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  • · Fachbeitrag · Leistungsabgrenzung

    Kann eine unvollständige Ausführungsplanung durch Arbeitsanweisung vor Ort geheilt werden?

    | Die Ausführungsplanung muss nicht jede noch so kleine Einzelheit, zum Beispiel handwerkliche Selbstverständlichkeiten, enthalten. Der Grad zwischen vollständiger Ausführungsplanung und Mangel ist aber sehr schmal, wie eine Entscheidung des BGH zeigt. Es lohnt sich deshalb, sich mit den Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten näher zu befassen. |

     

    BGH erlaubt Nachbesserung auf der Baustelle

    Der BGH hat bestätigt, dass Defizite bei der Ausführungsplanung vor Ort geheilt werden können. Und zwar unter folgenden Bedingungen (BGH, Beschluss vom 28.6.2012, Az. VII ZR 225/10; Abruf-Nr. 130238):

     

    • Es erfolgen entsprechende Arbeitsanweisungen durch die Bauüberwachung. Diese führen in Verbindung mit der vorgelegten Ausführungsplanung dazu, dass ohne weitere Rückfragen fachgerecht ausgeführt werden kann.
    • Die Arbeitsanweisungen haben lediglich „Ergänzungs- bzw. Unklarheiten-Beseitigungs-Charakter“. Keineswegs darf es sich bei den Arbeitsanweisungen aber um eine mündliche Ersatz-Ausführungsplanung handeln.

     

    Was gilt bei getrennter Vergabe von Planung und Bauüberwachung?

    Im obigen Fall waren die Leistungsphase 5 und 8 einheitlich beauftragt. Der Praxis stellt sich aber noch die Frage, was gilt, wenn Planung und Bauüberwachung an unterschiedliche Büros beauftragt wurde? Dann muss Defizite oder Ergänzungen bei der Ausführungsplanung derjenige bearbeiten, der mit der Ausführungsplanung beauftragt worden ist.

     

    Sind diese Defizite so gering, dass sie durch Arbeitsanweisungen auf der Baustelle behoben werden können, müssen diese Arbeitsanweisungen von dem Büro kommen, das mit der Ausführungsplanung beauftragt ist. Sind die Defizite so, dass die Planung schriftlich ergänzt werden muss, gilt das Gleiche: Auch dann muss der mit der Leistungsphase 5 beauftragte Planer ergänzen.

     

    • Beispiel

    Die Bauüberwachung gibt Defizite der Ausführungsplanung an das mit der Leistungsphase 5 beauftragte Büro zur Klärung weiter. Dieses Büro ergänzt die Ausführungsplanung durch eine zeichnerische, textliche oder sonst geeignete Angabe und gibt sie an die Bauüberwachung und gegebenenfalls das ausführende Unternehmen zurück.

    Im Ergebnis bedeutet das, dass die Arbeitsanweisungen aus der Sphäre der Ausführungsplanung stammen müssen, denn dort sind die Defizite erzeugt worden.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 10 | ID 37670610