· Fachbeitrag · Vertragsrecht
Haftungsrisiko „Funktionstauglichkeit der Planung“ mit vertraglicher Regelung begegnen
| Planungslösungen müssen funktionstauglich sein. Das ist eine von der Rechtsprechung festgelegte - eherne - Regel. Um funktionale Anforderungen leistungsbildübergreifend und mangelfrei zu erfüllen, sind aber klare Regelungen erforderlich. Die Vertragsklausel von PBP klärt die Schnittstellen. |
Der fachliche Hintergrund
Planungslösungen müssen funktionstauglich sein. Das ist eine von der Rechtsprechung festgelegte - eherne - Regel. Eine Entscheidung des OLG Celle lehrt, dass diese im Zusammenspiel der Leistungsbilder ungeahnte Ausmaße annehmen kann. Die einzige Reaktion darauf kann eine umfassende Schnittstellenregelung sein, die schon in Ihren Vertrag vorausschauend aufgenommen werden sollte, und die entsprechenden Aufgaben des Auftraggebers benennt. Denn nur so können übergreifende funktionale Anforderungen mangelfrei erfüllt und Haftungsrisiken vermieden werden.
Der Vertragsvorschlag
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