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  • 23.10.2012 · IWW-Abrufnummer 123210

    Oberlandesgericht Stuttgart: Urteil vom 30.10.2011 – 10 U 67/10


    1.

    Die Planung der Abdichtung eines Bauwerks muss bei einwandfreier handwerklicher Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen. Wie detailliert diese Planung sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Ist ein Handwerker für Abdichtungsarbeiten fachkundig, bedarf es keiner planerischen Vorgaben, die Abdichtung einer Terrasse lückenlos einzubauen und an den aufsteigenden Wänden 15 cm hoch zu führen.


    2.

    Einfache standardisierte Abdichtungsarbeiten eines fachkundigen Handwerkers, die jeder Anbieter von Abdichtungsarbeiten beherrschen muss, bedürfen keiner zusätzlichen Überwachung durch den bauaufsichtsführenden Architekten, auch wenn sie für die Funktionsfähigkeit des Gebäudes wichtig sind.


    3.

    Ein Planungsfehler des mit der Planung und Bauaufsicht beauftragten Architekten begründet keine Erweiterung der Überwachungspflicht des Architekten auf ansonsten nicht überwachungsbedürftige Arbeiten.


    Im Rechtsstreit
    GmbH
    - Klägerin / Berufungsbeklagte -
    Prozessbevollmächtigte:
    gegen
    1. e. K.
    - Beklagte -
    Prozessbevollmächtigter:
    2. GbR
    - Beklagte / Berufungsklägerin -
    Prozessbevollmächtigte:
    wegen Schadensersatz
    hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2010 unter Mitwirkung von
    Vors. Richter am Oberlandesgericht
    Richter am Oberlandesgericht
    Richter am Oberlandesgericht
    für Recht erkannt:
    Tenor:

    1.

    Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.5.10, AZ: 24 O 315/09, zugestellt am 15.5.09, wird abgeändert. Die Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, als Gesamtschuldnerin neben dem bereits aufgrund des Teilversäumnisurteils vom 16.04.10 verurteilten Beklagten Ziffer 1 an die Klägerin € 16.696,80 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.05.09 zu bezahlen.
    2.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte Ziffer 2 verpflichtet ist, als Gesamtschuldnerin neben dem bereits aufgrund des Teilversäumnisurteils vom 16.04.10 verurteilten Beklagten Ziffer 1 der Klägerin den über € 53.000,-- hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der im Zusammenhang mit der Beseitigung der Abdichtungsmängel an dem Bauvorhaben "15 Reihenhäuser und Doppelhaushälften in R-G, X Straße 4 - 6/4" noch entstehen, einschließlich etwaiger von den Erwerbern dieser 15 Gebäude geltend gemachten Schadensersatzansprüche, die auf durch die fehlerhafte Abdichtung eingedrungene Feuchtigkeit zurückzuführen sind.
    3.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens tragen der Beklagte 1 und die Beklagte 2 als Gesamtschuldner von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin und den Gerichtskosten 34% sowie der Beklagte 1 allein weitere 31%. Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Beklagten 2 trägt die Klägerin 66 % sowie die Klägerin die restlichen Gerichtskosten in Höhe von 35 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung in der ersten Instanz nicht statt.
    4.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung jeweils in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
    5.

    Die Revision wird nicht zugelassen

    Berufungsstreitwert: 35.947,50 €

    Streitwert für die 1. Instanz: 57.849,30 €
    Gründe

    I.

    Die Klägerin begehrt - neben dem inzwischen rechtskräftig zur Zahlung verurteilten Beklagten 1 als ausführenden Handwerker - gegen die Beklagte als planende und bauaufsichtsführende Architektin Schadensersatz wegen der mangelhaften Bauwerksabdichtung im Bereich der Terrassen des Bauvorhabens "15 Reihenhäuser und Doppelhaushälften" in R-G, XStr. 4 - 6/4. Bezüglich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 21.5.2010, AZ: 24 O 315/09, verwiesen.

    Mit diesem Urteil wurde die Beklagte 2 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 52.644,30 € verurteilt sowie die Verpflichtung zur Erstattung weiterer Schäden festgestellt. Die gerügten Feuchtigkeitsschäden beruhten auf einer mangelhaften Bauwerksabdichtung. Diese sei Folge eines Planungsfehlers der Beklagten 2. Der gerichtlich bestellte Sachverständige P habe in seinem Gutachten vom 9.7.2008 festgestellt, dass die unzureichende Hochführung der Abdichtung entlang der Fensterelemente bzw. Türschwellen ein Planungsfehler sei. Ein Architekt müsse entweder bei der Planung dafür Sorge tragen, dass die Abdichtung 15 cm über das Belagsniveau hinausreiche oder besondere Maßnahmen wie z.B. Rinnen mit Gitterrost oder Vordach einplanen, um eine funktionstüchtige Abdichtung zu ermöglichen. Selbst wenn es eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten 2 gegeben habe, bereits geplante Fassadenrinnen aus Kostengründen wegzulassen, ergebe sich eine Haftung der Beklagten 2, weil sie die Klägerin nicht ausreichend auf die Gefahren der mangelnden Bauwerksabdichtung im Fall eines Verzichts auf die Fassadenrinnen hingewiesen habe. Wegen des schuldhaften Planungsfehlers habe die Beklagte 2 den der Klägerin entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Schadensersatz umfasse auch die Geltendmachung von Umsatzsteuer, wenn die Mangelbeseitigung tatsächlich (noch) nicht durchgeführt sei. Bei einem Schaden von 2.500,-- € netto je Gebäude und Sowiesokosten von 2.250,-- € seien die Kosten der Mangelbeseitigung für 15 Gebäude auf 35.250,-- € festzusetzen. Für die Beseitigung der durch die Feuchtigkeit bereits eingetretenen Schäden seien 7.500,-- € aufzuwenden. Hinzu kämen Nachbesserungskosten in Höhe von 1.299,30 € (brutto).

    Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.

    Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten 2. Nach den Ausführungen des Sachverständigen P habe die Beklagte 2 nur das Fehlen der Planung einer Entwässerungsrinne vor den Terrassen- bzw. herunterreichenden Fenstertüren zu vertreten, nicht aber die weiteren handwerklichen Abdichtungsfehler des Beklagten 1. Die fehlerhaften Abdichtungsarbeiten des Beklagten 1 hätten gemäß den Ausführungen des Sachverständigen P als Routinearbeiten von der Beklagten 2 nicht überwacht werden müssen. Das Landgericht hätte deshalb zwischen der fehlerhaften Planung und den weiteren Ausführungsfehlern des Beklagten 1 bei der Schadensberechnung differenzieren müssen. Gemäß den Ausführungen des Sachverständigen P errechne sich der Aufwand für den nachträglichen Einbau von Entwässerungsrinnen auf 7.500,-- € netto, von denen Sowiesokosten in Höhe von 2.250,-- € abzuziehen seien. Darüber hinaus sei ein unstreitiger Mangelfolgeschaden in Höhe von 7.500,-- € zu ersetzen. Auf diese Beträge seien 19 % Mehrwertsteuer hinzuzurechnen sowie unstreitige weitere Nachbesserungskosten in Höhe von brutto 1.299,30 € und ein Zuschlag für 15 Drainagerohre in Höhe von 225,- €, so dass eine Verurteilung der Beklagten 2 nur in Höhe von 16.696,80 € gerechtfertigt sei.

    Die Beklagte 2 beantragt:

    1.

    Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.5.10, AZ: 24 O 315/09, zugestellt am 15.5.09, wird abgeändert. Die Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, als Gesamtschuldnerin neben dem bereits aufgrund des Teilversäumnisurteils vom 16.04.10 verurteilten Beklagten Ziffer 1 an die Klägerin € 16.696,80 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.05.09 zu bezahlen.
    2.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte Ziffer 2 verpflichtet ist, als Gesamtschuldnerin neben dem bereits aufgrund des Teilversäumnisurteils vom 16.04.10 verurteilten Beklagten Ziffer 1 der Klägerin den über € 53.000,-- hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der im Zusammenhang mit der Beseitigung der Abdichtungsmängel an dem Bauvorhaben "15 Reihenhäuser und Doppelhaushälften in R-G (nicht K), XStraße 4 - 6/4" noch entstehen, einschließlich etwaiger von den Erwerbern dieser 15 Gebäude geltend gemachten Schadensersatzansprüche, die auf durch die fehlerhafte Abdichtung eingedrungene Feuchtigkeit zurückzuführen sind.

    Die Klägerin beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Die Beklagte 2 habe gemäß den Ausführungen des Sachverständigen P die Planung der Abdichtung unter einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik vorgenommen. Das Gutachten sehe als notwendige Mangelbeseitigungsmaßnahmen vor, an allen Gebäuden im Bereich des Übergangs zwischen der Terrasse und der Fassade den Bereich freizulegen, die dortige Bauwerksabdichtung zu ergänzen und Fassadenrinnen herzustellen, den Fassadensockel wieder zu erneuern und den Terrassenbelag anzugleichen. Aus diesen vier Positionen errechne sich der Gesamtbetrag von 2.500,-- € pro Gebäude netto. Auch wenn bei einem einzelnen Gebäude ein Ausführungsfehler festgestellt worden sei, ändere dies nichts daran, dass alle Gebäude unter dem festgestellten, durch den Planungsfehler verursachten Abdichtungsmangel leiden würden. Wenn an allen Gebäuden im Bereich des Anschlusses der Terrasse an die Fassade Ertüchtigungsmaßnahmen durchzuführen seien, komme es für den Umfang der Schadensersatzhaftung des dafür verantwortlichen Architekten nicht darauf an, ob die Abdichtung dort zusätzlich auch noch fehlerhaft ausgeführt worden sei. Die Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 6 des Gutachtens vom 2.12.2009 seien im Zusammenhang mit Nachfragen zu den eingesparten Sowiesokosten bei der Herstellung der Entwässerungsrinnen angegeben worden.

    Im Übrigen liege im Hinblick auf die Abdichtung des Gebäudes ein Planungsdefizit vor. Wenn es der planende Architekt dem ausführenden Handwerker überlasse, für eine ausreichende Abdichtung in diesem Bereich zu sorgen, dann müsse man vom Planer verlangen, dass er diese Ausführung des Handwerkers überwache und ihn auf seine Eignung, sein Planungsdefizit zu ersetzen, prüfe. Ansonsten wäre der Architekt, der fehlerhaft oder defizitär plane, im Rahmen seiner Gewährleistungshaftung für Baumängel gegenüber einem Architekten, dessen Planung diese Defizite nicht kenne, privilegiert.

    Die Abrechnung der Beklagte 2 sei unrichtig. Für das Freilegen des Übergangs der Terrasse zur Fassade seien ca. 250,-- € notwendig, für die Ergänzung der Bauwerksabdichtung und das Herstellen von Fassadenrinnen etwa 750,-- €, für das sich anschließende Erneuern des Fassadensockels 1.250,-- € und für die Angleichung des Terrassenbelags weitere 250,-- €. Man könne deshalb nicht davon ausgehen, dass man lediglich eine Entwässerungsrinne mit einem Aufwand von 500,-- € einbauen müsse, um die Schadensfolgen der fehlerhaften Planung beheben zu können.

    II.

    Die zulässige Berufung der Beklagten 2 ist vollumfänglich begründet.

    1.

    Der Klägerin steht gegen die Beklagte 2 unstreitig aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer schuldhaft mangelhaften Planung der Abdichtung im Bereich der Terrassen der errichteten Gebäude zu. Dabei umfasst der Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auch die Bauwerksschäden, weil sie als Folgeschäden der mangelhaften Planung und nicht als Mangelschaden anzusehen sind (Locher / Koeble / Frick HOAI 10. Aufl. Einleitung RN 156 m.w.N.).

    Die Planung der Abdichtung eines Bauwerks muss bei einwandfreier handwerklicher Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen. Wie detailliert diese Planung sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Maßgeblich sind die Anforderungen an die Ausführung insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Boden- und Wasserverhältnisse und die Kenntnisse, die von einem ausführenden Unternehmer unter Berücksichtigung der baulichen und örtlichen Gegebenheiten zu erwarten sind. Sind Details der Ausführung besonders schadensträchtig, müssen diese unter Umständen im einzelnen geplant und dem Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden (BGH BauR 2000, 1330, [...] RN 18).

    Der Beklagte 2 hatte die Abdichtung der Terrassen geplant. Diese Planung war im Hinblick auf den Bereich vor den Terrassentüren und den bodentiefen Fenstern mangelhaft. Dass die Abdichtung lückenlos eingebaut und an den aufsteigenden Wänden 15 cm hochgezogen werden musste, bedurfte bei einer Vergabe der Abdichtungsarbeiten an einen fachkundigen Handwerker keiner Detailplanung.

    Der Sachverständige Dipl.- Ing. P hat bereits in seiner schriftlichen Begutachtung im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Stuttgart (AZ: 24 OH 16/2007) - aus der Sicht des Senats unmissverständlich - ausgeführt, welchen Umfang der der Beklagten 2 vorzuwerfende Planungsfehler hatte. Danach ist lediglich die unzureichende Hochführung der Abdichtung entlang der bodentiefen Fensterelemente bzw. Türschwellen als Planungsfehler zu werten, da der Schichtenaufbau der Terrasse und die Schwellhöhe der Fensterelemente nicht aufeinander abgestimmt sind (Seite 26 des schriftlichen Gutachtens vom 9.7.2008). Die unzureichende Hochführung der Abdichtung am Gebäudesockel ist dagegen ein reiner Ausführungsfehler, da hier die baulichen Voraussetzungen zur korrekten Ausführung des Abdichtungshorizonts gegeben waren. Zudem gibt es Fehlstellen in der wannenartigen Abdichtung, die ebenfalls ein Ausführungsverschulden darstellen.

    Im Ergänzungsgutachten vom 4.2.2009, dort Seite 5, hat der gerichtlich bestellte Sachverständige erklärt, dass es sich bei den Abdichtungsmaßnahmen, auch wenn sie von großer Wichtigkeit für die Mangelfreiheit des Gebäudes sind, um einfache Standardarbeiten handelt, die jeder Anbieter von Abdichtungsarbeiten beherrschen muss. Die Beklagte 1 hatte einen "Kemperol-Lehrgang" absolviert und war deshalb mit der Verarbeitung der Abdichtungsmasse fachkundig. Eine zusätzlich Überwachung der Abdichtungsmaßnahmen ist daher nicht nur aus sachverständiger Sicht, sondern auch aus gerichtlicher Sicht nicht erforderlich gewesen. Seine Auffassung hat der Sachverständige P am 4.12.2009 bei seiner mündlichen Anhörung ausweislich Seite 7 des Sitzungsprotokolls nochmals bestätigt.

    In dieser Anhörung hat der Sachverständige ausweislich der Seite 8 des Protokolls erneut betont, dass zwischen dem Problemkreis mit der Fassadenrinne und dem Problemkreis "fehlerhafte Abdichtung" zu trennen ist. Die fehlerhafte Abdichtung ist unabhängig davon vorzunehmen, ob die Fassadenrinne eingebaut wird oder nicht. Es gibt also zwei Fehler, die mangelhaft hergestellte Abdichtung und des weiteren die fehlende Fassadenrinne. Nach den Angaben des Sachverständigen besteht ein Zusammenhang zwischen diesen Punkten eigentlich nicht.

    Der Umfang des Planungsfehlers wird darüber hinaus deutlich aus den Ausführungen des Sachverständigen zu den Sowieso-Kosten (Seite 5 des Sitzungsprotokolls vom 4.12.2009, Bl. 66). Danach muss vor jeder Terrassentür die Rinne angebracht werden, weil die Terrassentüren bodentief eingebaut sind. Daneben muss die Fassadenrinne nur bei den Terrassen vor den Fenstern eingebaut werden, die bodentief sind. Vor den übrigen Fenstern bedarf es einer solchen Rinne nicht. Damit beschränkt sich der Planungsfehler, wie eingangs festgehalten, allein auf den Bereich der Terrassen vor bodentiefen Fenstern und den Terrassentüren. In der Folge hat der Sachverständige bei den Sowiesokosten unterschieden zwischen Terrassen mit Terrassentür und bodentiefen Fenstern und Terrassen mit Terrassentür ohne bodentiefes Fenster.

    Vor diesem Hintergrund war dem Antrag der Klägerin, den Sachverständigen ergänzend anzuhören, nicht nachzugehen. Schon in der ursprünglichen Begutachtung hat der Sachverständige nur dem Bereich vor den Türen und den bodentiefen Fenstern ein Planungsdefizit zugeordnet. Zwar hat er dann bei der Berechnung der Kosten der Mangel- und Schadensbeseitigung nur ansatzweise zwischen dem Planungsfehler und den Ausführungsfehlern unterschieden (s. u. Ziff. 3). In seinen Gutachtenergänzungen hat er jedoch deutlich gemacht, welcher Betrag auf den Planungsfehler entfällt.

    2.

    Für die Bereiche, in denen der Beklagte 1 problemlos die Abdichtung die geforderten 15 cm an den aufsteigenden Wänden hätte hochführen können und im Hinblick auf die Fehler der Abdichtung in der Fläche der Terrasse gibt es keine Grundlage und keine Veranlassung, eine Mithaftung des Architekten, der hier keine Überwachungspflichten hatte, anzunehmen.

    Neben dem schuldhaften Planungsfehler der Abdichtung der Terrassen bei den Übergängen an den bodentiefen Fenstern und den Türen besteht keine Haftung der Beklagten 2 wegen einer schuldhaften Verletzung der Bauaufsichtspflicht. Soweit Schäden durch den Planungsfehler verursacht wurden, stellt sich die Frage nach einer daneben bestehenden Bauaufsichtsverletzung nicht.

    Der vorliegend festgestellte Planungsfehler der Beklagten 2, der sich allein auf das Fehlen der Planung einer Entwässerungsrinne vor den Türen und den bodentiefen Fenstern bezog, begründete keine erweiterte Überwachungspflicht der Beklagten 2 auf die gesamte Abdichtung, auch soweit sie nicht im Detail zu planen war. Ob für die Fälle, in denen ein Architekt bewusst von einer Planung absieht und die Lösung einer baulichen Aufgabenstellung dem Handwerker überlässt, etwas anderes gilt, kann dahingestellt bleiben, weil hier ein solcher Fall nicht vorliegt.

    3.

    Adäquat kausale Folge des Planungsmangels der Beklagten 2 ist die Notwendigkeit, vor den Terrassentüren und im Bereich vor bodentiefen Fenstern in die Terrasse Wasserablaufrinnen einzubauen. Der Sachverständige hat gemäß Seite 6 des Sitzungsprotokolls vom 4.12.2009 angegeben, dass der nachträgliche Einbau einer solchen Rinne ca. 500,-€ pro Terrasse kostet. Auf Nachfrage des Gerichts wegen der Differenz zwischen den im Gutachten angegeben 2.500,-- € zu diesen 500,-- € hat der Sachverständige erklärt, dass in den 2.500,-- € nicht nur die Beseitigung des Abdichtungsmangels vor Terrassentüren und bodentiefen Fenstern enthalten ist, sondern die Beseitigung weiterer Ausführungsfehler, weil die Abdichtung an einigen Stellen, wo dies möglich gewesen wäre, nicht auf die richtige Höhe geführt wurde, und Löcher in der Abdichtung vorhanden sind. Er hat auch in diesem Zusammenhang nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Abdichtungsmängel unabhängig von der fehlenden Planung einer Fassadenrinne zu beurteilen sind.

    Vor dem Hintergrund dieser mündlichen Ausführung beruft sich die Berufungsbeklagte zu Unrecht auf Seite 30 des schriftlichen Gutachtens vom 9.7.2008. Dort findet sich keine Aufschlüsselung des Schadens im Hinblick auf den Planungsfehler und die davon unabhängigen Ausführungsfehler. Es ist dort aus der zweiten Position lediglich zu entnehmen, dass 750,-- € für das Ergänzen der Bauwerksabdichtung, wofür die Beklagte 2 nicht haftet, und z. T. für das Herstellen von Fassadenrinnen anfällt. Damit hat der Sachverständige bereits im schriftlichen Gutachten deutlich gemacht, dass nur ein Teil der 2.500,-- € für das Erstellen der Fassadenrinnen anfällt. Diesen Teil hat er in seiner mündlichen Anhörung mit 500,-- € quantifiziert.

    Bei der Berechnung des Schadens sind die Sowiesokosten von 100,-- € bis 200,-- € pro Terrasse, je nach Ausgestaltung der Fenster, schadensmindernd zu berücksichtigen.

    4.

    Auf der Grundlage der Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen hat die Beklagte 2 in der Berufungsbegründung den zu ersetzenden Schaden - auf der Basis der Reichweite des Berufungsangriffs - zutreffend berechnet. Danach schuldet die Beklagte Schadensersatz für den nachträglichen Einbau von Entwässerungsrinnen auf 15 Terrassen zu je 500,-- €, insgesamt 7.500,-- €, von denen 2.250,-- € Sowiesokosten abzuziehen sind. Der unstreitige Mangelfolgeschaden beträgt netto 7.500,-- €, so dass sich daraus netto ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 12.750,-- € errechnet. Darauf entfallen 2.422,50 € Umsatzsteuer, deren Ansatz mit der Berufung nicht angegriffen ist. Hinzuzurechnen sind durchgeführte weitere Nachbesserungskosten aus einem Nachbesserungsversuch (Bl. 7 der Akte unten) in Höhe von brutto 1.299,30 € und der Zuschlag für 15 Drainagerohre in Höhe von 225,-- €. Danach beträgt der der Beklagten 2 zurechenbare Gesamtschaden derzeit 16.696,80 €.

    5.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

    Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

    Verkündet am 30. November 2010

    Vorschriften§ 280 Abs. 1 BGB; § 634 Nr. 4 BGB