· Fachbeitrag · Vertragsrecht
§ 650p BGB umfasst auch Kostenprognose: Mit Besonderer Leistung Haftungsrisiko minimieren
| Die Kostenberechnung zum Entwurf stellt in der Regel nur eine Momentaufnahme dar. Eine Prognose der voraussichtlichen Abrechnungskosten lässt sich daraus nicht ableiten. Trotzdem sind Sie in den meisten Fällen verpflichtet, eine vorausschauende Kostenprognose ‒ als Besondere Leistung ‒ zu erbringen. Das ergibt sich zum einen aus § 650p BGB , der die vertragstypischen Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen regelt und jetzt auch aus der aktuellen Rechtsprechung. Stellen Sie sich darauf ein. |
Die Regelung in § 650p BGB
§ 650 Abs 1 BGB regelt, dass Sie durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag verpflichtet sind, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen.
Wie weit diese Leistungspflichten reichen, muss von der Rechtsprechung geklärt werden. Z. B: Kann § 650p BGB dahingehend ausgelegt werden, dass der Bauherr von Ihnen nicht nur eine Kostenberechnung zum Entwurfsstand erwarten darf, sondern auch eine Prognose, wie sich die Kosten bis zum Projektende entwickeln werden (Index). Eine solche prognostische Schätzung wäre eine Leistung, die nicht in der HOAI als Grundleistung geregelt ist.
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