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  • 24.07.2012 · IWW-Abrufnummer 122231

    Oberlandesgericht München: Urteil vom 28.09.2010 – 28 U 2119/10

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    In dem Rechtsstreit
    ...
    - Kläger und Berufungsbeklagter -
    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
    gegen
    ...
    - Beklagter und Berufungskläger -
    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
    wegen Feststellung
    erlässt der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., Richter am Oberlandesgericht ... und ... am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2010 folgendes
    Endurteil:

    Tenor:
    I.
    Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts München II vom 24.11.2009 - Az.: 3A O 5138/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass, soweit der Beklagte in der Zwischenfeststellungswiderklage beantragt, "darüber hinaus zustande gekommen ist", dieser Antragsteil als unzulässig abgewiesen wird.
    II.
    Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
    III.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

    IV.
    Die Revision wird nicht zugelassen.
    Gründe
    I.

    Der Beklagte verfolgt mit seiner Berufung den vom erstinstanzlichen Gericht als unbegründet zurückgewiesen Antrag seiner Zwischenfeststellungswiderklage weiter, dass kein entgeltlicher Architektenvertrag zwischen den Parteien zu Stande gekommen ist.

    Auf die tatsächlichen Feststellungen des Ersturteils wird Bezug genommen. Für das Berufungsverfahren ist ergänzend ist noch auszuführen:

    Der Kläger, der mit seiner Klage Vergütung für erbrachte Architektenleistungen der Leistungsphasen 1, 2, 3, 6 und 7 nach § 15 HOAI verlangt, hat mit Schiffsatz vom 14.10.08 behauptet, ihm stehe auch ein Anspruch auf eine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen der vorgenannten Leistungsphasen zu, diese habe er jedoch bisher nicht eingeklagt.

    Das Erstgericht hatte am 19.02.08 durch Endurteil dem Kläger ein Honorar von 245.707,72 EUR zugesprochen. Aufgrund der Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht am 05.08.08 diese Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das Erstgericht zurückverwiesen, da das Landgericht die vom Beklagten vorgebrachten Mängeleinreden zu.U.nrecht als verspätet zurückgewiesen hatte. Dabei hatte das Berufungsgericht bereits ausgeführt, dass eine Klageabweisung nicht in Betracht komme, da von einer entgeltlichen Beauftragung des Klägers durch den Beklagten auszugehen sei. Nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits hat der Beklagte beim Landgericht mit Schriftsatz vom 04.12.08 die streitgegenständliche Zwischenfeststellungswiderklage erhoben.

    Das Landgerichts München II hat diese Zwischenfeststellungswiderklage durch Teilurteil vom 24.11.09 als unbegründet abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte sein Ziel auf Feststellung, dass kein entgeltlicher Architektenvertrag zwischen den Parteien zu Stande gekommen sei, weiter.

    Der Beklagte trägt im neuerlichen Berufungsverfahren unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Vorbringens nunmehr vor, das Landgericht habe fehlerhaft festgestellt, dass zwischen dem Beklagten und dem Kläger ein konkludenter Vertrag über Architektenleistungen zustande gekommen sei. Diese Ansicht sei nicht frei von Rechtsirrtum. Bei der Frage der Aktivlegitimation habe das Erstgericht nicht die Beauftragung der Erbringung von Architektenleistungen durch die GbR B.-K. festgestellt und es fehle die Abgrenzung zu den Statikerleistungen. Aus dem Schreiben des Zeugen H. vom 08.11.03 ergebe sich, dass jegliche Tätigkeiten vielmehr als Akquise anzusehen seien; auch aus dem Schreiben des Zeugen H. vom 02.12.04 und dem Schreiben des Klägers vom 17.06.04 könne nur dies geschlossen werden, da die Honorarvorschläge vom Beklagten nicht angenommen worden seien. Auch habe der Kläger dem Ergebnis der Besprechungen vom 28.01.05 und 09.02.05, dass kein Vertrag bestehe, nicht widersprochen. Trotzdem habe er seine Tätigkeiten nicht eingestellt, so dass auch insoweit weiterhin von Akquiseleistungen ausgegangen werden müsse. Auch der Zeuge G. habe die fehlende Einigung über eine entgeltliche Beauftragung bestätigt.

    Dem Eintritt der insoweit von den Parteien rechtsgeschäftlich vereinbarten Bedingung für eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten, welche an die finanzielle Realisierbarkeit des Projekts anknüpfe, stehe die Kenntnis des Klägers entgegen, dass die Finanzierung des Projekts eben noch nicht gesichert sei und dass seine Bemühungen um ein Angebot der Firma A. GmbH erst dazu hätten dienen sollen, die finanzielle und sonstige Realisierbarkeit zu erreichen.

    Das Erstgericht übersehe des Weiteren, dass allgemein in der Rechtsprechung anerkannt sei, dass alleine aus der Entgegennahme von Architektenleistungen nicht auf den Willen des Empfängers geschlossen werden könne, ein entsprechendes Angebot anzunehmen. Erforderlich seien vielmehr weitere besondere Umstände, an denen es hier fehle. Unter Berücksichtigung, dass auch im Dezember 2004 noch Akquiseleistungen vorgelegen hätten, seien die Anlagen K 14 und K 19 für die Leistungsphase 1 und 2 kein Angebot des Beklagten. Für die Leistungsphase 3 seien im Schreiben vom 11.08.03 und 12.02.04 die Bedingungen für eine Vergütung und den Vertragsabschluss enthalten. Damit seien sämtliche Leistungen bis dahin als Akquiseleistungen anzusehen. Bei der Leistungsphase 6 und 7 sei der Beklagte nicht involviert gewesen. Darüber hinaus würden Verwertungshandlungen in diesem Zusammenhang bestritten. Die vorgelegten Pläne der Anlagen 51 und K 52 seien keine Entwurfspläne und zudem habe sie der Beklagte auch nicht erhalten. Die Einholung des Angebots der Fa. A. sei erfolgt, ohne dass die Pläne dem Beklagten zur Kenntnis gebracht worden seien. Im Übrigen habe der Beklagte die erbrachten Architektenleistungen zudem nicht verwertet. Es könne daher nicht auf eine Annahmehandlung geschlossen werden.

    Der Beklagte beantragt:

    I.
    Unter Aufhebung des Teilurteils vom 24.11.2009 zu dem Az. 3A O 5138/06 wird festgestellt, dass zwischen dem Beklagten und dem Kläger kein entgeltlicher Architektenvertrag, weder ausdrücklich noch konkludent für entgeltliche Planungsleistungen für das Bauvorhaben H. Str. 31, M., über die Leistungsphasen 1, 2, 3 bzw. 6 und 7 des § 15 HOAI und darüber hinaus zustande gekommen ist.
    II.
    Hilfsweise und höchstvorsorglich wird angeregt, die Revision zuzulassen.
    Der Kläger beantragt:

    Zurückweisung der Berufung.

    Der Kläger verteidigt das Ersturteil und trägt unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Vorbringens vor:

    Das Schreiben vom 11.08.03 stelle keine rechtlich relevanten Bedingungen auf. Aus der Aussage des Zeugen H. ergebe sich nicht die Kostenfreiheit. Für die Leistungsphase 3 lege das Schreiben vom 11.08.03 die Grenzen für die Akquise fest. Es enthalte keinerlei Festlegungen von Bedingungen. Auch aus dem Schreiben von 02.12.04 ergebe sich nichts anderes. Die Frage des Zugangs des Schreibens vom 07.02.05 (K 54) sei nicht entscheidungserheblich, da die Entwurfsplanung mit Einverständnis des Beklagten für die Einholung des A. angebots verwertet worden sei. Im Übrigen sei der Zugang der Entwurfspläne erfolgt. Der Beklagte habe in den Schreiben, die als Anlagen K 57 und K 59 vorgelegt wurden, sogar ausdrücklich Umplanungen verlangt. Entgegen der Auffassung des Beklagten seien die erbrachten Leistungen auch verwertet worden. Eine vermeintliche Mangelhaftigkeit der Leistungen spiele im gegenwärtigen Berufungsverfahren keine Rolle.

    Bezüglich des gesamten Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien, die Hinweise des Gerichts und auf das Protokoll vom 28.09.10 Bezug genommen.

    II.

    Die Berufung des Beklagten ist zulässig, da sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden ist. Sie ist jedoch nicht begründet.

    Das angefochtene Teilurteil ist lediglich mit der Maßgabe abzuändern, dass der "überschießende" (vgl. die Tenorierung) Antragsteil der Zwischenfeststellungsklage nicht als unbegründet, sondern bereits als unzulässig abzuweisen ist.

    Das Erstgericht hat zu Recht durch Teilurteil über die Zwischenfeststellungswiderklage entschieden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH vom 13.07.56 - VI ZR 150/55, NJW 1956, 1755; BGH vom 28.09.06 - VII ZR 247/05, BauR 2007, 143).

    Auf das Rechtsverhältnis findet die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in der in Fassung vom 4. März 1991, gültig bis 18.08.2009,

    Anwendung (im Folgenden: HOAI a.F.), da die behauptete Beauftragung mit den Architektenleistungen 2003 erfolgt sein soll.

    A.

    Zulässigkeit der Zwischenfeststellungswiderklage

    Die Zwischenfeststellungswiderklage ist zulässig, soweit sie den Antrag, dass kein entgeltlicher Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1, 2, 3, 6 und 7 des § 15 HOAI a.F. zwischen den Parteien zustande gekommen sei, verfolgt. Sie ist nicht zulässig, soweit beantragt wird, dass kein entgeltlicher Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1, 2, 3, 6 und 7 des § 15 der HOAI "darüber hinaus" zustande gekommen sei.

    1.

    Zulässiger Antragsteil der (Zwischen-) Feststellungswiderklage

    Die Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 Abs. 2 ZPO ermöglicht einem Beklagten durch Widerklage einen rechtskräftigen Ausspruch auch über alle für die Hauptklage strittigen vorgreiflichen Rechtsverhältnisse herbeizuführen. Nur dadurch erwachsen auch die den Leistungsbefehl tragenden Rechtsgründe in Rechtskraft (BGH vom 17.03.64 - Ia ZR 1963, NJW 1965, 689 [BGH 17.03.1964 - Ia ZR 193/63]). Damit ist für diese Klageart nur die Vorgreiflichkeit der Rechtsverhältnisse erforderlich, nicht aber ein Feststellungsinteresse wie es § 256 Abs. 1 ZPO erfordert.

    Der Kläger hat sich im Schriftsatz vom 14.10.08 auch einer Forderung für nicht erbrachte Leistungen der Leistungsphasen 1, 2, 3, 6 und 7 des § 15 HOAI a.F. berühmt. Die Klage bezieht sich nur auf eine Vergütung für erbrachte Leistungen der Leistungsphasen 1, 2, 3, 6 und 7 des § 15 HOAI a.F.. Ein Urteil über die Hauptklage hat keine Rechtskraftwirkung bezüglich einer Vergütung für nicht erbrachte Leistungen der Leistungsphasen 1, 2, 3, 6 und 7 des § 15 HOAI a.F.. Damit ist die vom Gesetz geforderte Vorgreiflichkeit des streitigen Rechtsverhältnisses gegeben. Die Zwischenfeststellungswiderklage des Beklagten ist somit insoweit zulässig.

    2.

    Unzulässiger Antragsteil der (Zwischen-) Feststellungswiderklage

    Die Zwischenfeststellungswiderklage ist jedoch nicht zulässig, soweit mit ihr die Feststellung verfolgt wird, dass kein entgeltlicher Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1, 2, 3, 6 und 7 des § 15 HOAI a.F. "darüber hinaus" zustande gekommen sei.

    Insoweit ist eine Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses nicht gegeben, da sich der Kläger einer Vergütung außer bezüglich der Leistungsphasen 1, 2, 3, 6 und 7 des § 15 HOAI a.F. nicht berühmt hat. Das in Streit stehende Rechtsverhältnis betrifft nur und ausschließlich die Leistungsphasen 1, 2, 3, 6 und 7 des § 15 HOAI a.F.. Dieser Antragsteil benennt die Leistungsphasen nicht konkret. Gerade um dieses konkrete Rechtsverhältnis bezogen auf diese genannten Leistungsphasen und die Ansprüche hieraus geht jedoch die Auseinandersetzung der Parteien. Hinsichtlich des "oder darüber hinaus" gehenden Antragsteils ist eine Vorgreiflichkeit nicht gegeben, denn allfällige Schadensersatzansprüche werden wegen des Rückbezugs im Antrag hiervon nicht erfasst und einer Beauftragung mit weiteren Leistungsphasen hat sich der Kläger zu keinem Zeitpunkt berühmt.

    Das in Streit stehende konkrete - vorgreifliche - Rechtsverhältnis betrifft daher ausschließlich nur die Leistungsphasen 1, 2, 3, 6 und 7, gegebenenfalls auch für nicht erbrachte Leistungen. Die Erweiterung des Streitgegenstands durch die zusätzliche Einbeziehung weiterer Rechtsverhältnisse muss daher dem Prüfungsmaßstab der Vorgreiflichkeit unterworfen werden und kann nicht ins Belieben des Klägers einer Zwischenfeststellungswiderklage gestellt werden.

    Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, besteht für einen derartigen Antrag daher kein Rechtsschutzinteresse (BGH vom 17.05.77 - VI ZR 174/74, NJW 1977, 1637).

    Der Antrag des Beklagten ist daher insoweit als unzulässig zurückzuweisen.

    B.

    Begründetheit der zulässigen Feststellungswiderklage

    Die Zwischenfeststellungswiderklage ist, soweit sie zulässig ist, jedoch nicht begründet.

    Auf die rechtlichen Ausführungen des Ersturteils wird zunächst Bezug genommen. Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ergänzend im Hinblick auf das Berufungsvorbringen Folgendes auszuführen:

    1.

    Die Rüge des Berufungsführers, das Erstgericht habe keine Feststellungen zur Aktivlegitimation bezüglich Beauftragung der Architektenleistungen durch die GbR B.-K. getroffen, bleibt erfolglos.

    a)

    Auf Seite 14 des Ersturteils ist ausgeführt, dass der Beklagte zu Beginn die GbR beauftragt habe und nach dem Ausscheiden des Mitgesellschafters K. der Kläger das bisherige Architekturbüro unter Übernahme aller Verpflichtungen vereinbarungsgemäß fortgeführt habe. Bei einer derartigen Gesamtrechtsnachfolge muss nicht im Einzelnen festgestellt werden, welche Leistungsteile auf die GbR und auf das Einzelbüro entfallen. Wie die Auftragserteilung bei den jeweiligen Leistungsphasen erfolgte, ist in den weiteren Entscheidungsgründen enthalten.

    b)

    Das Erstgericht musste auch nicht die Leistungen des klägerischen Büros zu den Statikerleistungen abgrenzen.

    Die Statikerleistungen sollten durch den Zeugen H. ausgeführt werden. Dieser hat mit Vertrag vom 22.11.07 seine Ansprüche an den Kläger abgetreten (K 73). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Abtretung die Feststellungen über den behaupteten Architektenvertrag zwischen Kläger und Beklagten berührt.

    2.

    Dem Schreiben des Zeugen H. vom 11.08.03 (Anlage K 5) kann - entgegen der Ansicht des Beklagten - auch nicht entnommen werden, dass alle Architektenleistungen bis zum Abschluss eines schriftlichen Vertrages als Akquise erbracht werden.

    Inhaltlich beschränkt sich das Schreiben darauf, dass das Architekturbüro eine kostenfreie Voruntersuchung durchführt, die lediglich folgende Leistungen beinhaltet:

    a)

    schematischen Regelgrundriss,

    b)

    schematischen Grundriss für die Tiefgarage,

    c)

    schematischen Grundriss für das Dachgeschoss,

    d)

    und evtl. repräsentativen Fassadenentwurf.

    Damit war für den Beklagten unschwer erkennbar, in welchem Umfang von Klägerseite aus mit kostenfreien Leistungen gerechnet werden konnte. Für weitere und darüber hinaus gehende Architektenleistungen wurde keine Kostenfreiheit zugesichert. Dem Beklagten war damit der Rahmen bekannt, bei dessen Überschreitung nicht mehr mit einer Kostenfreiheit gerechnet werden konnte.

    3.

    Auch das Honorarangebot des Klägers vom 17.06.04 (K 36) und der Honorarvorschlag des Zeugen H. vom 02.12.04 (B 10) führen nicht dazu, dass die erbrachten Leistungen, mangels Annahmehandlung durch den Beklagten, als vergütungsfrei vereinbart anzusehen sind.

    In beiden Schreiben war lediglich beabsichtigt, eine bestimmte Höhe der Vergütung zwischen den Parteien festzulegen. Aus dem Honorarangebot des Klägers ist vielmehr sogar ersichtlich, dass er seine Leistungen nur gegen Vergütung erbringen will und im Honorarvorschlag des Zeugen H. ist ausdrücklich ausgeführt, dass der Zeitaufwand der letzten 15 Monate "sicher über das Maß von reinen Akquiseleistungen hinausging". Aus dem Fehlen einer Annahmehandlung des Beklagten bezüglicher dieser beiden Vorschläge kann daher nicht der Schluss gezogen werden, dass damit die erbrachten Leistungen als vergütungsfrei vereinbart worden seien.

    4.

    Die Aussage des Zeugen G. kann der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.

    Der Zeuge G. hat nämlich - entgegen der Darstellung durch den Beklagten -nicht ausgesagt, dass kein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Vielmehr hat der Zeuge G. bekundet, dass seiner damaligen Aussage bei der maßgeblichen Besprechung, die Leistungen der Architekten seien seines Wissens nach kostenfrei als Akquise zu erbringen, "von Seiten Herrn B. und Herrn H. heftig widersprochen wurde".

    Zwar hat der Zeuge G. wiederholt bekundet, dass er nur auf Grund der Nachfrage bei dem Beklagten der Meinung gewesen sei, dass eine kostenfreie Akquise vorliege. Diese Meinungsbildung des Zeugen ist jedoch für die rechtliche Bewertung der Vorgänge unerheblich, da sie allein auf den Angaben des Beklagten beruhte.

    Weiterhin hat der Zeuge G. ausgesagt, sich nicht daran erinnern zu können, dass sie Beauftragung der entgeltlichen Architektenleistung davon abhängig gemacht werden sollte, dass eine Finanzierung des Bauvorhabens gesichert sei. Ein Nachweis über die entsprechende Behauptung des Beklagten ist daher nicht geführt.

    5.

    Den Ausführungen des Erstgerichts bezüglich der Einzelheiten der Beauftragung bei den jeweiligen Leistungsphasen schließt sich der Senat in vollem Umfang an und nimmt hierauf Bezug.

    a)

    Die Höhe des Honorars bei der jeweiligen Leistungsphase bleibt selbstverständlich dem weiteren Verfahren vorbehaltenen.

    b)

    Bezüglich der Leistungsphasen 1 und 2 hat das Erstgericht zu Recht ausgeführt, dass die Anlagen K 14 und K 19 jeweils ein Angebot des Beklagten darstellen.

    Das Architekturbüro hat diese Angebote konkludent angenommen und die Aufträge ausgeführt. Unter die in der Anlage K 5 zugesicherte kostenfreie Voruntersuchung fallen diese Leistungen ersichtlich nicht. Damit sind hierüber jeweils Verträge geschlossnen worden.

    c)

    Bezüglich der Leistungsphase 3 wurden vom Beklagten die Entwurfspläne in Auftrag gegeben.

    Nach der Aussage des Zeugen H. vereinbarten die Parteien, ein Angebot eines Generalunternehmers einzuholen, um endlich tragfähige Zahlen über die Kosten des Projekts für die Verhandlungen mit den Banken zu erhalten. Hierfür waren Entwurfspläne für das ganze Projekt erforderlich. Der Erstellung dieser Pläne, so bekundete der Zeuge H. in seiner Vernehmung vom 24.04.07 (Protokoll Seite 6), stimmte der Beklagte ausdrücklich zu, was von dem Beklagten auch nicht bestritten wird. Danach fertigte das Architekturbüro die die Entwürfe als Vorabzüge, und zwar für Erdgeschoss, für das 1. 2. 3. 4. und 5 Obergeschoss, für das 1. und 2. Untergeschoss, für die Hofansicht Ostflügel und für die Straßenansicht Ostflügel (vgl. K 51). Der Kläger hat daher auch die Auftragserteilung für die Entwurfspläne (Leistungsphase 3) nachgewiesen.

    Auf Grund der Angaben des Zeugen H. sind diese Entwurfspläne dann sowohl der A. GmbH (K 54) als auch dem Beklagten (vgl. K 52) übersandt worden. Soweit der Beklagte den Zugang der Entwurfspläne gemäß dem Anschreiben vom 10.02.05 (K 52) bestreitet, ist dies letztlich unerheblich. Er hat nämlich in der Berufungsbegründung eingeräumt, dass sie ihm jedenfalls im März 2005 zugegangen sind.

    Welchen Einfluss auf die Vergütung der Umstand hat, dass nur Vorabzüge gefertigt wurden, bleibt dem weiteren Verfahren vorbehalten.

    d)

    Bezüglich der Leistungsphase 6 und 7 ist wiederum die Aussage des Zeugen H. abzustellen.

    Dieser bekundete, dass dem Beklagten der Vorschlag unterbreitet worden sei, ein Angebot von der A. GmbH einzuholen, um tragfähige Zahlen für die Finanzierung durch die Banken zu erhalten; dem habe der Beklagte zugestimmt. An der Richtigkeit dieser Aussage, die vom Beklagten nicht angegriffen wurde, ergeben sich keine Zweifel.

    Dass zur Verwirklichung dieses Vorhabens dann die Unterlagen ermittelt und zusammengestellt wurden (Leistungsphase 6), ergibt sich aus der Aussage des Zeugen H. und der Anlage K 54.Danach erfolgte die Bewertung des erstellten Angebots der A. GmbH (Leistungsphase 7) durch das Architektenbüro (vgl. K 56 und K 57).

    Allein durch die Kenntnisnahme vom Angebot und Kenntnisnahme von den Bewertungen liegt eine Verwertungshandlung durch den Beklagten vor. Im Übrigen hat der Beklagte danach auch neue Umplanungen bezüglich bestimmter Flächengrößen gewünscht (vgl. K 59, Seite 2).

    Der Umstand, dass bisher nur ein Angebot erholt worden ist, ist bei der Höhe der Vergütung im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.

    Der Senat kommt daher - wie auch das Landgericht - zu dem Ergebnis, dass zwischen den Parteien zumindest entgeltliche Einzelverträge über Architektenleistungen bezüglich der Leistungsphasen 1, 2, 3, 6 und 7 des § 15 HOAI a.F. zustande gekommen sind.

    6.

    Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass unstreitig zusätzlich folgende drei Aufträge vom Beklagten für dieses Bauvorhaben dem Kläger erteilt wurden:

    - Eine Kostenschätzung zu erstellen (500,00 EUR, K 72),

    - einen Vorbescheid zu beantragen (4.800,00 EUR, K 72) und

    - einen Baumbestandsplan zu erstellen (1.740,00 EUR, B 5).

    Alle drei Aufträge wurden vom Beklagten vergütet.

    Allein wegen dieser drei Aufträge hätte daher schon bereits eine Einschränkung des gestellten Feststellungsantrages erfolgen müssen.

    Der Zwischenfeststellungswiderklageantrag des Beklagten ist daher, soweit er zulässig ist, unbegründet.

    Die Berufung des Beklagten ist daher zurückzuweisen, da sie nicht begründet ist.

    Da das Landgericht die Zwischenfeststellungswiderklage als vollständig unbegründet angesehen hat, muss entsprechend der vorgenommenen Tenorierung durch den Senat eine Differenzierung danach erfolgen, ob die Feststellung beantragt wird, dass kein entgeltlicher Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1, 2, 3, 6 und 7 des § 15 HOAI a.F. zwischen dem Beklagten und dem Kläger zustande gekommen ist und dem Antrag, dass auch über die Leistungsphasen 1, 2, 3, 6 und 7 des § 15 HOAI a.F. hinaus kein entgeltlicher Architektenvertrag für Planungsleistungen zustande gekommen ist. Insoweit war das landgerichtliche Urteil daher abzuändern.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

    Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß den §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.

    Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ab und der Rechtsstreit betrifft keine Rechtsfragen, die über den entschiedenen Einzelfall hinaus bedeutsam sind. Daher ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

    Verkündet am 28.09.2010