· Fachbeitrag · Ersatzbaustoffverordnung
Zwölf Wochen Ersatzbaustoffverordnung: Das sind die acht Learnings für Planer im Tiefbau
von Dipl.-Ing. Markus Becker und Dipl.-Ing. Justin Hoerster, BERTHOLD BECKER Büro für Ingenieur- u. Tiefbau GmbH, Bad Neuenahr-Ahrweiler
| Die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) ist am 01.08.2023 in Kraft getreten. Sie hat das Ziel, vor allem im Straßenbau Ressourcen zu schonen und den CO 2 -Anfall einzudämmen. Dazu sollen „alte“ Baumaterialien aufbereitet und noch einmal verwendet werden. Nach einem Vierteljahr EBV ist es Zeit, eine erste Zwischenbilanz zu ziehen und acht Learnings für die Planer im Tiefbau zu benennen. |
1. Anwendungsbereich
Die EBV ist bei der Probeentnahme von Boden, der Aufbereitung, dem Inverkehrbringen und dem Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen anzuwenden.
Nicht angewendet wird die EBV u. a. beim Einbau von Primärbaustoffen, einer Zwischen- oder Umlagerung von Ersatzbaustoffen (ohne Aufbereitung, eine Bodenverbesserung mit Kalk ist dabei nicht als Aufbereitung einzustufen), Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A, durchwurzelbaren Bodenschicht, dem Einbau von hydraulisch gebundenen Gemischen und der direkten Deponierung.
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