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  • 29.05.2018 · Nachricht · Haftung

    Architekt muss „Luxussanierung“ mit Auftraggeber absprechen

    | Ein Architektenvertrag ist dahingehend auszulegen, dass die Planung einen übermäßigen, nach den Umständen und insbesondere den Anforderungen der Technik unnötigen Aufwand vermeiden soll. Die Planung ist deshalb mangelhaft, wenn sie zwar technisch funktionstauglich ist, aber zu einem nicht erforderlichen Aufwand führt. Das hat das OLG Braunschweig festgestellt. |