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  • · Fachbeitrag · Werkvertragsrecht

    Terminverzögerungen: Planer haften nicht für Verschulden des Bauherrn

    | Terminverzögerungen gehören immer mehr zum Tagesgeschäft. Um daraus ohne Effizienz- oder Honorarverluste herauszukommen, ist es wichtig, dass Sie immer streng Ursache und Wirkung der Terminverzögerung prüfen und im Zweifel sehr schnell selbst agieren. Was hier konkret veranlasst ist, um Ansprüche des Bauherrn abzuwehren und sich für unverschuldete Terminverzögerungen auch eine finanzielle Gegenleistung zu sichern, ergibt sich aus einer Entscheidung des OLG Brandenburg. |

    Verzögerte Baugenehmigung ‒ Bauherr ist zuständig

    Im konkreten Fall war ein Unternehmer damit beauftragt, eine Trafostation auf dem Grundstück des Auftraggebers zu errichten und in betriebsbereitem Zustand zu übergeben. Für die Fertigstellung der Trafostation war eine Frist von 18 Wochen vereinbart. Da die erforderliche Baugenehmigung erst 14 Monate nach Vertragsschluss vorlag, konnte die Trafostation letztlich erst nach ca. 16 Monaten fertiggestellt werden. Der Auftraggeber verlangte Schadenersatz wegen elfmonatigen Terminverzugs.

     

    Das OLG Brandenburg hat den Schadenersatzanspruch verneint, weil der Auftraggeber die ihm obliegende Aufgabe, die Baugenehmigung rechtzeitig zu erwirken, nicht termingerecht erfüllt hatte. Im vorliegenden Fall war in den AGB des Auftragnehmers geregelt, dass der Auftraggeber für die Beibringung der Baugenehmigung verantwortlich war. Die gesetzliche Grundlage für die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers ist in § 642 BGB geregelt (OLG Brandenburg, Urteil vom 11.11.2021, Az. 12 U 79/21, Abruf-Nr. 226939).