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  • · Fachbeitrag · Honorargestaltung

    Prüfung und Erstellung der M+W-Planung (Teil 2): Antworten auf drängende Fragen der Praxis

    | Die Prüfung bzw. Erstellung von Werkstatt- und Montageplänen (M+W-Plänen) führt immer wieder zu Diskussionen und Auseinandersetzungen. Im schlimmsten Fall drohen Honorarverluste und Haftungsrisiken. Das PBP-Webinar am 18.06.2020 ‒ und die dort eingebrachten Fragen ‒ haben das bestätigt. Weil davon auszugehen ist, dass diese Fragen alle Objekt- und Fachplaner interessieren, geht PBP darauf näher ein, hier in Teil 2. Es geht darum, Aufgaben klar zu verteilen und letztlich so auch zusätzliche Leistungen über Nachträge zum Planungsvertrag abrechenbar zu machen. |

    Welche Ansprüche hat das ausführende Unternehmen?

    Immer wieder taucht die Frage auf, ob das ausführende Unternehmen Anspruch darauf hat, dass der Fachplaner für Technische Ausrüstung die M+W-Planung des Unternehmens auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung prüft und anerkennt. Ist die Grundleistung f) in Lph 5 beauftragt, lautet die Antwort „Ja“. Diese Prüfung bedeutet aber nicht, dass der Planer alle Mängel korrigiert, die er in der M+W-Planung erkennt. Die Korrektur muss das ausführende Unternehmen selbst durchführen.

     

    PRAXISTIPP | Aus fachtechnischen Gründen ist die Prüfung und Anerkennung der M+W-Planung immer erforderlich. Weder der Objektplaner noch der Bauherr haben ein Interesse daran, diese Leistung wegzulassen. Das wäre ein Sparen an der falschen Stelle.