04.05.2023 · Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
Honorar für nicht erbrachte Leistungen nach freier Kündigung: In AGB sind acht Prozent drin
| Eine in AGB enthaltene Regelung, dass Sie bei einer Kündigung durch den Auftraggeber für kündigungsbedingt nicht mehr erbrachte Leistungen acht statt der gesetzlich vorgesehenen fünf Prozent der Vergütung abrechnen können, ist wirksam, wenn Sie dem Vertragspartner den Nachweis gestatten, dass die Entschädigung niedriger als acht Prozent ausfällt. Das hat das OLG Koblenz entschieden. |
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