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  • 24.04.2013 · IWW-Abrufnummer 131286

    Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 25.03.2013 – 5 U 1481/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    OLG Koblenz

    25.03.2013

    5 U 1481/12

    Beschluss
    in dem Rechtsstreit
    ...
    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
    gegen
    ...
    - Beklagter und Berufungsbeklagter -
    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
    wegen Architektenhonorars
    hier: Kostenvereinbarung nach § 6 Abs. 2 HOAI 2009
    hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach sowie die Richter am Oberlandesgericht Goebel und Weller
    am 25. März 2013
    beschlossen:
    Tenor:

    1.

    Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die mit Blickrichtung auf § 522 Abs. 2 ZPO erfolgte vorläufige Prüfung des Senats ergeben hat, dass die Entscheidung des Landgerichts Bedenken begegnet unter einem Aspekt, der bisher noch nicht angesprochen wurde und daher einen gerichtlichen Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO erfordert. Im Einzelnen:
    a.

    § 24 der rheinland - pfälzischen Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 1971 (LHO) lautet wie folgt:

    (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.

    (2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben dürfen erst veranschlagt werden, wenn Planungen und Schätzungen der Kosten und Kostenbeteiligungen vorliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

    (3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zu stellen, und aus einer späteren Veranschlagung dem Land ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Maßnahmen, für welche die Unterlagen noch nicht vorliegen, sind gesperrt.

    (4) Auf einzeln veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen."
    b.

    Weiter bestimmt § 54 der rheinland - pfälzischen Landeshaushaltsordnung folgendes:

    "(1) Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, dass es sich um kleine Maßnahmen handelt. In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in § 24 bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist; weiter gehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Dieses holt bei einzeln veranschlagten Baumaßnahmen zuvor die Einwilligung des Landtags ein, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme hiervon geboten ist. Ist die Zustimmung nicht eingeholt worden, so ist der Landtag alsbald zu unterrichten.

    (2) Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
    c.

    Nach Art. 77 Abs. 2 der rheinland - pfälzischen Landesverfassung ist die vollziehende Gewalt und damit auch der Beklagte an Gesetz und Recht gebunden. Nichts anderes besagt Art. 20 Abs. 3 GG. Für den Beklagten sind daher die unter a. und b. zitierten Vorschriften der LHO bindend.
    d.

    Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat der Senat Zweifel, ob das beklagte Land wirksam einen Architektenvertrag mit einer Baukostenvereinbarung nach § 6 Abs. 2 HOAI schließen kann. Bei Beachtung von §§ 24, 54 LHO (ausführliche Entwurfs- zeichnungen und Kostenberechnungen!) dürften nämlich die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 HOAI (zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung) niemals vorliegen.
    2.

    Vor diesem Hintergrund wird dem beklagten Land aufgegeben (§§ 525, 142, 273 ZPO) dem Senat sämtliche nach Maßgabe der §§ 24, 54 LHO erstellten und vorhandenen Unterlagen vorzulegen (doppelt für die gebotene Unterrichtung des Klägers).

    Frist: 22. April 2013

    Innerhalb dieser Frist kann das beklagte Land auch zu den vorstehend skizzierten Fragen Stellung nehmen.
    3.

    Der Kläger, dem die vom Land vorzulegenden Unterlagen spätestens in der 17. Kalenderwoche 2013 zugeleitet werden sollen, hat anschließend Gelegenheit, dazu und zum vorstehenden Hinweis Stellung zu nehmen bis

    21. Mai 2013.