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  • 26.02.2020 · Nachricht · Architektenrecht

    Abnahme durch Schlusszahlung: Fluch und Segen zugleich

    | Die Abnahme der Planungsleistungen kann auch dadurch erfolgen, dass der Bauherr die Schlussrechnung rügelos zahlt. Das hat das OLG Stuttgart entschieden. Die Zahlung stellt dann auch den Fristbeginn für die Gewährleistung dar. Allerdings sind Honorarnachforderungen ab diesem Zeitpunkt kaum noch möglich. |