· Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
OLG Frankfurt a. M. spricht Klartext: Ohne Lph 1 keine Haftung des (Fach)planers
| Es gibt immer noch Auftraggeber, die die Lph 1 nicht beauftragen wollen, weil sie die Grundlagenermittlung selber machen können oder wollen. Wer so „A“ sagt, muss aber auch „B“ sagen ‒ und die Folgen unsachgemäßer Grundlagenermittlungen tragen. Das lehrt eine Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. Dort wollte ein Auftraggeber einen Fachplaner Technische Ausrüstung wegen eines Planungsfehlers in Haftung nehmen ‒ und ist krachend gescheitert. Lernen Sie die Entscheidung kennen und ziehen Sie daraus die richtigen Schlüsse für den Umgang mit solchen Auftraggebern. |
Darum ging es beim OLG
Im konkreten Fall war ein Freibad modernisiert worden, das unmittelbar an ein reines Wohngebiet angrenzte. Die Schallemissionen der fertiggestellten Heizungsanlage (hier: Abgasanlage) des Freibads überschritten die Werte, die für das reine Wohngebiet zulässig waren. Die Anwohner beschwerten sich, insbesondere wegen der nächtlichen Lärmbelästigung. Die Stadtverwaltung als Bauherr warf dem Fachplaner vor, einen Planungsmangel begangen zu haben. Sie verlangte von ihm Schadenersatz in Höhe von ca. 316.000 Euro.
Die Stadt begründete ihre Ansprüche damit, dass in den Planungsvertrag eine Generalklausel aufgenommen worden war, wonach der Fachplaner die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik einhalten musste. Vertraglich vereinbart waren die Grundleistungen der Lph 2 bis 9 für alle relevanten Anlagengruppen. Die Stadt stellte sich auf den Standpunkt, dass der Fachplaner die Planungsanforderungen ungeachtet der Tatsache hätte einhalten müssen, dass er mit der Lph 1 nicht beauftragt war.
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