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  • 18.10.2012 · IWW-Abrufnummer 123166

    Oberlandesgericht Koblenz: Beschlüsse vom 11.06.2012 – 5 U 843/11


    1.

    Dass die Planung und Objektüberwachung dem vom Bauherrn beauftragten Architekt obliegen, enthebt eine Baufirma nicht der Verpflichtung, auf unzulängliche Vorarbeiten und offen zutage liegende Planungs- und sonstige Fehler hinzuweisen und insoweit Bedenken anzumelden.
    2.

    Zur Abwägung der Verursachungsbeiträge, wenn der Architekt mit dem geschädigten Bauherrn außergerichtlich einen Abfindungsvergleich geschlossen hat und bei der Baufirma Rückgriff nimmt (hier: 1/3 zu Lasten der Baufirma).


    OLG Koblenz

    24.04.2012

    5 U 843/11

    In Sachen
    - Beklagte und Berufungsklägerin -
    Prozessbevollmächtigte:
    gegen
    - Kläger und Berufungsbeklagter -
    Prozessbevollmächtigter:
    wegen Gesamtschuldnerausgleich zw. Architekt und Bauunternehmer
    hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz
    durch
    den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach, den Richter am Oberlandesgericht Weller und den Richter am Oberlandesgericht Goebel
    am 24. April 2012
    beschlossen:
    Tenor:

    1.

    Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes Mainz vom 10.06.2011, 1 O 387/04 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
    2.

    Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu den Hinweisen des Senates bis zum 24. Mai 2012 Stellung zu nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.

    Gründe

    I.

    Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer behaupteten gemeinsamen Schadensersatzverpflichtung wegen mangelhafter Bauleistungen im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB geltend.

    Der Kläger wurde als Architekt von einem Bauträger mit der Planung und Überwachung eines Bauvorhabens beauftragt. Im Prozess des Bauträgers gegen die Bauherren auf Restwerklohnzahlung machten die Bauherren Schadensersatzansprüche wegen eines Wasserschadens geltend. In der Beweisaufnahme vor dem LG Mainz im Verfahren 2 O 14/98 stellte der Sachverständige als Ursache der Feuchtigkeitsschäden eine unzureichende Außenabdichtung des Kellers aufgrund von Planungs- und Ausführungsfehlern fest und ermittelte die Mängelbeseitigungskosten mit 47.499,40 EUR netto. Im vorliegenden Verfahren hat das Gericht die Verwertung des Sachverständigengutachtens angeordnet.

    Nachdem die Bauherren den Kläger wegen der Feuchtigkeitsschäden auf insgesamt 72.376,46 EUR brutto nebst Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen haben, hat er sich außergerichtlich mit ihnen auf eine Schadensersatzleistung von 40.000 EUR brutto geeinigt. Für die Rechtsverteidigung hat er 3.620,00 EUR aufgewandt.

    Die Hälfte dieser Beträge begehrt er von der Beklagten mit der Behauptung, ihr seien Fehler bei der Bauausführung in Form der fehlenden Abdichtung im Bodenbereich, dem Fehlen der Hohlkehle und einer unzureichenden Schichtdicke vorzuwerfen, die mitursächlich für den eingetretenen Schaden gewesen seien. Bedenken gegen die Bauausführung habe sie zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht.

    Die Beklagte hat der Verwertung des Sachverständigengutachtens aus dem Verfahren 2 O 14/98 widersprochen. Sie tritt dem Begehren des Klägers mit der Verjährungseinrede und mit der Auffassung entgegen, sie sei weder mit dem Einbau einer Drainage, dem Anschluss der Regenfallleitung noch den Beifüllarbeiten beauftragt gewesen. Der Schaden habe auch nur mit einer "weißen Wanne" oder einer Drainage verhindert werden können, so dass der Planungsfehler des Klägers eventuelle Ausführungsfehler überlagere, es aber auch an der notwendigen Schadenskausalität fehle. Der Bitumenanstrich sei in ausreichender Dicke aufgebracht worden, während der Kläger die Beifüllarbeiten dann zu früh zugelassen habe. Gegenüber dem Kläger als Architekten sei sie nicht verpflichtet gewesen, Bedenken anzumelden.

    Das Landgericht hat zwei Gutachten der Bausachverständigen K. und U. nebst mehreren Ergänzungsgutachten eingeholt, Zeugen vernommen und den Sachverständigen K. angehört und der Klage dann in Höhe von 14.450 EUR stattgegeben. Nach seiner Ansicht haften der Kläger und die Beklagte den Bauherren wegen der festgestellten Feuchtigkeitsschäden als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis sei der Schaden mit 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Klägers zu verteilen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass eine hinreichend dicke Bitumenbeschichtung eine ordnungsgemäße Abdichtung gewährleistet hätte. Für die unzureichende Herstellung sei die Beklagte ebenso verantwortlich zu machen, wie für die fehlenden Drainagen und Hohlkehlen. Es hätte der Beklagten oblegen, wegen der nicht vorgesehenen Anbringung von Schutzplatten vor der Abdichtung, Bedenken gegen die Ausführung der Beifüllarbeiten anzumelden. Eine überholende Kausalität wegen der Art der Planungsfehler des Klägers sei nicht feststellbar.

    Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, wiederholt die Einrede der Verjährung und greift die Feststellungen des Landgerichtes zu Grund und Höhe des An-spruches an. Zur Abdichtung des Bauvorhabens habe es an Plänen und einer Bodenuntersuchung gefehlt. Die Baugrube habe monatelang freigestanden, so dass Wasser habe eindringen können. Nach der Zerstörung der Abdichtungsanlage sei ohne Herstellung einer Hohlkehle verfüllt worden. Einen Schutz der Abdichtung habe der Kläger nicht gewährleistet, so dass die Dicke der Abdichtung nachträglich nicht feststellbar sei. Es sei nicht ersichtlich, dass sie einen Anteil der Rechtsanwaltskosten des Klägers für dessen außergerichtliche Rechtsverteidigung und Vertretung zu tragen habe. Fehlerhaft sei das Landgericht auch von der vollen Vergleichssumme zwischen dem Kläger und den Bauherren von 40.000 EUR ausgegangen. Es seien der Gesamtschaden und die konkreten Verursachungsbeiträge zu ermitteln gewesen. So habe der Kläger zur Beifüllung der Baugrube ungeeignetes Material verwandt. Der Austausch sei daher allein aufgrund des Fehlers des Klägers erforderlich gewesen. Die Mehrwertsteuer sei nicht zu ersetzen.

    Die Beklagte beantragt die Klage unter Aufhebung des Urteils des Landgerichtes ins-gesamt abzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.

    Die Klägerin verteidigt die Entscheidung, soweit der Klage stattgegeben wurde und verfolgt im Wege der Anschlussberufung die abgewiesenen Ansprüche weiter.

    II.

    Der Senat ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichtes durch Urteil nach mündlicher Verhandlung, die auch nicht nach § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO geboten ist. Von ihr sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die Beklagte hat auch keine Gründe aufgezeigt, die eine mündliche Verhandlung ansonsten geboten erscheinen lassen.

    Das Landgericht hat der Klage zu Recht teilweise stattgegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen. Die dagegen erhobenen Angriffe der Berufung überzeugen den Senat nicht. Hierzu Fol-gendes:

    1.

    Die Berufung zieht nicht in Zweifel, dass der Kläger als Architekt und die Beklagte als Werkunternehmerin für den hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch als Gesamtschuldner haften, wenn und soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Leistungspflicht für den Mangel verantwortlich sind (vgl. BGH NJW-RR 2008, 176; BGH BauR 1995, 231).

    2.

    Der Senat folgt dem Landgericht in der Auffassung, dass die Leistung der Beklagten mangelbehaftet war. Dies gilt für den Umstand, dass statt einer Bitumendickbeschichtung lediglich ein Bitumenanstrich aufgebracht wurde, ohne Bedenken geltend zu machen. Eine Hohlkehle wurde nicht angelegt und auf die fehlende Drainage nicht hinge-wiesen. Der tatsächlich aufgebrachte Bitumenanstrich wurde fachlich mangelhaft aus-geführt und seine Beständigkeit nicht hinreichend gesichert. Was die Beklagte dagegen vorbringt, ermöglicht keine andere Sicht der Dinge.

    a.)

    Der Sachverständige K. hat ausgeführt, dass aus dem Umstand, dass die Dickbe-schichtung habe einfach abgezogen werden können, zu schließen sei, dass sie zu dünn war. Das hat die Beklagte nicht angegriffen. Die erforderliche Bitumendickbeschichtung von zumindest 6mm habe die Beklagte nicht aufgebracht. Tatsächlich sei die Bitumen-schicht 1,5mm, allein aufgrund von Unebenheiten des Untergrundes teilweise bis zu 2,5mm stark gewesen. Es sei lediglich ein Anstrich statt einer sachgerechten bituminösen Dickbeschichtung erfolgt. Dies bestätigt die Beklagte auch selbst in der Klageerwiderung. Anderweitige Lieferscheine, Arbeitszettel oder Rechnungen hat die Beklagte trotz mehrfacher Ankündigung nicht beigebracht. Eine hinreichende Vorbereitung des Untergrundes verneint der Sachverständige K. . Aufgrund der Produktangaben sei die notwendige andersartige Ausführung für die Beklagte auch erkennbar geworden.

    Die Beklagte habe auch keine Hohlkehle angelegt. Spuren, die darauf schließen ließen, dass die Hohlkehle beim Ausbaggern abgetragen worden ist, seien nicht gefunden worden. Das hat die Beklagte ebenfalls nicht bestritten, sondern lediglich substanzlose Vermutungen über die Tätigkeit Dritter angestellt. Insgesamt liege ein grober Verstoß gegen die allgemein anerkannten technischen Regeln und eine man-gelhafte Ausführung der Abdichtungsmaßnahme vor. Das sieht auch der Sachverständige U. so (s.u.).

    Dass die Beklagte bestreitet, dass der im Jahre 1998 festgestellte Zustand der Sachlage bei der Aufbringung der Bitumenschicht in den Jahren 1992/1993 entsprochen hat, bleibt unerheblich. Die sachverständige Begutachtung gibt keinen Anlass für eine nachträgliche Veränderung der Situation. Die Beklagte wiederrum belegt nicht, dass sie eine Bitumendickschicht von 6 mm aufgebracht hat. Im Gegenteil: In der Klageerwiderung gesteht sie ein, lediglich einen Bitumenanstrich aufgebracht zu haben. Die Aussagen der Zeugen M. und Mo. können ebenfalls keine andere Sichtweise begründen.

    b.)

    Mögliche Bedenken gegen die vom Kläger vorgegebene Ausführung der Abdichtung hat die Beklagte nicht vorgetragen, obwohl ihr die Ungeeignetheit des ausgeschriebenen Abdichtungssystems erkennbar war.So war auch beim 1. und 2. Ortstermin des Sachverständigen K. sichtbar, dass bindiges Bodenmaterial mit geringer Ver- sickerungsfähigkeit vorliegt. Es war von der Beklagten nicht gefordert, eine eigene Baugrunduntersuchung anzustellen. Sehr wohl konnte aber erwartet werden, dass sie einen offensichtlichen Sachverhalt zum Anlass nahm, eine Klärung über die fachlich richtige Vorgehensweise herbeizuführen. Hierfür spricht auch die von der Be-klagten vorgelegte Entscheidung des OLG Bamberg (BauR 1999, 650). Dies umso mehr als bei den anderen Häusern in anderer Weise verfahren wurde und die Hanglage örtlich erkennbar war. Damit hat die Beklagte gegen die ihr obliegenden und vom Sachverständigen K. hinreichend herausgearbeiteten Prüfungs- und Hinweispflichten verstoßen.

    Nicht anders verhält es sich mit der fehlenden Drainage. Wie der Sachverständige U. in seinem Ausgangsgutachten vom 11.06.2010 und seinem Ergänzungsgutachten vom 08.10.2010 aufzeigt, war die gewählte Abdichtung nur in Kombination mit einer Drainage und einer Hohlkehle als sachgerecht anzusehen. Dies ergab sich aus dem Merkblatt des Materialherstellers in Kombination mit der DIN 18 195-5. Die Beklagte hat mehrfach betont, dass ihr nicht bekannt war, ob und von wem eine Drainage einzubringen war. Zum Zeitpunkt der Aufbringung der Bitumenschicht war keine Drainage vorhanden. Darauf wäre mit der Anmeldung von Bedenken zu reagieren gewesen. Die nicht hergestellte Hohlkehle stellt einen erheblichen Ausführungsmangel dar.

    Die Beklagte verfolgt einen unzutreffenden Ansatz, wenn sie ausführt, dass dem Werkunternehmer gegenüber dem Architekten keine Prüfungspflichten obliegen. Vorliegend wird nicht darum gestritten, ob die Beklagte dem Kläger auf Schadensersatz haftet. Gegenstand der Auseinandersetzung ist, dass die Parteien dieses Rechtsstreites beide als Gesamtschuldner dem Bauherrn zum Schadensersatz verpflichtet sind und der Gesamtschaden im Innenverhältnis nach Maßgabe der jeweiligen Verursachungsanteile auszugleichen ist. Die Beklagte zitiert einschlägige Rechtsprechung ( OLG Naumburg NJW-RR 2003, 595 ), wonach der Bauunternehmer sich einen Verursachungsanteil anrechnen lassen muss, wenn er den Planungsfehler hat erkennen können. Das war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Fall.

    Wenn die Berufungsbegründung immer wieder darauf abhebt, was die Beklagte alles nicht wusste, verkennt sie den rechtlichen Maßstab. Sie musste Sorge für den Bestand ihres Werkes tragen und eigenen Prüfungs- und Hinweispflichten genügen. Die Beklagte hätte ihre Unsicherheiten durch entsprechende Nachfragen beseitigen müssen, statt weitschweifend zu spekulieren.

    Soweit die Beklagte unzureichende Vorgaben des Klägers sieht, wäre es an ihr als Fachfirma gewesen, weitergehende Hinweise des Architekten einzufordern. Gerade die von ihr erkannte (S. 8/9 der Berufungsbegründung), aber nicht hinterfragte unterschiedliche Ausführung verschiedener Häuser entlastet sie nicht, sondern gab Anlass für Nachfragen. Der gehäufte Verweis auf die Fehler des Klägers kann über die Fehler der Beklagten nicht hinwegtäuschen.

    c.)

    Das Landgericht hat auf der Grundlage der sachverständigen Ausführungen überzeugend begründet, dass die Beklagte als Teil ihrer Leistungspflicht dafür hat Sorge tragen müssen, dass die Durchtrocknung der Dickbeschichtung sichergestellt wird. Ob die Beklagte mit dem Aufbringen der Schutzplatten und der Beifüllung beauftragt war, ist unerheblich. Es fehlt an einem Hinweis an den Bauherrn, welche Sicherungsmaßnahmen erforderlich waren. Die mit diesen Aufgaben nicht betraute Be-klagte durfte "das Ob" der Sicherung nicht offen lassen. Dagegen bringt die Berufung nichts Stichhaltiges vor.

    d.)

    Die Beklagte kann aus der Behauptung, dass die Beschichtung durch Feuchteein- wirkung Schaden nehmen konnte, nichts für ihren Rechtsstandpunkt herleiten, da es ihre Aufgabe gewesen wäre, dafür Sorge zu tragen, dass es nicht zu Feuchteeinwir-kungen kommt, bevor die Durchtrocknung der Beschichtung abgeschlossen war. Sie hätte die Bauherren auf die Erfordernisse hinweisen müssen. Dass dies schadensur-sächlich war, bestätigen die Sachverständigen, wie die Beklagte auf S. 7 der Be- rufungsbegründung selbst ausführt.

    e.)

    Unerheblich bleibt, dass die Beklagte am Verfahren 2 O 14/98 nicht beteiligt war, da das Ergebnis der dortigen Beweisaufnahme in das vorliegende Verfahren einbezogen und durch eine weitergehende Beweisaufnahme hinreichend ergänzt wurde. Eine solche Verfahrensweise stand im Ermessen des Gerichtes. Ermessensfehler sind weder aufgezeigt noch sonst erkennbar.

    Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme liegt nicht vor, weil die tatsächlichen Feststellungen von dem Sachverständigen K. getroffen wurden, der die weitere Begutachtung auch im vorliegenden Fall übernommen hat. Auch war eine erneute Feststellung aufgrund der zwischenzeitlichen Sanierung nicht möglich. Seine Folgerungen aus den Feststellungen hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 08. Juli 2006, seinen weiteren schriftlichen Stellungnahmen und während seiner persönlichen Anhörung unmittelbar vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt und vertieft.

    f.)

    Die festgestellten Ausführungsfehler sowie die unterlasse Anmeldung von Bedenken sind für den Schaden kausal geworden. Die Planungsfehler des Klägers waren für die Beklagte erkennbar. Die Anmeldung von Bedenken war geeignet, den Schadenseintritt zu verhindern. Der Sachverständige K. hat hierzu bekundet, dass schon bei der Ein-bringung einer Drainage und einer ordnungsgemäßen Ausführung der Abdichtungsarbeiten durch die Beklagte das gewählte Dichtsystem funktioniert hätte. Gleiches sei anzunehmen, wenn nur die Bitumendickschicht in der geforderten Stärke von 6 mm aufgebracht worden wäre. Der Sachverständige U. hat in besonderer Weise auf die fehlende Hohlkehle sowie die nicht eingebrachte Drainage abgestellt.

    g.)

    Der Senat übersieht ebenso wenig wie das Landgericht die erheblichen Verursa-chungsbeiträge des Klägers. Dem ist mit der vom Landgericht gewählten Quote von 2/3 zu 1/3 aber hinreichend Rechnung getragen. Einen "Fehlgriff in der Oktave" vermag der Senat in Anerkennung des dem ersten Richter zukommenden Beurteilungsspielraums und der auf die Fehlerkontrolle beschränkten Kompetenz des Berufungsgerichtes nicht zu sehen. Der Sachverständige K. hat in seinem Gutachten vom 08. Juli 2006 sogar noch eine für die Beklagte ungünstigere Haftungsverteilung gesehen. Die zugrunde liegende Bewertung hat die Beklagte nicht substantiiert angegriffen.

    Der Auffassung der Beklagten, dass ihr Schadensbeitrag lediglich geringfügig gewesen sei und hinter den Beitrag des Klägers völlig zurücktrete, folgt der Senat nicht. Die Beklagte hat die ihr zukommenden Prüfungs- und Hinweispflichten vernachlässigt, die ihr als Fachfirma obliegende Leistung nicht vollständig und ordnungsgemäß erfüllt, ihr Werk nicht hinreichend gesichert und damit letztlich ihre Verantwortung für die sachgerechte Realisierung des Bauvorhabens nicht wahrgenommen. Darin kann kein nur geringfügiger Schadensbeitrag gesehen werden. Dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn die Beklagte ihrer Verantwortung gerecht geworden wäre, ist nicht nachgewiesen.

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist dabei sogar strenger als das Landgericht es im vorliegenden Fall war (vgl. nur BGH v. 11.10.1990, VII ZR 228/89 = BB 1991, 24) und sieht die größere Verantwortung beim Ausführenden denn beim Planenden. Die von der Beklagten vorgelegte Entscheidung des OLG Celle ( 11.10.2001, 22 U 6/01 ) betrifft einen ganz speziellen Einzelfall und wird vom besprechenden Autor als "neu und kaum zukunftsträchtig" bezeichnet.

    3.

    Die Angriffe der Beklagten gegen die Schadenshöhe greifen ebenfalls nicht durch.

    a.)

    Die Einwände der Beklagten gegen die Berücksichtigung der Rechtsanwaltskosten verfangen nicht. Sie lassen unberücksichtigt, dass es dem Kläger gelungen ist, die ursprüngliche Schadensersatzforderungen der Bauherren von über 72.000 EUR auf 40.000 EUR zu reduzieren. Die Rechtsverteidigung diente der Abwendung einer höheren gesamtschuldnerischen Haftung der Parteien, damit auch der Beklagten.

    Da die Beklagte unberechtigt eine eigene Haftung ablehnte, ist ihr der Einwand, der Kläger hätte die Forderung der Bauherren ohne Rechtsverteidigung anerkennen kön-nen, verwehrt. Der Kläger hat der Beklagten die Möglichkeit gegeben, im Rahmen der eigenen Haftung die Ansprüche der Bauherren zu befriedigen. Hiervon hat sie keinen Gebrauch gemacht.

    b.)

    Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei den Kosten für den Austausch der Beifüllung nicht um Sowieso-Kosten bzw. um Kosten, die allein vom Kläger zu verantworten sind. Der Austausch der Beifüllung ist schon allein deshalb notwendig gewesen, weil die Drainage und die Hohlkehle fehlten und herzustellen waren. Hierfür ist aber auch die Beklagte verantwortlich. Hätte die Beklagte für die Sicherung der Abdichtung Sorge getragen, wäre der Schaden ebenfalls zu vermeiden gewesen.

    Gleiches gilt für die auf S. 8 der Berufungsbegründung genannten Positionen 1 - 9 und 12 - 17 der Schadensberechnung des Sachverständigen K. im Verfahren 2 O 14/98. Ob insoweit überhaupt ein hinreichender Berufungsangriff vorliegt, muss daher nicht vertieft werden.

    c.)

    Bei der mit den Bauherren erzielten Einigung handelt es sich um einen Abfindungsvergleich der die Mehrwertsteuer umfasst. Es steht Geschädigten und Schädiger frei, sich in Abweichung von § 249 Abs. 2 S. 2 BGB zu einigen. Das ist von dem Fall der streitigen Entscheidung durch das Gericht zu unterscheiden. Angesichts der vom Kläger erzielten Verminderung des zunächst geltend gemachten Schadens ist nicht zu ersehen, dass dies nicht sachgerecht war. Vielmehr hat er insgesamt seiner ihm auch gegenüber der Beklagten begründeten Schadensminderungspflicht genügt. Die Beklagte hat dementsprechend die Mehrwertsteuer - richtiger Weise mit 16% statt des jetzt begehrten Abzuges von 19% - in der Klageerwiderung berücksichtigt und die Position erst später angegriffen.

    Ungeachtet dessen ist zu berücksichtigen, dass ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen K. im vorliegenden Verfahren die Schadensbeseitigung bereits erfolgt ist.

    4.

    Dass sich das Landgericht mit der Einrede der Verjährung nicht auseinandergesetzt hat, begründet die Berufung nicht. Der Anspruch ist nicht verjährt. Das zeigt die Berufung auch nicht auf.

    Die Beklagte geht selbst davon aus, dass der Verjährungseintritt mit Ablauf des 31.12.2004 drohte. Die Klage vom 08.12.2004 ist am 10.12.2004, d.h. vor Verjährungseintritt, unter gleichzeitiger Entrichtung des Gerichtskostenvorschusses eingegangen. Der Kläger hat damit alles Erforderliche veranlasst, um die zeitgerechte Zustellung der Klage und damit die Hemmung der Verjährungsfrist nach § 204 BGB zu gewährleisten. Die Zustellung der Klage erfolgte sodann demnächst im Sinne des § 167 ZPO.

    5.

    Vor dem Hintergrund der zur Berufung erteilten Hinweise und der beabsichtigten Zu-rückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO werden Hinweise zur Anschlussberufung zurückgestellt. Die Anschlussberufung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgewiesen wird, § 524 Abs. 4 ZPO.

    III.

    Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bietet die Berufung offensichtlich keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg. Auch unter Berücksichtigung des neu gefassten § 522 Abs. 2 ZPO ist eine mündliche Verhandlung aus den Eingangs genannten Gründen nicht geboten. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1, Nr. 2 und 3 ZPO liegen nicht vor.

    Der Beklagten wird aus Kostengründen empfohlen die Berufung zurückzunehmen und damit aus den vorstehenden Hinweisen die angezeigten prozessualen Konsequenzen zu ziehen.

    Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 21.810 EUR festzusetzen (Berufung: 14.540 EUR; Anschlussberufung: 7.270 EUR).

    OLG Koblenz

    11.06.2012

    5 U 843/11

    In dem Rechtsstreit
    - Beklagte und Berufungsklägerin -
    Prozessbevollmächtigte:
    gegen
    Dipl.-Ing.
    - Kläger und Berufungsbeklagter -
    Prozessbevollmächtigter:
    wegen Gesamtschuldnerausgleichs
    hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach, den Richter am Oberlandesgericht Weller und den Richter am Oberlandesgericht Goebel am 11.06.2012
    beschlossen:
    Tenor:

    1.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 10.06.2011, Aktenzeichen 1 O 387/04, wird zurückgewiesen.
    2.

    Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
    3.

    Das in Ziffer 1 genannte Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
    4.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.810,00 EUR (Berufung: 14.540 EUR; Anschlussberufung 7.270 EUR) festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss des Senates vom 24. April 2012 Bezug genommen.

    II.

    Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 10.6.2011, Aktenzeichen 1 O 387/04, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

    Zur Begründung wird ebenfalls auf Hinweis des Senats vom 24. April 2012 Bezug genommen. Was die Beklagte dagegen in ihren Stellungnahmen vom 24.05.2012 und vom 08.06.2012 vorbringt, ist nicht stichhaltig.

    Die Beklagte unternimmt den Versuch, ihre Wertung an die Stelle der des Senates zu setzen. Die angesprochenen Aspekte der Bodenbeschaffenheit, der Notwendigkeit einer Drainage sowie des Umfangs der Prüfungs- und Hinweispflichten hat der Senat aber bei der Fassung des Hinweisbeschlusses bedacht und berücksichtigt. Er hält daran nach erneuter Prüfung und Beratung fest. Die Beklagte negiert zu.U.nrecht insbesondere ihre Prüfungs- und Hinweispflichten. Auch der Unternehmer, der lediglich einen Teilauftrag hat, trägt die Verantwortung für das Gelingen des Gesamtwerkes. Ob und welche Pflichten anderer Unternehmer bestanden haben könnten, ist vorliegend nicht zu entscheiden.

    Die Beklagte hat nach ihrer Behauptung ihre Arbeiten unter bestimmten "Annahmen" erbracht. Es wäre aber ihre Pflicht gewesen, es nicht bei diesen Vermutungen zu belassen, sondern den Sachverhalt offensiv durch Nachfragen oder Anmeldung von Bedenken zu klären. Das hat der Senat schon in seinem Beschluss dargelegt (S. 7). Die Stellungnahme vom 08.06.2012 zeigt erneut, dass die Beklagte die Verantwortung stets nur bei den anderen Beteiligten sieht. Dieser Sichtweise folgt der Senat nicht. Die wechselseitigen Verantwortungsanteile drücken sich in den unterschiedlichen Haftungsquoten aus. Die eingestandenen Mängel der Leistung der Beklagten in Kombination mit den unterlassenen Prüfungen, Hinweisen und Fragen rechtfertigen die angenommene Haftungsverteilung zwischen den Parteien auch nach nochmaliger Überprüfung. Die Beklagte übersieht, dass der überwiegende Teil der Verantwortung auch vom Senat bei dem Kläger gesehen wird.

    Der Vorwurf, der Senat habe nur einseitig auf das Gutachten des Sachverständigen K. abgestellt, geht ersichtlich fehl. Die Ausführungen des Sachverständigen U. hat der Senat in gleicher Weise gewürdigt.

    III.

    Mit der Zurückweisung der Berufung verliert die Anschlussberufung nach § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.

    IV.

    Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.