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  • 28.06.2012 · IWW-Abrufnummer 121935

    Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 30.04.2012 – 24 U 63/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    24 U 63/11

    Tenor

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 07.01.2011 abgeändert.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 99.457,65 € nebst 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 20.07.2009 zu zahlen.

    Mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers werden die Kosten der ersten Instanz gegeneinander aufgehoben.

    Die Kosten der zweiten Instanz trägt die Beklagte.

    Von den Kosten des Streithelfers in erster Instanz trägt der Kläger die Hälfte; die übrigen Kosten des Streithelfers erster und zweiter Instanz trägt dieser selbst.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Der Wert zweiter Instanz beträgt 99.457,65 €.

    Gründe
    I.

    Der Kläger verlangt mit seiner Berufung nur noch Aufwendungsersatz für von ihm erbrachte Architektenleistungen. Das Landgericht hat diese und die in erster Instanz noch geltend gemachten Honorarforderungen abgewiesen.

    Hintergrund ist eine 1 1/2 -jährige Tätigkeit des Klägers, nämlich Grundlagenermittlung und Vorplanung für acht Einzelprojekte. Diesbezüglich hatte der Streithelfer als Bürgermeister mit dem Kläger zahlreiche Gespräche geführt, worauf der Kläger mit entsprechender Leistungserbringung gemäß anliegender Leitzordner reagierte. Eine Genehmigung der städtischen Gremien erfolgte nicht.

    Der Kläger hatte während der Gespräche eine schriftliche Fixierung der Auftragserteilung und die Frage nach seiner Honorierung angesprochen. Zu einer schriftlichen Beauftragung kam es nicht. In der Folge hatte der Streithelfer jedoch immer neue Anregungen und Planungswünsche an den Kläger herangetragen, die der Kläger entsprechend der anliegenden Leitzordner abarbeitete.

    Der Kläger hat beantragt,

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 192.918,88 € nebst Zinsen i.H. v. 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2008 zu zahlen.

    Die Beklagte und der Streithelfer haben beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, wegen der Zeugeneinvernahme auf die dortigen Protokolle und wegen der vom Landgericht angestellten Überlegungen auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung.

    Beide Parteien wiederholen und vertiefen in zweiter Instanz ihren in erster Instanz gehaltenen Vortrag, soweit es um den noch in Rede stehenden Aufwendungsersatz geht.

    Der Kläger verweist diesbezüglich insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und das Ergebnis der Beweisaufnahme. Er nimmt Bezug auf seine Berechnung des Vertrauensschadens in erster Instanz (GA 177).

    Der Kläger beantragt,

    die Beklagte unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung zu verurteilen, wie erkannt.

    Die Beklagte und der Streithelfer beantragen,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Beklagte und Streithelfer stellen das Vorliegen jedwelchen Architektenvertrages in Frage und verneinen einen diesbezüglichen Rechtsbindungswillen der Beklagten. Entsprechend wird die Beweisaufnahme vor dem Landgericht gewürdigt. Die streitgegenständlichen Stadtverordnetenbeschlüsse bevollmächtigten den Magistrat und nicht den Bürgermeister als Teil desselben. In Abrede stellen sie auch das Vorliegen von Vertragsverhandlungen überhaupt und eines Rechtsscheines für einen Vertragsschluß. Schließlich wird eine Vertrauensgrundlage für den Kläger, eine Pflichtverletzung des Streithelfers und ein Verschulden bestritten. Im übrigen treffe den Kläger ein Mitverschulden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Klägers in Person und des ersten Stadtrates A. Auf das Protokoll vom 27.04.2012 wird Bezug genommen.

    II.

    Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg, wie sich in erster Linie aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz ergibt, auf die Bezug genommen wird. Danach ist offensichtlich, daß der Kläger mit Wissen und Wollen des Streithelfers für die Beklagte tätig geworden ist, (vgl. die Aussagen C, D, E, G auf GA 301, 309, 316, 387).

    In der 1 ½ -jährigen Tätigkeit des Klägers auf Initiative und Veranlassung des Streithelfers ist ein Architektenvertrag zu sehen. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß Architekten nicht - jedenfalls nicht im hier streitgegenständlichen Umfange - unentgeltlich tätig werden. Dem steht die Aussage B (GA 391) nicht entgegen, da dieser von den Gesprächen des Streithelfers mit dem Kläger nicht notwendig Kenntnis hatte.

    Auch liegt in der erheblichen Tätigkeit des Klägers keine kostenlose „Akquiseleistung“, da der Kläger ausschließlich auf - wiederholten - Wunsch des Streithelfers tätig wurde, der allein den Anstoß zu den zahlreichen Planungen gab.

    Dieser Architektenvertrag ist jedoch nach § 71 Abs.2 HGO unwirksam. Damit scheiden vertragliche Ansprüche aus.

    Gleiches gilt für Bereicherungsansprüche, da die beklagte Stadt die Arbeit des Klägers nicht verwertet hat. Nur dazu verhält sich die in der Sitzung eingeführte Entscheidung des OLG Brandenburg 11 U 7/10 (BGH VII ZR 139/10), in der „Ersatz des Vertrauensschadens (…) nicht mehr geltend gemacht worden ist.“.

    Das Landgericht hat darüber hinaus gemeint, auch Schadensersatzansprüche nach §§ 31, 89 BGB bzw. culpa in contrahendo seien nicht gegeben, weil ein vorsätzliches Verhalten des Streithelfers nicht nachgewiesen sei.

    Das für einen Ersatzanspruch nach §§ 31, 89 BGB bzw. cic erforderliche Verschulden ist jedoch in der Person des Streithelfers gegeben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nämlich fest, das der Streithelfer dem Wunsch des Klägers nach einer schriftlichen Fixierung des Vereinbarten nicht nur nicht nachgekommen ist, sondern eine solche qua in Anspruch genommenem Vertrauen verhindert hat, wie noch auszuführen sein wird. Auch nach dem Beklagtenvortrag haben Kläger und Streithelfer über die schriftliche Fixierung gesprochen, worauf der Kläger jedoch aus Rücksicht auf den Streithelfer zunächst verzichtete. Aufgrund dieses Sonderfalls kommt es auf die von der Beklagten thematisierte Frage nicht an, ob der Kläger von den entsprechenden Vertretungsregeln der Gemeinde überhaupt Kenntnis hatte, was die Beklagte jedenfalls nicht bewiesen hat. Denn der Kläger hat - und darin liegt der Unterschied zur Entscheidung des OLG Brandenburg - nicht deshalb eine Fixierung des Auftragsverhältnisses angesprochen, weil er sich der sonst bestehenden Unwirksamkeit desselben bewußt war. Vielmehr geschah dies offensichtlich, nachdem sich die - umfangreichen, acht verschiedene Projekte umfassenden - Tätigkeiten des Klägers über eineinhalb Jahre hinzogen. Bei dieser Sachlage - noch dazu wenn der Auftraggeber die öffentliche Hand ist – ist es unüblich, ohne schriftlichen Auftrag zu arbeiten. Eben auf eine solche schriftliche Fixierung zu verzichten, hat jedoch der Streithelfer veranlaßt. Denn das Insistieren der Beklagten auf wiederholte Nachfragen des Klägers nach einer Fixierung der erteilten Aufträge wendet sich gegen sie - und den Streithelfer - selbst: Warum soll denn der Kläger auf schriftliche Vereinbarungen verzichtet haben, wenn nicht aufgrund „guten Zuredens“ des Streithelfers im Sinne einer Überzeugungsbildung beim Kläger, daß aus - in der Sphäre der Beklagten bzw. des Streithelfers liegenden Gründen - eine schriftliche Fixierung seinerzeit nicht opportun gewesen sei.

    Der Kläger hatte jedenfalls keinen Grund, auf eine solche zu verzichten. Die in diesem Zusammenhang ebenfalls herangezogene Entscheidung des OLG Brandenburg betrifft zunächst einen anderen Fall insofern, als es dort um ein singuläres Projekt ging, in dessen Rahmen später „auf Drängen des Architekten“ ein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde. Vorliegend handelt es sich um insgesamt acht Projekte über einen Zeitraum von 1 ½ Jahren und Auftraggeber ist die öffentliche Hand, von der zu Recht - auch vom Kläger - ein vorbildliches Verhalten erwartet werden konnte. Insofern ist allein das Auftreten des Streithelfers als Bürgermeister in Vertretung der Gemeinde ein Vertrauenstatbestand, auf den der Kläger zählen durfte und bei dem Selbstschutzgründe keine schriftliche Fixierung erforderten, wie bei einem privaten Auftraggeber. Denn der Kläger durfte darauf vertrauen, daß der Streithelfer - der den begrenzten Zuschnitt des Klägerbüros kannte - ihn nicht würde über 1 ½ Jahre für städtische Projekte wie Stadthalle, Stadtforum, Kindertagesstätte, Seniorenwohnhaus und Rathaus arbeiten lassen, um ihm dann mitzuteilen, daß daraus erstens nichts werde und der Kläger zweitens auch auf eigene Kosten gearbeitet habe, weil seine Planung an der Billigung der städtischen Gremien, mangelnden politischen Mehrheiten oder fehlendem Geld gescheitert sei. Auf derartige Risiken - mangels schriftlicher Fixierung - mußte der Streithelfer qua überlegenen Wissens hinweisen, anstelle fortlaufend neue Arbeiten anzustoßen.

    Ein Mitverschulden des Klägers ist in dieser Rücksichtnahme nicht zu sehen, zumal der Kläger und der Streithelfer bereits ein Vertrauensverhältnis aufgrund der gemeinsamen Mitarbeit in der Wirtschaftsvereinigung hatten. Der Vorwurf eines kollusiven Zusammenwirkens des Klägers mit dem Streithelfer zulasten der Stadt ist absurd.

    Insofern ist vielmehr eine Haftung der Beklagten aufgrund bewußter Fahrlässigkeit des Streithelfers gegeben, wenn - wovon auszugehen ist - der Streithelfer mit einer nachträglichen Genehmigung seines Vorgehens durch die städtischen Gremien gerechnet hat. Deshalb kommt es insofern auf entsprechende Entscheidungen der Stadtverordneten (GA 549 ff., 318) nicht an, zumal ein Großteil der Leistungen des Klägers zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen waren (GA 306, 322, 324).

    Das Landgericht hat einen Anspruch aus culpa in contrahendo verneint und dies mit der Schutzwirkung der öffentlich-rechtlichen Kompetenzregeln verneint. Das Landgericht hat sich dabei explizit gegen ständige und einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestellt.

    Dieser hat ausgeführt, daß es im Hinblick auf das Schutzbedürfnis des Erklärungsempfängers unerheblich ist, ob es sich bei dem Erklärenden um eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts handelt. Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften würden hinreichend durch die Unwirksamkeit nicht formgerecht geschlossener Verträge geschützt; dies schließe jedoch nicht aus, das in Anspruch genommene Vertrauen zu schützen, das der Erklärende - i.e. der Streithelfer - hervorgerufen habe. Bei interner Beschränkung der Vertretungsmacht müsse der Erklärende die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sicherstellen oder den Erklärungsempfänger auf die entsprechenden Rechtsfolgen hinweisen - was vorliegend unstreitig nicht geschehen ist.

    Ansonsten greift nach ständiger Rechtsprechung eine Haftung für in Anspruch genommenes Vertrauen, (vgl. z.B.: BGH III ZR 47/83, VII ZR 124/96, IX ZR 409/97, XI ZR 235/99, OLG Frankfurt, 22 U 210/02, OLG Koblenz, 3 U 799/95).

    Das derart geschützte negative Interesse entspricht dem vom Kläger nunmehr noch geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch. Dieser ist jedenfalls aus vorvertraglich in Anspruch genommenem Vertrauen begründet. Denn der Streithelfer hat die vom Kläger gewünschte schriftliche Fixierung verhindert, dem Kläger jedoch die Gewißheit vermittelt, eine solche erfolge ebenso noch, wie die entsprechende Vergütung. Dies ergibt sich aus dem Inbegriff der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme, auf die auch im übrigen Bezug genommen wird, (vgl. die Aussagen C, GA 301; D, GA 309; E, GA 316 und G, GA 387) und wird auch durch die vom Berufungsgericht durchgeführte Parteivernehmung gestützt. Bei der vom Streithelfer angestoßenen diesbezüglichen Vertraulichkeit ist evident, daß Dritte in bezug auf die Auftragsgestaltung Kenntnislücken haben, wie der Zeuge B (GA 391). Von dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Landgerichts weicht das Berufungsgericht nicht ab. Es korrigiert nur die vom Landgericht explizit vorgenommene - im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung stehende - rechtliche Bewertung.

    Der Streithelfer kannte darüber hinaus die städtischen Vertretungsregelungen sicher, wußte also daß er den Kläger - umfangreich - zu Tätigkeiten veranlasste, für die dieser zunächst keinen vertraglichen Vergütungsanspruch gegenüber der Beklagten hatte. In dieser Situation hätte es dem Streithelfer oblegen, den Kläger unmißverständlich mit der Tatsache zu konfrontieren, daß sein Vergütungsanspruch dergestalt „in der Luft hing“, als eine komplette nachträgliche Genehmigung der ausgeführten und auszuführenden Arbeiten durch die hierfür zuständigen städtischen Gremien erforderlich war und der Kläger ansonsten -rechtlich gesehen - umsonst arbeite. Der Streithelfer hat jedoch im Gegenteil das Vertrauen des Klägers auf eine nachträgliche vollumfängliche Billigung der Tätigkeit des Streithelfers dadurch begründet und genährt, indem er dem Kläger die diesbezüglichen Stadtverordnetenbeschlüsse von 2001 und 2006 vorlegte, die der Kläger als Beleg für eine von der Stadt angestoßene Planung nehmen durfte. Die - unterstellte - Hoffnung des Streithelfers mit den von ihm angestoßenen Planungen - auch im Zusammenhang mit seiner Wiederwahl - den Beifall der Stadtverordneten und damit politische Mehrheiten zu finden, durfte dieser jedoch nicht auf Risiko des Klägers ausleben. Es ist auch nicht einsichtig, weshalb der Kläger, der seinen Lebensunterhalt mit Architektentätigkeit verdient, für die - Leitzordner füllenden - Arbeiten nicht einmal einen Aufwendungsersatz erhalten soll, nachdem ihm schon aufgrund des Haftungsprivilegs der öffentlichen Hand kein Werklohn gezahlt wird, der ihm bei jedem anderen Auftraggeber zugesprochen würde.

    Das Argument der Beklagten, dabei habe es sich um bloße Akquise des Klägers gehandelt, überzeugt aus diversen Gründen nicht. Zum einen wußte die Beklagte besser als der Kläger, welche Grundstücke mit welcher Bebauung von Interesse für die Gemeinde waren. Zum zweiten ist nicht der Kläger an die Beklagte herangetreten, sondern die Beklagte an den Kläger, so daß ein Anwerbevorgang von der Beklagten ausging und nicht umgekehrt. Und zum dritten mag die Annahme einer bloßen Akquise bei dem Entwurf eines kleineren Projekts, der Vorlage einer Skizze oder einem Informationsgespräch hinnehmbar sein. Vorliegend handelt es sich aber doch um eine ganz andere Dimension, nämlich die Vor- und Entwurfsplanung im Sinne einer Grundkonzeption, die Grundlage für eine konkrete Umsetzung bot und dies nicht in Bezug auf ein einzelnes Projekt, sondern für insgesamt acht verschiedene. Dabei handelte es sich auch nicht etwa um „Kleinigkeiten“ wie etwa eine Fahrradüberdachung oder eine Bushaltestelle noch bezeichnet werden könnte. Vielmehr ging es um die Gestaltung zentraler städtischer Einrichtungen im Sinne einer kompletten Neuplanung etwa eines Bürgerhauses, mithin den größten Architektenleistungen mit denen sich eine Stadt überhaupt befassen kann.

    Die Problematik erhellend war schließlich die Parteivernehmung vor dem Berufungsgericht. Daraus ergibt sich nämlich - insofern übereinstimmend - das Bild, daß der Streithelfer den Kläger im Glauben ließ, „alles werde gut“ und Problembewußtsein in die Angelegenheit erst mit dem Auftreten des ersten Stadtrates A kam. Dieser will beim ersten Gespräch gefragt haben: „Gibt es dafür einen Auftrag?...“ Beim zweiten Gespräch habe dann der Streithelfer gesagt: „Versuchen Sie nicht, uns in ein Auftragsverhältnis hineinzuziehen“. Hintergrund sei gewesen, „daß der Streithelfer das klarziehen wollte, nachdem ich mit ihm zuvor über die Frage gesprochen hatte, ob es einen Auftrag gebe.“.

    Allein diese Aussage zeigt, daß das Auftragsverhältnis nicht nur nicht klar war, sondern - ganz im Sinne des Klägers - jedenfalls vom Kläger dahin verstanden werden durfte, es sei ein Auftragsverhältnis begründet worden. Nur so macht die Aussage des ersten Stadtrates A Sinn, der Streithelfer habe „das klarziehen“ wollen, denn das heißt nichts anderes, als daß es bis dato - im gegenteiligen Sinne - verstanden wurde, wobei es auf den objektiven Empfängerhorizont des Klägers - und nicht der Beklagten - ankommt.

    Ganz im Einklang mit der Aussage des ersten Stadtrates A hat sodann der Kläger vor dem Berufungsgericht erklärt, er sei quasi aus allen Wolken gefallen, als der Streithelfer „plötzlich in einem Gespräch mit einem Investor plötzlich zusammenhangslos“ sinngemäß gesagt habe: „Aber das machen Sie doch alles als Akquise“. Die Plötzlichkeit erklärt sich aus dem zwischenzeitlichen Hinzutreten des Zeugen A, der beim Kläger das Problembewußtsein für die Konsequenzen seiner bisherigen „Auftragspolitik“ geweckt hatte.

    Es ist auch bezeichnend und paßt ins Bild, daß selbst die Beklagte nicht behauptet, der Streithelfer habe - wozu Gelegenheit genug bestand - anläßlich der unstreitigen Gespräche zwischen den Parteien etwa von vorneherein ausdrücklich klargestellt, daß der Kläger auf eigene Kosten in der Hoffnung auf eventuell später zu erhaltende Aufträge derart umfangreiche Planungsleistungen erbringen sollte. Dann - und nur dann - hätte der Kläger bewußt entscheiden können, ob er auf eigenes Risiko weiter tätig würde.

    Auf eine „Klarstellung“ seitens des ersten Stadtrates A in diesem Zusammenhang im Sinne des „Dann wird es wohl Akquise sein…“ oder ein später gleichermaßen erfolgendes „Klarziehen“ seitens des Streithelfers kommt es deshalb nicht an, weil die Arbeiten des Klägers in diesem Zeitraum bereits getätigt waren. Der erste Stadtrat A erwähnt diesbezüglich selbst den vom Kläger stammenden Projektentwurf (GA 332) zu einer Zeit, als der erste Stadtrat A noch in O1 tätig war und in der Folge, daß der Kläger bereits beim ersten Gespräch etwas „verschnupft“ von der vielen Arbeit, die er sich bereits gemacht habe, gesprochen habe. Dies deckt sich mit dem Akteninhalt, wonach die Tätigkeit des Klägers im Wesentlichen abgeschlossen war, als die streitgegenständliche Problematik virulent wurde.

    Der geltend gemachte Anspruch wird nicht durch ein Mitverschulden des Klägers gemindert. Der Kläger hat hierzu in seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht eindrücklich geschildert, welches Ansehen der von ihm stets als „der Herr Bürgermeister“ bezeichnete Streithelfer genossen habe. Er habe diesem im öffentlichen Licht stehenden Gemeindevorstand vollstes Vertrauen geschenkt, was ohnehin ein Schlüsselwort der Zusammenarbeit gewesen sei. Angesichts der auch oben dargelegten Umstände dieses Falles kann das Entgegenkommen des Klägers gegenüber dem „Herrn Bürgermeister“ ihn nicht nun als Mitverschulden belasten.

    Bei dieser Rechtslage bedarf es keiner Bemühung des § 242 BGB mehr, um der Berufung stattzugeben.

    Dem in der Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Vernehmung des Streithelfers war nicht nachzugehen. Die Sache ist ausgeschrieben; auch die Parteivernehmung hat letztlich nur das bisher gefundene Ergebnis illustriert. Der Streithelfer ist nicht Partei; die Chancengleichheit ist gewahrt, nachdem sowohl der Kläger als auch für die Beklagte der erste Stadtrat gehört wurde. Die Sache ist entscheidungsreif.

    Nebenentscheidungen: §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 101, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    RechtsgebieteGemO, BGBVorschriften§ 71 Abs 2 GemO HE, § 31 BGB, § 89 BGB, § 280 BGB, § 311 Abs 2 BGB