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  • · Fachbeitrag · Werkvertragsrecht

    Tragwerksplanung muss in der Entwurfsplanung die tragenden Bauteile dimensionieren

    | Ein Tragwerksplaner muss im Zuge der Entwurfsplanung eine genehmigungsfähige Leistung erbringen. Die grundlegenden Festlegungen und die überschlägige statische Berechnung des Objekts (Lph 3) müssen so ausgerichtet sein, dass die Genehmigungs- und die Ausführungsplanung darauf aufbauen können. Das bedeutet, dass die wesentlichen tragenden Bauteile bereits in der Entwurfsplanung zutreffend dimensioniert werden müssen, so das KG Berlin in einer rechtskräftigen Entscheidung. |

     

    Der Fall: GU übernimmt Tragwerksplanung ab Lph 4

    Im konkreten Fall erbrachte der Tragwerksplaner die Entwurfsplanung, während die Genehmigung- und Ausführungsplanung durch den GU erfolgte. An dieser Schnittstelle ergaben sich fachtechnische Auffassungsunterschiede, die zunächst eine Behinderungsanzeige des GU zur Folge hatten. Anschließend bemängelte der GU noch fehlende Nachweise der Standsicherheit und in dieser Folge eine unvollständige Dimensionierung der tragenden Bauteile.

     

    Kern des Streitpunkts war die Frage, ob die überschlägige Berechnung und Dimensionierung tragender Bauteile, die der Tragwerksplaner im Zuge der Lph 3 erbracht hatte, in der Lph 4 und Lph 5 vom GU noch „kostenfrei“ geändert werden muss, um die Genehmigungsfähigkeit zu erreichen, oder ob es sich dabei um Mängelbeseitigungen oder Planungsänderungen handelt.