23.07.2013 · IWW-Abrufnummer 132296
Vergabekammer Sachsen: Beschluss vom 22.02.2013 – 1/SVK/047-12
1. Auch gegen die Entscheidung des Preisgerichtes im Rahmen eines Wettbewerbes nach RPW 2008 ist ein Vergabenachprüfungsantrag statthaft. Der Entscheidung des Preisgerichts kommt insoweit keine dem Zuschlag entsprechende Wirkung zu.
2. Die Entscheidung des Preisgerichts ist durch die Vergabekammern dahingehend überprüfbar, ob die formalen Bedingungen und bindenden Vorgaben des Auslobers eingehalten worden sind. Diese sind auch vom Preisgericht zwingend zu beachten.
3. Können mit einem Preis ausgezeichnete Wettbewerbsbeiträge wegen Verletzung der bindenden Vorgaben nicht berücksichtigt werden, so kann die Entscheidung des Preisgerichtes durch die Vergabekammern nur für unverbindlich erklärt werden. Eine Wiederholung der Preisgerichtsentscheidung kann nicht angeordnet werden, wenn infolge der bereits vollzogenen Offenlegung der Entwürfe die erforderliche Anonymität nicht wieder hergestellt werden kann.
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