03.11.2004 · IWW-Abrufnummer 042799
Bundesgerichtshof: Urteil vom 30.09.2004 – VII ZR 192/03
a) Planungsleistungen im Sinne des § 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI sind nur solche Planungen, die sich direkt auf das Herrichten des Grundstücks beziehen.
b) Kosten der zur Autobahn gehörenden Fernmeldeanlagen, die der Objektplaner nicht fachlich plant, sind anteilig gemäß § 52 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI in die Honorarberechnung des Objektplaners einzubeziehen.
c) Für eine Autobahn errichtete Regenrückhaltebecken und Lärmschutzwälle sind gesonderte Ingenieurbauwerke (§ 51 Abs. 1 HOAI) neben der Verkehrsanlage (§ 51 Abs. 2 HOAI) und sind dementsprechend getrennt von dieser abzurechnen.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 192/03
Verkündet am:
30. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Mai 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt restliches Ingenieurhonorar. Die Beklagte fordert widerklagend Überzahlungen, die sie sich errechnet hat, zurück.
Die Beklagte hat die Klägerin mit Ingenieurarbeiten für den sechsspurigen Ausbau eines Abschnitts der Autobahn A 4 beauftragt. Unter anderem hatte die Klägerin Vermessungen vorzunehmen und Planungsleistungen für Ingenieurbauwerke sowie Verkehrsanlagen zu erbringen.
Im Streit sind jetzt noch die in der Schlußrechnung der Klägerin vom 17. Dezember 2001 der Honorarberechnung zugrundegelegten anrechenbaren Kosten. Zu den Punkten 1.0 und 3.0 (Vermessung, 1. Teilbereich, sowie Ingenieurleistungen - Verkehrsanlagen jeweils zwischen C. und G.) hat die Klägerin jeweils 131.861.893,00 DM und zu dem Punkt 2.0 (Vermessung, 2. Teilbereich, zwischen G. und Landesgrenze) 58.940.666,94 DM angesetzt. Die Beklagte hält demgegenüber 89.035.118,00 DM und 49.861.841,00 DM für richtig, woraus sich eine entsprechend niedrigere Honorarberechnung ergibt.
Das Landgericht hat von anfangs eingeklagten rund 368.000 DM nur 112.000 DM zugesprochen. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Das Berufungsgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte zur Zahlung von 153.540,48 ¤ (= 300.299,08 DM) verurteilt. Die im Berufungsverfahren erhobene Widerklage in Höhe von 569.639,00 ¤ (= 1.114.117,04 DM) hat es abgewiesen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten strebt die Abweisung der Klage an sowie die Verurteilung der Klägerin nach dem zur Widerklage gestellten Antrag.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht vermißt in einer einleitenden Bemerkung allgemein ein schlüssiges und nachvollziehbares Bestreiten der von der Klägerin in ihrer Schlußrechnung angesetzten anrechenbaren Kosten. Diese Auffassung kann auf sich beruhen. Denn das Berufungsgericht hat die Einwendungen, auf die es der Beklagten ankommt und die sie auch spezifiziert vorgebracht hat, im einzelnen gewürdigt und beschieden.
II.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die anrechenbaren Kosten im Bereich der Anschlußstellen (Autobahnauffahrten und -abfahrten) nicht abzumindern. Das hätten die Parteien vereinbart. Anlage 4.4 ihres Vertrages sehe eine Abminderung für die freie Strecke der Autobahn vor, für den Bereich der Anschlußstellen dagegen nicht. Deshalb könne offenbleiben, ob die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 Nr. 3 HOAI gegeben seien.
2. Mit dieser Begründung läßt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht aufrecht erhalten.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts tragen nicht seine Auslegung des Vertrages, daß durch die Anlage 4.4 des Vertrages die Berechnungsregelung in § 52 Abs. 5 Nr. 3 HOAI hinsichtlich der durchgehenden Fahrspuren an den Anschlußstellen ausgeschlossen werden sollte. Das Berufungsgericht setzt sich nicht damit auseinander, was dort mit "freier Strecke" gemeint sein soll. Es finden sich in der Anlage keine Anhaltspunkte, die auf eine von der HOAI abweichende Regelung für den Bereich der Anschlußstellen hinweisen könnten.
III.
1. Das Berufungsgericht hält die Kosten für das Herrichten der Grundstücke für anrechenbar. § 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI sei nicht anzuwenden. Die Klägerin habe Planungsleistungen erbracht. Sie habe festgestellt, welche Bauwerke, Bepflanzungen, befestigte Flächen usw. abzubrechen seien, habe die hierfür erforderlichen Mengen ermittelt und die Kostenberechnungen erstellt.
2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
a) Zu den der Berechnung des Ingenieurhonorars zugrunde zu legenden Kosten gehören nicht sämtliche Aufwendungen für das Bauvorhaben. Ausgenommen und dementsprechend nicht anrechenbar sind Aufwendungen für Leistungen, an denen der Ingenieur nicht beteiligt ist, etwa die Kosten des Erwerbs des Baugrundstücks (vgl. § 52 Abs. 6 Nr. 1 HOAI). Die Kosten für das Herrichten des Grundstücks sind grundsätzlich ebenfalls nicht anrechenbar. Wenn der Ingenieur jedoch die entsprechenden Anlagen oder Maßnahmen geplant oder deren Ausführung überwacht hat, sind die dazugehörenden Kosten wiederum anrechenbar (§ 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI).
(1) Als Planungsleistung in diesem Sinne kommen nur solche Planungen in Betracht, die sich direkt auf das Herrichten des Grundstücks beziehen. Anderweitige Planungstätigkeiten des Ingenieurs führen nicht zur Einbeziehung der Herrichtungskosten in die anrechenbaren Kosten, selbst wenn sie die Herrichtung berühren. Das gilt für die Objektplanung des Ingenieurs ebenso wie für die dazugehörende Koordination zwischen der vorbereitenden Herrichtung des Grundstücks und der Errichtung des Objekts.
Dieser enger begrenzte Begriff der Planung folgt aus dem Zweck des § 52 Abs. 7 HOAI, wie er sich aus der Systematik der Honorarberechnung ergibt. Das Ziel der Berechnungssystematik ist, das Honorar in ein angemessenes Verhältnis zum Wert der Leistung des Ingenieurs zu bringen (vgl. Korbion/ Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., § 10 Rdn. 35 zum entsprechenden Ziel beim Architektenhonorar). Als Grundsatz wird angenommen, daß die anrechenbaren Kosten des Objekts, definiert als Herstellungskosten des Objekts (§ 52 Abs. 2 Satz 1 HOAI), eine sachgerechte Berechnungsgrundlage für das Honorar sind (§ 52 Abs. 1 erster Halbsatz HOAI). Hiervon ausgehend sieht die Honorarordnung Einschränkungen verschiedener Reichweite für den Kreis der zu berücksichtigenden Kosten vor. Ohne diese Einschränkungen würden sich am Ende zu hohe Honorare ergeben, weil Kosten mit in die Berechnung aufgenommen würden, die zwar aus der Herstellung des Objekts herrühren, aber nicht oder nur begrenzt mit der zu honorierenden Leistung des Ingenieurs zusammenhängen.
Eine Reihe von Ausnahmen sieht dementsprechend vor, daß bestimmte Kosten insgesamt nicht anrechenbar sind. Sie sollen das Honorar nicht beeinflussen, obwohl der Ingenieur seine Objektplanung auch insoweit abzustimmen und einzurichten hat. Hierzu gehören beispielsweise Kosten für das Baugrundstück, für die Vermessung sowie für bestimmte Maßnahmen des Winterbaus (vgl. § 52 Abs. 6 HOAI).
Unter den grundsätzlich nicht anrechenbaren Kosten finden sich einige, die im Rahmen von Gegenausnahmen wiederum teilweise oder ganz anrechenbar sind. Dazu gehören Kosten, die unter der Voraussetzung teilweise anrechenbar sind, daß der Ingenieur insoweit nicht plant (§ 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI), sowie solche Kosten, die gerade umgekehrt nur unter der Voraussetzung anrechenbar sind, daß der Ingenieur insoweit plant (§ 52 Abs. 7 HOAI; vgl. auch die Bestimmungen in § 10 Abs. 4 a und Abs. 5 Nr. 2, 4, 6 und 9 HOAI). Diesen beiden Kostenregelungen liegt ein gemeinsamer Gedanke zugrunde. Zu den Grundleistungen des Objektplaners gehören unter anderem die Koordination mit anderweitigen Planungen sowie deren Integration in seine Planung, vor allem Fachplanungen von Sonderfachleuten. Der Umfang dieser Koordinations- und Integrationstätigkeit ist in verschiedenen Teilbereichen so unterschiedlich, daß eine differenzierende Honorarberechnung vorgesehen ist. In einigen Fällen sind deshalb Kosten der vom Objektplaner nicht mitbetreuten Bereiche dennoch bei den anrechenbaren Kosten seiner Honorarberechnung mit zu berücksichtigen, in anderen Fällen nicht.
Die Technische Ausrüstung beispielsweise, die nicht vom Objektplaner, sondern von Dritten geplant wird, verlangt auch vom Objektplaner so umfangreiche Koordinations- und Integrationsleistungen innerhalb seiner Objektplanung, daß in die Berechnung seines Honorars die Kosten auch der Technischen Ausrüstung in angemessenem Umfang einbezogen werden. Dementsprechend sind diese Kosten teilweise anrechenbar (§ 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI). Damit werden nicht fachplanerische Leistungen honoriert, sondern der in diesem Zusammenhang besondere Umfang der koordinierenden und integrierenden Tätigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1994, VII ZR 144/93, BauR 1994, 654 sub II 2 = ZfBR 1994, 208; Korbion/Mantscheff/Vygen aaO § 10 Rdn. 35). Das wird durch den mit der 3. ÄndVO von 1988 eingefügten Zusatz des "fachlich" Planens unterstrichen.
Eine § 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI entsprechende Regelung für das Herrichten des Grundstücks fehlt. Die Honorarordnung enthält keine Bestimmung, daß die Honorarberechnung für den Objektplaner, der das Herrichten nicht plant, dennoch die Kosten des Herrichtens ganz oder teilweise einzubeziehen hätte. Darin kommt die Wertung zum Ausdruck, daß anders als etwa bei der Technischen Ausrüstung die koordinierende und integrierende Tätigkeit des Objektplaners hinsichtlich des Herrichtens des Grundstücks kein so großes Gewicht hat, daß sie eine Erhöhung des Honorars rechtfertigte, die sich durch Einbeziehen der Herrichtungskosten in die anrechenbaren Kosten ergäbe. Umgekehrt folgt aus dem Fehlen einer § 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI entsprechenden Regelung, daß mit der Planung, die gemäß § 52 Abs. 7 HOAI die Einbeziehung der Herrichtungskosten in die anrechenbaren Kosten erlaubt, nicht die stets erforderliche Koordination und auch nicht die Integration in die Objektplanung gemeint ist. Vielmehr führt nur eine Planung des Herrichtens selber zur Anrechenbarkeit auch der Herrichtungskosten (so schon OLG Hamm, BauR 1995, 415).
In der Literatur wird demgegenüber verbreitet ein weiterer Begriff des Planens vertreten. Stellungnahmen finden sich zu den insoweit gleichlautenden Bestimmungen über das Ingenieurhonorar und das Architektenhonorar in § 52 und § 10 HOAI. Danach soll ein Ingenieur (ebenso wie in entsprechendem Zusammenhang ein Architekt) schon dann im Sinne des § 57 Abs. 7 HOAI planen, wenn er zwar keine direkte Planung für das Herrichten des Grundstücks erbringt, wohl aber seine Objektplanung und das Herrichten koordiniert sowie das Herrichten in seiner Planung mit berücksichtigt (Löffelmann, Festschrift für Craushaar, 1997, S. 31, 35; Neuenfeld u.a., Handbuch des Architektenrechts, Loseblatt, 3. Aufl., Rdn. 20 ff. zu § 10 Abs. 4 a.F., jeweils m.w.N.). Locher/Koeble/Frik vertreten zu § 10 Abs. 4 a.F. HOAI die gleiche Auffassung (HOAI, 8. Aufl., Rdn. 114 zu § 10), führen allerdings zu dem insoweit gleichlautenden § 10 Abs. 5 Nr. 2 HOAI aus, eine bloße Koordinierungstätigkeit genüge nicht; ob jedoch "konkrete Fachplanung" nötig sei, erscheine als zweifelhaft (aaO Rdn. 127).
Dieses weite Verständnis verkennt die dargestellte Systematik der Honorarregelungen. Nur im gedanklichen Ansatz werden der Honorarberechnung sämtliche Herstellungskosten zugrunde gelegt. Hieran anknüpfend werden die Kosten für Leistungen, an denen der Ingenieur typischerweise nicht oder nur am Rande beteiligt ist, aus den anrechenbaren Kosten ausgeklammert. Wo das ausnahmsweise nicht der Fall sein und die Berechnung auch Kosten für Leistungen berücksichtigen soll, an denen der Ingenieur nicht beteiligt ist, ist das als Gegenausnahme ausdr ücklich bestimmt, wie in § 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI. Im übrigen werden die anrechenbaren Kosten als Grundlage der Honorarberechnung nicht über den Leistungsbereich des Ingenieurs hinaus ausgedehnt, sondern im Gegenteil gerade hierauf beschränkt.
Das weite Verständnis des Begriffs des Planens würde ferner dazu führen, daß § 52 Abs. 7 HOAI praktisch leer liefe und gegenstandslos wäre. Koordination und Integration gehören stets zu den Aufgaben des Objektplaners, auch hinsichtlich des Herrichtens des Grundstücks. Würden diese Leistungen bereits als planen im Sinne des § 52 Abs. 7 HOAI aufgefaßt, käme es kaum jemals zu dem beabsichtigten Ausschluß aus den anrechenbaren Kosten. Der Zweck der Norm, die Berechnungsgrundlage und damit das Honorar einzuschränken, würde verfehlt (Pott/Dahlhoff/Kniffka, HOAI, 7. Aufl., § 10 Rdn. 53 f.).
Die Auffassung, daß gerade umgekehrt bei einem engen Verständnis des Planens ein Leerlauf der Norm zu befürchten wäre (Löffelmann, aaO S. 37 zu § 10 Abs. 5 HOAI), geht fehl. Ohne Zusatz würde § 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI generell anordnen, daß Kosten für das Herrichten des Grundstücks nicht zu den anrechenbaren Kosten gehören. Das wäre zumindest mißverständlich. Mit dem Zusatz, daß die Einschränkung der anrechenbaren Kosten nur gilt, soweit der Auftragnehmer nicht plant, ist klargestellt, daß die Herrichtungskosten in die Honorarberechnung einzubeziehen sind, sofern der Auftrag des Ingenieurs auch die Herrichtung umfaßt und er eine entsprechende Planungsleistung erbringt.
(2) Auch wenn der Ingenieur gewisse Anlagen oder Maßnahmen für das Herrichten des Grundstücks plant, gehören nicht gleich die gesamten Kosten des Herrichtens zu den anrechenbaren Kosten im Sinne des § 52 HOAI. Nicht anrechenbar sind Kosten, soweit der Ingenieur, abgesehen von dem hier nicht in Frage stehenden Fall der Überwachung der Ausführung, nicht plant (§ 52 Abs. 7 erster Halbsatz HOAI). Das bedeutet umgekehrt, eine Anrechenbarkeit wegen Planung ergibt sich nur, wenn und soweit der Ingenieur das Herrichten plant.
b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Annahme, die Kosten für das Herrichten der Grundstücke seien insgesamt anrechenbar. Unbedenklich ist die Auffassung des Berufungsgerichts, mit der Mengenermittlung und Kostenberechnung für die Abbrucharbeiten seien Planungsleistungen im Sinne des § 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI erbracht worden (vgl. § 55 Abs. 2 Nr. 6 HOAI). Ungeklärt ist, welchen Anteil an den insgesamt entstandenen Herrichtungskosten die Klägerin auf dieser Grundlage als anrechenbar geltend machen kann. Anrechenbar sind die Herrichtungskosten nur insoweit, als die Klägerin dafür Planungsleistungen erbracht hat.
Mit den danach erforderlichen weiteren Feststellungen wird das Berufungsgericht auch noch den von der Beklagten bestrittenen Umfang der planerischen Tätigkeit der Klägerin zu klären haben.
IV.
1. Die Kosten für das Umlegen und Verlegen von Gasleitungen der V. AG sind nach Ansicht des Berufungsgerichts anrechenbar. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 5. Dezember 1995 der Klägerin mitgeteilt, daß die Kosten anrechenbar seien. Daß seitens der Klägerin eine Koordinierung im Sinne des § 10 Abs. 4 HOAI stattgefunden habe, sei ebenso wie die Höhe der Kosten unstreitig.
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lassen sich die Umlegungs- und Verlegungskosten nicht den anrechenbaren Kosten zurechnen.
a) Die Kosten für das Umlegen und Verlegen von Leitungen gehören grundsätzlich nicht zu den anrechenbaren Kosten. Anrechenbar sind sie nur, soweit der Ingenieur die entsprechenden Anlagen oder Maßnahmen plant oder deren Ausführung überwacht (§ 52 Abs. 7 Nr. 5 HOAI).
b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Klägerin das Umlegen und Verlegen der Gasleitungen geplant oder überwacht hat. Die vom Berufungsgericht zitierte Mitteilung der Beklagten ersetzt die nötige Feststellung nicht. Die Regeln über die Anrechenbarkeit oder Nichtanrechenbarkeit bestimmter Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks sind verbindliches Preisrecht, das durch einseitige Mitteilungen eines Beteiligten nicht aufgehoben wird.
Der Hinweis des Berufungsgerichts auf § 10 Abs. 4 HOAI ist rechtsfehlerhaft. Ein durch diese Vorschrift geregelter Fall ist nicht gegeben. Nach § 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 HOAI sind auch ohne Planung und ohne Überwachung durch den Ingenieur die Kosten für Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten teilweise anrechenbar. Die Gasleitung, um deren Verlegungskosten es geht, gehört weder direkt noch im übertragenen Sinne zu den Installationen, der Betriebstechnik oder den betrieblichen Einbauten der Autobahn. Die Leitung hat im Gegenteil mit der Autobahn nichts zu tun und muß umgelegt werden, soweit sie den Autobahnbau stört.
c) Bei seinen weiteren Feststellungen wird das Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen haben, daß Planungsleistungen hier nur solche Planungen sind, die das Umlegen und Verlegen der Leitungen zum Gegenstand haben. Sollte, wie die Revision beanstandet, die Klägerin lediglich für ihre Objektplanung oder für deren Koordinierung mit dem Umlegen und Verlegen der Gasleitung den Leitungsbestand ermittelt haben und bei der Abstimmung der verschiedenen Planungen mitgewirkt haben, dann käme eine Anrechenbarkeit der Umlegungs- und Verlegungskosten nicht in Betracht.
V.
1. Wegen der Kosten für Ausstattung und Nebenanlagen verweist das Berufungsgericht auf seine Ausführungen zu den Kosten für das Herrichten der Grundstücke mit dem Bemerken, die Beklagte habe nicht ausreichend bestritten, daß diese Kosten tatsächlich angefallen seien.
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Auch die Kosten für Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen sind nur anrechenbar, soweit der Ingenieur die Anlagen oder Maßnahmen plant oder deren Ausführung überwacht (§ 52 Abs. 7 Nr. 6 HOAI).
b) Im Berufungsurteil fehlen Feststellungen dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Klägerin die Ausstattung und die Nebenanlagen der Autobahn geplant oder deren Ausführung überwacht hat. Sofern die Klägerin Ausstattung und Nebenanlagen zur Autobahn lediglich in ihrer Objektplanung berücksichtigt oder bloße Koordinierungsleistungen erbracht haben sollte, würde das nicht dazu führen, daß die Kosten von Ausstattung und Nebenanlagen anrechenbar sind.
VI.
1. Die Kosten der Fernmeldeanlagen hält das Berufungsgericht für anrechenbar, weil § 10 Abs. 4 HOAI sinngemäß gelte und die Klägerin diese Anlagen in ihre Pläne habe einbeziehen müssen.
2. Das ist nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß aufgrund der Verweisung in § 52 Abs. 3 HOAI die Regeln über die Anrechenbarkeit in § 10 Abs. 4 HOAI sinngemäß gelten.
Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI sind die Kosten für bestimmte Installationen und Einbauten, die nicht Gegenstand einer fachlichen Planung oder Überwachung sind, dennoch anrechenbar, allerdings nicht vollständig, sondern nur mit bestimmten Prozentsätzen. Vollständig sind diese Kosten bis zu 25 % der sonstigen anrechenbaren Kosten anrechenbar; zur Hälfte sind sie mit dem 25 % der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag anrechenbar.
Welche Installationen und Einrichtungen bei unmittelbarer Anwendung des § 10 Abs. 4 HOAI gemeint sind, ergibt sich aus der Verweisung auf DIN 276, Kostengruppen 3.2 bis 3.4 und 3.5.2 bis 3.5.4. Die meisten dieser für die Honorarberechnung von Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten aufgezählten Kostengruppen passen nicht im Zusammenhang mit Ingenieurbauwerken und der nur sinngemäßen Anwendung des § 10 Abs. 4 HOAI. Das gilt jedoch nicht für die Fernmeldeanlagen. Diese kommen, wie in dem zu entscheidenden Fall, auch bei Ingenieurbauwerken vor. Ihre Kosten sind dementsprechend in sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 4 HOAI und in den dort vorgegebenen Grenzen in die Honorarberechnung einzubeziehen.
b) Das Berufungsgericht hat nicht geklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Klägerin die Fernmeldeanlagen geplant oder deren Einbau überwacht hat. Daß die Klägerin diese Anlagen in ihre Objektplanung einbeziehen mußte, wie das Berufungsgericht feststellt, kann sowohl Planungstätigkeit i.S. des § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI als auch die bloße Koordination mit der Objektplanung bedeuten. Eine Anrechenbarkeit nach § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI kommt nur in Betracht, wenn die Klägerin insoweit keinen Planungs- oder Aufsichtsauftrag hatte und keine entsprechenden Leistungen erbracht hat. Für beauftragte Planungs- und Überwachungsleistungen könnte die Klägerin nur ein vereinbartes Honorar verlangen.
VII.
1. Zu den Erd- und Felsarbeiten führt das Berufungsgericht aus, es fehle eine nachvollziehbare Darlegung der Beklagten mit Beweisantritt, aufgrund welcher Umstände ein Abzug von den Erdbaukosten in Höhe von 50 % gerechtfertigt sein solle.
2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
a) Anrechenbar sind für Grundleistungen (ohne Leistungsphase 8) bei Verkehrsanlagen die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten, soweit sie 40 % der sonstigen anrechenbaren Kosten nicht übersteigen (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 HOAI). Die Voraussetzungen sind vom Auftragnehmer darzutun.
b) Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen über die Kosten der Erd- und Felsarbeiten. Ebenso fehlen Feststellungen dazu, ob die Kosten die 40 %-Grenze gemäß § 52 Abs. 4 Nr. 1 HOAI überschreiten und dementsprechend gegebenenfalls zu kürzen sind.
Unbeachtlich ist, ob die von der Beklagten aufgemachte Gegenrechnung zutrifft oder nicht. Die anrechenbaren Kosten sind von der Klägerin darzutun und nachzuweisen. Für ein spezifiziertes Bestreiten reicht die von der Beklagten aufgemachte Gegenberechnung der anrechenbaren Kosten für Erd- und Felsarbeiten aus.
VIII.
1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die zu dem Autobahnabschnitt errichteten Regenrückhaltebecken und Lärmschutzwälle gesonderte Ingenieurbauwerke neben den Verkehrsanlagen und dementsprechend getrennt abzurechnen. Abgeschlossene, in sich funktionale Ingenieurbauwerke könnten dem Trennungsprinzip in § 22 Abs. 1 HOAI unterfallen. Die Rückhaltebecken und die Lärmschutzwälle seien derartige Bauwerke. Die Becken dienten funktional nicht dem Verkehr, sondern der Entsorgung der von der Verkehrsfläche abgeleitet gefaßten Abwässer. Die Wälle dienten funktional dem Schutz bewohnter Bereiche vor unzulässigen Lärmemissionen von der Verkehrsanlage.
Daß getrennt abgerechnet werden könne, ergebe sich übrigens auch daraus, daß beispielsweise die Notwendigkeit einer Entwässerungsanlage sich erst nachträglich herausstellen könne, etwa wenn der betreffende Straßenabschnitt nachträglich Wasserschutzgebiet werde. In einem solchen Fall beständen keine Zweifel, daß die dann zu planenden Abwasserentsorgungsanlagen als selbständige Ingenieurbauwerke abgerechnet werden könnten.
2. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
a) Innerhalb der Leistungsbereiche der Ingenieure unterscheidet die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure unter anderem Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen (§§ 51 ff. HOAI). Regenrückhaltebecken und Lärmschutzwälle sind keine Verkehrsanlagen, sondern Ingenieurbauwerke. Das nimmt das Berufungsgericht zu Recht an. Der Begriff des Ingenieurbauwerks hat zwar keine feststehende Kontur (vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., Rdn. 2 zu § 51). § 51 sowie § 54 Abs. 1 HOAI ist jedoch mit hinlänglicher Deutlichkeit zu entnehmen, daß die hier fraglichen Bauwerke nach der Systematik der Honorarordnung zu den Ingenieurbauwerken gehören.
Die Regenrückhaltebecken einerseits und die Lärmschutzwälle andererseits sind verschiedene Ingenieurbauwerke, die voneinander getrennt abzurechnen sind. Gemäß § 52 Abs. 8 HOAI gilt § 22 HOAI sinngemäß. Nach § 22 Abs. 1 HOAI sind mehrere Gebäude grundsätzlich getrennt abzurechnen. Aufgrund der Verweisung ist der Begriff des "Gebäudes" durch "Ingenieurbauwerk" zu ersetzen. Eine entsprechende Klarstellung hat der Senat bereits für verschiedene Anlagen der Technischen Ausrüstung ausgesprochen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR 461/00, BauR 2002, 817 = ZfBR 2002, 479 = NZBau 2002, 278). Nichts anderes gilt für mehrere nebeneinander errichtete Ingenieurbauwerke.
b) Die Regenrückhaltebecken und die L ärmschutzwälle sind ferner getrennt von der Verkehrsanlage (Autobahn) abzurechnen.
Das ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus § 22 Abs. 1 HOAI. Dort ist lediglich geregelt, daß mehrere Leistungen aus demselben Leistungsbereich vorbehaltlich der Ausnahmebestimmungen getrennt abzurechnen sind. Das gilt direkt für mehrere Gebäude (§ 22 Abs. 1 HOAI) und sinngemäß für mehrere Leistungen jeweils derjenigen anderen Leistungsbereiche, deren Abrechnungsbestimmungen auf § 22 HOAI verweisen (z. B. § 52 Abs. 8 HOAI).
Die getrennte Abrechnung der Ingenieurbauwerke und der Verkehrsanlagen folgt vielmehr daraus, daß sie zu unterschiedlichen Leistungsbereichen gehören. Ingenieurbauwerke sind abrechnungstechnisch von Verkehrsanlagen ebenso geschieden wie etwa von der Tragwerksplanung, der Technischen Ausrüstung oder anderen Ingenieurleistungen, die Gegenstand der Honorarordnung sind (§§ 51 ff.). Vor allem gelten für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen unterschiedliche Honorarregelungen (insbesondere §§ 52 und 56 HOAI).
Die von der Revision herangezogenen funktionalen Gesichtspunkte sind an dieser Stelle nicht erheblich. Die Revision betont den engen funktionalen Zusammenhang der Rückhaltebecken und der Lärmschutzwälle mit der Verkehrsanlage in der Meinung, dieser Zusammenhang verbiete eine gesonderte Abrechnung; die Ingenieurbauwerke müßten als Einheit mit der Verkehrsanlage betrachtet werden, weil eine sinnvolle und funktionsgerechte Verwendung nur innerhalb der Verkehrsanlage möglich sei. Funktionale Kriterien sind maßgeblich bei der Frage, ob mehrere Leistungen desselben Leistungsbereichs (mehrere Gebäude, mehrere Ingenieurbauwerke usw.) einheitlich oder getrennt abzurechnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 aaO). Die gesonderte Abrechnung der zu unterschiedlichen Leistungsbereichen gehörenden Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen können sie nicht ausschließen.
Der enge funktionale Zusammenhang ist im Gegenteil typisch für Ingenieurbauwerke bei Verkehrsanlagen und die dazugehörenden Verkehrsanlagen. Auch Brücken, Unterführungen oder Stützmauern sind ohne die Straße, für die sie gedacht sind, funktionslos. Trotzdem müssen alle diese Bauwerke nach den eigenen Vorschriften für Ingenieurbauwerke gesondert abgerechnet werden.
Das wird mittelbar durch § 52 Abs. 4 Nr. 2 HOAI bestätigt. Dort ist ein Ausnahmefall geregelt. Danach gehören zu den anrechenbaren Kosten für Verkehrsanlagen unter anderem auch 10 % der Kosten für Ingenieurbauwerke, sofern dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 HOAI für diese Ingenieurbauwerke übertragen werden. Das bedeutet umgekehrt, daß bei gleichzeitiger Beauftragung die Abrechnungen der Ingenieurbauwerke und der Verkehrsanlagen selbständig und allein auf der Grundlage der jeweils eigenen anrechenbaren Kosten vorzunehmen sind.
Daß der Klägerin für die Regenrückhaltebecken und die Lärmschutzwälle keine Grundleistungen nach § 55 HOAI übertragen worden wären, ist nicht festgestellt. Ob speziell konstruktive Planungen oder erdstatische Berechnungen nicht erforderlich waren, wie die Revision vorträgt, ist nicht entscheidend.
IX.
Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Nach Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung wird das Berufungsgericht die zutreffenden anrechenbaren Kosten und die sich daraus ergebende restliche Honorarforderung festzustellen haben.