· Fachbeitrag · Öffentliches Baurecht
Vorsicht Haftung: Auch kleine Eingriffe können genehmigungsrelevant sein
| Sie können nicht generell davon ausgehen, dass die Freistellungsverordnungen der Bundesländer für Sie bei kleinen Umgestaltungen an Gebäuden auch materielle Erleichterungen nach sich ziehen. Das Gegenteil ist der Fall. Die Regelungen des öffentlichen Baurechts müssen Sie auch dann einhalten, wenn gar keine Baugenehmigung erforderlich ist. Das lehrt eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen. |
Der Fall: Dachaufbauten als Zwerchhäuser
Im konkreten Fall ging es um Dachaufbauten als sogenannte Zwerchhäuser. Das sind Aufbauten, die die Außenwand des Gebäudes im Bereich der Traufe in den Dachbereich hinaus verlängern, dabei selbst einen Giebel bilden und dafür sorgen, dass der Dachraum besser ausgenutzt wird. Genau hier lag das planerische Problem. Denn die Zwerchhäuser hatten die Anforderungen an den Grenzabstand nicht erfüllt. Das OVG musste entscheiden, ob die Zwerchhäuser als eigene Bauteile anzusehen waren oder als Teil des Dachs.
Liegt eigenes Bauteil vor und unterfällt der Abstandsflächenverordnung?
Nach Auffassung des OVG muss hier jeder Fall für sich bewertet werden. Als Kriterien kommen in Betracht,
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