· Fachbeitrag · Schnittstellenbearbeitung I
Installationsschächte und Rohrleitungen: Wer ist für welche Planungsangaben verantwortlich?
| Die Frage, wer beim Zusammenwirken von Fachplaner und Objektplaner für welche planerische Angaben verantwortlich ist und wer sich auf welche Angaben verlassen, landet immer häufiger vor Gericht ( WIA 10/2012, Seite 9 ) Überlaufrinne im Schwimmbad. Das OLG Braunschweig musste jetzt entscheiden, ob der Objekt- oder der TGA-Planer für zu große Rohbau-Abmessungen von zwei Installationsschächten sowie falsch verlegte Rohrleitungen im Bodenaufbau verantwortlich ist. |
Wer muss für zu große Installationsschächte einstehen?
Im konkreten Fall wurden die Schächte mit ihren Grundriss-Abmessungen vom Architekten geplant; denn er ist ja für die Dimensionierung zuständig. Die beiden im Streit stehenden Schächte wiesen jeweils eine Fläche von rund 7m² aus. Die Größenangabe war vom Fachplanungsbüro angegeben worden, das die Unterbringung der entsprechenden Technik-Trassen für Heizung, Lüftung und Wasser/Abwasser geplant hatte. Bei der Fertigstellung des Gebäudes zeigte sich, dass die Schächte zu groß dimensioniert waren. Das OLG Braunschweig musste nun klären, wer dem Auftraggeber dafür einstehen musste - der Objektplaner oder der Fachplaner.
Architekt plante nach Angaben des Fachplaners
Der Architekt rechtfertigte sich damit, er habe die Schächte nach den Platzbedarf-Angaben des Fachplaners dimensioniert. Es obliege ihm nicht, dessen Angaben dahingehend zu prüfen, ob zum Beispiel Flächenbedarfsangaben für den Schachtgrundriss in Bezug auf die Installationen fachlich zutreffen. Denn die Planung der Technischen Ausrüstung mit den erforderlichen Flächenanforderungen obliegt dem Fachplanungsbüro.
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