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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Planungsvertrag: Wann können Sie den„Wegfall der Geschäftsgrundlage“ beanspruchen?

    | Vertragsanpassungen können einvernehmlich vereinbart werden ( PBP 11/2022, Seite 4 ). Es gibt aber auch Vertragsänderungen, auf die Sie einen Rechtsanspruch haben. Ein solcher Rechtsanspruch besteht z. B., wenn die Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB gestört ist. Hier ist ‒ so die Äußerung des Bundesbauministeriums ‒ zwar immer nur der Einzelfall maßgeblich. Nichtsdestotrotz gibt es grobe Anhaltswerte, wann Sie sich auf den „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ berufen können. PBP nimmt nachfolgend Störungen in Bezug auf Aufwand und Termine unter die Lupe. |

    Aufwandsbezogene Störung der Geschäftsgrundlage

    Eine Störung der Geschäftsgrundlage dürfte vorliegen, wenn eine Kostenerhöhung bzw. Aufwandserhöhung für Ihr Planungsbüro in Höhe von 20 Prozent und mehr vorliegen. Wohlgemerkt: Es geht hier nicht um Baukostensteigerungen, sondern um Ihre eigenen Aufwendungen.

     

    Zu betrachten ist dabei das Gesamtvolumen des Planungsvertrags, nicht einzelne Vertragsregelungen. Betrachten Sie den groben Schwellenwert von 20 Prozent als Anhaltswert. Dazu gibt es keine einheitliche Meinung und (noch) keine konkreten Urteile.