungen.

     

    Die Grundleistungen

    Legen Sie nicht nur die Grundleistungen fest, die vertraglich vereinbart sind. Legen Sie auch deren Wert fest, indem Sie dem Vertrag die jeweiligen Einzelbewertungen beifügen (z. B. Siemon Tabelle).

     

    Erbringen Sie Leistungen aus mehreren Leistungsbildern, müssen Sie das genannte Procedere in jedem Leistungsbild vollziehen. Das ist erforderlich, damit Ihre Leistungen eindeutig definiert sind und keine Verwechslungsmöglichkeiten mit anderen Leistungen bestehen.

     

    Die Besonderen Leistungen

    Die Besonderen Leistungen sollten Sie der guten Ordnung halber in einem gesonderten Paragraphen regeln. Auch das dient dem Ziel, Verwechslungs- und Vermischungsgefahr auszuschließen. Sie müssen im Ergebnis sicherstellen, dass Sie die Grundleistungen so eindeutig definiert haben, dass sie auch technisch von den Besonderen Leistungen klar getrennt sind. Dann können Sie den Aufwand für Ihre Besonderen Leistungen kalkulieren und als eigene vertragliche Regelung vereinbaren.

    Empfehlungen für die Vergütungsvereinbarung

    Was für die Leistungsvereinbarung gilt, gilt auch für die Vergütungsvereinbarung. Trennen Sie strikt zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen.

     

    Die Grundleistungen

    Wenn Sie für die Grundleistungen das Berechnungsschema der HOAI vereinbaren, müssen Sie das im Vertrag auch konkret so regeln (unberührt von der Frage, ob Mindest-, Mittel- oder Höchstsatz vereinbart wird).

     

    Wichtig | Entscheidet der EuGH, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI dem Europarecht nicht entsprechen, würde sich das auf den aktuell geschlossenen Vertrag nicht auswirken, weil sie dann eine konkrete Vergütungsregelung getroffen haben, die weiter Gültigkeit besitzt.

     

    Denn Ihre individuelle Vergütungsregelung würde ja nicht der Rechtsprechung des EuGH widersprechen. Bei ihm geht es lediglich darum, ob die Mindest- und Höchstsätze europarechtskonform sind. Alles andere interessiert den EuGH nicht. Mit dieser Vorgehensweise sichern Sie sich auch für den Fall ein HOAI-konformes Honorar, dass die Mindestsätze wegfallen. Zur Absicherung können Sie noch folgende Regelung in den Vertrag aufnehmen:

     

    Vertragsklausel / Grundleistungen als Vertragsbestandteil

    „Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die nachstehend aufgeführten Grundleistungen in den jeweiligen Leistungsbildern nach den preisrechtlichen Regelungen der HOAI erbracht und vergütet werden. Für diese Leistungen werden die preisrechtlichen Regelungen der HOAI zugrunde gelegt.

     

    Die Besonderen Leistungen

    Hinsichtlich der Besonderen Leistungen kommt es darauf an, dass Sie dafür eigenständige Leistungsvereinbarungen mit entsprechenden Vergütungsvereinbarungen treffen. Dann besteht keine Verwechslungsgefahr.

     

    PRAXISTIPP | Achten Sie aber darauf, dass Sie die Besonderen Leistungen inhaltlich eindeutig definieren. Sie vermeiden so, dass inhaltliche Unklarheiten zu Ihren Ungunsten ausgelegt werden. Verzichten Sie auf jeden Fall auf eine Komplettheitsklausel, mit der Sie sich zur Erbringung von Besonderen Leistungen verpflichten, deren Art und Umfang Sie bei Vertragsabschluss noch nicht eindeutig kalkulieren können.

     

    PBP-Musterverträge sind „EuGH-fest“

    Die Musterverträge von PBP, die Sie auf pbp.iww.de in der Rubrik „Downloads“ finden, erfüllen im Wesentlichen die genannten Voraussetzungen. Wenn Sie diese anwenden, sollten Sie auch vor einer negativen Entscheidung des EuGH gewappnet sein.

     

    FAZIT | Mit konkreten Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen, die Sie in Grund- und Besondere Leistungen gliedern, legen Sie die Basis, um Honorarverluste zu vermeiden. Denn Sie haben eine konkrete Vereinbarung getroffen, die vom Ergebnis der Rechtsprechung des EuGH unberührt ist.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Die neuen Siemon-Einzelbewertungstabellen (Stand 12/2018) für alle Leistungsbilder finden Sie auf pbp.iww.de → Abruf-Nr. 45617168.
    • Musterverträge für Architekten- und Ingenieurleistungen nach BGB 2018 finden Sie auf pbp.iww.de → Rubrik „Downloads“.
    Quelle: Ausgabe 05 / 2019 | Seite 4 | ID 45867942