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  • · Fachbeitrag · planungsleistungen

    Wichtiges Urteil zur Detailtiefe bei Ausführungsplanung und Ausschreibung

    | Das OLG Koblenz hat wichtige Aussagen zur Frage gemacht, welche technischen Sachverhalte als Selbstverständlichkeiten gelten (und damit nicht in die Ausführungsplanung aufgenommen werden müssen) und welche technischen Details einer eigenen Ausführungsplanung bzw. Erfassung in den Bauvertragsunterlagen bedürfen. Auf den Punkt gebracht sagt das OLG: Auf detaillierte Vorgaben kann man nur bei einfachen Arbeiten verzichten. |

     

    Fliesenbelag hält chemischer Belastung nicht stand

    Das OLG musste im konkreten Fall beurteilen, ob der Planer für Fliesenarbeiten für eine Industriehalle, bei der die Fliesenoberfläche einer speziellen chemischen Belastung ausgesetzt war, im Zuge der Ausführungsplanung genaue Planungsangaben hätte machen müssen, die auf die chemische Belastung zugeschnitten waren.

     

    Die im Streit stehenden Planungseinzelheiten betrafen den speziellen Fliesenkleber, den Fugenmörtel und die Oberfläche der Fliesen. Dazu hatte der Planer keine Angaben gemacht. Er hatte dem Fliesenlegerbetrieb lediglich eine Liste der Chemikalien mitgegeben, die in dem Industriebetrieb verarbeitet wurden, mit der Bitte, dies bei der Bauausführung fachlich zu berücksichtigen.

     

    Bei Spezialitäten sind genaue Ausführungsvorgaben notwendig

    Das OLG entschied, dass das im konkreten Fall nicht ausgereicht hatte, um dem Planer von einer Schuld freizusprechen. Der Planer hätte in den Leistungsphasen 5 und 6 klare Ausführungsangaben machen müssen. Hätte er fachtechnisch geeignete Qualitätsvorgaben für die Fliesen, den Fugenmörtel und den Fliesenkleber gemacht, wären die Mängel vermeidbar gewesen.

     

    So aber war die Art der Ausführung und die Beschaffenheitseigenschaften sowohl der Fliesenfläche als auch der Fugen in den Ermessensspielraum des Fliesenlegers gelegt (OLG Koblenz, Urteil vom 25.9.2012, Az. 5 U 577/12; Abruf-Nr. 123527).

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Spezifische Qualitätsanforderungen an Baustoffe sind Bestandteil der Ausführungsvorgaben und müssen damit in der Ausführungsplanung oder in einer Regelung zum Bauvertrag aufgeführt sein. Die Übergabe einer Chemikalienliste verbunden mit der Bitte um Berücksichtigung reicht jedenfalls nicht aus.
    • Der zuständige Planer muss spätestens im Zuge der Eignungsprüfung von Angebotsleistungen bzw. -inhalten im Zuge der Lph 7 prüfen, ob die angebotenen Baustoffe für die vorgesehenen Anforderungen fachlich geeignet sind.
     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 11 | ID 37157270