· Fachbeitrag · Planungsleistungen
Tiefgaragen und Parkhäuser: Veraltete DIN-Normen und die Folgen für Ihre Planung
| Verkehrsführung und Befahrbarkeit, Nutzbreite von Fahrwegen, Schleppkurven bei Richtungsänderungen, Auf- und Abfahrten: Bei der Planung von Parkhäusern und Tiefgaragen gibt es jede Menge Haftungs- und Stolperfallen für die beteiligten Planer. Eine Entscheidung des OLG Köln hat das eben erst bestätigt (PBP 5/2016, Seite 2). Oft haben diese ihre Ursache darin, dass nach veralteten DIN-Normen geplant wurde. Widmen Sie diesem Thema also größere Beachtung und entledigen Sie sich des „Planungsfehlerrisikos“; vor allem, indem Sie Besondere Leistungen veranlassen. |
Grundleistungen reichen bei Tiefgaragenplanung nicht aus
Im Bereich der Pkw-Abmessungen und Sicherheitsstandards hat es in den letzten Jahren zahlreiche Änderungen gegeben. Infolgedessen sind viele Angaben zu Mindestbreiten von Fahrwegen, Radien etc., die in Normen veröffentlicht worden sind, nicht mehr aktuell. Es reicht für eine ordnungsgemäße Planung also nicht aus, Mindestmaßangaben aus Normen unreflektiert zu übernehmen.
Fahrgeometrische Funktionsprüfung ist erforderlich
Es ist vielmehr so, dass die Befahrbarkeit von Tiefgaragen inzwischen nicht ohne Besondere Leistungen geplant werden sollte, wenn ein optimiertes Verhältnis zwischen Befahrbarkeit und Wirtschaftlichkeit erreicht werden soll. Die wichtigste Besondere Leistung ist dabei die „Fahrgeometrische Funktionsprüfung“.
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