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  • 27.09.2012 · IWW-Abrufnummer 122955

    Oberlandesgericht München: Urteil vom 20.01.2010 – 20 U 3013/09

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    20 U 3013/09

    In dem Rechtsstreit

    wegen Verdienstausfall u.a.

    erlässt der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2009 folgendes Endurteil:

    Tenor:

    I. Auf die Berufung der Parteien wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 23.04.2009 73 O 2398/04, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine monatliche Rente jeweils im Voraus zum Ersten eines Monats, verzinslich mit 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils ab Fälligkeit und ab 01.01.2005 bis zum Tode des Klägers, längstens bis 30.06.2024 zu bezahlen wie folgt:

    vom 01.09.2004 bis 31.12.2007: Euro 2.845,61,

    vom 01.01.2008 bis 30.06.2009: Euro 2.839,13,

    und vom 01.07.2009 bis zum Tode, längstens bis 30.06.2024: 2.839,13 Euro, abzüglich von 2/3 der Differenz zwischen einem Betrag von 982,04 Euro und der jeweils konkreten Versorgungsleistung der Bayerischen Versorgungskammer/Bayerische Architektenversorgung.

    2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger hinsichtlich rückständiger Rentenleistungen für die Zeit vom 01.08.1996 bis einschließlich 31.08.2004 einen Betrag in Höhe von 3.530,62 Euro zu bezahlen.

    Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit:

    vom 28.08.2003 bis 12.05.2009 aus einem Betrag von 203.618,63 Euro, vom 13.05.2009 bis 31.05.2009 aus einem Betrag von 61.118,63 Euro, vom 01.06.2009 bis 31.06.2009 aus einem Betrag von 58.618,63 Euro, vom 01.07.2009 bis 31.07.2009 aus einem Betrag von 56.118,63 Euro, vom 01.08.2009 bis 31.08.2009 aus einem Betrag von 53.618,63 Euro, und vom 01.09.2009 bis 23.09.2009 aus einem Betrag von 51.118,63 Euro zu bezahlen.

    Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

    II. Die Berufung des Klägers und die weitergehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

    III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten hat der Kläger 7,93 %, die Beklagte 92,07 % zu tragen.

    Die Kosten der Berufung des Klägers hat dieser selbst zu tragen.

    Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger 35 % und die Beklagte 65 % zu tragen.

    IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Das Urteil ist in Nr. I.1. soweit es einen monatlich zu vollstreckenden Betrag von 2.500 Euro übersteigt und in Nr. I.2. und III gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

    V. Die Revision wird nicht zugelassen.

    VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 386.979,01 Euro festgesetzt.

    Davon entfallen auf die Berufung des Klägers 112.365,89 Euro und auf die Berufung der Beklagten 274.613,12 Euro.
    Gründe

    I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Ersatz des ihm entstandenen Verdienstausfalls seit 01.08.1996 geltend.

    Der Kläger war an einem Verkehrsunfall am 14.10.1993 auf der BAB A8 beteiligt. Bei diesem Unfall wurde der damals 34jährige Kläger schwer verletzt. In dem vor dem Senat anhängigen Verfahren - 20 U 2890/03, einigten sich die Parteien auf eine Haftungsquote von 1/3 zu Lasten des Klägers und 2/3 zu Lasten der Beklagten für alle Schäden, die dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 14.10.1993 bereits entstanden sind und künftig noch entstehen.

    Der Kläger erlitt bei dem Unfall u.a. ein Schädelhirntrauma III, welches neurologische Beeinträchtigungen zur Folge hat, eine Oberschenkelschaftsspiraltrümmerfraktur links, eine offene Nasenbeinfraktur, eine Seitenbandinstabilität des linken Knies, eine Luxationsfraktur der rechten Großzehe im Grundgelenk und diverse Schnittwunden. Der Kläger erhält aus der von ihm abgeschlossenen Architektenversorgung dauerhaft eine monatliche Rente. Im Zeitraum vom 01.08.1996 bis 30.06.2009 wurden folgende Versorgungsleistungen gezahlt:

    01.06.1996 bis 31.12.1996 monatlich 490,23 Euro

    01.01.1997 bis 31.12.1997 monatlich 742,75 Euro

    01.01.1998 bis 31.12.1998 monatlich 761,36 Euro

    01.01.1999 bis 31.12.1999 monatlich 776,60 Euro

    01.01.2000 bis 31.12.2000 monatlich 786,32 Euro

    01.01.2001 bis 31.12.2001 monatlich 798,13 Euro

    01.01.2002 bis 31.12.2007 monatlich 810,10 Euro

    01.01.2008 bis 30.06.2009 monatlich 818,20 Euro

    ab 01.07.2009 monatlich 982,04 Euro

    Die Beklagte hatte Ende August 2003 50.000 Euro an den Kläger, mit dem Hinweis "zu verrechnen auf den Verdienstentgang für die Zeit vom 01.08.1996 bis 31.07.2009", überwiesen. Am 13.5.2009 hat die Beklagte 142.500 Euro und am 23.09.2009 63.057,34 Euro an den Kläger überwiesen. Seit 01.06.2009 zahlt die Beklagte monatlich 2.500 Euro an den Kläger.

    Der Kläger hat vorgetragen, dass er unfallbedingt als Architekt zu 100 % berufsunfähig ist. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei er zu 50 % berufsunfähig. Nach den Feststellungen der sachverständigen Firma W. Gesellschaft für Wirtschaftsgutachten mbH aus dem Vorprozess hätte der Kläger in den Jahren 1994 bis 1996 aufgrund dreier vorliegender Großaufträge ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 83.851 Euro netto erzielt. Im Jahr 1993 habe er durch weitere Kleinaufträge ein weiteres Einkommen von ca. 10.000 Euro netto erreicht. Der Kläger trägt vor, dass er in den Folgejahren mindestens das gleiche Einkommen erzielt hätte. Hinzuzurechnen sei ein jährlicher Inflationsausgleich von mindestens 1,5 %, so dass das durchschnittliche Jahreseinkommen 2004 Euro 105.113 betragen würde. Das zu berücksichtigende Einkommen für den Zeitraum August 96 bis Dezember 96 betrage Euro 31.225, für das Jahr 1997 Euro 74.973, für das Jahr 1998 Euro 74.714, für das Jahr 1999 Euro 74.531, für das Jahr 2000 Euro 74.415, für das Jahr 2001 Euro 74.273, für das Jahr 2002 Euro 74.129, für das Jahr 2003 Euro 74.129 und 2004 für den Zeitraum bis 31.08. Euro 49.420. Es sei weiter davon auszugehen, dass der Kläger sein im Aufbau befindliches Architekturbüro weiter hätte ausbauen können. Im Hinblick auf seine unfallbedingten neurologischen Beeinträchtigungen und die fortdauernde Behandlungsbedürftigkeit sei eine gleichwertige Beschäftigung in einem Architektenbüro nicht möglich.

    Der Kläger beantragte:

    1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab 01.09.2004 eine monatliche Rente in Höhe von 5.299 Euro, zahlbar und fällig jeweils im Voraus zum Ersten eines jeden Monats nebst jeweils Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, verzinslich jeweils ab Fälligkeit bis zum 30.06.2024 zu bezahlen

    2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.08.1996 bis einschließlich 31.08.2004 einen Betrag in Höhe von 401.182 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 347.566 Euro ab 28.08.2003, aus 20.591,65 Euro ab 01.10.2003, aus 12.354,99 Euro ab 01.01.2004, aus 12.354,99 Euro ab 01.03.2004 und aus 12.354,99 Euro ab 01.06.2004 zu bezahlen.

    Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

    Sie wendet ein, für die voraussichtliche berufliche Entwicklung sei eine Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auf der Grundlage dessen, was zur bisherigen beruflichen Situation festgestellt werden kann, erforderlich. Soweit sich für einen Berufsanfänger keine Anhaltspunkte für Erfolg oder Misserfolg ergäben, sei von einem durchschnittlichen Erfolg auszugehen. Hiernach könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger dauerhaft einen überdurchschnittlichen Erfolg erzielt hätte, insbesondere wiesen die vorhandenen Großaufträge spezifische Besonderheiten auf, die darin lägen, dass der Kläger nur mit Vergabe, Bauleitung und abschließender Objektbetreuung beauftragt worden sei. Folgeaufträge habe der Kläger nicht erhalten. Einen Inflationszuschlag sehe die HOAI nicht vor. Die allgemeine negative wirtschaftliche Entwicklung habe zu deutlichen Beeinträchtigungen geführt, so habe sich die Zahl der Insolvenzen von Architekten von Anfang 2000 bis Anfang 2003 verdoppelt, die Zahl der arbeitslosen Architekten habe sich um mehr als das Dreifache erhöht, in der Zeit von 1994 bis 2001 sei der Umfang der Architektenbüros um fast 13 % gesunken, die Zahl der Architektenbüros sei um 3 % geschrumpft, nur 35 % der angestellten Architekten würden mehr als 2.600 Euro netto im Monat verdienen. Weiter bestehe eine deutlich verschärfte Konkurrenzsituation, die in einer Vielzahl von Fällen zu einer Honorarunterschreitung führe. Der Kläger könne durchaus noch Tätigkeiten ausüben, die zum Beruf eines Architekten gehören; auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei er z.B. als Kostenkalkulator ohne sozialen oder beruflichen Abstieg einsetzbar.

    Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung der Akten des LG Landshut - 72 O 2796/96, und durch Erholung schriftlicher Sachverständigengutachten der Sachverständigen Prof. Dr. R.R.E. vom 14.12.2006 (Bl. 165/190 d.A.) nebst elektroenzephalographischem Zusatzgutachten Dr. Christoph M. vom 07.03.2007 (Bl. 191/192 d.A.), Prof. Dr. Ne. vom 30.03.2007 (Bl. 193/213 d.A.), welches dieser am 05.12.2007 schriftlich ergänzt hat (Bl. 277/303 d.A.), Prof. Dr. med. Dennis N. vom 05.07.2007 (Bl. 228/263 d.A.), welches dieser am 13.02.2008 (Bl. 319/324 d.A.), 23.04.2008 (Bl. 331/336 d.A.) und 03.11.2008 (Bl. 356/359 d.A.) schriftlich ergänzt hat sowie des Sachverständigen Prof. Dr. Christoph H. vom 12.12.2008, das dieser mündlich ergänzt hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.03.2009 (Bl. 410/417 d.A.) Bezug genommen.

    Ergänzend wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

    Das Landgericht hat dem Kläger eine monatliche Rente in Höhe von 3.395,73 Euro für die Zeit vom 01.09.2004 bis 31.12.2007 zugesprochen. Für die Folgejahre bis 30.06.2024 wurde dieser Rentenbetrag um einen Inflationsausgleich von jährlich 1,5 % erhöht. Das Landgericht ging von einem Jahreseinkommen des Klägers von netto 93.851 Euro aus. Hierbei nahm das Landgericht das sich aus dem W.-Gutachten ergebende Jahreseinkommen von 83.851 Euro sowie weitere 10.000 Euro aus kleineren Aufträgen an. Das Landgericht ging von einer 100 %igen Berufsunfähigkeit hinsichtlich der Berufsausübung eines Architekten aus und sah die 10.000 Euro, welche aus kleineren Aufträgen stammten, kompensiert durch die allgemeine Berufsunfähigkeit zu 50 %. Das Landgericht nahm weiter einen Abschlag von 25 % vor, kürzte den Anspruch um die monatliche Versorgungsleistung von 810 Euro und errechnete hieraus die dem Kläger zustehenden 2/3. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

    Ergänzend wird auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung beider Parteien.

    Der Kläger ist der Auffassung, dass das Landgericht zu Unrecht vom zu ermittelnden Monatseinkommen den Betrag von 10.000 Euro abgezogen hat. Hierbei handle es sich um überpflichtige Anstrengungen des Klägers. Weiter könne ein Pauschalabzug von 25 % nicht vorgenommen werden. Zu Unrecht gehe das Landgericht davon aus, dass der wirtschaftliche Abschwung linear erfolgt sei. Teilweise sei der Abschwung auch wieder gebremst bzw. sei die Konjunktur wieder angestiegen. Der Kläger sei als Ein-Mann-Büro von den Konjunkturschwankungen ohnehin nicht im gleichen Maße wie große Architektenbüros berührt gewesen. Beim Kläger handle es sich um einen Senkrechtstarter, dem es gelungen war und in Zukunft auch gelungen wäre, jeweils lukrative Marktnischen ausfindig zu machen. Das einmal erreichte Einkommensniveau hätte er auch in der Zukunft gehalten.

    Unzutreffend habe das Landgericht keine Zinsansprüche vom 01.08.1996 ab gewährt.

    Der Kläger erweitert darüber hinaus die Klage um Ansprüche auf Ersatz von Zinsschäden, die er erlitten habe, da er zwei vor dem Unfall aufgenommene Darlehen in Höhe von 200.000 und in Höhe von 220.000 DM unfallbedingt nicht habe vereinbarungsgemäß zurückzahlen können.

    Der Kläger beantragt:

    1. Unter Abänderung des am 23.04.2009 verkündeten Endurteils des Landgerichts Landshut wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger

    a) gestaffelt für die Zeit ab 01.09.2004 bis zum 30.06.2024 jeweils eine weitere monatliche Rente zu bezahlen in der Höhe, in der die jeweils vom Erstgericht zugesprochene monatliche Rente hinter der jeweils beantragten monatlichen Rente von 5.299 Euro zurückbleibt

    zuzüglich jeweils monatlich hinzukommender bzw. schon angefallener Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und zwar über den jeweils ausgeurteilten Monatsbetrag hinaus bis zu der beantragten jeweiligen monatlichen Rentensumme von 5.299 Euro

    b) hinsichtlich rückständiger Rentenleistungen für die Zeit vom 01.08.1996 bis einschließlich 31.08.2004 einen Betrag in Höhe von 92.988,53 Euro zu bezahlen

    c) aus der Gesamtsumme für die Zeit vom 01.08.1996 bis einschließlich 31.08.2004 in Höhe von 401.182 Euro Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz über den vom Landgericht Landshut zugesprochenen Betrag in Höhe von 308.183,47 Euro und über den vom Landgericht Landshut zugesprochenen Zinszeitraum (14.12.2006) hinaus, nämlich aus einem Betrag von 347.566 Euro seit dem 28.08.2003, aus einem Betrag von 20.591,65 Euro seit dem 01.10.2003, aus einem Betrag von 12.354,99 Euro seit dem 01.01.2004, aus einem Betrag von 12.354,99 Euro seit dem 01.03.2004 und aus einem Betrag von 12.354,99 Euro seit dem 01.06.2004 zu bezahlen.

    2. Die Kosten des Rechtsstreits sowohl für die erste als auch für die zweite Instanz hat die Beklagte zu tragen.

    Und im Wege der Klageerweiterung:

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere Zinsen für den Zeitraum vom 1. August 1996 bis Juli 2003 nach folgender Maßgabe zu bezahlen:

    1. Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Betrag von 20.816,66 Euro seit dem 01.01.1997 (Zeitraum August 1996 bis Dezember 1996), aus einem weiteren Betrag von 12.489,50 Euro seit dem 01.04.1997, aus einem Betrag von 12.489,50 Euro seit dem 01.07.1997, aus einem Betrag von 12.489,50 Euro seit dem 01.10.1997, aus einem Betrag von 12.089,50 Euro seit dem 01.01.1989, aus einem Betrag von 12.489,50 Euro seit dem 01.04.1998, aus einem Betrag von 12.489,50 Euro seit dem 01.07.1998, aus einem Betrag von 12.489,50 Euro seit dem 01.10.1998, aus einem Betrag von 12.489,50 Euro seit dem 01.01.2009, aus einem Betrag von 12.489,50 Euro seit dem 01.04.1999, aus einem Betrag von 12.489,50 Euro seit dem 01.07.1999, aus einem Betrag von 12.489,50 Euro seit dem 01.10.1999, aus einem Betrag von 12.489,50 Euro seit dem 01.01.2000, aus einem Betrag von 12.489,50 Euro seit dem 01.04.2000,

    2. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 12.489,50 Euro seit dem 01.07.2000, aus einem Betrag von 12.489,50 Euro seit dem 01.10.2000, aus einem Betrag von 12.089,50 Euro seit dem 01.01.2001, aus einem Betrag von 12.489,50 Euro seit dem 01.04.2001, aus einem Betrag von 12.489,50 Euro seit dem 01.07.2001, aus einem Betrag von 12.489,50 Euro seit dem 01.10.2001, aus einem Betrag von 12.489,50 Euro seit dem 01.01.2002, aus einem Betrag von 12.489,50 Euro seit dem 01.01.2002, aus einem Betrag von 12.489,50 Euro seit dem 01.04.2002, aus einem Betrag von 12.489,50 Euro seit dem 01.07.2002, aus einem Betrag von 12.489,50 Euro seit dem 01.10.2002, aus einem Betrag von 12.489,50 Euro seit dem 01.01.2003, aus einem Betrag von 12.489,50 Euro seit dem 01.04.2003 und aus einem Betrag von 12.489,50 Euro seit dem 01.07.2003.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung des Klägers zurückzuweisen und

    1. das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 23.04.2009 wird insoweit aufgehoben, als

    - für die Zeit ab 01.09.2004 bis 30.06.2024 gestaffelt monatliche Rentenleistungen zuzüglich Fälligkeitszinsen zuerkannt wurden, statt ab 01.02.2008 einen Monatsbetrag von 1.368,99 Euro ohne Zinsen und Festlegung bis 2024 und ab dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung ein höherer Betrag, als der, der sich, ausgehend von 1.541,03 Euro unter Abzug der jeweiligen konkreten Versorgungsleistung der Bayerischen Versorgungskammer/Bayerischen Architektenversorgung ergibt

    - an rückständigen Rentenleistungen für die Zeit 01.08.1996 bis einschließlich 31.08.2004 ein höherer Betrag als 136.795,07 Euro nebst Urteilszinsen hieraus seit 14.12.2006 zuerkannt wurde.

    2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

    3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 70 %, die Beklagte 30 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

    4. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Hilfsweise beantragen wir Vollstreckungsschutz und Zulassung der Revision.

    Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klageerweiterung durch den Kläger nicht zulässig sei. Die Beklagte stimmt dieser nicht zu.

    Die Beklagte meint, dass der Kläger sein verbliebenes Leistungsvermögen einzusetzen habe. Die vom Landgericht durchgeführte Prognoseentscheidung sei unzutreffend. Es fehlten für eine solche Prognoseentscheidung die entsprechenden Ausgangsdaten. Darüber hinaus sei gerade auf dem Sektor Bauleitung ein deutlicher Auftragsrückgang in der Vergangenheit zu verzeichnen gewesen. Eine gesicherte dauerhafte Tatsachengrundlage für ein höheres Einkommen des Klägers fehle. Das im Wesentlichen durch die Tätigkeit für die Fa. F. erzielte Einkommen sei, da es sich lediglich um einen Großkunden gehandelt hat, nicht ausreichend für eine prognostische Berechnungsgrundlage. Darüber hinaus habe der Kläger weniger als die HOAI vorsehe von der Fa. F. als Entgelt verlangt. Am Standort W. gebe es keinen weiteren überörtlichen Bauträger. Auch das Nebeneinkommen in Höhe von 10.000 Euro sei nicht ausreichend gesichert gewesen. Schließlich könne die Rente nicht bis 2024 fixiert werden, da dadurch die Korrektur mittels einer Abänderungsklage verwehrt werde. Unzutreffend habe das Landgericht einen Inflationszuschlag von 1,5 % angenommen. Das Landgericht hätte ferner stärker berücksichtigen müssen, dass der Kläger am allgemeinen Arbeitsmarkt zu 50 % berufsfähig sei. Die Beklagte meint, dass der Kläger in erheblich höherem Umfang als offengelegt hinzuverdient habe. Hier hätte wegen der erheblichen Unwahrscheinlichkeit der zukünftigen Verdienstmöglichkeiten ein weiterer Abschlag von mindestens 30 % vorgenommen werden müssen.

    Soweit hier der Kläger Zinsansprüche vom 01.08.1996 bis Juli 2003 geltend macht, seien die Ansprüche im Übrigen verjährt. Die unstreitig erfolgte Zahlung in Höhe von 50.000 Euro müsse noch in Ansatz gebracht werden. Dieses Ziel verfolgt die Beklagte mit der Anschlussberufung. Zudem müssten die weiteren Zahlungen in Höhe von 142.500 Euro und 63.057,34 Euro und die monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 2.500 Euro ab 01.06.2009 berücksichtigt werden.

    Der Kläger beantragt,

    die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

    Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, die Sitzungsprotokolle und die Hinweise des Senats Bezug genommen.

    II. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet, die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.

    A. In diesem Rechtsstreit ist nur noch über die Höhe des Ersatzanspruchs des Klägers zu entscheiden, nachdem die Parteien in dem Vergleich vor dem Oberlandesgericht im Termin vom 07.05.2003 übereingekommen sind, dass die Beklagte dem Kläger u.a. den materiellen Schaden zu 2/3 zu ersetzen hat.

    1. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung rückständiger Verdienstausfallrente für den Zeitraum 01.08.1996 bis 31.08.2004 in Höhe von 13.506,51 Euro.

    Der Kläger hat weiter Anspruch auf Zahlung einer Versorgungsrente in Höhe von monatlich 2.953,76 Euro vom 01.09.2004 bis 31.12.2007 und 2.948,36 Euro vom 01.08.2008 bis 30.06.2009 und von monatlich 2.839,13 Euro bis zum Tode, längstens bis 30.06.2024 gegen die Beklagte.

    Die Schadenshöhe ist gemäß §§ 249, 252 BGB, § 287 ZPO zu bestimmen.

    Der entgangene Verdienst aus selbständiger Arbeit ist gemäß § 249 Abs. 1, § 252 Satz 1 BGB zu ersetzen. Er bestimmt sich grundsätzlich aus der Differenz der konkret festgestellten Gewinnminderung (BGH, NJW 1970, 1411 [BGH 05.05.1970 - VI ZR 212/68]). Da die Arbeitskraft als solche kein erstattungsfähiger Schaden ist, kann dieser nicht nach dem Gehalt für eine gleichwertige Ersatzkraft bestimmt werden (Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, Rdn. 14 zu § 252 BGB). Vielmehr ist bei der Schadensermittlung grundsätzlich von dem Betriebsergebnis in den letzten Jahren vor dem schädigenden Ereignis auszugehen (BGH, NJW 2001, 1640 [BGH 06.02.2001 - VI ZR 339/99]). Der Kläger stand zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls am 14.10.1993 am Anfang seiner selbständigen Tätigkeit, so dass auf gesicherte Einkünfte hieraus für die vergangenen Jahre nicht zurückgegriffen werden kann. Der Senat hat die entgangenen Einnahmen und die fiktiven Einkünfte anhand der vorliegenden Anknüpfungstatsachen auf der Basis einer Prognose nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge anhand der vorliegenden Anknüpfungspunkte gemäß § 287 ZPO geschätzt. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zulässig: "Wenn es für das freie Ermessen nicht an allen Unterlagen fehlt, muss das Gericht nötigenfalls selbst unter Berücksichtigung nicht vorgetragener Tatsachen nach freiem Ermessen entscheiden, ob ein Schaden entstanden ist und in welcher Höhe (BGHZ 29, 400). Eine solche Entscheidung ist nur dann unmöglich und unzulässig, wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage für das Urteil nicht zu gewinnen wäre und das richterliche Ermessen vollends in der Luft schweben würde" (BGH, aaO.). Maßgeblich für die Prognose ist, was zur Ausbildung und beruflichen Situation des Klägers festgestellt werden kann. Dabei muss der Geschädigte zwar soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für die Prognose dartun. Zu hohe Anforderungen dürfen nicht gestellt werden (BGH, NJW 1998, 1633 [BGH 17.02.1998 - VI ZR 342/96]). Dies gilt insbesondere, wenn der Geschädigte noch am Anfang seiner beruflichen Entwicklung stand und nur wenig konkrete Anhaltspunkte dazu liefern kann, wie sich sein Einkommen voraussichtlich gestaltet hätte. Der Senat sieht ausreichende Anknüpfungspunkte für eine Schätzung nach § 287 ZPO.

    a) Die Fa. W. kommt in ihrem Gutachten vom 31.01.2000 (Anlage K1), ergänzt durch die Stellungnahme vom 11.08.2000 (s. beigezogene Akten 20 U 2890/02, Bl. 470/477), zu einem fiktiven Jahreseinkommen von 164.000 DM (83.851,87 Euro). Hierbei hat die Fa. W. die drei laufenden Bauprojekte in die Begutachtung einbezogen und die Einnahmen fiktiv bis zur Leistungsstufe 9 im 3. Quartal 1995 berechnet. Das Gutachten samt Stellungnahme vom 31.08.2000 ist nachvollziehbar und in sich schlüssig. Bedenken, das Gutachten zur Grundlage der Schätzung zu machen, bestehen nicht. Unstreitig kommen zu dem vorgenannten Betrag noch 10.000 Euro aus kleinen Aufträgen hinzu, so dass insgesamt von einem Nettojahreseinkommen des Klägers zum Zeitpunkt des schadensstiftenden Ereignisses von 93.851,87 Euro auszugehen ist.

    b) Der Senat hält hiervon einen Abschlag von durchschnittlich 25 % für angemessen. Der Kläger konnte für die Zukunft nicht von Einnahmen in der oben genannten Größenordnung ausgehen:

    (1) Maßgeblich für die Prognose hinsichtlich der Einkommensverhältnisse des Klägers ist die Eintrübung der Baukonjunktur seit 1995. Der Senat schließt sich insoweit in Übereinstimmung mit dem Landgericht den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. in dessen Gutachten vom 12.12.2008 (Bl. 366/384 d.A.) an. Der Sachverständige führt unter Quellenangabe aus, dass das Bauvolumen in den Jahren 1991 bis 1995 durchschnittliche jährliche Zuwächse aufwies und 1995 seinen Höhepunkt erreichte. Von da an ging das Bauvolumen bis 2005 jährlich zurück und stieg bis 2007 wieder an, ohne den Stand von 1995 zu erreichen. Erreicht wurde das Volumen aus dem Jahr 2003. Das Bauvolumen im Hochbau hat nach seinen Feststellungen 2007 gegenüber 1995 um 21 % abgenommen.

    Zu Recht weist der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Abschwung der Konjunktur nicht pauschal bewertet werden könne. Allerdings spricht dies nicht gegen die Annahme einer bestimmten Quote. Zwar lässt sich der Aufschwung bzw. Abwärtstrend gegenüber dem jeweiligen Vorjahr präzise bestimmen, dies führt jedoch nur zu einer Scheingenauigkeit, da nicht zu klären ist, ob und inwieweit der Kläger an dem jeweiligen Trend teilgenommen hätte.

    Die Ausführungen des Sachverständigen spiegeln sich in der Umsatzsteuerstatistik des Statistischen Bundesamts wieder. Aus dieser ergibt sich, dass die Umsätze der freischaffenden Architekten zwischen 1994 und 2006 um 20 % gefallen sind. In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Senat, dass der Kläger ein Ein-Mann-Büro betrieben hat und mit über 93.000 Euro jährlich einen Spitzenplatz in der Gruppe der freischaffenden Architekten erzielt hatte. Der Kläger lag damit bereits bei Beginn seiner Tätigkeit auf einem Spitzenplatz bezüglich der Einnahmen. Der Sachverständige H. führt insoweit aus, dass erkennbar wird, dass im Jahre 1998 1,9 % der zwischen 1992 und 1994 gegründeten Ein-Personen-Büros freischaffender Architekten in die Kategorie 75.000 Euro Überschuss oder mehr falle (Seite 6 des vorbenannten Gutachtens). Allerdings darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass, wie der Sachverständige weiter ausführt, diese Ergebnisse lediglich eine gewisse Plausibilität in Richtung der beschriebenen Entwicklung indizieren.

    Das Gutachten ist nachvollziehbar. Widersprüche sind nicht erkennbar. Der Sachverständige weist auf die ungesicherte Tatsachengrundlage im Rahmen einer Prognose mehrfach hin. Der Senat sieht keinen Anlass, an der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens oder der Sachkunde des Sachverständigen Prof. Dr. H. zu zweifeln.

    (2) Maßgeblich bei der Prognoseentscheidung über die fiktiven Einkünfte des Klägers ist weiter, dass dieser seine Aufträge im Wesentlichen von einem Kunden, der Fa. F., erhielt. Auch dies begründet den vom Senat vorgenommenen Abschlag. Mehrere Auftraggeber stellen typischerweise eine solidere Einnahmegrundlage dar, als lediglich ein Großkunde. Der "Wegfall" eines Großauftraggebers kann üblicherweise nicht ohne Einbußen kompensiert werden. Freilich kann angenommen werden, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit weitere Vertragspartner gefunden hätte. Tatsache ist jedoch, dass zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses dies nicht der Fall war.

    (3) Die vom Kläger vorgenommene Spezialisierung auf bauleitende und bauüberwachende Tätigkeit insbesondere im Neubaubereich vermag für die Prognose keine nennenswerte Bedeutung zu erlangen. Nachvollziehbar wendet zwar die Beklagte ein, dass der Konkurrenzdruck gerade auch in sogenannten "Nischen" steigt. Allerdings kann dem Kläger nicht widersprochen werden, soweit er vorträgt, dass es ihm gelungen wäre, neue Nischenfelder gewinnbringend zu finden.

    (4) Der Standort des Klägers in W. vermag einen im Rahmen der Prognoseentscheidung vorzunehmenden Abschlag nicht nachhaltig zu begründen. Zwar mag die im Bayerischen Oberland überwiegend ländlich geprägte Struktur keine Gewähr für eine Vielzahl von Baumaßnahmen bieten, gleichwohl ließe sich dieser Nachteil durch Flexibilität des Klägers ausgleichen. Zudem erlauben die modernen Kommunikationsmittel und insbesondere die Möglichkeiten der EDV einen weit größeren Aktionsradius als in früheren Zeiten.

    c) Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger als Architekt zu 100 % und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu 50 % berufsunfähig ist.

    (1) Der Kläger hätte als Architekt komplexe, vielschichtige Aufgabenstellungen zu bewältigen, die in hohem Maße differenzierte Überlegungen erfordern. Daher dürfen solche Arbeiten auch nur von entsprechend akademisch Ausgebildeten durchgeführt werden. Hierzu ist der Kläger infolge des Verkehrsunfalls nicht mehr in der Lage. Der Senat schließt sich den diese Auffassung vertretenden Sachverständigen Prof. Dr. Ne. und Prof. Dr. N. an. Der Sachverständige Prof. Dr. Ne. kommt in dem von ihm unter dem 30.03.2007 erstellten psychiatrischen Gutachten zu diesem Ergebnis, da beim Kläger die Aufmerksamkeitsleistungen und die Dauerbelastbarkeit deutlich beeinträchtigt sind. Die Aufrechterhaltung der Konzentrationsfähigkeit über längere Zeiträume ist deutlich begrenzt. Zum selben Ergebnis kommt das arbeitsmedizinische Fachgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. N. vom 05.07.2007, welches sich teilweise auch auf die Erkenntnisse des Gutachtens des Prof. Dr. Ne. vom 30.03.2007 stützt. Der Sachverständige N. führt aus, dass die maximale Arbeitszeit des Klägers bei ca. 3 bis 4 Stunden liege. Nach jeweils 45 bis 60 Minuten Arbeit müssten Pausen eingelegt werden. Tätigkeiten mit Verletzungsgefahr oder Absturzgefährdung können vom Kläger nicht mehr ausgeführt werden. Ebenso könnten komplexe Planungsaufgaben und Aufgaben mit Personal oder Sachverantwortung nicht verrichtet werden. Die Ergänzungsgutachten vom 05.12.2007 (Bl. 277/303), vom 13.02.2008 (Bl. 319/324) und vom 23.04.2008 (Bl. 331/336) bestätigen das vorbezeichnete Ergebnis.

    Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten sind nicht erkennbar. Widersprüche oder sonstige Ungereimtheiten liegen nicht vor. An der Sachkunde der Gutachter bestehen keine Zweifel. Solche werden von den Parteien auch nicht behauptet. Die Gutachten sind im Termin vom 10.03.2009 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden und wurden auch vor dem Senat mit den Parteien erörtert.

    (2) Der Kläger muss sich nicht einen fiktiven Betrag in Höhe von 50 %, soweit er im allgemeinen Berufsleben einsatzfähig ist, anrechnen lassen. Zwar ist der Geschädigte im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verpflichtet, seine Berufsfähigkeit soweit wie möglich einzusetzen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht kann jedoch hier nicht hergeleitet werden. Grundsätzlich hat der Schädiger zu beweisen, dass es dem Verletzten nach den gegebenen Umständen zumutbar war, eine andere als die ihm infolge des Unfalls unmöglich gewordene Arbeit aufzunehmen (BGH, NJW 1979, 2142, [BGH 23.01.1979 - VI ZR 103/78] NJW 1984, 2520 [BGH 19.06.1984 - VI ZR 301/82]). Dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine adäquate Tätigkeit hätte finden können, hat die Beklagte nicht ansatzweise vorgetragen. Auch der Senat geht davon nicht aus: Der Kläger scheint aufgrund seiner unfallbedingten Beeinträchtigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eher schwer vermittelbar zu sein. Das oben bezeichnete arbeitsmedizinische Gutachten vom 05.07.2007 kommt auf Seite 32 zum Ergebnis, dass für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zusätzlich zu den oben genannten Einschränkungen zu erwähnen sei, dass Arbeiten ausschließlich im Stehen nicht in Betracht kommen. Tätigkeiten mit extremen klimatischen Bedingungen mit Exposition in Kälte, Zugluft und Nässe scheinen aufgrund der Beeinträchtigung durch die Unfallfolgen nach Oberschenkeltrümmerfraktur links nicht mehr zumutbar zu sein. Tätigkeiten unter Zeitdruck sind auszuschließen. Im Gutachten vom 30.03.2007 kommt der Sachverständige Dr. Ne. zu dem Ergebnis, dass anspruchsvolle Tätigkeiten nicht möglich seien. Auch im Hinblick auf die allgemeine Situation auf dem Arbeitsmarkt mit über 3 Millionen Arbeitslosen kann der Kläger kaum mit einer Arbeitsstelle rechnen.

    Allerdings ist der Kläger weiter als freiberuflicher Architekt tätig und soll nach eigenen Angaben in den Jahren 1996 bis 2002 durchschnittlich 9.862 verdient haben. Ausgehend davon nimmt der Senat an, dass der Kläger jährlich ca. 10.000 E hinzuverdienen kann. Dieses fiktive Einkommen muss sich der Kläger auf seinen Schaden anrechnen lassen (BGH, NJW 1984, 2520 [BGH 19.06.1984 - VI ZR 301/82]). Es handelt sich dabei auch nicht um überobligatorische Aufwendungen, wie der Kläger meint. Im Hinblick auf die 50 %ige Arbeitsfähigkeit im allgemeinen Berufsleben muss sich der Kläger diese Einnahmen anrechnen lassen. Der Umstand, dass es für den Kläger schwer sein dürfte, einen festen Arbeitsplatz zu finden, führt nicht dazu, "Gelegenheitsarbeiten" als überobligatorische Anstrengungen zu qualifizieren. Die Tatsache, dass der Kläger zu 50 % auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt berufsfähig ist, wird durch die Schwierigkeiten, Arbeit zu finden, nicht beseitigt.

    d) Ein "Inflationsausgleich" ist dem Kläger nicht zu gewähren. Der sogenannte Inflationsausgleich wird typischerweise Arbeitnehmern zum Ausgleich für das Zurückbleiben des Gehalts/Lohns gegenüber den Preissteigerungen gewährt. Das Einkommen freiberuflicher Architekten wird nach den Berechnungsbestimmungen der HOAI bestimmt. Ein Inflationsausgleich ist in dieser weder vorgesehen noch, wegen der Unterschiedlichkeit der Berechnung gegenüber einem Arbeitnehmergehalt, erforderlich.

    Der Inflationsausgleich entspräche hier einer Dynamisierung der Versorgungsleistungen. Der BGH sieht aber in § 323 ZPO geradezu das gesetzliche Instrument für eine "Dynamisierung" der Renten. (Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, Rdn. 33 zu § 323 ZPO). Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 08.01.1981 - VI ZR 128/79, hierzu ausgeführt: "Für den Bereich der Unterhaltsleistungen und Versorgungsleistungen wird aber eine Anpassung an die Veränderung des Lebensstandards und an eine fortschreitende Geldentwertung längst auf gesetzlichem Wege praktiziert." Die "Dynamisierung" der Renten erfolgt im Übrigen bei laufenden Zahlungen durch Anwendung des § 323 ZPO.

    e) Die Verletztenrente des Klägers aus der Architektenversorgung muss sich der Kläger im Hinblick auf die Haftungsquote anteilig anrechnen lassen. Die Verletztenrente stellt eine laufende pauschale Entschädigung für unfallbedingte Erwerbseinbußen dar. Die Entschädigung erfolgt dafür, dass der Verletzte infolge des Unfalls in seiner Fähigkeit beeinträchtigt ist, sich einen Erwerb zu verschaffen (BGH, NJW-RR 2009, 455 [BGH 02.12.2008 - VI ZR 312/07]). Maßgeblich sind die tatsächlich geleisteten Zahlungen. Der Umstand, dass in erster Instanz unstreitig 810 Euro angenommen worden waren, kann nicht mehr gelten. Nunmehr ist allen Parteien bekannt, dass der Kläger die im Tatbestand dieses Urteil genannten Zahlungen erhalten hat. Die fehlende Beanstandung der Beklagten hinsichtlich des Betrags von 810 Euro ist ohne weitere Bedeutung. Es handelt sich um die Pflicht des Klägers, zutreffende Angaben zu machen.

    Die Angaben des Klägers waren insoweit nicht stets korrekt. Der Umstand, dass die Beklagte sich hiergegen nicht gewendet hat, kann ihr insbesondere mit Blick auf ihre fehlende Kenntnis davon nunmehr nicht zum Nachteil gereichen.

    f) Somit ergibt sich folgende Berechnung:

    Für den Zeitraum 01.08.1996 bis 31.12.1996

    Jahreseinkommen:

    93.851,87 Euro

    abzüglich 10.000 Euro

    83.851,87 Euro

    Abschlag 25 % (bereinigtes Jahreseinkommen)

    62.888,90 Euro

    hiervon 5 Monate

    26.203,71 Euro

    abzüglich Versorgung 5 x 490,23 Euro = 2.451,15 Euro

    23.752,56 Euro

    davon 2/3

    15.835,04 Euro

    01.01.1997 bis 31.12.1997

    bereinigtes Jahreseinkommen (siehe oben)

    62.888,90 Euro

    abzüglich Versorgung 12 x 742,75 Euro = 8.913 Euro

    53.975,90 Euro

    davon 2/3

    35.983,93 Euro

    01.01.1998 bis 31.12.1998

    bereinigtes Jahresnettoeinkommen

    62.888,90 Euro

    abzüglich Versorgung 12 x 761,36 Euro = 9.136,32 Euro

    53.752,58 Euro

    davon 2/3

    35.835,05 Euro

    01.01.1999 bis 31.12.1999

    bereinigtes Jahresnettoeinkommen

    62.888,90 Euro

    abzüglich Versorgung 12 x 776,60 Euro = 9.319,20 Euro

    53.569,70 Euro

    davon 2/3

    35.713,13 Euro

    01.01.2000 bis 31.12.2000

    bereinigtes Jahresnettoeinkommen

    62.888,90 Euro

    abzüglich Versorgung 12 x 786,32 Euro = 9.435,84 Euro

    53.453,06 Euro

    davon 2/3

    35.635,37 Euro

    01.01.2001 bis 31.12.2001

    bereinigtes Jahresnettoeinkommen

    62.888,90 Euro

    abzüglich Versorgung 12 x 798,13 Euro = 9.577,56 Euro

    53.311,34 Euro

    davon 2/3

    35.540,89 Euro

    01.01.2002 bis 31.08.2004

    bereinigtes Nettoeinkommen (32 Monate)

    167.703,73 Euro

    abzüglich Versorgung 32 x 810,10 = 25.923,20 Euro

    141.780,53 Euro

    davon 2/3

    94.520,35 Euro

    Hieraus ergibt sich für den Zeitraum 01.08.1996 bis 31.08.2004 ein Gesamtbetrag von 289.063,85 Euro.

    Von diesem Betrag sind die bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von 275.557,34 Euro, gemäß § 366 Abs. 2 BGB, abzuziehen. Im August 2003 leistete die Beklagte einen Betrag in Höhe von 50.000 Euro, im Mai 2009 einen Betrag in Höhe von 142.500 Euro und im September 2009 einen Betrag in Höhe von 63.057,34 Euro. Weiter sind die monatlichen Zahlungen der Beklagten in Höhe von 2.500 Euro seit Juni 2009 bis einschließlich Januar 2010 von insgesamt 20.000 Euro abzuziehen. Die Beklagte hat die Raten für Juni/Juli 2009 ausweislich ihres Schreibens vom 17.07.2009 an den Kläger, auf Zahlungsrückstände angerechnet. Die weiteren monatlichen Zahlungen erfolgten unter Verrechnungsvorbehalt. Eine Bestimmung durch die Beklagte ist nicht erfolgt, so dass gemäß § 366 Abs. 2 BGB mit der ältesten Schuld verrechnet wurde. Somit ergibt sich ein noch zu zahlender Betrag in Höhe von 13.506,51 Euro.

    Dem Kläger stehen weiter monatliche Rentenzahlungen ab 01.09.2004 zu:

    Im Zeitraum vom 01.09.2004 bis 31.12.2007 steht dem Kläger ein Betrag von monatlich 2.953,76 Euro zu.

    Ausgehend von einem bereinigten Jahresnettoeinkommen von

    62.888,90 Euro

    abzüglich Versorgungsleistung 12 x 810,10 Euro = 9.721,20 Euro

    53.167,70 Euro

    davon 2/3

    35.445,13 Euro

    geteilt durch 12 =

    2.953,76 Euro.

    Im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.6.2009 steht dem Kläger ein Betrag von monatlich 2.948,36 Euro zu.

    Ausgehend von einem bereinigtes Jahresnettoeinkommen von

    62.888,90 Euro

    abzüglich Versorgungsleistungen 12 x 818,20 Euro = 9.818,14 Euro

    53.070,50 Euro

    davon 2/3

    35.380,33 Euro

    geteilt durch 12 =

    2.948,36 Euro.

    Ab dem 01.07.2009 bis zu seinem Tod, längstens bis zum 30.06.2024, steht dem Kläger ein Betrag von monatlich 2.839,13 Euro, abzüglich von 2/3 der Differenz zwischen einem Betrag von 982,04 Euro und der jeweils konkreten Versorgungsleistung der Bayerischen Versorgungskammer/Bayerische Architektenversorgung zu.

    Ausgehend von einem bereinigtes Jahresnettoeinkommen

    62.888,90 Euro

    abzüglich Versorgungsleistungen 12 x 982,04 Euro = 11.784,48 Euro

    51.104,42 Euro

    davon 2/3

    34.069,61 Euro

    geteilt durch 12 =

    2.839,13 Euro.

    g) Der Anspruch ist auf den Todeszeitpunkt des Klägers bzw. bis zum Eintritt des Rentenalters des Klägers am 30.06.2024 zu beschränken. Da die Zahlungen Ersatz für das entgangene Einkommen des Klägers aus Berufstätigkeit darstellen, können sie nur solange und soweit gewährt werden, als der Kläger auch berufstätig hätte sein können.

    Entgegen der Ansicht der Beklagten konnten Rentenleistungen bis längstens 30.06.2024 ausgeurteilt werden. Sollten sich in der Zukunft wesentliche Veränderungen hiervon ergeben, steht den Parteien die Möglichkeit der Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO offen. Die maßgeblichen Umstände zur Bemessung des fiktiven Einkommens des Klägers sind unter Nr. II, A, a) bis c) dargestellt. Diese sind auch ausreichend tatsachenkonkret, so dass etwaige zukünftige Änderungen, wie die wirtschaftliche Tendenz im Bausektor, messbar sind und im Rahmen einer Abänderungsklage Gegenstand der Überprüfung sein können.

    2. Dem Kläger steht ein Zinsanspruch aus § 288 Abs. 1 BGB; § 286 Abs.1 BGB seit 28.08.2003 aus einer Hauptforderung in Höhe von 203.618,63 Euro zu. Hierbei wurde die Zahlung seitens der Beklagten Im August 2003 in Höhe von 50.000 Euro gemäß § 366 Abs. 2 BGB berücksichtigt. Durch Zahlung von 142.500 Euro am 13.05.2009 ergab sich eine Hauptforderung in Höhe von 61.118,63 Euro. Für die weitere Berechnung wurden die monatlichen Zahlungen in Höhe von 2.500 Euro seit 01.06.2009 sowie die Zahlung des Betrags in Höhe von 63.057,34 Euro am 23.9.2009 miteinbezogen. Die Zahlungen wurden mangels näherer Bestimmung durch die Beklagte (s.o. A.f) gemäß § 366 Abs. 2 BGB verrechnet.

    Die Beklagte befand sich ab 28.08.2003 durch Schreiben des anwaltlichen Vertreters des Klägers vom 06.08.2003 (Anlage K 17) in Verzug. Im vorgenannten Schreiben wurde der Beklagten Frist bis 27.03.2003 zur Zahlung der rückständigen Schadensersatzzahlungen gesetzt. Die dort geltend gemachte Zuvielforderung hat nicht die Unwirksamkeit der Mahnung zur Folge. Die Prüfung, ob eine Zuvielforderung zur Unwirksamkeit einer Mahnung führt, erfordert eine unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben vorzunehmende Würdigung, ob der Schuldner die Erklärung als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger auch zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist. Bei der Anwendung der Grundsätze zur Unwirksamkeit von Mahnungen wegen Zuvielforderung ist auf die Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets Rücksicht zu nehmen (BGH, NJW 2006, 769 [BGH 05.10.2005 - X ZR 276/02]). Hier hat der Klägervertreter bereits in vorbezeichnetem Schreiben klargestellt, dass zunächst nur ein beschränkter Schaden geltend gemacht wird. Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass Verdienstausfall ersetzt werden soll, kann davon ausgegangen werden, dass seitens des Klägers auch mit geringeren Leistungen Einverständnis bestand.

    Dem Kläger steht weiter ein Zinsanspruch für die geschuldeten monatlichen Raten zu. Die Zinsen bemessen sich ab 01.01.2005, da die vor genannten Zahlungen der Beklagten nur bis auf einen Betrag in Höhe von 11.938,71 Euro auf die rückständigen Rentenleistungen bis 31.08.2004 angerechnet werden konnten und sie daher mit den Raten für die Monate September 2004, Oktober 2004, November 2004 und Dezember 2004 zu verrechnen sind.

    Die Höhe des Zinsanspruchs ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.

    Ein weiterer Zinsanspruch für die Versorgungsleistungen ab 01.08.1996 bis 31.12.2002 besteht nicht. Die insoweit geltend gemachten Zinsansprüche sind gemäß § 195 BGB, § 199 BGB verjährt.

    Auf Zinsen gerichtete Nebenansprüche verjähren nach § 195 BGB, mithin nach 3 Jahren. Die Verjährung beginnt gemäß § 199 Abs.1 BGB am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Kläger kannte die anspruchbegründenden Voraussetzungen spätestens seit dem Urteil vom 02.04.2002 im Verfahren vor dem LG Landshut - 72 O 2796/96. Die Verjährung trat für die Zinsansprüche aus dem Jahr 2002 am 31.12.2005 ein. Für die davor bestehenden Zinsansprüche entsprechend früher. Erstmals wurden Zinsen für die hier verfahrensgegenständlichen Forderungen mit Schriftsatz des Klägers vom 07.12.2006, zugestellt an den Beklagtenvertreter am 14.12.2006, geltend gemacht. Hierdurch wurde die Verjährung für die noch nicht verjährten Ansprüche aus dem Jahr 2003 und den Folgejahren gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

    B. Die seitens des Klägers vorgenommene Klageerweiterung wegen des Zinsschadens für die vom Kläger infolge des Unfalls nicht planmäßig zurückgezahlten Darlehen in Höhe von 200.000 und 220.000 DM ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 533 ZPO liegen nicht vor.

    Die Beklagte hat nicht gemäß § 533 Nr. 1 ZPO in die Klageerweiterung eingewilligt. Die Frage der Sachdienlichkeit kann dahinstehen, denn es fehlt an den Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO. Der Anspruch wird nicht auf Tatsachen gestützt, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung im Übrigen, d.h. die Versorgungsleistungen zugrunde zu legen hatte. Der Kläger trägt nunmehr vor, er habe wegen des Unfalls zwei Darlehen nicht vereinbarungsgemäß zurückzahlen können, so dass ihm ein weiterer Vermögensschaden in Form zusätzlich aufgewendeter Zinsen entstanden sei. Dabei handelt es sich um einen völlig neuen Streitgegenstand, der in keinem Zusammenhang mit den hier zur Entscheidung anstehenden Fragen zur Höhe des Verdienstausfalls steht.

    III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 91, 92 ZPO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat wendet gefestigte Rechtsprechung des BGH auf den Einzelfall an.

    Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1 GKG.

    RechtsgebieteBGB, ZPOVorschriften§ 249 BGB § 252 BGB § 287 ZPO § 323 ZPO