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  • · Fachbeitrag · Werkvertragsrecht

    Planungsvertrag wird vorzeitig beendet: OLG Düsseldorf erleichtert Honorarberechnung

    | Es kommt derzeit öfter vor, dass Planungsverträge vorzeitig gekündigt werden, z. B. weil der Auftraggeber die Finanzierung nicht mehr hinbekommt. Ihr Honorar setzt sich dann aus zwei Bausteinen zusammen: Dem Honorar für erbrachte Leistungen, und dem Honorar für Leistungen, die Sie kündigungsbedingt nicht mehr erbringen konnten. Beim zweiten Honorarteil bringt eine Entscheidung des OLG Düsseldorf eine wesentliche Verbesserung. Die Auffassung, wonach der entgangene Gewinn das Honorar der nicht mehr erbrachten Leistungen bestimmt, ist nämlich Geschichte. |

    OLG Düsseldorf stellt klare Abrechnungsregeln auf

    Das OLG musste zwar über die Kündigung eines Bauvertrags entscheiden. Weil bei Bau- wie bei Planungsverträgen aber Werkvertragsrecht nach BGB anzuwenden ist, gilt das Urteil auch für die planenden Berufe; und zwar für alle Leistungsbilder. Das OLG hat insbesondere sieben Grundsätze manifestiert (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2021, Az. 22 U 267/20, Abruf-Nr. 225157):

     

    • Dem Planer steht die volle Vergütung laut Vertrag zu.