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  • · Fachbeitrag · architekten-/Ingenieurrecht

    Fachplanungsleistungen sind von Beginn der Planung an erforderlich

    | Hartnäckig hält sich das Gerücht, dass Fachplaner erst später an der Planung beteiligt werden müssen und der Architekt oder objektplanende Ingenieur (Ingenieurbauwerke) seine Planungsleistungen zunächst allein erbringt. Erfahren Sie, warum das fachlich falsch ist, gegen die neuen Vorschriften des BGB verstößt, Kosten- und Änderungsrisiken erhöht und erhebliche Risiken für die Objektplaner mit sich bringt. |

    § 650p BGB als rechtliche Basis

    Das Hauptargument, warum Fachplaner frühzeitig einbezogen werden müssen, liefert der neue § 650p BGB. Danach sind die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung erforderlich sind, um die zwischen den Parteien festgelegten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. In § 650p Abs. 2 BGB regelt der Gesetzgeber weiter, dass der Planer eine Planungsgrundlage erstellen muss, wenn Planer und Auftraggeber wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart haben. Das alles geht ohne Zutun der Fachplaner gar nicht.

     

    • Beispiele

    Der Objektplaner muss zusammen mit der Planungsgrundlage nach § 650p Abs. 2 BGB, die vor der Fertigstellung der Lph 2 angesiedelt ist, eine Kosteneinschätzung vorlegen. Beides erfordert die Mitwirkung der Fachplaner.

     

    Sinngemäß das Gleiche trifft auf die Kostenschätzung in Lph 2 zu. Es ist nicht Aufgabe der Objektplaner (Gebäude/Ingenieurbauwerke), die Kosten für die Kostengruppe 400 zu schätzen, falls zu diesem Zeitpunkt noch kein Fachplaner eingeschaltet ist. Das ist Bestandteil des Leistungsbilds Fachplanung Technische Ausrüstung.