· Fachbeitrag · Objektplanung
Erstellung der Türenliste ist keine Grundleistung
| Objektplaner für Gebäude und Ingenieurbauwerke werden gelegentlich mit Forderungen nach zusätzlichen Planungsleistungen konfrontiert, die die Schnittstelle zwischen Arbeitsvorbereitung und Ausführungsplanung betrifft. Typisches Beispiel ist die Erstellung von Türenlisten. Hier sollten Sie wissen, dass das keine Grundleistung des Objektplaners ist - mit Folgen für die Honorierung der Leistung und die Verantwortung für Mängel. |
Verantwortlichkeiten bei fehlender Vertragsregelung
Ist keine Regelung zu Türenlisten im Planungsvertrag (oder dem Bauvertrag mit dem ausführenden Betrieb) vereinbart, gilt die Generalregel, dass die Ausführungsplanung der Objektplanung alle zur Ausführung erforderlichen Unterlagen enthalten muss. Das müssen aber keine Türenlisten sein.
Ausführungsplanung ist anders aufgebaut und strukturiert
Die Ausführungsplanung der Türen mit allen erforderlichen Angaben ist beim Objektplaner in der Regel nicht in Form von Türenlisten sortiert, sondern in verschiedenen Ausführungsunterlagen enthalten. Aussagen dazu finden sich etwa in den zeichnerischen Unterlagen (Ausführungsgrundrisspläne und Detailpläne), in textlichen Angaben (zum Beispiel Detailangaben auf den Zeichnungen) und in den Leistungsbeschreibungen (zum Beispiel Technische Vertragsbedingungen, Positionstexte). Üblicherweise werden - bei Einzelgewerkebeauftragung - nicht alle Türen von nur einem Unternehmer gefertigt.
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