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  • 18.12.2012 · IWW-Abrufnummer 123835

    Landgericht Düsseldorf: Urteil vom 21.11.2012 – 12 O 426/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Düsseldorf

    12 O 426/11

    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    T a t b e s t a n d:

    Der Kläger macht urheberrechtliche Ansprüche wegen Veränderungen am Schloss A geltend.

    Der Kläger hatte in den neunziger Jahren des vorherigen Jahrhunderts mit dem damals zuständigen Kreis Kleve vier Architektenverträge über die Wiedererrichtung der Schlossruine A geschlossen. Wegen der Einzelheiten der Verträge wird auf die Anlagen K 1, K 1a, K 1b und K 1c (Bl. 18 – 86 GA) Bezug genommen.

    Begonnen hat der Kläger mit seinen Leistungen bereits 1987. Der Bauteil Schloss wurde von 1988 bis 1995 fertig gestellt. Die Vorburg 1 entstand zwischen 1990 und 1995. Die Vorburg 2 entstand zwischen 1990 und 1996. Das Eingängsgebäude wurde zwischen 1994 und 1996 restauriert. Die gesamte Anlage war 1997 fertiggestellt.

    Mit Schreiben vom 03.09.2010 und 10.11.2010 monierte der Kläger Veränderungen am Schloss A. Wegen des Inhalts dieser Schreiben wird auf die Anlagen K 11 und K 12 (Bl. 113 GA ff.) Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.01.2011 forderte der Kläger von der Beklagten eine gründliche Besichtigung sämtlicher Räumlichkeiten mit dem Recht einer fotografischen Erfassung, welche am 11.03.2011 durch den Kläger durchgeführt wurde. Hierbei erfasste der von dem Kläger mitgebrachte Fotograf die streitgegenständlichen Veränderungen fotografisch.

    Der Kläger ist der Ansicht, sein Urheberrecht sei durch die streitgegenständlichen Veränderungen am Schloss A verletzt worden. Die von ihm vorgenommenen Arbeiten seien urheberrechtlich geschützt, da er etwas völlig Neues geschaffen habe. Auch seien Innenräume allein schutzfähig. Im Hinblick auf die „Lichtplanung“ stünde ihm ein Urheberrecht zu, da er die Gedanken des während der Baumaßnahme verstorbenen Lichtplaners Hans B übernommen habe.

    Der Kläger beantragt,

    1. die Beklagte zu verurteilen, an den vier Bauteilen des Schlossensembles die Farbveränderungen rückgängig zu machen und die Farbgebung alt-weiß wiederherzustellen:

    1.1 Kassenhaus/Eingangsgebäude

    Verkaufsshop (Anlage K 17, Bilder 1, 2 + 4)

    1.2 Vorburg 2

    Sämtliche Wände des Ausstellungsbereiches (Bilder 9 und 10) sowie der Deckenanstrich in der Feuerwehrdurchfahrt (Bild 14)

    1.3 Vorburg 1

    im Flur Erdgeschoss (Bilder 16 bis 25)

    in der ersten Dachraumebene (Bilder 34 und 38)

    1.4 Schloss

    Nordturm-Kabinett 3/E (Bild 52)

    Rosettenverglasung in allen Turmfenstern (Bild 53)

    Galerie 1/E (Bild 61)

    Westturm-Kabinett 2/E – Oberlichter der 3 Balkontüren (Bild 63)

    2. die Beklagte zu verurteilen,

    2.1 in der Vorburg 2 im Windfang den Teppich zu entfernen, um die in den Fußboden eingelassene Fußmatte wieder zur Geltung zu bringen (Bild 8)

    2.2 in der Vorburg 2 sämtliche Trennwände zu entfernen

    2.3 die Schließung der 19 Fenster-Oberlichter des Ausstellungssaales der Vorburg 2 rückgängig zu machen

    2.4 im Saal der Wechselausstellungen der Vorburg 2 die Verdunkelungseinrichtungen der Erstausstattung wiederherzustellen (Bild 11)

    2.5 die dauerhafte Schließung der Fensteröffnungen durch Jalousien rückgängig zu machen (Bild 13)

    2.6 in der Vorburg 1 im Café-Bereich die Holzpaneele auf den Wänden zu entfernen (Bilder 18, 20, 21)

    2.7 die fehlenden Türflügel wieder einzuhängen und den Tresen zu entfernen (Bild 24)

    2.8 die geätzte Glastür im Verkaufsshop EG durch die ehemals geschlossene und deckend gestrichene zweiflügelige Tür zu ersetzen (Bild 26)

    2.9 -

    2.10 die Türöffnung zum Treppenhaus (Flur EG) wiederherzustellen (Bild 30)

    2.11 die eingelassenen Fußmatten durch Entfernung der Teppiche (Flur EG) wieder sichtbar zu machen (Bild 31)

    2.12 die Garderoben in der 1. Dachraumebene der Vorburg 1 zu entfernen (Bild 35)

    2.13 die Ganzglastür durch eine Feuerschutz-Fluchtweg-Tür in der 1. Dachraumebene zu ersetzen (Bild 37)

    2.14 die provisorischen Sperrholzplatten zu entfernen und die Fensterverdunkelung durch eine – mit dem Kläger abzustimmende – andere Verdunkelung zu ersetzen (Bilder 38-40)

    2.15 die Lüftungskanäle in der 1. Dachraumebene zu verkleiden (Bild 42, 43)

    2.16 die Kunststoffschläuche auf dem Schieferdach durch eine andere Leitungsführung „unsichtbar“ zu machen (Bild 46)

    2.17 in den Aufenthaltsräumen der 1. Dachraumebene die Spanplatten auf dem Fußboden zu entfernen (Bilder 47, 48)

    2.18 in der Vorburg 2, 1. UG, Verbindungsgang sieben, nachträglich angeordnete Kunststoff-Jalousien durch Kabinettscheiben (Bleiverglasung) – wie geplant – zu ersetzen (Bild 51)

    2.19 die Fensterbrüstung im Treppenhaus 2 / K des Schlosses zu entfernen (Bild 54)

    2.20 die Zumauerung von 2 Türöffnungen als Zugang zu zwei Fluchtwegen am Zwirnersaal zu entfernen und den alten Zustand wiederherzustellen (Bild 70)

    2.21 die Brüstungsmauer in einer Treppenhauswand des Treppenhauses 2/0 durch ein Geländer zu ersetzen (Bild 71)
    3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über sämtliche, seit seiner letzten Besichtigung am 11. März 2011 vorgenommenen Änderungen zu erteilen und ihm fotografische Aufnahmen zu gestatten;

    4. die Beklagte zu verurteilen, alle nicht gerichtshängigen – künftigen – Veränderungen vorher mit dem Kläger abzustimmen;

    5. die Beklagte zu verurteilen, die Beleuchtung in den 15 Sälen, die auf Blatt 88 und 89 des Buches Museum Schloss C Verlag, überreicht als Anlage K 3, als „Säle“ gekennzeichnet sind – Nummer 1 bis 15, nicht 16 – in der Weise zu verändern, dass der bisherige Zustand der Beleuchtung mittels Neonröhren und Unterspannung wiederhergestellt wird.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte ist der Ansicht, der klägerische Vortrag sei bereits nicht hinreichend substantiiert, um von einer Urheberrechtsverletzung ausgehen zu können. Es fehle an jeglicher Darstellung, welche konkret zu bezeichnende Gestaltung in welchem konkret zu bezeichnenden Bereich von dem Kläger erbracht wurde und weshalb dadurch die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht sei. Auch die „Lichtplanung“ sei nicht in hinreichender Art und Weise durch Abbildungen oder schriftliche Beschreibungen so dargestellt worden, dass eine Beurteilung möglich wäre.

    Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

    Die zulässige Klage ist unbegründet.

    Eine Urheberrechtsverletzung im Sinne der §§ 97, 2 Abs. 1 Nr. 4, 2 Abs. 2 UrhG ist nicht feststellbar. Die von dem Kläger vorgetragenen Leistungen erfüllen die Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 2 Abs. 2 UrhG nicht.

    Für ein urheberrechtlich geschütztes Werk muss es sich um eine persönliche Schöpfung des Urhebers handeln, die einen geistigen Gehalt aufweist und die eine wahrnehmbare Formgestaltung gefunden hat. Zudem muss in der Gestaltung die Individualität des Urhebers zum Ausdruck kommen. Davon zu unterscheiden ist der künstlerische Wert eines Werks.

    Bei geschützten Gebäuden bezieht sich der Urheberrechtsschutz in der Regel auf die Grundstruktur des Baukörpers und die Fassadengestaltung. Im Inneren des Gebäudes genießen häufig nur der Eingangsbereich oder das Treppenhaus Urheberrechtsschutz. Die einzelnen Zimmer des Gebäudes sind meist nicht selbstständig geschützt. Dies bedeutet, dass der Urheber von Werken der Baukunst sich bei Eingriffen in den geschützten Bereichen wie dem Empfangsbereich auf das Urheberrecht stützen kann, nicht aber auf die Einrichtungen von nicht geschützten Innenräumen des Gebäudes Einfluss nehmen kann. Es ist nicht ausreichend, dass das Gebäude an sich geschützt ist (Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, 3. Aufl. 2009, UrhR, § 2 Rn. 110). Der Urheber erhält nur dann Schutz für Werkfragmente oder –elemente, wenn diese auch bei isolierter Betrachtung den notwendigen Grad an Individualität aufweisen.

    Der Kläger hat bereits nicht substantiiert vorgetragen, welche von ihm individuell geschaffenen Elemente urheberrechtsfähig sein sollen und weshalb die erforderliche Schöpfungshöhe in den einzelnen Fällen erreicht sein soll.

    Soweit der Kläger die Farbveränderungen gemäß des Klageantrages zu 1. angreift, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwieweit die Farbgebung „weiß“ die erforderliche geistige Leistung darstellt, die zur Annahme von Urheberrechtsschutz führen könnte. Das Weiß der Wände in einem Museumssaal dient der Herstellung von Neutralität und dem Zweck, eine neutrale Umgebung für die verschiedenen Ausstellungsgegenstände zu schaffen. So heißt es in dem „Baubericht“ des Klägers gemäß Seite 86 der Anlage K 3: „Eine Orientierung der Planung an der ehemaligen Raumaufteilung war aufgrund dieser Vorgaben naheliegend. Daraus ergaben sich Räume mit überschaubaren Abmessungen und in schlichter weißer Ausführung“.

    Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass

    - in der Vorburg 2 im Windfang der Teppich entfernt wird, um die in den Fußboden eingelassene Fußmatte wieder zur Geltung zu bringen (Bild 8);

    - in der Vorburg 2 sämtliche Trennwände entfernt werden;

    - die Schließung der 19 Fenster-Oberlichter des Ausstellungssaales der Vorburg 2 rückgängig gemacht wird;

    - im Saal der Wechselausstellungen der Vorburg 2 die Verdunkelungseinrichtungen der Erstausstattung wiederhergestellt werden (Bild 11);

    - die dauerhafte Schließung der Fensteröffnungen durch Jalousien rückgängig gemacht wird (Bild 13);

    - in der Vorburg 1 im Café-Bereich die Holzpaneele auf den Wänden entfernt wird (Bilder 18, 20, 21);

    - die fehlenden Türflügel wieder eingehängt und der Tresen entfernt wird (Bild 24);

    - die geätzte Glastür im Verkaufsshop EG durch die ehemals geschlossene und deckend gestrichene zweiflügelige Tür ersetzt wird (Bild 26);

    - die Türöffnung zum Treppenhaus (Flur EG) wiederhergestellt wird (Bild 26);

    - die eingelassenen Fußmatten durch Entfernung der Teppiche (Flur EG) wieder sichtbar gemacht werden (Bild 31);

    - die Garderoben in der 1. Dachraumebene der Vorburg 1 entfernt werden (Bild 35);

    - die Ganzglastür durch eine Feuerschutz-Fluchtweg-Tür in der 1. Dachraumebene ersetzt wird (Bild 37);

    - die provisorischen Sperrholzplatten entfernt und die Fensterverdunkelung durch eine – mit dem Kläger abzustimmende – andere Verdunkelung ersetzt wird (Bilder 38-40)

    - die Lüftungskanäle in der 1. Dachraumebene verkleidet werden (Bild 42, 43);

    - die Kunststoffschläuche auf dem Schieferdach durch eine andere Leitungsführung „unsichtbar“ gemacht werden (Bild 46);

    - in den Aufenthaltsräumen der 1. Dachraumebene die Spanplatten auf dem Fußboden entfernt werden (Bilder 47, 48);

    - in der Vorburg 2, 1. UG, Verbindungsgang sieben nachträglich angeordnete Kunststoff-Jalousien durch Kabinettscheiben (Bleiverglasung) – wie geplant – ersetzt werden (Bild 51);

    - die Fensterbrüstung im Treppenhaus 2 / K des Schlosses entfernt wird (Bild 54)

    - die Zumauerung von 2 Türöffnungen als Zugang zu zwei Fluchtwegen am Zwirnersaal entfernt wird und der alte Zustand wiederhergestellt wird (Bild 70)

    und

    - die Brüstungsmauer in einer Treppenhauswand des Treppenhauses 2/0 durch ein Geländer ersetzt wird (Bild 71).

    Der Kläger hat bereits nicht substantiiert vorgetragen, welche von ihm individuell geschaffenen Elemente urheberrechtsfähig sein sollen und weshalb die erforderliche Schöpfungshöhe im konkreten Fall erreicht sein soll. Es hätte dem Kläger oblegen, worauf die Beklagte durchgängig hingewiesen hat, hinsichtlich jedes einzelnen Punktes darzulegen, worin die persönliche geistige Schöpfung des Klägers zu sehen ist.

    Es fehlt jeglicher Vortrag dazu, wodurch die jeweiligen Werkfragmente oder –elemente auch bei isolierter Betrachtung den notwendigen Grad an Individualität aufweisen sollen. Der Kläger zeigt lediglich die vorgenommenen Veränderungen auf, ohne darauf einzugehen, inwieweit die jeweilige Raumgestaltung eine individuelle geistige Schöpfung darstellt.

    Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwieweit die einzelnen Elemente jeweils für sich Urheberrechtsschutz beanspruchen können. Dazu fehlt es bereits an Vortrag des Klägers dazu, welche Elemente konkret seine eigene Leistung darstellen. So stellt beispielsweise das Einlassen einer Fußmatte in einen gefliesten Boden (Bild 8) erkennbar keine persönliche geistige Schöpfung dar. Auch ist nicht erkennbar, inwieweit die Schließung der Fenster durch Jalousien (Bild 13) in ein etwaiges Urheberrecht des Klägers eingreift.

    Ein Anspruch des Klägers auf Auskunftserteilung über sämtliche, seit seiner letzten Besichtigung am 11. März 2011 vorgenommenen Änderungen und Gestattung von fotografischen Aufnahmen besteht nicht. Eine Pflicht der Beklagten, den Kläger über sämtliche Änderungen zu informieren, ist nicht gegeben. Vielmehr obliegt es dem Kläger, dem es jederzeit möglich ist, die Räume zu besichtigen, sich über Änderungen zu informieren. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Aufnahme von Fotografien durch die Beklagte aktuell untersagt wurde und inwieweit die fotografische Aufnahme durch den Kläger erforderlich ist.

    Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte dahingehend, dass diese alle nicht gerichtshängigen – künftigen – Veränderungen mit dem Kläger abzustimmen hat, besteht nicht. Dass zukünftige Veränderungen zur Verletzung eines etwaigen Urheberrechts führen, ist im Vorhinein nicht feststellbar. Ein Auskunftsanspruch zur Ermittlung einer Verletzung existiert nicht.

    Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, die Beleuchtung in den 15 Sälen, die auf Blatt 88 und 89 des Buches Museum Schloss C Verlag, überreicht als Anlage K 3, als „Säle“ gekennzeichnet sind – Nummer 1 bis 15, nicht 16 – in der Weise zu verändern, dass der bisherige Zustand der Beleuchtung mittels Neonröhren und Unterspannung wiederhergestellt wird.

    Der Vortrag des Klägers hinsichtlich der Beleuchtung ist nicht ausreichend, um zu einem Urheberrechtsschutz gelangen zu können. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, wie die Beleuchtung genau ausgestaltet war und inwieweit dieses Beleuchtungskonzept eine persönliche geistige Schöpfung darstellt.

    Darüber hinaus trägt der Kläger vor, dass ursprünglich der Lichtplaner Hans B die Planung des Lichtkonzeptes übernommen habe. Inwieweit der Kläger die Gedanken des Lichtplaners übernommen oder eigene Leistungen erbracht hat, lässt sich dem klägerischen Vortrag nicht entnehmen.

    Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

    S t r e i t w e r t: 200.000,00 €