Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 04.09.2012 · IWW-Abrufnummer 122678

    Oberlandesgericht Braunschweig: Urteil vom 16.12.2010 – 8 U 123/08

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Braunschweig

    Im Namen des Volkes

    Urteil

    8 U 123/08
    1 O 2695/05 Landgericht Braunschweig
    Verkündet am 16. Dezember 2010

    In dem Rechtsstreit XXX

    hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. X, den Richter am Oberlandesgericht Y und die Richterin am Oberlandesgericht Z auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2010 für Recht erkannt:

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 01. August 2008 - 1 O 2695/05 (391) - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 5.112,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 18. Januar 2003 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

    Die Berufung der Klägerin wird hinsichtlich eines Betrages von 16.872,63 EUR als unzulässig verworfen; im Übrigen wird sie als unbegründet zurück- gewiesen.

    Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 98 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 2 %.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 125 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 125 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 125 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 125 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 257.063,17 EUR fest- gesetzt (Berufung Klägerin: 228.942,12 EUR; Berufung Beklagte: 28.121,05 EUR).

    Gründe:

    A.

    Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen fehlerhafter Planungsleistungen im Zusammenhang mit der Planung der Ferienwohnanlage O. S. B. (U.) auf Schadensersatz in Anspruch.

    Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (LGU, Seite 2 bis 8, Bl. 343 bis 349 d.A.) Bezug genommen.

    Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von 28.121,05 EUR stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit im Berufungsverfahren von Bedeutung - ausgeführt: Die Klägerin habe gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 23.008,13 EUR wegen eines Planungsfehlers im Zusammenhang mit der Planung des Parkliftsystems in dem Objekt O. S. B.. Zudem stehe der Klägerin ein Minderungsbetrag in Höhe von 5.112,92 EUR wegen der Planung zu geringer Estrichhöhen über den Versorgungsleitungen zu, die zu Folgeschäden in Form von Estrichrissen geführt habe.

    Unstreitig habe der Baugenehmigungsplanung der Beklagten ein Parkliftsystem für sogenannte Doppelparker mit Fahrzeughöhen bis zu 150 cm zugrunde gelegen. Zwar sei eine Lagerhöhe von 150 cm nach den Ausführungen des erstinstanzlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. F. S. zum Zeitpunkt der Planung als Standardmaß anzusehen gewesen. Es sei aber schon damals erkennbar gewesen, dass Fahrzeuge mit einer größeren Höhe, z.B. sogenannte Offroader, künftig weitere Verbreitung finden würden. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass Urlauber nach der allgemeinen Lebenserfahrung Ferienwohnanlagen oftmals mit größeren Fahrzeugen aufsuchten. Die Beklagten hätten insoweit erkennbare Entwicklungen, die für das Bauvorhaben von Relevanz gewesen seien, nicht in ihre Planung einbezogen. Darin liege ein Mangel des Architektenwerkes begründet, welcher die Klägerin zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtige. Der Schaden bestehe darin, dass die Sohlplatte des Gebäudes nachträglich habe tiefer gelegt werden müssen, um die erforderlichen Einparkhöhen zu erreichen. Die hierdurch entstandenen Kosten seien nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. keine Sowieso-Kosten, sondern stellten sich als Zusatzkosten im Vergleich zur vorgesehenen Raumhöhe dar. Einer Fristsetzung der Klägerin zur Mangelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung habe es nicht bedurft, weil sich der Planungsfehler der Beklagten bereits im Bauwerk manifestiert gehabt habe. Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für den Umbau von 23.008.13 EUR seien unstreitig.

    Gemäß §§ 633, 634, 472 BGB a.F. stehe der Klägerin zudem ein Anspruch auf Minderung zu, der sich daraus ergebe, dass wegen zu geringer Estrichhöhen die erforderliche Mindestüberdeckung der Versorgungsleitungen nicht habe eingehalten werden können. Da das Architektenwerk von der Klägerin nicht abgenommen worden sei, seien die Beklagten für die Fehlerfreiheit ihrer Planung darlegungs- und beweisbelastet. Diesen Beweis hätten die Beklagten nicht geführt. Sie hätten nicht bewiesen, dass sie bei der Planung der Estrichhöhen über den Versorgungsleitungen die einzuhaltenden Raumhöhen berücksichtigt hätten. Nach den Feststellungen des Sachverständigen S. zu den von den Beklagten vorgelegten Detailplänen K 30 und K 31 fehlten darin detaillierte Angaben zu den maximalen Rohrquerschnitten, den Rohrabstandsmaßen und den maximalen Rohrbreiten für parallel verlegte Rohre. Außerdem seien Rohrleitungskreuzungen in den Ausführungsplänen nicht berücksichtigt worden. Die Beklagten hätten in den Detailplänen deutlich machen müssen, dass von den dortigen Abmessungen nicht abgewichen werden dürfe. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung sei auch in diesem Fall entbehrlich gewesen. Die Minderung betrage nach den Schätzungen des Gerichts 5.112,92 EUR.

    Die Schadensersatzforderungen der Klägerin seien auch nicht verjährt. Zwar handele es sich bei den Verträgen vom 28. September 1994 und vom 20. September 1996 nicht um einen einheitlichen Architektenvertrag. Dafür spreche, dass zwei separate schriftliche Verträge abgeschlossen worden seien, ohne dass Anhaltspunkte für einen Einheitlichkeitswillen der Parteien vorlägen. Die Beklagten könnten sich jedoch nicht auf Verjährung berufen, denn zu ihren Ungunsten seien die Grundsätze der Sekundärhaftung anwendbar. Danach schulde der Architekt als Sachwalter des Bauherrn im Rahmen des von ihm übernommenen Aufgabengebietes die unverzügliche und umfassende Aufklärung über die Ursachen sichtbar gewordener Baumängel und der sich daraus ergebenden Rechtslage. Eine Verletzung dieser Pflicht habe zur Folge, dass die Verjährung als nicht eingetreten gelte. Die Beklagten hätten aber selbst vorgetragen, dass die Klägerin bereits Mitte 1997 Mängel des Architektenwerkes gerügt habe. Die Beklagten hätten die Klägerin in diesem Zusammenhang auf mögliche verjährungsrechtliche Folgen hinweisen müssen. Ein solcher Hinweis sei nicht erfolgt. Die Beklagten könnten sich daher nicht wirksam auf Verjährung berufen.

    Weitergehende Ansprüche stünden der Klägerin nicht zu.

    Eine Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit der Planung der Zentralschächte sei nicht feststellbar. Ausweislich der Architektenverträge hätten die Beklagten für den Bereich der Lüftungstechnik einen Sonderfachmann hinzuziehen sollen. Dies sei auch geschehen. Die Planung der Lüftungstechnik sei der R.-I. GmbH bzw. der U. L. GmbH in Auftrag gegeben worden. Die Klägerin habe nicht dargetan, dass die Beklagten fachlich in der Lage gewesen seien, die Vorgaben der Lüftungsplaner in eigener Kompetenz zu überprüfen. Ihr Vorbringen, sie habe bereits im Januar 1996 auf Bedenken gegen die Planung der Zentralschächte und deren Dimensionierung hingewiesen, sei widersprüchlich und unsubstantiiert. Die Klägerin habe zwar behauptet, dass bereits der Genehmigungsplanung aus dem Jahr 1995 die später errichteten Zentralschächte zugrunde gelegen hätten. Die Anlage K 32 lasse jedoch erkennen, dass in den fraglichen Bereichen ursprünglich Service- und Technikräume eingeplant gewesen seien. Erst der Planung für die Änderungsgenehmigung vom 28. November 1996 seien die Zentralschächte zu entnehmen gewesen und damit deutlich später. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Serviceräume die späteren Zentralschächte hätten darstellen sollen, weil klare zeichnerische Unterschiede bestünden. Zudem sei der Klägerin im Oktober 1996 die Planung der U. L. GmbH (Anlage K 49) übergeben worden, aus der die Lüftungsschächte ersichtlich gewesen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin ihre Bedenken nicht gegenüber dem Lüftungsplaner geäußert habe. Dies sei auch deshalb naheliegend gewesen, weil die von der U. L. GmbH geplanten Schächte noch größer gewesen seien. Auch sei aus diesen Plänen bereits erkennbar gewesen, dass die Schächte nicht komplett ausgefüllt werden sollten. Die Klägerin müsse sich daher auch bei Annahme einer Pflichtverletzung der Beklagten ein überwiegendes Mitverschulden anrechnen lassen. Hinter diesem trete ein etwaiges Verschulden der Beklagten vollständig zurück.

    Die Klägerin habe gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 2.433,75 EUR wegen der fehlenden Dämmung und Belüftung des Kellers. Bei den insoweit geltend gemachten Kosten handele es sich nach den Feststellungen des Sachverständigen S. um Sowieso-Kosten. Kosten für die Bauleitung und Bauplanung seien nicht zu ersetzen, weil sie von der Klägerin lediglich angekündigt, aber nicht beziffert worden seien.

    Ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 16.872,63 EUR wegen Dachundichtigkeiten im Bereich der Wohnung 52/53 bestehe ebenfalls nicht. Der von den Beklagten erstellte Detailplan DE02 für den Bereich der Wohnung 52/53 sei nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. nicht zu beanstanden. Soweit darin Maßangaben für Randaufkantungen, Pfalz-ausbildungen und anderes fehlten, so seien diese kein zwingender Bestandteil eines Ausführungsplanes. Diese Angaben hätten auch in das Leistungs-verzeichnis mit aufgenommen werden können. Eine Unvollständigkeit des von den Beklagten erstellten Leistungsverzeichnisses habe die Klägerin jedoch nicht gerügt. Unabhängig davon seien Feststellungen zum Vorliegen eines Sachmangels aus tatsächlichen Gründen nicht mehr zu treffen. Die Klägerin habe selbst vorgetragen, dass bereits Sanierungsarbeiten in der Wohnung 52/53 ausgeführt worden seien. Zum Ursprungszustand habe die Klägerin Beweis nicht angetreten. Der Sachverständige Dipl.-Ing. Architekt F. F. habe in dem Rechtsstreit 4 O 175/99 bei dem Landgericht Stralsund zwischen der hiesigen Klägerin (dortigen Beklagten) und den hiesigen Beklagten zu 1. bis 3. (dortigen Klägern) bereits ausgeführt, dass Feststellungen zu den Ursachen der Zugerscheinungen und Windundichtigkeiten nicht mehr getroffen werden könnten.

    Es bestehe auch kein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Planung der Anschlüsse der Sandsteinplatten an der Außenwand der Tiefgarage. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass die Beklagten insoweit überhaupt mit der Ausführungsplanung beauftragt gewesen seien. Einen von den Beklagten gefertigten Detailplan habe die Klägerin nicht vorlegen können. Der vorgelegte Plan K 46 zeige nur die Detailplanung betreffend die Promenadentreppe. Angaben zur Verkleidung der Betonaußenwand der Tiefgarage mit Sandsteinplatten fänden sich darin nicht.

    Die Beklagten haben gegen das ihnen am 06. August 2008 zugestellte (Bl. 361 d.A.) Urteil mit Schriftsatz vom 05. September 2008, eingegangen bei dem Oberlandesgericht Braunschweig am selben Tage (Bl. 364 d.A.), Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15. September 2008, eingegangen am 17. September 2008 (Bl. 369 d.A.), begründet. Die Klägerin hat gegen das ihr am 17. September 2008 zugestellte (Bl. 361 a d.A.) Urteil mit am 17. Oktober 2008 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage (Bl. 381 d.A.) ihrerseits Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2008, eingegangen am selben Tage (Bl. 412 d.A.), begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf ihren Antrag vom 17. Oktober 2008 (Bl. 381, 383 d.A.) bis zum 17. Dezember 2008 verlängert worden war (Bl. 406 d.A.).

    Die Beklagten fechten das Urteil des Landgerichts an, soweit sie zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Minderung verurteilt worden sind. Sie rügen fehlerhafte Tatsachenfeststellungen und eine falsche Rechtsanwendung durch das erstinstanzliche Gericht.
    Eine Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit der Planung der Doppelparker liege nicht vor. Es überspanne den Pflichtenkreis eines Architekten, wenn dieser bereits Anfang bis Mitte der 1990-er Jahre die Entwicklung in späteren Jahren habe voraussehen sollen. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Planung seien Fahrzeughöhen über 150 cm nicht üblich gewesen. Der Klägerin sei zudem kein Schaden entstanden. "Unstreitig" sei, dass die Klägerin noch vor Baubeginn mit dem Wunsch an die Beklagten herangetreten sei, eine Ebene der Doppelparker für Fahrzeuge bis zu einer Höhe von 180 cm auszulegen. Die mit dieser Planungsänderung verbundenen Mehrkosten seien notwendig und sachgerecht gewesen. Ob es sich um Sowieso-Kosten oder um zusätzliche Kosten handele, habe das Gericht und nicht der Sachverständige zu entscheiden. Der Sachverständige Dipl.-Ing. S. habe lediglich die Selbstverständlichkeit festgestellt, dass eine Tieferlegung der Sohle höhere Baukosten nach sich ziehe. Wenn er insoweit von Zusatzkosten spreche, so habe er seinen Gutachtenauftrag verkannt. Tatsächlich seien die Kosten als Sowieso-Kosten zu qualifizieren.

    Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2009 (Bl. 440 ff. d.A.) haben die Beklagten weiter vorgetragen, ihnen sei von dem Geschäftsführer der Klägerin im Zusammenhang mit der Baugenehmigung vom 27. September 1995 ein Datenblatt der Firma W. für einen Parklift 402-170/165 für Standard-Pkw mit einer Höhe bis zu 150 cm übergeben worden, was von der Klägerin mit Nichtwissen bestritten wird. Dementsprechend sei die Tiefgarage zunächst für 122 Doppelparker mit diesem Liftsystem und für 10 normale Parkplätze ausgelegt worden. Erst im Februar 1997 habe der Geschäftsführer der Klägerin den Beklagten dann Änderungswünsche mitgeteilt. Aufgrund der Änderungswünsche sei es zum Einsatz des Parkliftsystems 422-185/180 der Firma W. für Fahrzeughöhen bis 180 cm gekommen. Diese Änderung sei Bestandteil der Ausführungsplanung vom 04. März 1997 gewesen.

    Weiter machen die Beklagten geltend, dass das Landgericht zu Unrecht von einer Minderung in Bezug auf die vermeintlich falschen Estrichhöhen über den Versorgungsleitungen ausgegangen sei. Bereits die Voraussetzungen der §§ 633, 634, 472 BGB lägen mangels Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht vor. Darüber hinaus sei die Minderung vom Landgericht falsch berechnet worden. Sie beziehe sich beim Architektenvertrag nicht auf das Bauwerk und die dortigen Mangelbeseitigungskosten, sondern auf das Architektenhonorar. Die Klägerin habe darüber hinaus keine Minderung, sondern Schadensersatz verlangt. Sie habe lediglich den Schaden an der Höhe der ihrer Meinung nach "gigantischen" Mängelbeseitigungskosten orientiert. Zudem fehle es an Ausführungen zum Schaden, zur Kausalität und zur Schadenshöhe. Es sei bestritten worden, dass für die Risse im Estrich die Höhe der Estrichüberdeckung verantwortlich sei. Dafür könne es viele Ursachen geben, die nicht allein auf Planungsmängel zurückzuführen seien. Häufig lägen reine Ausführungsfehler vor. Es existierten auch keine Rohrleitungskreuzungen. Demzufolge hätten Rohrleitungskreuzungen nicht zeichnerisch dargestellt oder im Leistungsverzeichnis berücksichtigt werden müssen. Wenn der ausführende Bauhandwerker von den Angaben in den Bauzeichnungen abweiche, dann könne der planende Architekt dafür nicht verantwortlich gemacht werden. Die aus den Zeichnungen ersichtlichen Rohrdimensionierungen seien gängige Maße. Im Übrigen ergäben sich die Rohrdimensionierungen aus den Leistungsverzeichnissen. Das Landgericht habe keinerlei Feststellungen dazu getroffen, ob die Baumängel auf eine fehlerhafte Planung der Beklagten zurückzuführen seien. Hinsichtlich der Estrichüberdeckung fehle es deshalb an der Feststellung eines Baumangels, einer Pflichtverletzung der Beklagten und der erforderlichen Kausalität zwischen Pflichtverletzung, Baumangel und Schaden.

    Soweit die Klägerin ihre Klage hinsichtlich der gerügten Dachundichtigkeiten weiter verfolge, so liege eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht vor. Die Klägerin setze sich nicht damit auseinander, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. F. F. in dem Vorprozess vor dem Landgericht Stralsund - 4 O 175/99 - zu diesem Mangel keine Feststellungen mehr getroffen werden könnten.

    Der untere Anschluss der Sandsteinverblendung vor der Tiefgarage habe nicht planerisch dargestellt werden müssen. Es handele sich um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit, dass eine Fassade, die mit einer Hinterlüftung von 4 cm vor die Betonwand gesetzt werde, im unteren Bereich offen gelassen werden müsse, um eine ausreichende Hinterlüftung zu ermöglichen (Beweis: Sachverständigengutachten).

    Die Beklagten beantragen,

    das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 01. August 2008 - 1 O 2695/05 (391) - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

    Die Klägerin beantragt,

    die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

    Die Klägerin beantragt weiter,

    das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 01. August 2008 - 1 O 2695/05 (391) - abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie insgesamt 257.063,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 18. Januar 2003 zu zahlen.

    Die Beklagten beantragen,

    die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

    Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit zu ihren Gunsten erkannt worden ist. Im Übrigen ficht sie das Urteil teilweise an.

    Zutreffend habe das Landgericht ihr einen Schadensersatzanspruch wegen der fehlerhaften Planung des Parkliftsystems und der Estrichhöhen zuerkannt. Die Doppelparker hätten schon deshalb besonders großzügig geplant werden müssen, weil viele Urlauber mit Dachgepäckträger, z.B. zur Befestigung von Fahrrädern oder zur Aufnahme von Skiern, anreisten. Dies sei auch schon zum Zeitpunkt der Erstellung der Planung so üblich gewesen (Beweis: Sachverständigengutachten, Bl. 420 d.A.). Zudem habe das Objekt potentielle Erwerber aus dem oberen Preissegment ansprechen sollen, die üblicherweise Fahrzeuge der oberen Mittelklasse aufwärts nutzten. Die Planungsänderungen seien nicht schon - wie von den Beklagten behauptet - vor der Bauausführung vorgenommen worden. Bei den dabei entstandenen Kosten handele sich um echte Mehrkosten und nicht um Sowieso-Kosten. Auch die falschen Estrichhöhen seien von den Beklagten zu vertreten. Die Kosten für die Mängelbeseitigung beliefen sich allein in den der Klägerin heute noch gehörenden Wohnungen auf mindestens das 20-fache des geltend gemachten Schadens in Höhe von 5.112,92 EUR. Richtig sei nur, dass insoweit nicht Minderung, sondern Schadensersatz verlangt werde. Der Klägerin stehe als Schaden die Wertdifferenz zu, um die der Verkehrswert der Wohnungen infolge der zu geringen Estrichüberdeckung der Versorgungsleitungen geringer sei. Zur Höhe beruft sich die Klägerin auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 421 d.A.). Im Übrigen stelle allein die zu geringe Estrichüberdeckung einen Mangel dar, der zu einem Schadensersatzanspruch führe, unabhängig davon, worauf die Risse und Abplatzungen des Estrichs letztlich zurückzuführen seien. Die dauerhafte Stabilität und Haltbarkeit des Estrichs sei infolge der zu geringen Estrichüberdeckung beeinträchtigt. Die Behauptung der Beklagten, es gäbe keine Rohrleitungskreuzungen, sei falsch. Die Handwerker seien bei der Ausführung ihrer Leistungen auch nicht von den Bauzeichnungen abgewichen.

    Demgegenüber habe das Landgericht zu Unrecht den Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen der ihrer Meinung nach überdimensionierten Zentralschächte abgewiesen. Dasselbe gelte für die fehlende Belüftung und Dämmung des Kellers, die behaupteten Dachundichtigkeiten im Bereich der Wohnung 52/53 und den Anschluss der Sandsteinfassade an der Außenwand der Tiefgarage.

    Zu Unrecht habe das Landgericht die Auffassung vertreten, dass die Überdimensionierung der Zentralschächte nicht dem Verantwortungs- und Tätigkeitsbereich der Beklagten zuzuordnen sei. Zu den Grundleistungen gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 5 HOAI gehöre auch die Abstimmung und Integration der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter. Dabei habe der Architekt die Planung von Sonderfachleuten auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Die Zentralschächte seien nicht von den Lüftungsplanern, sondern von den Beklagten geplant worden. Nicht die Lüftungsplanung sei überdimensioniert, sondern die Zentralschächte. Es gehe um einen Mangel der Rohbauplanung, für den die Beklagten verantwortlich seien. Die Beklagten hätten darlegen und beweisen müssen, dass kein Planungsmangel vorliege. Der Vortrag der Klägerin sei nicht widersprüchlich. Den Beteiligten auf Klägerseite sei zwar nicht mehr erinnerlich, ob die Schächte bei dem Gespräch im Januar 1996 bereits in einem der Pläne eingezeichnet gewesen seien; sie seien aber bereits Gegenstand der Besprechung gewesen. Dies sei unter Beweis des Zeugnisses des Rechtsanwaltes Arndt B. gestellt worden. Dieser hätte nach Auffassung der Klägerin vernommen werden müssen. Der Zeuge B. habe die Beklagten in diesem Gespräch auf die fehlende Notwendigkeit der Schächte hingewiesen. Die Beklagten hätten sich bei dieser Sachlage nicht damit begnügen dürfen, die Angaben des Lüftungsplaners ungeprüft zu übernehmen. Sie hätten diese vielmehr hinterfragen müssen. Die Beklagten hätten nicht nur falsch geplant, sondern seien auch ihrer Koordinierungspflicht nicht nachgekommen. Der Annahme eines Planungsfehlers stehe auch der Stand der Planung im Januar 1996 nicht entgegen. Zwar seien die jetzigen Zentralschächte Teil der Baugenehmigung vom 27. September 1995 gewesen. Die ursprüngliche Genehmigungsplanung habe aber nur der Klärung der Frage gedient, ob das Objekt in den späteren Dimensionen überhaupt genehmigungsfähig sei. Zwischen den Parteien habe Einigkeit darüber bestanden, dass die Genehmigungsplanung noch einmal habe abgeändert und insbesondere im Hinblick auf die Raumaufteilung, den Gastronomiepavillion und weitere Bereiche habe verfeinert und ergänzt werden sollen (Zeugnis B. S.-St., b.b.). Die Beklagten hätten das Objekt nach Erteilung der Baugenehmigung dann auch umgeplant und diese Umplanung als Baueingabeplanung im Jahr 1996 beim Bauamt eingereicht. Sie hätten darüber hinaus die Pläne für die Erstellung der Teilungserklärung und die Erlangung der Abgeschlossenheitsbescheinigung erarbeitet. Im Zuge dieser Umplanung habe es weitere Grundrissänderungen gegeben. Der Klägerin sei es dabei insbesondere um eine Optimierung der Flächennutzung gegangen. Auch im Jahr 1997 habe es weitere Planungsänderungen seitens der Beklagten gegeben (Zeugnis B. S.-St., b.b., Zeugnis des Rechtsanwaltes A. B., b.b.). Den Beklagten gegenüber sei mehrfach geäußert worden, dass es auf eine optimale Flächenausnutzung zur Erzielung hoher Renditen ankomme. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass insoweit erheblicher Beratungsbedarf auf Seiten der Klägerin bestanden habe. Für diese habe es sich um das erste große Ferienwohnobjekt gehandelt. Die Klägerin treffe auch kein Mitverschulden an dem Planungsmangel. Es sei nicht Aufgabe der Klägerin, sondern Aufgabe der Beklagten gewesen, das Büro L. darauf hinzuweisen, dass es der Planung von Zentralschächten nicht bedürfe. Das Landgericht habe die Klägerin auf seine anderslautende Rechtsauffassung nicht hingewiesen. Die Klägerin habe keinen Anlass gehabt, an der Darstellung der Beklagten, dass die Schächte benötigt würden, zu zweifeln. Der Sachverständige Dipl.-Ing. F. F. habe den Planungsmangel in dem Vorprozess bereits rechnerisch bewertet. Zudem lägen die Voraussetzungen für eine Schadensschätzung durch den Senat gemäß § 287 ZPO vor.

    Zu Unrecht habe das Landgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen der fehlenden Belüftung und Dämmung des Kellers abgelehnt. Es handele sich entgegen der Annahme des Landgerichtes nicht um Sowieso-Kosten. Das Herstellen von Aussparungen sei regelmäßig kostenfrei. Die nachträgliche Herstellung der Belüftung habe hingegen Mehrkosten verursacht. Dasselbe gelte für das nachträgliche Herstellen der Dämmung (Beweis: Einholung eines Obergutachtens, Bl. 428 d.A.). Die Kosten der Mangelbeseitigungsmaßnahmen beliefen sich ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. F. auf 8.686,08 EUR, wovon die Klägerin mit der vorliegenden Klage einen Betrag in Höhe von 2.433,75 EUR geltend mache. Insoweit habe das Landgericht Stralsund der Klägerin (dortigen Beklagten) in dem Rechtsstreit 4 O 175/99 bereits einen Betrag in Höhe von 4.576,00 DM (= 2.339,67 EUR) im Wege der Hilfsaufrechnung zuerkannt.

    Wegen der Dachundichtigkeiten stehe der Klägerin ein Ersatzanspruch in Höhe von 16.872,63 EUR zu. Die Abweisung dieses Teils der Klage stelle eine Überraschungsentscheidung dar. Die Klägerin habe ihrer Darlegungslast durch Hinweis auf den Baumangel genügt. Dies sei nach der Symptomtheorie ausreichend. Es sei deshalb Sache der Beklagten gewesen, im Einzelnen darzulegen, dass das Leistungsverzeichnis entsprechende Detailangaben enthalte. Tatsächlich enthalte auch das von den Beklagten erstellte Leistungsverzeichnis keine Detailangaben zur Ausführung des Daches (Beweis: Sachverständigengutachten, Bl. 430 d.A.). Darüber hinaus wäre es nach Auffassung der Klägerin erforderlich gewesen, bereits in den Ausführungsplänen zu vermerken, dass sich Detailangaben im Leistungsverzeichnis befänden.

    Schließlich meint die Klägerin, auch wegen der fehlenden Planung des Anschlusses der Sandsteinwand an die Betonaußenwand der Tiefgarage zur Promenade hin einen Schadensersatzanspruch zu haben. Die Frage, ob insoweit ein Planungsfehler der Beklagten vorliege, könne dahinstehen. Jedenfalls hätten die Beklagten auch die Ausschreibung erstellt. Daher hätte im Leistungsverzeichnis eine entsprechende Darstellung der Ausführung der Sandsteinwand vorgenommen werden müssen. Im Übrigen betreffe der von den Beklagten erstellte Detailplan K 46 nicht nur die Promenadentreppe, sondern auch die betreffenden Anschlüsse.

    Insgesamt sei die Klage in Höhe eines Betrages von 228.942,12 EUR zu Unrecht abgewiesen worden. Dieser Betrag werde mit der Berufung weiter verfolgt.

    Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben gemäß dem Hinweis-, Beweis- und Auflagenbeschluss vom 05. August 2010 (Bl. 497 ff. d.A.) durch Vernehmung des Diplom-Ingenieurs für Versorgungstechnik U. L. und des Rechtsanwaltes A. B. (Klägervertreter) als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28. Oktober 2010 (Seite 1 bis 9, Bl. 614 bis 622 d.A.) Bezug genommen. Die Parteien hatten Gelegenheit, zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Auf die Stellungnahme der Klägerin vom 25. November 2010 nebst Anlagen (Bl. 654 ff. d.A.) sowie diejenige der Beklagten vom 16. November 2010 (Bl. 639 ff. d.A.) wird verwiesen.

    Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten 4 O 175/99 des Landgerichts Stralsund waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    B.

    I.

    Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, soweit sie einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 16.872,63 EUR wegen Dachundichtigkeiten im Bereich der Wohnung 52/53 geltend macht.

    Das Landgericht hat die Abweisung der Klage hinsichtlich dieses Anspruches unter anderem damit begründet, dass Feststellungen zu den Ursachen des aufgetretenen Mangels in Form von Zugerscheinungen nicht mehr getroffen werden könnten. Es seien bereits Sanierungsarbeiten in der Wohnung 52/53 durchgeführt worden. Insoweit fehle es an Ausführungen der Klägerin dazu, wie diese Mängelbeseitigungsarbeiten vom ursprünglichen Bautenstand abzugrenzen seien. Auch habe die Klägerin keinen Beweis zur Feststellung des Ursprungszustandes angeboten, obwohl ihr die Problematik bereits seit den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. F. in dem Verfahren 4 O 175/99 vor dem Landgericht Stralsund hätte bekannt sein müssen. Der Sachverständige F. habe in seinem Gutachten vom 31. Januar 2003 ausgeführt, dass Feststellungen zu Zugerscheinungen und Windundichtigkeiten vor Ort nicht hätten getroffen werden können, weil nicht mehr der ursprüngliche Zustand vorgefunden worden sei. Auch aus diesem Grund stehe der Klägerin ein Schadensersatzanspruch nicht zu.

    In ihrer Berufungsbegründung vom 17. Dezember 2008 (Bl. 414 ff. d.A.) hat sich die Klägerin mit dieser Alternativbegründung des Landgerichtes nicht auseinandergesetzt. Stützt das Erstgericht - wie hier - die Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen, muss die Berufungsbegründung das Urteil in all diesen Punkten angreifen und hat für jede der mehreren Erwägungen darzulegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. BGH MDR 2006, 466; BGH Z 143, 169, 171 und Fellner in MDR 2009, 126, 127). Der Grund dafür liegt darin, dass in derartigen Fällen jede der gleichwertigen Begründungen des Erstgerichtes seine Entscheidung trägt. Selbst wenn die gegen einen Grund vorgebrachten Angriffe durchgreifen, ändert sich nichts daran, dass die Klage aus dem anderen Grund abweisungsreif ist. Der Grundsatz, sich mit sämtlichen rechtlichen Erwägungen in dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen zu müssen, gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn die Nennung eines Rechtsfehlers und dessen Entscheidungserheblichkeit ausreicht, das Urteil insgesamt zu Fall zu bringen (vgl. BGH MDR 2007, 903). Dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Berufungsbegründung der Klägerin (Seite 16 f., Bl. 429 f. d.A.) ist nicht geeignet, die Hilfsbegründung des Landgerichtes in Frage zu stellen. Vorliegend musste der behauptete Planungsmangel auch nicht notwendigerweise zu einem Mangel des Bauwerks führen. Denkbar ist vielmehr, dass das ausführende Unternehmen die fehlende Planung durch eine eigene Werkplanung ersetzt oder eigenes Wissen bei der Ausführung umgesetzt hat.

    Die ergänzenden Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 06. Juli 2010 (Seite 11, Bl. 489 d.A.) sind nicht geeignet, die Zulässigkeit der Berufung nachträglich herbeizuführen, weil sie erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erfolgt sind. Diese endete am 17. Dezember 2008. Auf die Frage, wer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass sich der Planungsmangel im Bauwerk verwirklicht hat, kommt es deshalb nicht an.

    Da die Berufungsbegründung hinsichtlich des auf Zahlung von 16.872,63 EUR gerichteten prozessualen Anspruchs der Klägerin den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO nicht genügt, war ihre Berufung insoweit als unzulässig zu verwerfen.

    II.

    Im Übrigen sind die Berufungen der Parteien zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung der Beklagten hat in Höhe eines Betrages von 23.008,13 EUR (Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Planung des Parkliftsystems) Erfolg. Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien sind jeweils unbegründet.

    Nachfolgend zitierte Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sind solche in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

    1. Überdimensionierung der Zentralschächte

    Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 199.409,90 EUR wegen der behaupteten Überdimensionierung der Zentralschächte. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 635 BGB noch aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht (pVV). Zwar wäre ein derartiger Anspruch mangels Abnahme der Planungsleistungen der Beklagten nicht verjährt; eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung der Beklagten liegt jedoch nicht vor. Die Klägerin kann von den Beklagten daher nicht den Ersatz derjenigen Mehreinnahmen verlangen, die sie voraussichtlich erzielt hätte, wenn der Querschnitt der beiden Zentralschächte zugunsten der verkaufbaren Wohnfläche verkleinert worden wäre, so dass höhere Kaufpreise für die einzelnen Wohnungen hätten erzielt werden können.

    Die Planung der Beklagten ist nicht fehlerhaft im Sinne des § 633 BGB. Die Beklagte zu 4. hat auch keine ihr obliegende Koordinierungspflicht verletzt.

    a)

    Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4. sind zwei Architektenverträge geschlossen worden, nach denen die Beklagte zu 4. mit den Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 4, 6 und 7 sowie Teilen der Leistungsphase 5 gemäß § 15 HOAI (in der Fassung vom 12. November 1984, BGBl. I S. 1337) beauftragt war. Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftlichen Architektenverträge vom 28. September 1994 (Anlage K 16, Anlagenband) und vom 20. September 1996 (Anlage K 1, Anlagenband) Bezug genommen. Unstreitig beruht die jetzige Ausführung der Zentralschächte auf einer Planung der Beklagten. Dem steht - entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichtes - nicht entgegen, dass die Vorgabe für die Dimensionierung der Technikschächte von dem von der Klägerin beauftragten Ingenieurbüro für Industrie- & Haustechnik & Industrieanlagen R.-I. GmbH (im Folgenden R.-I. GmbH) stammte. Die Planung der Dimensionierung des Gebäudes und der darin befindlichen Räumlichkeiten oblag der Beklagten zu 4. als Objektplanerin. Ihre Planung knüpfte lediglich an die Planung der R.-I. GmbH und deren Subplanerin, der U. L. GmbH, an und hatte diese zur Grundlage. Dies entbindet die Beklagte jedoch nicht von ihrer Verantwortung für die Rohbau- und Grundrissplanung, die zu ihren eigenen Leistungen gehörte. Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 4. ging dabei über die reine Planungsleistung hinaus. Die von ihr zu erbringende Ausführungsplanung sollte bereits nach dem schriftlichen Architektenvertrag der Parteien vom 20. September 1996 die Integrierung der Beiträge der an der Planung beteiligten Fachingenieure umfassen (vgl. Ziffer 2. A. 4. des Architektenvertrages, Anlage K 1, Anlagenband). Damit haben die Parteien die Leistungsbeschreibung des § 15 Abs. 2 Ziffer 5 HOAI ("Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrierung ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung") zum Vertragsinhalt erhoben. Ist der Architekt - wie hier - mit den Aufgaben der Grundlagenermittlung bis zur Vorbereitung der Vergabe betraut, greifen seine Aufgaben über die reine Planung hinaus. Er hat dann grundsätzlich die Leistungen anderer Planer zu integrieren und die Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten abzustimmen und zu koordinieren (vgl. BGH BauR 2009, 1607 ff. Rdn. 14 und Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 5. Aufl., Rdn. 217).

    b)

    Die Entwurfsplanung des Fachplaners, der RLP-IHT GmbH, vom 04. August 1996 (Anlage 49, Bl. 283 d.A.), gefertigt vom Ingenieurbüro U. L., weist zwei Zentralschächte in der Größe von jeweils 6,89 m² aus, wobei der linke der beiden Zentralschächte mit "Nebenanlage Technik" gekennzeichnet ist. Einzelheiten zur Belegung dieser Zentralschächte ergeben sich aus dem Entwurfsplan Anlage K 49 nicht. Zwar ist die Funktionstauglichkeit des Gebäudes durch die beiden Zentralschächte nicht eingeschränkt. Dies steht der Annahme eines Mangels der Planung der Beklagten jedoch grundsätzlich nicht entgegen. Ein Mangel des Architektenwerkes kann nämlich auch dann vorliegen, wenn die Planung zwar technisch funktionstauglich ist, aber gemessen an der vertraglichen Leistungsverpflichtung ein übermäßiger Aufwand betrieben wird (vgl. BGH BauR 2009, 1611 ff.). Denn ein Vertrag über eine Planungsleistung ist regelmäßig dahin auszulegen, dass die Planung einen übermäßigen, nach den Umständen und insbesondere den Anforderungen der Technik unnötigen Aufwand vermeiden soll. Sowohl der Architekt als auch der Ingenieur haben im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung wirtschaftlich finanzielle Gesichtspunkte ihres Auftraggebers zu beachten (vgl. BGH, a.a.O. Rdn. 7). Dabei gibt es zwar keine Verpflichtung, in jeder Hinsicht dessen allgemeine Vermögensinteressen wahrzunehmen und unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten so kostengünstig oder so wirtschaftlich wie möglich zu bauen. Der Planer hat aber im Rahmen der Wahrnehmung seiner vertraglichen Pflichten auf die wirtschaftlichen Vorgaben und Belange des Bauherrn Rücksicht zu nehmen. Allerdings hat der Planer innerhalb der ihm gemachten Vorgaben ein planerisches Ermessen. Das entbindet den Planer jedoch nicht davon, bei der Planung die wirtschaftlichen Interessen des Auftraggebers im Auge zu behalten und darauf zu achten, dass kein übermäßiger, nicht erforderlicher Aufwand betrieben wird (vgl. BGH, a.a.O. Rdn. 9 und Löffelmann/Fleischmann, a.a.O., Rdn. 258).

    c)

    Diese Pflichten hat die Beklagte zu 4. nicht nachweislich verletzt.

    Zwar hat die Klägerin bewiesen, dass es bereits im Januar/Februar 1996 ein Gespräch gegeben hat, an dem für die Klägerin die Herren S.-S. senior und junior sowie Rechtsanwalt A. B. und für die Beklagte zu 4. die Beklagten zu 2. und 3. teilgenommen haben. Bei diesem Gespräch, bei dem es im Wesentlichen um die rechtlichen Grundlagen des geplanten Wohnungseigentums und der Teilungserklärung ging, hat der Zeuge B. auf die seiner Meinung nach überdimensionierten Zentralschächte sowie darauf hingewiesen, dass die verkaufbare Fläche nach Möglichkeit zu optimieren sei. Gleichzeitig hat der Zeuge B. die Beklagten zu 2. und 3. darum gebeten, noch einmal mit dem Fachplaner abzuklären, für welche Installationen der Haustechnik die Zentralschächte benötigt würden. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge B. die Unwahrheit gesagt haben könnte, haben sich nicht ergeben. Für die Behauptung der Klägerin, dass den Beklagten eine Optimierung der verkaufbaren Flächen vorgegeben worden ist, spricht vielmehr ihr Schreiben vom 17. März 1996 an die Beklagte zu 4. (Anlage K 17, Anlagenband = Anlage K 110, Bl. 671 d.A.), in dem um eine Optimierung der Raumaufteilung im technischen Bereich gebeten worden ist. Der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen B. steht der Inhalt des mit Schriftsatz vom 25. November 2010 überreichten Schreibens des Zeugen vom 05. Februar 1996 an die Bauherren (Anlage K 109, Bl. 672 ff. d.A.) nicht entgegen. In dieser Zusammenfassung des Gespräches der Parteien über die "Abgrenzung Sondereigentum /gemeinschaftliches Eigentum" ist zwar der vom Zeugen B. geschilderte Gesprächspunkt "Zentralschächte und Optimierung der verkaufbaren Fläche" nicht enthalten. Dieser Umstand ist jedoch dadurch zu erklären, dass das Gespräch die Grundlagen der Aufteilung des Objektes in Wohnungseigentum klären sollte und die im vorliegenden Rechtsstreit streitige Frage der Zentralschächte und der Optimierung der verkaufbaren Fläche nur eine Nebenfrage war. Dass in dem Schreiben des Zeugen B. lediglich der Beklagte zu 3. als Gesprächspartner genannt ist, steht der Glaubhaftigkeit seiner Aussage ebenfalls nicht entgegen. Der Zeuge B. hat dies damit erklärt, dass es sich bei dem dort genannten "Dr. R." nicht zwingend um die Person des Beklagten zu 3. gehandelt habe, sondern dass von ihm jeweils das Büro Dr. R. und die dort handelnden Personen gemeint gewesen seien (vgl. den vom Zeugen B. gefertigten Schriftsatz der Klägerin vom 25. November 2010, Seite 2, Bl. 655 d.A.). Die Aussage des Zeugen B. ist auch im Übrigen glaubhaft und in sich widerspruchsfrei.

    Der Umstand allein, dass sich in den 6,72 m² und 6,14 m² großen Zentralschächten außer einigen kleineren Rohren keine weiteren haustechnischen Anlagen befinden, lässt unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen B. jedoch nicht den Schluss zu, die Objektplanung der Beklagten zu 4. sei mangelhaft. Die Beklagte zu 4. durfte sich auf die Vorgabe der Fachplanerin, der R.-I. GmbH, dass ein Raumbedarf von 5 bis 6 m² für haustechnische Anlagen je Schacht einzuplanen ist, verlassen. Für die Planung der haustechnischen Anlagen und deren Unterbringung im Gebäude waren allein das Ingenieurbüro R.-I. GmbH und deren Subplanerin, die U. L. GmbH, verantwortlich. Diese war Vertragspartnerin der Klägerin hinsichtlich der Planung der Gewerke Heizung, Lüftung und Sanitär.

    Im Allgemeinen obliegt es dem Architekten nicht, die Leistungen des Sonderfachmannes auf ihre Eignung und Mangelfreiheit zu überprüfen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl., Rdn. 2058 und OLG Köln BauR 1988, 241 ff.). Er darf sich vielmehr auf die Fachkenntnisse des Sonderfachmannes verlassen. Nur dort, wo die bautechnische Frage zum Wissensbereich (auch) des Architekten gehört, muss dieser sich im Einzelfall vergewissern, ob der Sonderfachmann entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zutreffende bautechnische Vorgaben gemacht hat (vgl. BGH BauR 1997, 488 und Werner/Pastor, a.a.O., Rdn. 2058). Der Architekt haftet daher für Mängel der Planung des Fachplaners, die nach den vom Architekten zu erwartenden Fachkenntnissen erkennbar gewesen sind (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 8 U 102/07 -, veröffentlicht in juris).

    Der Zeuge U. L. hat angegeben, er sei bis Ende 1996 mit der Genehmigungs- und Ausführungsplanung in Bezug auf die Gebäudetechnik des Seeschlosses B. beschäftigt gewesen. Im Oktober 1996 sei der Entwurf der Haustechnikplanung fertig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätten allerdings die Sonderplanungen, z.B. in Bezug auf Schwimmbad und Pavillion, noch nicht vorgelegen, so dass diese noch gefertigt und entsprechend vorgehalten werden mussten. In der 43. Kalenderwoche sei dann die Ausführungsplanung erfolgt. Die Entrauchung der Tiefgarage habe erst am 15. Juni 1997 festgestanden, weil zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Zustimmung der Feuerwehr für die Entrauchungsanlage vorgelegen habe. Baubeginn des Rohbaues sei Anfang 1997 gewesen. Erst am 04. Dezember 1996 sei die Baugenehmigung für den Pavillon unter Auflagen erteilt worden. Vor diesem Hintergrund sei gegenüber den Beklagten zu 1. bis 4. die Vorgabe erfolgt, dass zwei Zentralschächte in der Größenordnung von 5 m² bis 6 m² geplant werden müssten. Mit Schreiben vom 13. März 1996 (Anlage B 13, Bl. 515 d.A.) sei den Beklagten von der R.-I.GmbH eine entsprechende Anforderung gestellt worden. Dabei habe es sich um die Vor-Entwurfsplanung für die Technikräume und die Zentralschächte gehandelt. Anfang 1996 habe noch nicht festgestanden, welche technischen Einrichtungen in den Zentralschächten untergebracht werden sollten. Vielmehr hätten im Jahr 1996 noch Ausstattungsreserven für technische Geräte vorgehalten werden müssen. Das Vorhalten von Reserveflächen sei in Abstimmung mit dem Bauherrn vorgenommen worden, mit dem zahlreiche Planungsgespräche geführt worden seien. Im Jahr 1996 hätten noch die endgültigen Genehmigungen der Behörden ausgestanden. Die Entlüftungsproblematik betreffend den Pavillion sei nicht abschließend geklärt gewesen. Darüber hinaus hätten noch Ausführungsplanungen in Bezug auf die Bereiche Schwimmbad, Wellness und Fitness ausgestanden. Auch die Planung der Lüftungsanlage betreffend das Foyer sei noch nicht abgeschlossen gewesen. Erst Mitte 1997 habe sich für den Zeugen L. abgezeichnet, dass die beiden Zentralschächte nicht alle ursprünglich angedachten technischen Anlagen hätten aufnehmen müssen. Dieser Zeitpunkt sei mit der Festlegung hinsichtlich der Planungen des Pavillions zusammengefallen. Darüber hinaus seien in den obersten Stockwerken Wellness-Einrichtungen mit hochwertigen Duschen geplant gewesen, für die eine Druckerhöhungsanlage mit einem Platzbedarf von 1,5 m² nachrüstbar hätte sein müssen. Seine ursprüngliche Angabe, dass die Versorgung der Küchen und Bäder im Wesentlichen über die Zentralschächte hätte erfolgen sollen, hat der Zeuge L. auf Vorhalt durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers dahingehend eingeschränkt, dass die Wohnungen auch durch die dezentralen Schächte hätten versorgt werden sollen. Im Hauptschacht seien keine Wasser- und Abwasserleitungen mehr vorhanden gewesen. Schließlich seien auch Kaminanschlüsse für die einzelnen Wohnungen zu planen gewesen. Außerdem hätten in den Schächten auch diverse Lüftungsleitungen untergebracht werden sollen einschließlich eines Gebläses. Ein größerer Platzbedarf sei auch für Ventilatoren in den Schächten vorgesehen gewesen, die Maßnahmen zur Schalldämpfung benötigt hätten. Die Konzeption habe vorgesehen, die Lüftungsanlagen für Garage, Pavillion und Foyer einschließlich der Steuerungstechnik in den Schächten unterzubringen. Angaben dazu, wie der Lüftungskanal in diesem Fall durch das Foyer hätte geführt werden sollen, vermochte der Zeuge L. nicht zu machen. Hinsichtlich der Zeichnungen Anlage B 5 (Bl. 152, 153 d.A.) konnte der Zeuge L. auf Vorhalt zwar nicht angeben, wann und durch wen diese Zeichnungen gefertigt worden sind. Er hat jedoch ausgesagt, die Inhalte der Zeichnungen seien im März 1996 von seinem Büro ermittelt worden. Danach habe sich ein Raumbedarf von etwa 5 bis 6 m² pro Schacht ergeben. Die Zeichnungen Anlage B 5 seien den Vorlagen des Büros L. entnommen ("stammten jedenfalls von unseren Vorlagen"). Sie seien an das Büro der Beklagten weitergegeben worden, um das Entwurfsergebnis in die dortige Planung einarbeiten zu können. Die Zeichnungen stammten aus der Entwurfsfindung. Auf die Sitzungsniederschrift des Senates vom 28. Oktober 2010 (Seite 2 bis 5, Bl. 615 bis 618 d.A.) wird insoweit Bezug genommen.

    Mit Schriftsatz vom 16. November 2010 sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben die Beklagten eingeräumt, dass es sich bei der Anlage B 5 um Zeichnungen handelt, die von Mitarbeitern der Beklagten erstellt worden sind und nicht von dem Zeugen L.. Es handele sich auch nicht um Originalzeichnungen aus der Planungszeit. Diese Ausführungen begründen keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen L.. Entgegen den Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 25. November 2010 hat der Zeuge L. im Rahmen seiner Vernehmung gerade nicht die Behauptung aufgestellt, dass die Zeichnungen von ihm oder seinem Büro stammten. Der Zeuge hat lediglich angegeben, dass die Zeichnungen auf "Vorlagen" bzw. Anforderungen beruhten, die von seinem Büro im Rahmen der Entwurfsplanung gestellt worden seien. Nach der Mitschrift der Berichterstatterin im Termin hat der Zeuge ausgesagt: "Ich kann nicht sagen, ob diese Zeichnungen von uns gefertigt worden sind. Sie sind jedenfalls unseren Vorlagen entnommen. Das Entwurfsergebnis schicken wir an den Architekten, damit dieser es einarbeitet." Der Zeuge L. hat sich die Anlage B 5 auch nicht von sich aus zu eigen gemacht. Diese wurde ihm von Seiten des Senates vorgehalten. Auch wenn sich der Zeuge L. hinsichtlich der Verlegung der Wasser- und Abwasserleitungen zunächst geirrt hat, spricht dies nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Der Zeuge hat die Angabe auf Vorhalt durch den Klägervertreter umgehend berichtigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die maßgeblichen Vorgänge bereits circa 14 Jahre zurückliegen.

    Unzutreffend ist auch die Behauptung der Klägerin, die Beklagten hätten schon im Januar 1996 gewusst, dass die in der Anlage B 5 eingezeichneten Anlagen nicht benötigt wurden. Die Beweisaufnahme hat dies nicht ergeben.

    Die weiteren Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 25. November 2010 (ab Seite 6 ff.), die sich mit der "Machbarkeit" der Planung der Gebäudetechnik durch die R.-I. GmbH befassen, bieten ebenfalls keinen Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen L.. Sie sind auch nicht geeignet, einen Pflichtenverstoß der Beklagten darauf zu stützen, dass sie die Planung des Fachplaners nicht überprüft hätten. Eine eingehende Prüfung der gesamten Haustechnikplanung und deren Plausibilität war nicht Aufgabe der Beklagten. Es kann zugunsten der Klägerin als wahr unterstellt werden, dass die Planung der R.-I. GmbH in einigen Punkten nicht "zu Ende gedacht" war. Dies betrifft insbesondere den Bereich der Leitungsführung außerhalb der Zentralschächte. Die Beklagten waren gleichwohl nicht verpflichtet, die Planung der R.-I. GmbH im Einzelnen daraufhin zu überprüfen, ob diese mit den Bauherren abgestimmt war und ob sie in der Form technisch umsetzbar gewesen ist. Der Architekt haftet für Planungsfehler des Sonderfachmannes nur dann, wenn diese für ihn erkennbar sind; entsprechende Ermittlungen und Erkundigungen braucht er nicht vorzunehmen bzw. einzuziehen. Dies würde den Pflichtenkreis eines mit der Objektplanung beauftragten Architekten, dem darüber hinaus nur Teile der Leistungsphase 5 gemäß § 15 HOAI übertragen worden sind, überspannen. Die fehlende Schlüssigkeit der Planung von Sonderfachleuten, die sich - wie hier - nicht ohne Weiteres aufdrängte, kann eine Haftung des mit der Objektplanung beauftragten Architekten nicht begründen. Zudem durften die Beklagten auf die Angabe der R.-I. GmbH vertrauen, wonach die Bauherren Planungsreserven vorgegeben hatten. Der Inhalt des Gespräches mit dem Zeugen B. im Januar/Februar 1996 war nicht geeignet, insoweit Zweifel zu begründen, zumal bei diesem Gespräch nur beiläufig über die Zentralschächte und deren Dimensionierung gesprochen worden war. Eine Verpflichtung der Beklagten, sich die Beschickung der Zentralschächte vom Fachplaner im Einzelnen nachweisen zu lassen, bestand nicht. Unstreitig ist die Zustimmung der Feuerwehr zur geplanten Entrauchung der Tiefgarage auch erst im Juni 1997 erteilt worden. Bei Verweigerung der Zustimmung bestand daher die Möglichkeit, dass die Entrauchung doch noch über die Zentralschächte hätte erfolgen müssen. Hinsichtlich des dafür benötigten Platzbedarfes konnten sich die Beklagten auf die Angaben der Fachplanerin verlassen. Eigene Nachforschungen brauchten sie insoweit nicht anzustellen. Es bestand auch keine Verpflichtung der Beklagten, sich im Einzelnen nachweisen zu lassen, wie groß der Platzbedarf für mögliche technische Anlagen sein würde. Dies gilt auch angesichts des als Anlage K 111 (Bl. 675 d.A.) vorgelegten Schreibens der R.-I. GmbH vom 18. März 1996. Durch dieses Schreiben hat die Fachplanerin noch einmal bestätigt, dass "2 senkrechte Schächte als durchgehende Schächte durch das gesamte Gebäude neben dem Aufzug" als "Technikflächen" erforderlich sind; die Aufstellung, d.h. die Detaillierung nach den einzelnen Gewerken werde umgehend erstellt. Das Schreiben der Beklagten zu 4. vom 18. März 1996, Seite 1 (Anlage K 112, Bl. 676 d.A.), betrifft nicht die Zentralschächte bzw. alle Technikräume, sondern bezieht sich in "2. Untergeschoss zu 1. " auf das Schreiben der Klägerin vom 17. März 1996, Seite 1 (Anlage K 17 = Anlage K 110, Bl. 671 d.A.), welches auf den Heizungsraum und die Maschinenräume für die Aufzüge Bezug nimmt. Das Schreiben der Klägerin vom 25. März 1996 (Anlage K 113, Bl. 678 f. d.A.) betrifft hingegen die Technikräume, nicht die sonstigen Technikflächen, zu denen die Zentralschächte gehören. Dafür sprechen bereits die dortigen Quadratmeterangaben ("35 - 40 Quadratmeter").

    Es kann dahinstehen, ob die Einführung der Anlage K 113 in den Prozess im Rahmen der nachgelassenen Stellungnahme zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme überhaupt zulässig war. Unterstellt man den Vortrag der Klägerin als richtig, sie habe die Beklagte zu 4. im Jahr 1996 zur Verkleinerung der Zentralschächte und der Technikräume aufgefordert, so fehlt es für einen Schadensersatzanspruch an der gemäß § 634 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Da sich der behauptete Planungsmangel zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Bauwerk realisiert hatte - der Rohbau wurde erst Anfang 1997 begonnen -, hätte es einer Aufforderung der Klägerin zur Nachbesserung der Planung der Beklagten mit Ablehnungsandrohung bedurft. Diese war nicht gemäß § 634 Abs. 2 BGB entbehrlich. Die Klägerin hat zu einer Verweigerung der Mängelbeseitigung durch die Beklagten nichts vorgetragen. Vielmehr macht sie geltend, die Beklagten hätten auf ihr Schreiben nicht reagiert. Gerade deshalb wäre eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erforderlich gewesen. Das Schreiben der Klägerin vom 25. März 1996 (Anlage K 113, Bl. 678 ff. d.A.), insbesondere dessen Seite 8, spricht auch dafür, dass die Planung der Schächte bereits vor deren Erstellung bei der Klägerin auf Widerstand gestoßen ist ("Den Schacht können wir in der Form nicht durchgehend akzeptieren."). Sie kann sich insoweit nicht darauf berufen, die Überdimensionierung sei ihr erst nach Erstellung der Gitterroste in den Schächten bekannt geworden. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, dass sie zwar stets eine Optimierung verlangt habe, ihr ein Belegungsplan für die Schächte jedoch weder von den Beklagten noch von der R.-I. GmbH übersandt worden sei. Bei dieser Sachlage hätte es einer Aufforderung der Beklagten zum Nachweis der Belegung und für den Fall, dass dieser nicht beigebracht wird, zur Änderung der Ausführungsplanung (Verkleinerung der Schächte) bedurft. Das entsprechende Problembewusstsein bei der Klägerin hat bereits aufgrund der Besprechung im Januar / Februar 1996, bei der sie anwaltlich beraten war, vorgelegen. Aus diesem Grund bestand bei der Klägerin auch kein Beratungsbedarf, so dass die Beklagten auch keine ihnen obliegende Aufklärungs- oder Beratungspflicht verletzt haben.

    2. Falsches Parkliftsystem

    Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 23.008,13 EUR wegen Planungsfehlern der Beklagten im Zusammenhang mit der Planung des Parkliftsystems in dem Objekt S. B. ist ebenfalls nicht gegeben. Die Berufung der Beklagten hat insoweit Erfolg.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet der Architekt seinem Auftraggeber eine mangelfreie und funktionstaugliche Planung (vgl. BGH NJW 2001, 1276 f. Rdn. 15 sowie Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl., Rdn. 1989). Dazu gehören die Berücksichtigung des Verwendungszwecks des Bauwerkes (vgl. Werner/Pastor, a.a.O, Rdn. 1998) sowie Nutzervorgaben. Zwar hat der Architekt im Rahmen der ihm übertragenen Grundlagenermittlung die Planungsvorstellungen mit dem Bauherrn zu erörtern und dessen Planungsziele abzuklären. Die Bedarfsplanung muss jedoch nicht so weit gehen, dass auch künftige Trends oder ein künftiges, nicht explizit geäußertes Nutzerverhalten mit zu berücksichtigen sind. Die Auffassung des Landgerichtes, die Beklagte zu 4. habe bei ihrer Planung in den Jahren 1994 bis 1996 berücksichtigen müssen, dass sogenannte Offroader und Pkw mit größeren Höhen in Zukunft weitere Verwendung finden könnten, wird vom Senat nicht geteilt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Gebäude grundsätzlich langfristig zu planen sind. Eine allgemeinverbindliche Vorgabe, dass Gebäude stets unter dem Gesichtspunkt maximaler Anforderungen zu planen sind, gibt es nicht. So kann es im wirtschaftlichen Interesse des Bauherrn liegen, kleiner und kostengünstiger zu bauen. Ein allgemeinverbindlicher Planungsmaßstab existiert deshalb nicht. Künftige Entwicklungen im Rahmen der Fahrzeugtechnik und ein künftiges Nutzerverhalten sind deshalb nur dann zu berücksichtigen, wenn dazu vom Bauherrn konkrete Vorgaben gemacht worden sind. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, hat die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass zum Zeitpunkt der Planung Doppelparkersysteme mit einer Lagerhöhe von 150 cm Standard gewesen sind. Eine Abweichung vom üblichen Nutzerstandard liegt deshalb nicht vor.

    Die Planung von Doppelparkern mit einer Lagerhöhe von 180 cm war auch nicht deshalb erforderlich, weil Ferienwohnungen häufiger von Gästen mit Dachgepäckträgern aufgesucht werden und weil es sich um Ferienwohnungen aus dem Luxussegment handelt. Dachgepäckträger können ohne größeren Aufwand demontiert und wieder montiert werden. Eine zwingende Notwendigkeit, diese bei der Höhe der Doppelparker zu berücksichtigen, bestand daher nicht. Die Montage und Demontage von Dachgepäckträgern ist auch im gehobenen Wohnungsbau zumutbar. Auch bei einer Lagerhöhe von 180 cm ist ein aufrechtes Stehen nicht jedem Nutzer möglich. Die Bequemlichkeit der Handhabung spielt aus Sicht des Senates daher nur eine untergeordnete Rolle.

    Die Klägerin hat schließlich auch den im Berufungsverfahren gehaltenen Sachvortrag der Beklagten nicht wirksam bestritten, wonach der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten zu 4. im Rahmen der ursprünglichen Genehmigungsplanung Unterlagen zum Parkliftsystem 402-170/165 der Firma W. übergeben hat, welches für Standard-Pkw mit einer Höhe bis zu 150 cm ausgelegt ist. Das diesbezügliche Bestreiten der Klägerin mit Nichtwissen ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig. Es handelt sich um eine Tatsache, die Gegenstand der eigenen Handlung und Wahrnehmung der Partei ist. Die Behauptung ist daher als unstreitig zu behandeln. Als unstreitige Tatsache ist sie auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Der Ausschluss neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsrechtszug gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO gilt, auch soweit sie im ersten Rechtszug aus Nachlässigkeit nicht geltend gemacht worden sind, nicht für unstreitige Tatsachen (vgl. BGH IBR 2009, 487). Durch die Übergabe der Unterlagen für das Parkliftsystem 402-170/165 der Firma W. hat die Klägerin in schlüssiger Weise zu erkennen gegeben, dass ihre Planungsvorstellungen auf dem Einbau dieses Systems basieren. Abweichende Planungsvorstellungen sind den Beklagten von der Klägerin nicht mitgeteilt worden. Diesbezüglich bestand auch keine Aufklärungspflicht der Beklagten, da ihnen die notwendigen Informationen zum Parkliftsystem 402-170/165 der Firma W. selbst zur Verfügung standen. Ein Planungsfehler liegt deshalb nicht vor.

    3. Fehlende Planung des unteren Abschlusses der Sandsteinwand vor der Tiefgarage

    Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch keinen Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.225,84 EUR wegen der fehlenden Planung des Aufbaues der Sandsteinwand, insbesondere der fehlenden Vorgabe eines Spaltes im unteren Bereich der Sandsteinwand zu Zwecken der Entwässerung. Die Klägerin macht insoweit geltend, die Sandsteinplatten zur Verkleidung der Betonaußenwand der Tiefgarage zur Strandpromenade hin seien mit einem Abstand von 4,0 cm vor die Betonwand der Tiefgarage gesetzt worden, ohne im unteren Bereich eine Entwässerung in Form von Öffnungen zu planen, so dass sich in dem Zwischenraum zwischen Sandsteinverkleidung und Betonaußenwand Wasser, Laub und Schmutz sammle. Unstreitig ist die Leistungsphase 5 gemäß § 15 HOAI den Beklagten nicht vollständig beauftragt worden. Aufgabe der Beklagten war es lediglich, einige Detailpläne zu fertigen. Der Detailplan Anlage K 46 ("Außentreppe Promenade") gibt dabei lediglich die Gestaltung der Außentreppe und deren Abstützung vor. Es fehlen die entsprechenden Anschlüsse der Sandsteinwand. Diese ist in dem Plan nicht dargestellt. Die Verkleidung der Tiefgarage mit Sandsteinplatten und die Ausbildung dieser Verkleidung sind darin nicht eingezeichnet. Deren Darstellung ist von den Beklagten auch nicht geschuldet gewesen. Die Klägerin hat weder hinreichend substantiiert vorgetragen, dass die Beklagten auch mit der Erstellung einer Detailplanung der Sandsteinwand beauftragt waren, noch hat sie für diese Behauptung Beweis angetreten. Den Planungsunterlagen lässt sich ein derartiger Auftrag nicht entnehmen. Die Planung der Sandsteinverkleidung war auch nicht notwendiger Bestandteil der Planung der Außentreppe. Vertragsgemäß wurden von der Beklagten zu 4. nur "circa 34 Details" geschuldet.

    Die erforderlichen Öffnungen im unteren Bereich der Sandsteinfassade waren von den Beklagten auch nicht in der von diesen erstellten Leistungsbeschreibung vorzugeben. Wenn die Detailplanung der Verkleidung der Außentreppe nicht nachweislich im Auftrag der Beklagten enthalten war, bedurfte es insoweit auch keiner diesbezüglichen Detailvorgabe im Leistungsverzeichnis. Das Leistungsverzeichnis dient in erster Linie dazu, den mitbietenden Unternehmen eine ausreichende Grundlage für ihre Kosten- und Preiskalkulation an die Hand zu geben, den vertraglichen Leistungsinhalt (Bausoll) zu beschreiben und das vom Auftragnehmer einzugehende Wagnis gegenüber dem vom Bauherrn zu tragenden Risiko abzugrenzen. Es kann nicht dazu dienen, eine dem Architekten im Rahmen der Kostenersparnis nicht vollständig beauftragte Ausführungsplanung im Bereich der Leistungsphase 6 des § 15 HOAI kostenneutral zu ersetzen.

    4. Zu geringe Estrichüberdeckung der Versorgungsleitungen in den Fußböden

    Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 5.112,92 EUR wegen fehlerhafter Planung der Estrichhöhen über den Versorgungsleitungen zuerkannt. Der Zahlungsanspruch der Klägerin folgt allerdings nicht aus dem Gesichtspunkt der Minderung gemäß §§ 633, 634, 472 BGB, sondern aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß § 635 BGB, da kein Ausgleich für die Minderung des Wertes der Architektenleistung, sondern für die Minderung des Wertes der darauf beruhenden Bauleistung begehrt wird.

    Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. in seinem Gutachten vom 29. Februar 2008 sind bei der Verlegung von Rohrleitungen im Estrich, die sich gegenseitig kreuzen, Estrichstärken von mindestens 6,0 cm bis 8,0 cm vorzusehen. Die von den Beklagten geplanten und im Objekt ausgeführten Estrichstärken betragen jedoch lediglich 4,5 cm über den Versorgungsleitungen (Ziffer 3.1.3. des Gutachtens, Seite 4, Bl. 301 d.A.) und sind damit zu gering. Die Beklagten haben bei ihrer Planung unstreitig nicht berücksichtigt, dass es zu Rohrleitungskreuzungen bei den Versorgungsleitungen kommen würde. Sie waren aber verpflichtet, ihre eigene Planung mit der Planung der Heizungstechnik durch die U. L. GmbH (Fachplanerin) abzustimmen. Die von den Beklagten erstellten Detailpläne Anlagen K 30 und K 31 (Anlagenband) sind deshalb fehlerhaft. Das pauschale Bestreiten von Rohrleitungskreuzungen im Estrich des Dachgeschosses und des 1. und 2. Obergeschosses durch die Beklagten ist nach Vorlage der Anlagen K 98, K 99, K 100, K 101 und K 102 (Anlagenband) im Berufungsverfahren unerheblich, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass die tatsächliche Bauausführung diesen Plänen nicht entspricht. Die Beklagten haben auch nicht vereinzelt und unter Beweisantritt vorgetragen, dass im Bereich der Leitungskreuzungen Schlitze im Rohbetonfußboden von ihnen geplant worden sind, in denen die Leitungen hätten verlegt werden können. Dass auch die Firma MHB M. Hochbau (Estrichbauer) den Fehler nicht erkannt hat, kann die Beklagten im Verhältnis zur Klägerin nicht entlasten.

    Nicht erforderlich ist, dass der Mangel der auf der fehlerhaften Planung der Beklagten beruhenden Bauleistung bereits zu einem Schaden, z.B. in Form von Rissen im Estrich, geführt hat. Bereits die zu geringe Estrichüberdeckung der Versorgungsleitungen an sich stellt einen Mangel der Bauleistung dar, welcher auf der fehlerhaften Planung beruht. Es bedurfte daher keiner Feststellungen zu der Frage, ob die aufgetretenen Risse im Estrich auf die zu geringe Estrichüberdeckung oder auf andere Ursachen zurückzuführen sind.

    Die Beklagten haben insoweit auch schuldhaft gehandelt, weil ihnen als Architekten die Mindesthöhen der Estrichüberdeckung bekannt sein mussten und sie sich darüber hinaus keine zuverlässige Kenntnis über die Art der Verlegung der Versorgungsleitungen verschafft haben (§ 276 BGB).

    Die Klägerin hat durch die mangelhafte Bauleistung, die auf einer fehlerhaften Planung der Beklagten beruht, einen Schaden erlitten. Die Wohnungen Nr. 8, 9, 10, 19, 20, 21, 22, 23, 34, 35, 37 sowie die Wohnungen Nr. 51, 52 und 53 im Dachgeschoss mit einer Gesamtfläche von circa 800 m² stehen weiterhin im Eigentum der Klägerin. Sie sind noch nicht verkauft oder wurden von der Klägerin zurückerworben (Wohnung Nr. 23). Der Klägerin ist durch den fehlerhaft verlegten Estrich in diesen Wohnungen ein Mindestschaden von 5.112,92 EUR entstanden. Durch die fehlerhafte Verlegung des Estrichs ist der Wert der Wohnungen gemindert, weil sich diese Tatsache bei einem Verkauf der Wohnungen negativ auf den Kaufpreis auswirken kann. Der Mangel ist erheblich und begründet die Gefahr, dass es zu Bauschäden kommt. Er ist deshalb beim Verkauf der Wohnungen zu offenbaren. Außerdem würde eine Neuverlegung des Estrichs auf einer Fläche von circa 800 m² nach den Erfahrungen des auf Bausachen spezialisierten Senates weitaus höhere Kosten verursachen, als die Wertminderung, die von der Klägerin im Wege des Schadensersatzes geltend gemacht wird. Der Senat hat deshalb von dem ihm gemäß § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessen Gebrauch gemacht und hat den Schaden - wie geschehen - geschätzt.

    Einer Fristsetzung der Klägerin mit Ablehnungsandrohung gemäß § 634 BGB bedurfte es nicht, da sich der Planungsmangel in dem Bauwerk realisiert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Besteller Ersatz von Schäden, die ihm durch die Mangelhaftigkeit des Werkes entstehen, ohne dass sie durch eine Nachbesserung hätten verhindert werden können, auch dann verlangen, wenn er keine Nachbesserungsfrist gesetzt hat (vgl. BGH BauR 2001, 667 ff. Rdn. 12; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl., Rdn. 2182). Aus diesem Grund haftet der Architekt ohne Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach § 635 BGB auf Schadensersatz für Mängel seiner Planung, die sich bereits im Bauwerk verkörpert haben (vgl. BGH, a.a.O.).

    Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Der Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt nach § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB die Abnahme, oder, soweit eine Abnahme ausgeschlossen ist, die Vollendung des Werkes (§ 646 BGB) voraus (vgl. BGH ZfBR 2007, 250, 251). Eine ausdrückliche Abnahme der Leistungen der Beklagten hat die Klägerin nicht erklärt. Auch eine schlüssige Abnahme ist nicht erfolgt. Soweit die Beklagten vortragen, dass die Klägerin ihre Leistungen im Jahr 1997 abgenommen habe, so steht dem entgegen, dass die Leistungen der Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren. Unstreitig sind noch in den Jahren 1996 und 1997 Planungsänderungen erfolgt. Durch die von den Parteien unterzeichneten schriftlichen Architektenverträge sind auch keine selbständigen Vertragsverhältnisse begründet worden. Vielmehr stellt sich der Vertrag vom 20. September 1996 als Fortsetzung und Erweiterung des Vertrages vom 28. September 1994 dar.

    Die Beklagten zu 1. bis 3. sind Gesellschafter der Beklagten zu 4. und haften für deren Verbindlichkeiten auch persönlich.

    Hinsichtlich der Zinsforderung wird auf die Ausführungen unter Ziffer III. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (LGU, Seite 11 f., Bl. 352 f. d.A.) Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt.

    5. Fehlende Dämmung und Belüftung des Kellers

    Die Klägerin hat keinen Anspruch auf restlichen Schadensersatz in Höhe von 2.433,75 EUR wegen der fehlenden Dämmung und Belüftung des Kellers.

    Zwar liegt insoweit ein Planungsfehler der Beklagten vor, der die Klägerin grundsätzlich zum Schadensersatz berechtigt. Der Anspruch ist jedoch durch die von der Klägerin in dem Rechtsstreit 4 O 175/99 - Landgericht Stralsund - erklärte Hilfsaufrechnung gegenüber dem dortigen Honoraranspruch der Beklagten erloschen (§ 389 BGB).

    Wie bereits in dem Rechtsstreit 4 O 175/99 - Landgericht Stralsund - festgestellt, haben die Beklagten weder eine hinreichende Dämmung der Kelleraußenwand des Objektes geplant, noch eine Be- und Entlüftung der Kellerräumlichkeiten vorgesehen. Das Vorliegen dieser Mängel ist im Berufungsverfahren unstreitig. Soweit das Landgericht Braunschweig in dem angefochtenen Urteil ausgeführt hat, die Klägerin habe schon nicht substantiiert dargelegt, dass die Mängelbeseitigung nicht ausschließlich Sowieso-Kosten verursacht habe, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Klägerin hat dargelegt, dass die nachträgliche Erstellung der Dämmung und der Belüftung des Kellers Kosten in Höhe von insgesamt 8.686,08 EUR verursacht habe. Hiervon seien 4.773,42 EUR, nämlich der vom Landgericht Stralsund zuerkannte erstrangige Teilbetrag in Höhe von 2.339,67 EUR (= 4.576,00 DM) und der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Restbetrag in Höhe von 2.433,75 EUR, keine Sowieso-Kosten, sondern Mehrkosten aufgrund des Planungsfehlers der Beklagten. Damit hat die Klägerin ihrer Darlegungslast genügt. Um echte Zusatzkosten, die im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruches berücksichtigungsfähig sind, handelt es sich jedoch nur hinsichtlich eines Betrages von 1.533,52 EUR, der aufgrund der erklärten Hilfsaufrechnung verbraucht ist.

    Der Sachverständige Dipl.-Ing. F. F. hat die Kosten der Erstellung einer fachgerechten nachträglichen Dämmung und die Kosten der Herstellung einer Querlüftung auf 8.686,08 EUR brutto geschätzt (vgl. die Seiten 12 bis 14 seines Gutachtens vom 31. Januar 2003 in dem Verfahren 4 O 175/99 des Landgerichts Stralsund) und diese Kosten nach den erforderlichen Mängelbeseitigungsarbeiten vereinzelt. Danach handelt es sich bei den unter den Positionen 3., 4., 5. und 6 aufgeführten Kosten um echte Zusatzkosten, die als Schaden ersatzfähig sind. Diese betragen insgesamt 1.322,00 EUR zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, mithin 1.533,52 EUR brutto. Bei den übrigen Positionen handelt es sich hingegen um Kosten, die sowieso angefallen wären und daher nicht ersatzfähig sind. So sind 32 m KA-Lüftungsleitungen mit einem Durchmesser von 200 mm ohnehin zu liefern und einzubauen gewesen, was nach den Angaben des Sachverständigen zu einem Kostenaufwand von 2.816,00 EUR netto bzw. 3.266,56 EUR brutto geführt hat.

    Da bereits das Landgericht Stralsund der Klägerin im Rahmen der von ihr in diesem Verfahren erklärten Hilfsaufrechnung einen Betrag von 2.339,67 EUR zuerkannt hat, besteht ein weitergehender Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht. Mögliche Planungsmehrkosten - über die Kostenschätzung des Sachverständigen Dipl.-Ing. F. hinaus - wurden von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt.

    III.

    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

    Der Festsetzung des Berufungsstreitwertes liegt § 3 ZPO zugrunde.