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  • 27.03.2013 · IWW-Abrufnummer 131012

    Landgericht Köln: Beschluss vom 09.11.2012 – 17 O 206/09

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.



    Tenor:

    Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren des Landgerichts Bonn, Az. 13 OH 11/09, wird nach § 63 Abs. 3 S. 1 GkG von Amts wegen geändert und auf 580.766,31 € festgesetzt.

    Die Kammer ist zur Entscheidung über die Änderung des Streitwertes nach § 63 Abs. 3 S. 1 GkG berufen. Zwar ändert nach dem Wortlaut der Vorschrift grundsätzlich nur das Gericht den Streitwert, das die Festsetzung getroffen hat. Dies war vorliegend das Landgericht Bonn. Die Zuständigkeit für das Beweisverfahren geht aber, nachdem das Gericht der Hauptsache seinerseits die Beweisaufnahme für erforderlich hält, auf dieses über (BGH, NZBau 2004, 550 f.). Die Kammer übernahm hiernach vom Landgericht Bonn das Beweisverfahren.

    Es entspricht dem Grundsatz der Prozessökonomie, dass die Entscheidung über den Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens nach Übernahme des selbstständigen Beweisverfahrens durch das Gericht der Hauptsache getroffen wird. Denn anderenfalls müsste das Gericht des selbständigen Beweisverfahrens gegebenenfalls das Hauptsacheverfahren daraufhin überprüfen, ob es den gleichen Streitgegenstand betrifft, wie das selbständige Beweisverfahren, obwohl es mit dem Hauptsacheverfahren bis zur Änderung des Streitwertes des Beweisverfahrens nicht befasst war.

    Die Kammer darf auch den Streitwert von Amts wegen ändern, weil die Sechsmonatsfrist des § 63 Abs. 3 S. 2 GkG noch nicht abgelaufen ist. Nach § 63 Abs. 3 S. 2 GkG ist die Änderung nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Wann sich ein selbständiges Beweisverfahren erledigt, hängt unter anderem davon ab, ob sich dem Beweisverfahren ein Verfahren in der Hauptsache anschließt. Ist dies der Fall, läuft die Sechsmonatsfrist erst ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Hauptsache oder der sonstigen Erledigung des Verfahrens. Denn das Beweisverfahren stellt sich als bloßes Nebenverfahren des Erkenntnisverfahrens dar, das dieses vorbereiten soll (KG, MDR 2002, 1453 m.w.N.). Hierfür spricht darüber hinaus, dass nur so gewährleistet werden kann, dass die Streitwerte des Beweisverfahrens und des Hauptsacheverfahrens in den Fällen, in denen Identität der Parteien und des Streitgegenstandes vorliegen, einander angepasst werden können. Anderenfalls hinge es von Umständen, die weder die Parteien noch das Gericht beeinflussen können, ab, ob der Streitwert des Beweisverfahrens geändert werden kann. Bei Identität der Parteien und des Streitgegenstandes ist in der Regel aber die Wertfestsetzung für das selbständige Beweisverfahren auf den Wert des Hauptsacheverfahrens festzusetzen (OLG Düsseldorf, BeckRS 2005, 14295, zitiert nach beck-online).

    Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens 13 OH 11/09 des Landgerichts Bonn war der Sache nach auf den Streitwert des Hauptsacheverfahrens festzusetzen. Denn es liegt Identität der Parteien und des Streitgegenstandes vor.

    Das selbständige Beweisverfahren diente nach der Antragsschrift der Kläger der Abwehr geltend gemachter Ansprüche der Beklagten auf Rückbau der Bodenplatte und Errichtung einer neuen Bodenplatte sowie gegebenenfalls der Vorbereitung der Inanspruchnahme der Beklagten (Antragsschrift der Klägerin vom 02.04.2009, Bl. 4 der Akte 13 OH 11/09).

    Die Feststellung der Mängel der Bodenplatte und der Bewehrung war für alle Streitgegenstände der Hauptsache entscheidungserheblich. Die Geltendmachung der Werklohnvergütung für bereits erbrachte Leistungen hing davon ab, ob die bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses erbrachte Leistung mangelfrei war. Für die nichterbrachten Leistungen war maßgeblich, ob eine freie Kündigung oder eine Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B vorlag. Nur in dem Fall, dass eine freie Kündigung vorliegt, kann der Auftragnehmer auch die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen nach § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B verlangen. Der Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaft hing davon ab, ob der Beklagten Schadensersatzansprüche zustanden. Schließlich diente das Beweisverfahren auch der Abwehr der Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin, sodass der Wert der Widerklage ebenfalls beim Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens zu berücksichtigen ist.