· Fachbeitrag · Planungsleistungen
Welche Qualität muss die Entwurfsplanung der Technischen Ausrüstung aufweisen?
von Dipl.-Ing. und Dipl.-Wirtsch.-Ing. Martin Vielhauer, Honorarsachverständiger für Technische Ausrüstung, München
| Welche inhaltliche Tiefe muss die Entwurfsplanung der Technischen Ausrüstung umfassen? Diese Frage ist gerade in der jüngsten Vergangenheit durch die steigende Anzahl an GU-Vergaben, die ab der Lph 3 anschließen, entstanden. Kaum jemand weiß, dass das OLG Frankfurt zentrale Antworten schon im Jahr 2010 in einer ‒ weitgehend unbekannten ‒ Entscheidung gegeben hat. PBP greift die technischen Aussagen aus der Begründung auf, gleicht sie mit der Fachliteratur und den technischen Regelwerken ab und leitet daraus acht Prämissen ab, die den Qualitätsbegriff konkretisieren. |
Die fachliche Ausgangslage
Dass die technische Tiefe der Entwurfsplanung in der technischen Ausrüstung nicht klar definiert ist, erzeugt regelmäßig massive Konflikte zwischen dem Bauherrn, dem Fachplaner und der ausführenden Firma. Dies ist vor allem bei der immer häufigeren GU-Vergabe auf Basis der Entwurfsplanung der Fall. Leider wird die technische Bearbeitungstiefe der Technischen Ausrüstung auch von den Gerichten selten konkret thematisiert. Daher sind die Ausführungen des OLG Frankfurt von großer praktischer Bedeutung.
Die wegweisende Entscheidung des OLG Frankfurt
Im konkreten Fall ging es um einen Rechtsstreit zwischen einen GU und dem Auftraggeber bezüglich mangelbedingter Schäden in einem Hallenschwimmbad. Der Auftraggeber hatte dem GU eine Entwurfsplanung (geringfügig erweitert) nach HOAI übergeben, auf deren Basis der GU die Ausführungsplanung zu erstellen hatte. Von besonderem Interesse sind folgende Aussagen (Auszüge aus dem Urteil) des OLG Frankfurt (Urteil vom 16.03.2010 (Az. 14 U 31/04, Abruf-Nr. 123559):
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