Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Tricksereien vorbeugen: Wer ist eigentlich Ihr echter Auftraggeber?

    | Wer ist eigentlich Ihr Auftraggeber und muss Ihre Honorarrechnung begleichen? Solche Zweifelsfälle kommen in der Praxis öfter vor als man gemeinhin denkt. Zum Beispiel, wenn Sie mit verschiedenen Gesellschaften zu tun haben, die sehr ähnliche Namen haben. Andere „Anwendungsfälle“ sind Konstellationen mit Mutter- und Tochtergesellschaften. Ein solcher Fall lag dem OLG Düsseldorf zur Entscheidung vor. PBP macht Sie damit vertraut und hilft Ihnen, Enttäuschungen zu vermeiden. |

     

    Der Fall vor dem OLG Düsseldorf

    Im vorliegenden Fall hatte ein Architekt einer Projektentwicklungsgesellschaft (Bauherrin) seine Honorarrechnung gestellt (mündlicher Vertrag). Die wollte nicht zahlen. Es ging vor Gericht. Als Streithelferin der Projektentwicklungsgesellschaft agierte dort deren Tochtergesellschaft, die als Projektmanagerin fungiert hatte. Beide Gesellschaften wurden vom gleichen Gesellschafter geführt und bestritten die sog. Passivlegitimation. Mit anderen Worten: Beide Gesellschaften erklärten, nicht der zuständige Vertragspartner des Architekten zu sein, sondern nur ein Beteiligter.

     

    OLG Düsseldorf spricht Klartext: Auftraggeber muss sich erklären

    Das OLG hat zunächst klargestellt, dass es einer Auslegung durch das Gericht bedarf, wer Auftraggeber und damit Vertragspartner des Architekten geworden ist (hier: Projektentwicklungs- oder Tochtergesellschaft). Der potenzielle Auftraggeber des Architekten muss aber Farbe bekennen. Taucht während der Planung die Frage auf, wer Auftraggeber ist, muss er klare Verhältnisse schaffen. Er darf den vorleistenden Planer keinesfalls im Unklaren lassen. Er muss sich erklären. Deshalb musste der Projektentwickler schließlich auch anerkennen, dass er Auftraggeber und damit Honorarschuldner war (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2021, Az. 23 U 81/21, Abruf-Nr. 243851, rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 24.04.2024, Az. VII ZR 886/21).