· Fachbeitrag · Beratungspflichten
Baugrundgutachten: Tragwerksplaner müssen auch zu Besonderen Leistungen beraten
| Ist die Tragfähigkeit bzw. Setzungsempfindlichkeit von Geländeanschüttungen unklar, setzt ein fehlerfreier Standsicherheitsnachweis (Statik) voraus, dass zuvor ein objektbezogenes Baugrundgutachten erstellt worden ist. Die Beratungspflicht dazu kann auch dem Tragwerksplaner obliegen, entschied das OLG Karlsruhe im Einvernehmen mit dem BGH. |
Der Fall vor dem OLG Karlsruhe
Beim Bau eines Zweifamilienhauses mit Außenschwimmbad traten später Risse in der tragenden Stahlbetonkonstruktion auf. Es wurde ein selbstständige Beweisverfahren beauftragt. Ergebnis: Die Risse waren darauf zurückzuführen, dass bei der Tragwerksplanung nicht berücksichtigt worden war, dass im Schwimmbadbereich Erdreich mit einer Höhe von rund vier Meter angeschüttet war und entsprechenden Erddruck ausübte. Im Ergebnis lag eine mangelhafte Aussteifung gegen hangseitigen Erddruck vor. Das geplante Tragwerk konnte den Erddruck nicht aufnehmen.
Ohne Bodengrundgutachten geht es selten
Das OLG stellte klar, dass ein Bodengutachten die Erddrucklasten und daraus resultierende Lastzunahme für setzungsempfindliche Bodenschichten als Planungsgrundlage hätte feststellen können. Damit wäre auch eine fachgerechte Planung möglich gewesen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2013 Az. 7 U 36/09, Abruf-Nr. 186150; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 10.2.2016, Az. VII ZR 326/13).
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