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  • 20.04.2012 · IWW-Abrufnummer 121229

    Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 01.06.2011 – 16 U 77/09

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Köln

    16 U 77/09

    Tenor:

    Es wird festgestellt, dass der Architektenvertrag vom 19.12.2006/07.02.2007 zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits zu Stande gekommen ist und fortbesteht.

    Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    G r ü n d e :
    I.
    Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung von Architektenhonorar.
    Die Beklagte realisierte über eine von ihr gegründete L. Zeiträume C. GmbH & Co. KG (künftig: KG) in angemieteten Räumlichkeiten in L. das Projekt „L. Zeiträume“, welches der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dient. Das Gebäude enthält im Untergeschoss eine Kindertagesstätte und im Erdgeschoss Büro- und Konferenzräume, die von Freiberuflern stundenweise angemietet werden können. Hierzu ließ sie die von der KG angemieteten Gewerberäumlichkeiten umfassend umbauen. Mit der Planung und Überwachung des Umbaus und der Einrichtungen schloss sie mit der Klägerin einen schriftlichen Architektenvertrag, der sämtliche Leistungsphasen umfasst. Streitig ist, ob der Architektenvertrag mit der Beklagten persönlich oder der L. Zeiträume C. GmbH & Co. KG zustande gekommen ist. Ferner streiten die Parteien über Mängel der Architektenleistung.
    Am 10.11.2006 besichtigte die Beklagte die später angemieteten Räume im Beisein der Klägerin. Unter dem 24./25.11.2006 unterzeichnete sie sodann ein Honorarangebot der Klägerin über einen Vorentwurf zur Kostenerstellung und eine Kostenschätzung (AH II 258, 361, AH V KB 3). Die Vergütung sollte auf Stundenbasis unter Anrechnung auf das Honorar im Falle einer Gesamtbeauftragung erfolgen. Mit Vertrag vom 19./22.12.2006 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit den Leistungs­phasen 1-5 (AH V, KB 4). Diese Urkunde enthält noch folgenden Vorbehalt für den Fall, dass das Projekt nicht zustande kommt:
    „Im ersten Schritt werden die Leistungs­phasen 1-5 beauftragt. Sollte es nicht zur Unterschrift des Mietvertrages kommen, so wird die Planung sofort gestoppt. Die bisher erbrachten Leistungen werden dann nach tatsächlichem Stundenaufwand, der bis dahin entstanden ist, abgerechnet. Dieser kann keinesfalls über dem angebotenen Honorar liegen.“
    Nachdem am 05.02.2007 der Mietvertrag von der KG i.Gr. abgeschlossen wurde, unterzeichnete die Beklagte unter dem 07.02.2007 erneut das Angebot der Klägerin vom 19.12.2006 (Anl. K1, AH I 1), so dass nunmehr sämtliche Leistungs­phasen beauftragt waren. Die drei Verträge mit der Klägerin enthalten keinen Hinweis auf eine von der Beklagten gegründete oder zu gründende Gesellschaft.
    Am 13.02.2007 wurden die GmbH und die GmbH & Co. KG zum Handelsregister angemeldet. Die GmbH wurde am 16.03.2007, die KG am 21.03.2007 in das Handelsregister eingetragen. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH datiert ausweislich des Handelsregisterauszuges (HRB 59957 AG Köln) vom 13.02.2007.
    Mit Rechnung vom 07.11.2007 rechnete die Klägerin die Leistungsphasen 1 bis 8 und verschiedene Zusatzleistungen ab. Ferner sind zwei Rechnungen vom 27.09.2007 und 09.10.2007 über Nebenkosten Gegenstand der Klage. Den sich aus den Rechnungen ergebenden Betrag von 57.261,16 € hat die Klägerin mit der Klage geltend gemacht.
    Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob der Vertrag mit der Beklagten oder der KG geschlossen wurde, ob die Klägerin alle Leistungen erbracht hat und ob ihre Leistung Mängel aufweist. Dabei geht es neben den Kosten des Umbaus in erster Linie um die Frage, ob das angemietete Objekt für das Projekt geeignet ist sowie behauptete Mängel, insbesondere beim Schallschutz und der Klimatechnik.
    Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Klage nach Beweisaufnahme über die Zusatzleistungen überwiegend stattgegeben und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 49.040,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 48.569,82 € seit dem 29.11.2007 und aus einem Betrag von 471,16 € seit dem 20.02.2008 zu zahlen.
    Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
    Die Beklagte wiederholt ihren Vortrag, wonach sie nicht passivlegitimiert sei. Sie habe ausführlich und unter Beweisantritt dargelegt, dass sie niemals auch nur erwogen habe, das Projekt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu realisieren. Dies sei auch der Klägerin von Anfang an positiv bekannt gewesen. Die Beklagte behauptet, sie habe die Klägerin hiervon bereits im ersten Vorgespräch unterrichtet, ebenso davon, dass die Gesellschaft erst gegründet werden würde, wenn feststünde, dass das Projekt gemäß ihren Vorstellungen und Vorgaben realisiert werden könne und solle. Dementsprechend seien die Parteien bei Abschluss des Architektenvertrages übereinstimmend davon ausgegangen, dass Auftraggeberin der Klägerin die GmbH & Co. KG habe sein sollen und auch geworden sei. Konsequenterweise habe die Klägerin in den Plänen auch stets die GmbH & Co. KG als Bauherrin angeführt. Im Übrigen beruft sie sich auf die Grundsätze über das unternehmensbezogene Geschäft, woraus sich auch ergebe, dass die Voraussetzungen einer Kommanditisten­haftung vor Eintragung (§ 176 HGB Abs. 1 S. 1) nicht vorlägen.
    Darüber hinaus erhebt die Beklagte auch Einwendungen gegen die Fälligkeit der Forderung, sowie deren Höhe und rechnet hilfsweise mit Schadens­ersatzansprüchen wegen behaupteter Mängel der Planung auf. Zuletzt hat sie die nachfolgenden Gegenansprüche in folgender Reihenfolge geltend gemacht (Schriftsatz vom 20.09.2010, GA 453 ff.):
    (1) Anspruch aus vorvertraglichem Verschulden wegen der Empfehlung ungeeigneter Räume und Zusicherung eines unzutreffenden, weil zu niedrigen, Gesamtinvestitionsvolumens. Der Schaden liege in der Differenz zwischen den ihr entstandenen Kosten und den zugesicherten Investitionskosten (Kostenlimit) von 400.000 € netto. Hinzu kämen noch weitere, nicht bezifferte Schäden (Finanzierungskosten, entgangener Gewinn durch Kundenrückgang).
    (2) Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Umplanung und eines völligen Umbaus des Erdgeschosses, mindestens 200.000 € (Rückbau, Neuherstellung und Architektenkosten). Die Pflichtverletzung sieht die Beklagte in einer schon vom gedanklichen Ansatz her unvertretbaren und damit mangelhaften Planung. Ein wesentlicher Planungsmangel liege darin, dass die Konferenz- und Büroräume nicht an der Fensterseite angeordnet sind. Daher habe es der aufwendigen Klimatechnik bedurft. Auch wegen der von der Klägerin zu vertretenden Mängel im Bereich Schallschutz, Be- und Entlüftung und Elektro sei nur eine völlige Umplanung und Neuherstellung wirtschaftlich.
    (3) Schadensersatz wegen Schallschutzmängeln, die nur durch die Neuherstellung aller Büroräume beseitigt werden können. Die Kosten beziffert sie mit mindestens 100.000 €.
    (4) 40.000 € für die Beseitigung von Mängeln der Be- und Entlüftung (Büroräume im Erdgeschoss, aber auch die Räume im Untergeschoss einschließlich des Austausches von Heizkörpern in der Kindertagesstätte im Untergeschoss).
    Die Beklagte beantragt,
    unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
    Die Klägerin beantragt,
    die Berufung zurückzuweisen.
    Ferner hat sie die Klage im Termin vom 30.03.2011 erweitert und beantragt,
    festzustellen, dass der Architektenvertrag vom 19.12.2006/07.02.2007 zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits zu Stande gekommen ist und fortbesteht.
    Die Beklagte stimmt der Klageerweiterung zu und beantragt,
    den Feststellungsantrag in der Sache abzuweisen.
    Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Hinsichtlich der Frage der Passivlegitimation habe die Beklagte die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Vertrages nicht hinreichend widerlegt. Die von der Beklagten offenbar wahllos benannten Zeugen seien bei den Gesprächen zwischen den Parteien überhaupt nicht zugegen gewesen. Die Beklagte sei ihr immer nur als natürliche Person gegenübergetreten und habe nie auf eine angeblich geplante Gründung einer KG hingewiesen.
    Die Klägerin bestreitet Mängel der Architektenleistung. Mit einer wirtschaftlichen Beratung oder der Auswahl des Objekts sei sie nicht beauftragt gewesen. Die Beklagte habe sie zwar zur Besichtigung der Mieträume zugezogen, entgegen dem Vortrag der Beklagten habe sie ihr aber von der Anmietung der Räume abgeraten, insbesondere im Hinblick darauf, dass nur von einer Seite Tageslicht in die Räume falle. Die Erhöhung der Baukosten gegenüber der Schätzung beruhe auf Zusatz- und Änderungswünschen der Beklagten. Für den Bereich Klima und Lüftung sei von der Beklagten bzw. der ausführenden Fachfirma ein Fachplaner eingeschaltet gewesen.
    Die Beklagte und die L. Zeiträume C. GmbH & Co. KG als Antrag­steller leiteten unter dem 07.12.2007 ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Klägerin sowie die mit der Klimatechnik und mit der Elektroinstallation beauftragten Unternehmen zur Feststellung verschiedener Mängel ein (27 OH 30/07 LG Köln). Ferner macht die L. Zeiträume C. GmbH & Co. KG vor dem Landgericht Köln (17 O 11/11) Schadens­ersatz gegen die Klägerin wegen behaupteter Mängel der Architektenleistung geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 27.12.2010 (Anlagenheft V zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.03.2011) Bezug genommen.
    Der Senat hat zur Frage der Passivlegitimation Beweis erhoben durch Parteivernehmung der Klägerin und die Beklagte im Termin persönlich angehört.
    Im Übrigen hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T., M., U., und Q.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2011 verwiesen.
    Die Akten des selbständigen Beweisverfahrens 27 OH 30/07 LG Köln waren zu Informationszwecken beigezogen.
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
    II.
    Auf Antrag der Klägerin ist über die zwischen den Parteien streitige Frage der Passivlegitimation vorab durch Zwischenurteil zu entscheiden. Die Zwischenfeststellungsklage ist zulässig.
    1. Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann ein Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch Erweiterung des Klageantrages die Feststellung eines im Laufe des Prozesses streitig gewordenen Rechtsverhältnisses beantragen, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt.
    Die Entscheidung der auf Architektenhonorar gerichteten Klage hängt auch von der Frage ab, mit wem der Architektenvertrag zustande gekommen ist und besteht. Die Passivlegitimation ist im Laufe des Rechtsstreits zwischen den Parteien streitig geworden. Im selbständigen Beweisverfahren hatte die Beklagte zunächst noch vorgetragen, dass sie selbst den Architektenvertrag abgeschlossen habe (Bl. 32 und 54 der Beiakte); die KG ist im selbständigen Beweisverfahren nur im Hinblick auf Ansprüche gegen die von ihr beauftragten ausführenden Unternehmen aufgetreten (Bl. 33 f. der Beiakte), nicht aber hinsichtlich eventueller eigener Ansprüche gegen die Klägerin. Auch ein vorgerichtliches Schreiben der Beklagten, in welchem sie die Passivlegitimation problematisiert, liegt nicht vor.
    2. Ferner ist die Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage nur zulässig, wenn die zu klärende Rechtsbeziehung nicht bereits durch die Entscheidung über die Hauptsache erschöpfend geregelt würde (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rn 26; zuletzt BGH Urt. v. 5.5.2011 - VII ZR 179/10 - Rn 21). Hierfür genügt indes schon die bloße Möglichkeit, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann (BGH aaO).
    Der Frage, wer Auftraggeber der Architektenleistungen ist, kommt über das vorliegende Verfahren hinaus Bedeutung zu, nämlich für eventuelle Ansprüche der Klägerin aus der Leistungs­phase 9, welche nicht Gegenstand der vorliegenden Klage sind, sowie für die Aktivlegitimation für die weitergehenden Mängelansprüche, welche die L. Zeiträume C. GmbH & Co KG inzwischen vor dem Landgericht Köln im Verfahren 17 O 11/11 aus eigenem, hilfsweise abgetretenen bzw. rückabgetretenem Recht geltend macht.
    3. Die Klageerweiterung ist auch in der Berufungsinstanz noch zulässig, § 533 ZPO.
    Es kommt nicht darauf an, ob § 533 Nr. 1 ZPO auch auf die Zwischenfeststellungsklage Anwendung findet oder diese Vorschrift durch § 256 Abs. 2 ZPO verdrängt wird (vgl. Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., § 256 Rn 85). Denn auch die Voraussetzungen von § 533 Nr. 1 ZPO liegen vor.
    Die Beklagte hat der Klageerweiterung ausdrücklich zugestimmt. Darüber hinaus ist sie sachdienlich.
    Die Zwischenfeststellungsklage ist schließlich nicht mit einer Ausweitung des Prozessstoffes verbunden (§ 533 Nr. 2 ZPO), da die Frage der Passivlegitimation bereits Gegenstand der ersten Instanz war.
    III.
    Die Zwischenfeststellungsklage ist begründet. Der Architektenvertrag wurde zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits abgeschlossen und ist auch im weiteren Verlauf weder ausdrücklich noch konkludent auf die KG übertragen worden.
    1. Nach den vorliegenden Vertragsurkunden hat die Beklagte den Architektenvertrag abgeschlossen und ist Vertragspartnerin geworden.
    Der maßgebliche schriftliche Architektenvertrag vom 19.12.2006/07.02.2007 weist die Beklagte als Auftraggeberin auf. Er enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass nicht die Beklagte, sondern die - erst später gegründete - L. Zeiträume C. GmbH & Co. KG Partnerin des Architektenvertrages sein sollte. Die Beklagte hat den Vertrag ohne Vertreterzusatz unterschrieben, auch enthält der Vertrag keinen Hinweis auf die KG oder eine noch gründende Gesellschaft. Das gleiche gilt für die vorhergehenden Verträge vom 24./25.11.2006 und 19./22.12.2006.
    Sofern die Beklagte einen hiervon abweichenden übereinstimmenden Willen der Parteien dahin behauptet, dass nicht sie selbst, sondern die KG Vertragspartner werden sollte, ist sie hierfür darlegungs- und beweispflichtig.
    Dabei kann dahinstehen, ob die Beweislast der Beklagten sich daraus ergibt, dass der schriftliche Vertrag die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit begründet (BGH NJW 2002, 3164; kritisch Laumen, Handbuch der Beweislast, BGB AT, 3. Aufl., § 125 Rn 6), daraus, dass sie im Rahmen der Auslegung ihr günstige Umstände beweisen muss (Laumen, Handbuch der Beweislast, BGB AT, 3. Aufl., § 157 Rn 2) oder aus dem Einwand, sie habe den Vertrag nur als Vertreterin der KG unterzeichnet (Laumen, Handbuch der Beweislast, BGB AT, 3. Aufl., § 164 Rn 5 ff.).
    Der Prozess­be­voll­mächtigte der Beklagten hat sich im Schriftsatz vom 23.7.2010 (GA 366) darauf berufen, dass der Architektenvertrag bereits im November 2006 mündlich abgeschlossen worden sei, und hieraus abgeleitet, dass der Vertrag - anders als die schriftliche Urkunde - hinsichtlich der Frage, wer Auftraggeber ist, der Auslegung zugänglich sei (GA 368). Mit diesem Einwand hat er keinen Erfolg:
    Ein eventueller mündlicher Architektenvertrag wäre durch die schriftlichen Verträge überholt.
    Der Abschluss eines mündlichen Architektenvertrages ist auch nicht schlüssig vorgetragen. Es fehlt Vortrag dazu, bei welcher Gelegenheit und mit welchem Inhalt der mündliche Architektenvertrag abgeschlossen worden sein soll. Soweit die Beklagte einen mündlichen Architektenvertrag mit der noch zu gründenden Gesellschaft behauptet, ist ihr Vortrag widersprüchlich. Denn im Schriftsatz vom 20.09.2010 trägt die Beklagte im Widerspruch zu einem mündlichen Architektenvertrag mit der KG vor, dass sie den Auftrag zur Kostenschätzung und Vorentwurfsplanung im November 2007 (gemeint ist wohl 2006) „bewusst „privat“ und im eigenen Namen“ erteilt hat (GA 467).
    2. Die Beweisaufnahme hat die Behauptung der Beklagten, zwischen den Parteien habe Einigkeit darüber bestanden, dass Vertragspartner der Klägerin die KG sein sollte, nicht bestätigt.
    Die Klägerin hat dies in ihrer auf Antrag der Beklagten durchgeführten Parteivernehmung in Abrede gestellt. Sie hat ausgesagt, dass die Beklagte ihr als natürliche Person begegnet sei. Dass die Beklagte das Projekt über eine handelsrechtliche Gesellschaft habe realisieren wollen, sei ihr erst später bekannt geworden, nach ihrer Erinnerung erst nach Unterzeichnung des dritten Architektenvertrages vom 19.12.2006/07.02.2007. Den Mietvertrag, der von der KG i.Gr. abgeschlossen worden ist, habe sie ebenfalls erst später erhalten. Von der Gründung der KG habe sie erst im Nachhinein erfahren, als die Beklagte sie gebeten habe, die Aufträge an die Handwerker und die Rechnungen auf die KG auszustellen. Die erste und nach Erinnerung der Klägerin auch die zweite Rechnung seien noch an die Beklagte persönlich gegangen. Die erste Rechnung sei, wenn auch mit einer kleinen Verzögerung, bezahlt worden. Sie habe auch den Vertrag mit dem Abbruchunternehmen zunächst auf die Beklagte persönlich ausgestellt. Erst auf Bitten der Beklagten sei dies dann geändert worden.
    Nach dieser Aussage der Klägerin ist vor Unterzeichnung der Architektenverträge weder darüber gesprochen worden, dass Partnerin des Architektenvertrages eine bereits existierende oder noch zu gründende Gesellschaft gewesen ist noch hatte die Klägerin einen dahingehenden Willen.
    Die persönliche Anhörung der Beklagten hat nichts anderes ergeben. Sie hat zwar bekundet, dass für sie von Anfang an klar gewesen sei, dass sie das Projekt über eine Gesellschaft realisieren werde. Auch habe sie der Klägerin gleich gesagt, dass sie daran denke, eine GmbH zu gründen. Die ersten Verträge habe sie dennoch persönlich abgeschlossen, da es die Gesellschaft damals noch nicht gegeben habe.
    Der Anhörung der Beklagten im Termin lässt sich allenfalls entnehmen, dass der Klägerin bekannt war, dass die Beklagte das Projekt über eine Gesellschaft realisieren werde und sie den Wunsch geäußert hat, auch den Architektenvertrag über diese Gesellschaft abzuschließen. Die Beklagte hat aber auch erklärt, dass tatsächlich so nicht verfahren worden ist. Die Klägerin sei auf diesen Wunsch nicht eingegangen, sondern habe ihr „irgend eine Erklärung“, welche sie auch nicht verstanden habe, dafür gegeben, wieso gleichwohl der Vertrag mit ihr geschlossen werden sollte. Auch im späteren Verlauf hat sich hieran nichts geändert.
    3. Die von der Beklagten vorgetragenen Indizien lassen nicht den Schluss darauf zu, dass nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien nicht die Beklagte persönlich, sondern die KG Vertragspartnerin des Architektenvertrages werden sollte.
    3.1. Auch wenn die Klägerin Kenntnis davon gehabt haben sollte, dass die Beklagte von vornherein beabsichtigte, das Projekt über eine noch zu gründende Gesellschaft zu realisieren, lässt das nicht den Schluss darauf zu, dass entgegen der Urkundenlage nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien die KG Auftraggeberin der Architektenleistungen sein sollte. Denn eine solche Kenntnis schließt den Abschluss des Architektenvertrages durch die Beklagte nicht aus. Die Umstände der Beauftragung sprechen vielmehr dafür, dass die Architektenleistungen von der Beklagten beauftragt wurden.
    Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem endgültig feststand, dass das Projekt realisiert werden würde, bestand noch kein Anlass, den Vertrag von der Gesellschaft, die zudem noch gar nicht gegründet war, abschließen zu lassen. Vielmehr lag es nahe, dass der Architektenvertrag jedenfalls zunächst von der Beklagten persönlich abgeschlossen wurde.
    Die Beklagte hat die Klägerin zu einem Zeitpunkt eingeschaltet, zu dem die Realisierung des Projektes und die Gründung einer Gesellschaft durch die Beklagte noch gar nicht feststanden. Der erste Vertrag vom 24./25.11.2006 über die Erstellung eines Vorentwurfs zur Kostenerstellung und eine Kostenschätzung diente der Klärung, ob sich das Vorhaben überhaupt wirtschaftlich realisieren lassen würde. In diesem Stadium konnte die Gesellschaft noch gar nicht Vertragspartnerin werden, weil sie noch nicht existierte und ihre Gründung davon abhing, dass die Beklagte das Projekt realisieren würde. Dementsprechend hat auch die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.9.2010 vorgetragen, dass sie den Auftrag zur Kostenschätzung und Vorentwurfsplanung bewusst selbst erteilt habe.
    Das gleiche gilt für die Beauftragung der Leistungs­phasen 1-5 unter dem 19./22.12.2006. Auch dieser Vertrag enthielt noch einen Vorbehalt, wonach die Beklagte aus dem Vertrag aussteigen kann, wenn das Projekt nicht realisiert wird, und in diesem Fall nur die bis dahin erbrachten Leistungen nach Stunden vergüten muss. Bei einer solchen Regelung erscheint es fernliegend, dass der Vertrag schon mit einer noch zu gründenden Gesellschaft abgeschlossen wurde, deren Rechtsform nach den vorliegenden Unterlagen noch gar nicht feststand und deren Gründung bei einer Abstandnahme von dem Projekt auch nicht sicher war.
    Erst der Vertrag vom 19.12.2006/07.02.2007 hätte mit der noch zu gründenden KG abgeschlossen werden können. Ein dahingehender übereinstimmender Willen der Parteien lässt sich indes nicht feststellen. Auch zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages existierte die Gesellschaft noch nicht. Die GmbH und die GmbH & Co KG waren noch nicht zum Handelsregister angemeldet, es war - ausweislich des Handelsregistersauszuges (AG Köln HRB 59957) - noch nicht einmal der Gesellschaftsvertrag der Komplementär-GmbH notariell beurkundet. Dieser datiert vom 13.02.2007, also 1 Woche nach Unterzeichnung des endgültigen Architektenvertrages vom 07.02.2007.
    Die Beklagte trägt nicht vor, dass die Parteien zu irgend einem Zeitpunkt während der stufenweisen Beauftragung der Architektenleistungen ausdrücklich besprochen haben, dass die Beauftragung der Leistungs­phasen 6-9 in Abweichung von den vorhergehenden Verträgen durch die KG erfolgen sollte oder diese in die bereits geschlossenen Verträge eintreten sollte. Aus der persönlichen Anhörung der Beklagten vor dem Senat ergibt sich im Gegenteil, dass die Klägerin den Wunsch der Beklagten, den Vertrag mit der Gesellschaft abzuschließen, zurückgewiesen hat.
    3.2. Auch der sonstige Geschehensablauf bietet keine hinreichenden Indizien dafür, dass entgegen der schriftlichen Verträge die KG Vertragspartnerin werden sollte.
    Die vor Unterzeichnung des Vertrages im Februar 2007 ausgeführte Tätigkeit belegt auch insoweit, als sie eine GmbH oder KG als Bauherrn bezeichnen sollte, allenfalls die Kenntnis der Klägerin davon, dass das Projekt über eine Gesellschaft realisiert werden sollte. Das genügt noch nicht für die Annahme, dass diese Gesellschaft auch Vertragspartner des Architektenvertrages werden sollte.
    Der weitere Geschehensablauf nach Unterzeichnung des Vertrages spricht ebenfalls nicht dafür, dass Vertragspartnerin die KG sein sollte. Die Korrespondenz wurde mit der Beklagten geführt, welche dies auch nicht beanstandet hat. Die Passivlegitimation wurde erst problematisiert, nachdem es zum Streit zwischen den Parteien gekommen war. Selbst den Antrag auf Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens vom 07.12.2007 hat - wie im Rahmen der Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage ausgeführt - zunächst hinsichtlich der der Klägerin vorgeworfenen Pflichtverletzungen die Beklagte selbst gestellt. Ein vorprozessuales Schreiben der Beklagten, in welchem sie ihre Passivlegitimation bestreitet, liegt nicht vor.
    Das sog. Abnahmeprotokoll „für die Gesamtleistung“ vom 15.08.2007 (Anl. K 2, AH I 3) belegt nicht hinreichend, dass die Klägerin die KG als ihre Auftraggeberin angesehen hat. Die Abnahmeprotokolle weisen den Auftraggeber und Auftragnehmer nicht zuverlässig auf. Im Abnahmeprotokoll vom 15.08.2007 ist die Baumaßnahme bezeichnet als „L. Zeiträume C. GmbH“ (und nicht GmbH & Co. KG). Als an der Abnahme teilnehmender Auftraggeber ist bezeichnet „Frau C. L. Zeiträume GmbH V.straße 69, L.“. Diese Bezeichnung lässt offen, ob die „GmbH“ Auftraggeber ist oder die Beklagte persönlich.
    Die Abnahmeprotokolle der einzelnen Gewerke zeigen, dass die Klägerin es mit den Bezeichnungen der Bauvertragsparteien in diesen Protokollen nicht so genau nimmt. Sie enthalten in erster Linie die Angabe der Baumaßnahme und die Teilnehmer an der Abnahme. Die von der Klägerin vorgelegten Abnahmeprotokolle der Handwerker (Anl. K 47-53, AH II 306-320) weisen - unzutreffend - als Auftraggeber „Frau C.“ aus.
    4. Eine weitere Beweisaufnahme zur Frage der Passivlegitimation ist nicht veranlasst.
    Die von der Beklagten auf Auflage des Senats hin konkretisierten Beweisantritte beziehen sich lediglich auf die Kenntnis der Klägerin von der beabsichtigten Gründung einer Gesellschaft. Das genügt - wie dargelegt - nicht für die Annahme, dass auch der Architektenvertrag entgegen der Urkundenlage mit dieser Gesellschaft abgeschlossen wurde.
    5. Auch aus den Grundsätzen über das unternehmensbezogene Geschäft lässt sich nicht herleiten, dass nicht die Beklagte, sondern die KG Vertragspartnerin der Klägerin geworden ist. Allein der Umstand, dass das Projekt später nicht von der Beklagten persönlich, sondern der Gesellschaft realisiert wurde, genügt für die Annahme eines unternehmensbezogenen Geschäfts nicht. Bei diesen Grundsätzen handelt es sich um eine Auslegungsregel im Rahmen des Offenheitsgrundsatzes der Stellvertretung. Danach geht der Willen der Parteien bei unternehmensbezogenen Geschäften im Zweifel dahin, dass der jeweilige Betriebsinhaber Vertragspartner wird (Laumen, Handbuch der Beweislast, BGB AT 3. Aufl., § 164 Rn 10). Aus den Grundsätzen über das unternehmensbezogene Geschäft lässt sich aber nicht die Vermutung herleiten, dass der Architektenvertrag mit dem Unternehmen geschlossen werden soll, welches das Bau­vor­haben realisiert.
    Die Grundsätze eines Geschäfts für den, den es angeht, gelten in diesem Bereich nicht. Sie beschränken sich auf Bargeschäfte des täglichen Lebens (Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 164 Rn 8), gelten aber nicht für Architektenverträge, bei denen die Person des Vertragspartners gerade nicht ohne Bedeutung ist.
    IV.
    Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorzubehalten.
    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat den Fall auf der Grundlage anerkannter Grundsätze alleine nach den tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhaltes entschieden.