· Fachbeitrag · Haftung
Neues Haftungsrisiko „Funktionstauglichkeit der Planung“ mit Beratung in der Lph 1 vermeiden
| Planungslösungen müssen funktionstauglich sein. Das ist eine - von der Rechtsprechung festgelegte - eherne - Regel. Und diese kann im Zusammenspiel der Leistungsbilder ungeahnte Ausmaße annehmen. Das lehrt ein Fall vor dem OLG Celle, auf den die einzige Reaktion eine umfassende Schnittstellenregelung sein kann. Denn nur dadurch können übergreifende funktionale Anforderungen mangelfrei erfüllt werden. |
Der Fall: Gülleverarbeitungsanlage in Stall funktioniert nicht
Im konkreten Fall ging es um den Neubau eines Boxenlaufstalls für Rinder mit einem Keller, in dem die Gülle zwischengelagert wird. Die Gülle muss in einem speziellen Prozess entmistet werden. Außerdem war ein Rührwerk für die gelagerte Gülle mit speziellen Steuerungseinrichtungen notwendig.
Bei dem Rührwerk als Teil der Maschinentechnik wurde später die Funktionsuntauglichkeit gerügt, weil es nur für ein zweimaliges Rühren pro Jahr ausgelegt war; im vorliegenden Fall sollte das Rührwerk aber ein wöchentliches Rühren ermöglichen. Der Mangel bestand darin, dass es mit der eingebauten Rührtechnik unmöglich war, die Gülle zu verwerten.
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