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  • 28.11.2013 · IWW-Abrufnummer 133672

    Oberlandesgericht Stuttgart: Urteil vom 24.01.2012 – 10 U 90/11

    1.

    Ein mit einem Gesamtauftrag über die Leistungsphasen 1 - 8 beauftragter Architekt hat im Rahmen der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) dafür zu sorgen, dass die sich aus der Bauaufgabe, den Planungsanforderungen und den Zielvorstellungen ergebenden Probleme analysiert und geklärt werden. Hierzu bedarf es regelmäßig eines Raumprogramms und eines Funktionsprogramms. Kann der Auftraggeber dem Architekten diese Programme nicht liefern, so muss der Architekt den Auftraggeber im Rahmen seiner Beratungspflicht auf das Fehlen dieser für die Planung unerlässlichen Entscheidungshilfen aufmerksam machen und deren Aufstellung als besondere Leistung vorschlagen.
    2.

    Kommt bei der Planung eines neu zu errichtenden Einfamilienhauses mit Doppelgarage der Einbau einer Holzpelletheizung in Betracht, ist es Aufgabe des Architekten im Rahmen der besonderen Leistung der Grundlagenermittlung, die konkreten Aus-wirkungen auf die Raumaufteilung nach Größe, Zweckbestimmung und Nutzungsart aufzuzeigen und entsprechende Vorschläge zu machen. Ist er hierzu nicht in der Lage, muss er sich die entsprechenden Kenntnisse verschaffen oder den Bauherrn veranlassen, einen entsprechenden Fachplaner einzuschalten.
    3.

    Soll die Planung den Einbau einer Holzpelletheizung berücksichtigen, so ist diese mangelhaft, wenn im Rahmen des Raum- und Funktionsprogramms der Bauherr nicht auf die Notwendigkeit eines zureichenden Lagervolumens für Holzpellets hingewiesen wird. Hierzu besteht Anlass, wenn das geplante Pelletlager wegen zu geringer Lagerkapazität in der kalten Jahreszeit mehrere Nachbestellungen erforderlich macht. Die Planung muss dem Bauherrn die Konsequenzen hinsichtlich Raumbedarf des Pelletlagers und damit eventuell verbundenen erhöhten Baukosten aufzeigen, um diesem eine sachgerechte Investitionsentscheidung zu ermöglichen.
    4.

    Bei der Ermittlung des dem Bauherrn entstehenden Schadens ist darauf abzustellen, wie sich dieser bei ordnungsgemäßer Aufklärung und Beratung entschieden hätte.


    Oberlandesgericht Stuttgart
    Urt. v. 24.01.2012, Az.: 10 U 90/11

    Im Rechtsstreit
    Dipl.-Ing. A
    - Kläger / Berufungskläger -
    Prozessbevollmächtigte:
    gegen
    1. B
    - Beklagter / Beschwerdeführer -
    Prozessbevollmächtigte:
    2. C
    - Beklagte / Berufungsbeklagte -
    Prozessbevollmächtigte:
    wegen Forderung
    hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2012 unter Mitwirkung von
    Vors. Richter am Oberlandesgericht
    Richter am Oberlandesgericht
    Richter am Oberlandesgericht
    für Recht erkannt:
    Tenor:

    1.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 10.06.2011 (2 O 180/07) wird

    z u r ü c k g e w i e s e n.
    2.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
    3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
    4.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Berufungsstreitwert: 35.000,00 €
    Gründe

    I.

    Der Kläger fordert restliches Architektenhonorar und die Beklagten widerklagend Feststellung der Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Schadensersatz. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Der Kläger habe den Beklagten eine Beratung bezüglich der benötigten Pelletmengen hinsichtlich der geplanten Pelletheizung und insbesondere bezüglich des Platzes eines ausreichenden Pelletlagers geschuldet, weil er mit der Erbringung der Grundleistungen gemäß § 15 HOAI Leistungsphasen 1 - 8 beauftragt worden sei. Dies gelte insbesondere deshalb, weil im Zeitpunkt der Planung für das Volumen der Vorratsbehälter von Pelletheizungen keine bindenden technischen Baubestimmungen vorgelegen hätten. Daher hätte der Kläger als Architekt der Beklagten mit diesen umso mehr die Planungsziele und die Planungsgrundlage im Einzelnen besprechen und sie über Vor- und Nachteile sowie die Kosten verschiedener denkbarer Varianten aufklären müssen. Um den Beklagten als Bauherren Grundlagen für ihre Entscheidung zu liefern, hätte er zum jeweiligen Volumen des Pelletlagers zumindest grobe Angaben machen müssen und dazu, wie häufig eine Neubefüllung bei normalem Heizverhalten erforderlich sein werde. Ferner hätte er die Kosten der jeweiligen Ausführung sowie sonstige Vor- und Nachteile mitteilen müssen. Jedoch habe der Kläger nach eigenen Angaben mit den Beklagten weder über die Lagermenge noch über den Platz für die Lagerung gesprochen.

    Der Kläger könne sich nicht damit entlasten, dass die Planung der Heizungsanlage von einem Fachhandwerker übernommen worden sei, weil die Dimensionierung und die Lage des Vorratsbehälters nicht von der Heizungsbaufirma vorgegeben worden sei. Vielmehr habe es sich dabei um eine planerische Aufgabe des Klägers gehandelt.

    Vom Verschulden des Klägers sei auszugehen. Einer Fristsetzung habe es nicht bedurft, da sich der Mangel des Architektenwerkes bereits im Bauwerk verwirklicht habe.

    Der Schaden der Beklagten in Form der Zusatzkosten für die nachträgliche Erstellung der Unterkellerung der Garage sei höher als das sich nach dem Teilvergleich vom 06.05.2005 mit Ergänzung vom 03.06.2005 auf 10.250,00 € belaufende Resthonorar des Klägers. Die Beklagten hätten die Unterkellerung der Garage, die bei Ausführung im Zuge der Stellung der Garage lediglich mit Mehrkosten von ca. 7.000,00 € verbunden gewesen sei, als beste Lösung vorgenommen, wenn sie durch den Kläger ordnungsgemäß aufgeklärt worden wären. Der Vorschlag des Klägers bezüglich eines Pelletbehälters im Boden hätte dagegen Kosten von etwas über 10.000,00 € verursacht und keinen zusätzlichen Stauraum gebracht.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

    Der Kläger vertritt mit seiner Berufung die Auffassung, der Feststellungswiderklage fehle wegen des Vorrangs der Leistungsklage das Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagten hätten eine Kostenschätzung der Fa. X vorgelegt, die mit einer Angebotsendsumme von 43.345,25 € ende. Insoweit wäre den Beklagten die Erhebung der Leistungsklage möglich gewesen.

    Die Planung einer Holzpelletheizung als haustechnischer Anlage gehöre nicht zu den Grundleistungen des § 15 Leistungsphase 1 - 5 HOAI. Vielmehr handele es sich um Leistungen bei der technischen Ausrüstung gemäß §§ 68 ff. HOAI a. F. Eine solche Leistung habe der Kläger nicht geschuldet.

    Die Beklagten hätten sich für eine Pelletheizung entschieden, als die Grundlagenermittlung bereits seit Langem abgeschlossen gewesen sei. Zuvor sei eine Gas-Heizung geplant gewesen. Zwischen den Parteien sei vor Bauausführung über die Pellet-Lagerung gesprochen worden, u. a. auch darüber, ob die Garage zu unterkellern oder der Kellerraum teilweise als zusätzliches Pelletlager zu nutzen sei. Es sei lediglich zwischen den Parteien streitig gewesen, ob die Unterbringung des Pelletlagers im Keller auf eine Fehlberatung des Klägers zurückzuführen sei. Der Kläger habe dargelegt und bewiesen, dass er die Beklagten beraten habe. Daher treffe die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast, vom Kläger unvollständig bzw. falsch beraten worden zu sein.

    Ferner müsse für das Bestehen einer Aufklärungspflicht zunächst ein Aufklärungsbedarf bestehen. Es sei aber allgemein bekannt, dass im Gegensatz zur Gasheizung bei einer Beheizung durch Pellets eine Bevorratung erforderlich sei. Es seien drei verschiedene Varianten für das Brennstofflager diskutiert worden.

    Das Landgericht unterstelle ohne nähere Begründung, dass das vorhandene Pelletlager unterdimensioniert sei. Es sei streitig, dass der Vorrat der Pellets bei der Erstbefüllung im November 2006 trotz milder Temperaturen bereits nach 2 Monaten verbraucht gewesen sei. Die Bevorratung für eine Heizperiode von etwa Oktober bis März sei in dem im Haus vorgesehenen Lagerraum auch unter Berücksichtigung der weiteren Nutzung vollkommen ausreichend. Es gäbe keine verbindlichen Vorgaben, DIN-Normen oder anerkannte Regeln der Technik für die Dimensionierung solcher Vorratsbehälter. Folglich müsse nicht der Jahresbedarf der Planung zugrunde gelegt werden. Je größer das Lagervolumen sei, desto anfälliger seien die gelagerten Holzpellets für Schimmelpilze, da sie stark wasseranziehend seien, was zu einer schlechteren Verbrennung führe. Ferner habe der Sachverständige Y hervorgehoben, dass das Volumen eines Brennstofflagerraums i. d. R. nicht mehr kosten solle, als durch die einmalige Bestellung von größeren Mengen an Ersparnissen erzielt werden könne. Die Anlieferung der Pellets erfordere keine Anwesenheit des Bauherrn. Der Vorrat reiche über mehrere Monate, so dass eine rechtzeitige Disposition und Belieferung zu jeder Zeit sichergestellt sei.

    Das Landgericht habe übersehen, dass der Pellet-Vorratsbehälter von den Beklagten in Eigenleistung errichtet worden sei. Dabei sei der Lagerraum von den Beklagten willkürlich und zu gering dimensioniert worden. Der Kläger habe den Pelletbehälter nicht beauftragt und sei hierzu auch nicht ermächtigt gewesen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Parteien im Architektenvertrag eine Kostenobergrenze vereinbart hätten. Diese wäre im Falle einer Unterkellerung der Garage überschritten worden.

    Der Sachverständige Y habe festgestellt, dass mit einem Kostenaufwand von rund 3.000,00 € nachträglich im Heizraum ein größeres Lager zu errichten wäre. Im Rahmen der ursprünglichen Herstellung hätte ein größeres Pelletlager, das im Heizraum ohne weiteres hätte errichtet werden können, Mehrkosten von weniger als 1.000,00 € verursacht. Damit liege kein Planungsfehler des Klägers vor. Vielmehr sei das Volumen des Heizraums vollkommen ausreichend für die Errichtung eines Pelletlagers. Jeder Fachingenieur für Haustechnik hätte den Beklagten geraten, den Pellet-Vorratsbehälter wegen der stark Wasser anziehenden Eigenschaft der Holzpellets zur optimalen Ausnutzung des im gesamten Heizraum zur Verfügung stehenden Lagervolumens dort einzurichten. Daher sei die vom Landgericht angenommene Alternative der Varianten für das Pelletlager "Schaffung eines zusätzlichen Stauraums durch Unterkellerung der Garage" einerseits und "Schaffung eines zusätzlichen Pelletbehälters im Boden" unzutreffend.

    Durch das geringere Volumen und die dadurch bedingte mehrfache unterjährige Befüllung des Pellet-Vorratsbehälters entstehe ein entgangener Einkaufsvorteil durch den Wegfall von Mengenrabatten und die Ausnutzung saisonaler Preisabschläge von 180,00 € - 300,00 € jährlich. Dem stünden Kosten für die nachträgliche Vollunterkellerung der Garage von rund 44.000,00 € gegenüber. Dies sei die unwirtschaftlichste aller Varianten. Wenn überhaupt eine Pflichtverletzung des Klägers vorläge, hätten die Beklagten lediglich Anspruch auf Erstattung der Kosten abzüglich Sowiesokosten, die für die Errichtung eines größeren Pelletlagers im vorhandenen Heizraum aufgewandt werden müssten.

    Berufungsantrag des Klägers:

    Das Urteil des Landgerichts Ellwangen wird aufgehoben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 10.250,00 € zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2008 zu zahlen.

    Berufungsantrag der Beklagten:

    Zurückweisung der Berufung.

    Die Beklagten sind der Auffassung, die Feststellungswiderklage sei zulässig, weil ihnen lediglich für die Garagenunterkellerung ein Einheitspreisangebot in Form eines Kostenvoranschlages vorliege. Für die darüber hinaus erforderliche Umbaumaßnahme bezüglich der Zisterne, die Wiederherstellung des Gartens und die Angleichung der Pelletheizung an die umgebauten Zustände läge noch keine Kostenschätzung vor.

    Es sei Sache des Bauherrn, zu entscheiden, in welchem voraussichtlichen Rhythmus er sein Pelletlager auffüllen wolle. Wenn unklar sei, mit welcher Vorratsmenge zu rechnen sei, sei diesbezüglich in erster Linie der Architekt Ansprechpartner. Er sei die Drehscheibe des Planungsvorganges. Insbesondere Fragen eines bestimmten Brennstoffvolumens würden es erforderlich machen, die entsprechenden Räumlichkeiten bei der Planung zu bestimmen. Daher sei es Sache des Architekten, entweder einen Fachplaner einzuschalten oder mit der Heizungsfachfirma Kontakt aufzunehmen, ob und welches Holzpelletjahresvolumen notwendig sei, so dies der Bauherr wünsche. Hätte der Kläger mit den Beklagten abgestimmt, welche Pellet-Vorratsmenge vorgehalten werden solle, wäre deren Antwort gewesen, dass zumindest der Jahresbedarf an Pellets für die Heizung bevorratet werden müsse. Daher müsse sich der Architekt bei einer hier vorliegenden automatischen Brennstoffzufuhr aus einem zentralen Behälter entsprechend kundig machen. Im Rahmen der Aufklärung durch den Architekten gehört die Abstimmung und das Entwickeln des gesamten Bedarfs des Hauses, also auch des Brennstoff-Bevorratungsvolumens, welches der Bauherr wünsche. Hierzu gehöre auch das Vorsehen einer ausreichend großen Lagermöglichkeit für die im Haus benötigten Brennstoffe. Der Kläger habe aber weder ein solches Aufklärungsgespräch mit den Beklagten geführt noch habe er im Rahmen seiner Planung einen Jahresbrennstoffbedarf zugrunde gelegt.

    Der Kläger habe den Pelletbehälter während des Urlaubs der Beklagten bei der Fa. Holzbau Kerler in Auftrag gegeben, die das Pelletlager noch während des Urlaubs der Beklagten errichtet habe. Abgesehen davon, dass kein größerer Platz vorhanden gewesen sei, habe es bezüglich der Größe des Pellet-Lagerraums keine Vorgaben der Beklagten gegeben.

    Es könne dahinstehen bleiben, ob der tatsächlich vorhandene Pelletvorrat nach zwei Monaten verbraucht sei oder nicht. Entscheidend sei, dass der Jahresbrennstoffbedarf nicht abgedeckt werde.

    Der Eigenschaft der Holzpellets, stark Wasser ziehend zu sein, betreffe lediglich die Frage der Qualität der Pellets und die Lagerbedingungen. Daher müsse das Pelletlager staubdicht sein, so dass darin ein eigenständiger Klimabereich geschaffen werde, der von der sonstigen Raumluft "abgeschlossen" sei.

    Im Heizraum könne kein größeres Pelletlager errichtet werden, weil kein entsprechender Freiraum gegeben sei. Daher hätten die Beklagten bei richtiger Aufklärung durch den Kläger die Entscheidung getroffen, den Garagenbereich zu unterkellern. Es sei nicht sachgerecht, den Heizraum vollständig umzuwidmen. Der Bauherr entscheide darüber, welche Räumlichkeiten er wie nutzen wolle. Im Rahmen der Planung sei von einer derartigen eingeschränkten Nutzung des Heizraumes nicht die Rede gewesen. Vielmehr hätten die Beklagten den Kläger darauf angesprochen, ob es nicht doch sinnvoll sei, die gesamte Garage zu unterkellern, um zusätzlichen Raum zu schaffen. Lediglich der Hinweis des Klägers, dass man kein Geld vergrabe, weil Derartiges auch vor dem Hintergrund einer Pellet-Lagerung nicht notwendig sei, sei Veranlassung für die Beklagten gewesen, hiervon Abstand zu nehmen. Im Übrigen wäre es durchaus möglich gewesen, das Pelletlager dann im Heizraum einzurichten, wenn zusätzlicher Lagerraum unter der Garage vorhanden gewesen wäre.

    Bei den Überlegungen des Sachverständigen Y zur Wirtschaftlichkeit eines kleinen Pelletlagers werde nicht berücksichtigt, dass sich die Beklagten ein Jahr lang nicht um die Beschaffung von Holzpellets kümmern wollten. Ansonsten müssten sie in kurzen Abständen ständig Pellets bestellen und einlagern, was mit erheblichem, auch zeitlichem Aufwand verbunden sei. Vielmehr hätten die Beklagten aufgrund des kleinen Pelletlagers den Heizzeitraum auf wochentags 6.00 Uhr - 20.00 Uhr und Wochenende 8.00 Uhr - 22.30 Uhr eingegrenzt. Der Flur und das Arbeitszimmer würden nicht beheizt. Trotzdem würden die Beklagten immer in der Sorge leben, ob die Befüllung über die Weihnachts- und Neujahrsfeiertage bzw. über die Wochenenden hinaus ausreiche. Sei es entsprechend kalt, würden die Pellets rapide zur Neige gehen und der Lieferant benötige 4 - 5 Arbeitstage Vorlauf bis zur Belieferung. Daher würden die Beklagten ständig 10 Säcke zu jeweils 15 kg Pellets vorhalten. Diese hätten schon mehrfach in den Behälter als Notreserve eingeführt werden müssen.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien jeweils mit Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2012 Bezug genommen.

    II.

    Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

    1.

    Die Beklagten haben ein ausreichendes Feststellungsinteresse für ihren über den Aufrechnungsbetrag von 10.250,00 € hinausgehenden Feststellungsantrag, weil sie die Kosten für die Mängelbeseitigung entweder gar nicht oder nur mit einem erheblichen Aufwand unter Zuziehung von Sachverständigen konkret beziffern können.

    Nicht zumutbar ist die Beachtung des Vorrangs der Leistungsklage, wenn der Kläger seinen Anspruch (z.B. auf Schadensersatz) noch nicht oder nicht ohne Durchführung einer aufwendigen Begutachtung beziffern kann (BGH NJW 2000, 1256 [BGH 21.01.2000 - V ZR 387/98]; MDR 2008 461 [BGH 15.01.2008 - VI ZR 53/07]; Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 256, Rn. 7).

    Vorliegend ist der anspruchsbegründende Sachverhalt, die behauptete fehlerhafte Beratung und die Verletzung der Hinweispflicht durch den Kläger, zwar abgeschlossen. Es ist jedoch unklar, welche Kosten zur Beseitigung des Schadens durch die nachträgliche Unterkellerung der Garage anfallen werden. Den Beklagten liegt nur hinsichtlich der Garagenunterkellerung ein Einheitspreisangebot vom 08.02.2007 (nach Bl. 204 d.A.) vor. Die Kosten für die Verlegung der Zisterne und den Anschluss der Pelletheizung sind noch nicht bekannt. Ferner steht den Beklagten derzeit lediglich ein Anspruch auf den Nettoschaden ohne Mehrwertsteuer zu. Nur wenn sie dann tatsächlich den Schaden beseitigen, können sie die anfallende Mehrwertsteuer geltend machen. Im Hinblick auf die dann drohende Verjährung haben sie diesbezüglich einen Feststellungsanspruch (vgl. BGH BauR 2010, 1752, [...] Rn. 16). Schließlich droht auch die Verjährung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs (vgl. BGH BauR 2010, 812).

    2.

    Die Beklagten haben Anspruch auf Schadensersatz gegen den Kläger gemäß §§ 634 Nr. 4, 281 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB, weil er als Architekt im Rahmen der Leistungsphase 1 "Grundlagenermittlung" bei der besonderen Leistung "Raumprogramm und Funktionsprogramm" die Beklagten nicht darauf hingewiesen hat, dass ein Pelletspeicher neben der Heizung im Heizungsraum so klein dimensioniert wäre, dass damit bestenfalls 50 - 60 % des Pelletbedarfs für ein Jahr auf einmal hätte gelagert werden können. Dann hätten die Beklagten die Möglichkeit gehabt, andere Möglichkeiten der Pelletlagerung wie z. B. im Rahmen der Unterkellerung der Garage, durch Anlage eines Erdspeichers oder der Erweiterung des Kellers zu prüfen und sich hierfür zu entscheiden.

    Die Leistungsphase 1 "Grundlagenermittlung" ist im Unterschied zu den projektorientierten Leistungsphasen 2 - 9 "problemorientiert". In ihr sollen die Probleme, die sich aus der Bauaufgabe, den Planungsanforderungen und den Zielvorstellungen ergeben, analysiert und geklärt werden (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 10. Aufl., § 33 Rn. 28). Ob und in welchem Umfang besondere Leistungen erforderlich werden, hängt von den konkreten Planungsanforderungen des Objekts und/oder den Forderungen des Auftraggebers ab (Locher/Koeble/Frik a.a.O., Rn. 36). Raumprogramm und Funktionsprogramm werden i. d. R. aufgrund einer Bedarfsplanung vom Auftraggeber dem Architekten zur Verfügung gestellt, der diese seiner Gebäudeplanung zugrunde zu legen hat. Sie sind als Grundlage zur Klärung der Aufgabenstellung des Architekten erforderlich und können weitere besondere Leistungen als Entscheidungshilfen für den Auftraggeber zur Folge haben. Stellt der Auftraggeber diese Programme nicht zur Verfügung oder ist er hierzu nicht in der Lage, so muss der Architekt im Rahmen seiner Beratungspflicht aus Leistungsphase 1 auf das Fehlen dieser für die Planung unerlässlichen Voraussetzung aufmerksam machen und die besondere Leistung vorschlagen (Locher/Koeble/Frik a.a.O., Rn. 40). Das Raumprogramm besteht in der Zusammenstellung der vorgesehenen Räumlichkeiten nach Anzahl, Größe und Zweckbestimmung. Das Funktionsprogramm stellt die Zusammenhänge der Räume nach ihrer Nutzungsart dar, zeigt z. B. die Lage der Versorgungseinrichtungen (Heizung, Küche usw.) zu den übrigen Räumlichkeiten (Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 5. Aufl., Rn. 126 f.).

    a)

    Der Kläger hat die Beklagten nicht hinreichend über den Bedarf an Holzpellets und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Lagerung und die räumliche Anordnung von Heizung und Lagerraum aufgeklärt.

    Der Kläger wurde von den Beklagten mit allen Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 - 8 im Zusammenhang mit dem Neubau eines Einfamilienhauses mit großer Doppelgarage in Heidenheim beauftragt. Dazu gehörte auch die besondere Leistung der Leistungsphase 1 hinsichtlich des Raumprogramms und des Funktionsprogramms im Zusammenhang mit der von den Beklagten geplanten Pelletheizung. Denn der Kläger konnte insoweit nicht auf Vorgaben der Beklagten als Bauherren aufbauen. Dass die Beklagten bezüglich der Pelletheizung und des Pelletlagers bereits ganz konkrete Vorgaben gemacht hätten, wird nicht vorgetragen. Darüber hinaus waren laut den Feststellungen des Sachverständigen Y im Jahr 2005 die allgemeinen Empfehlungen in den Informationsschriften und Planungshilfen der Pelletwirtschaft uneinheitlich und ungenau (S. 12 des Gutachtens vom 15.04.2010). Da die Beklagten diese besondere Beheizungsart ihres Gebäudes gewünscht habe, war es die Aufgabe des Klägers als ihrem Architekten im Rahmen der besonderen Leistungen der Grundlagenermittlung, die konkreten Auswirkungen dieses Wunsches auf die Planung des Gebäudes im Hinblick auf die Raumaufteilung und die Heizanlage zu prüfen und entsprechende Vorschläge zu machen. Wenn er dazu selbst nicht in der Lage war, hätte er sich die entsprechenden Kenntnisse verschaffen oder zumindest den Bauherrn darauf hinweisen müssen, einen entsprechenden Fachplaner einzuschalten.

    Ausweislich seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2008 (Protokoll Bl. 172 f. d. A.) hat der Kläger jedoch nicht mit den Beklagten erörtert, welches Volumen von Holzpellets gelagert werden sollte. Im ursprünglichen Entwurf hätten zwar die Holzpellets im Abstellraum gelagert werden sollen. Dieser habe dann aber nach den Wünschen der Beklagten als Abstellraum für andere Dinge dienen sollen. Es sei mit den Beklagten besprochen worden, ob man die Garage unterkellern sollte. Dies hätte dann 7.000,00 € mehr gekostet. Deshalb hätten die Beklagten hiervon Abstand genommen. Als letzte Möglichkeit sei die Variante verblieben, die Pellets im Heizraum unterzubringen. Man habe nicht darüber gesprochen, welcher Platzbedarf für die Holzpellets notwendig gewesen wäre. Es sei wohl von 3,5 t Pellets die Rede gewesen. Es sei im Gespräch die Rede gewesen, ob der Raum reiche. Er habe sich dann sinngemäß geäußert, reichen tue es immer, man müsse dann halt möglicherweise öfters nachbestellen.

    Der Sachverständige Y hat im Gutachten vom 15.04.2010 auf S. 32 einen Jahresbedarf der Beklagten für Heizwärme und Warmwasser von 6,1 t Pellets/Jahr errechnet. Bei einem Volumen von 650 kg/m3 Holzpellets ergibt sich daraus ein Lagervolumen von 9,4 m3 netto für den Jahresbedarf. Das tatsächliche Lagervolumen muss dabei um ca. 15 % höher liegen, weil eine vollständige hohlraumfreie Befüllung beim Einblasen der Pellets nicht gelingt (S. 21 des Gutachtens Y). Damit beträgt das Bruttolagervolumen für ein Jahr ca. 10,8 m3. Tatsächlich vorhanden ist ein Lagervolumen von 4,95 m3 brutto, was 4,35 m3 netto entspricht (S. 21 des Gutachtens Y). Dies entspricht ca. 2,8 t Holzpellets. Das sind ca. 46 % des Jahresbedarfs des streitgegenständlichen Gebäudes. Nachdem der Hauptbedarf an Holzpellets in der kalten Jahreszeit zwischen November und März anfällt und die Beklagten es nicht riskieren können, dass der Speicher ganz leer läuft, ist die Notwendigkeit von Nachbestellungen alle zwei Monate im Winter, wie von den Beklagten behauptet, durchaus realistisch. Aber auch wenn eine Nachbestellung alle 2 1/2 bis 3 Monate notwendig sein sollte, ist aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen Y entgegen der Behauptung des Klägers sicher, dass der vorhandene Pelletvorrat nicht für eine ganze Heizperiode reichen kann. Eine Erweiterung des bestehenden Lagerbehälters im Heizraum in der nicht festgelegten Raum-Mittelzone (Richtung Trennwand zum Treppenhaus) würde mit dem dann verfügbaren Lagervolumen etwa 55 - 60 % des Jahresbedarfs decken (Gutachten Y, S. 42 und S. 36), was ebenfalls nicht für eine Heizperiode reichen würde.

    Folglich ist das Lagervolumen im Heizraum für die Holzpellets auf jeden Fall so gering, dass der Kläger die Beklagten hierauf und auf die sich hieraus ergebenden Konsequenzen ausdrücklich hätte hinweisen müssen. Selbst wenn die Beklagten das maximale Lagervolumen des Heizraumes ausgeschöpft hätten, könnte dort nur etwas mehr als die Hälfte des Jahresbedarfs an Holzpellets gelagert werden. Folglich hat die Lagerung der Holzpellets allein im Heizraum zur Folge, dass eine Heizperiode nicht mit einer Befüllung überbrückt werden kann und mindestens zweimal pro Jahr Holzpellets angeliefert werden müssen. In der tatsächlichen Ausführung des Pelletlagers muss dies sogar regelmäßig dreimal erfolgen. Hierauf hätte der Kläger die Beklagten hinweisen müssen, damit diese hätten entscheiden können, ob sie das so wollen. Diesen Hinweis hat der Kläger bereits nach seiner eigenen Einlassung nicht erteilt. Allein der abstrakte und in seiner Allgemeinheit nichtssagende Hinweis, bei einem kleinem Pelletlager müsse man halt öfter nachbestellen, reicht nicht aus. Vielmehr ist der Kläger selbst von einem unrealistisch niedrigen Jahresbedarfs von 3,5 t Holzpellets ausgegangen, wenn man zu seinen Gunsten annimmt, dass tatsächlich 3,5 t in den Gesprächen erwähnt worden sind.

    b)

    Die Einwendungen des Klägers in der Berufungsbegründung greifen nicht durch.

    aa)

    Der Kläger kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Beklagten ursprünglich eine Gas-Therme geplant hätten und er insoweit die Grundlagenermittlung und die folgende Planung hierauf abgestimmt habe. Denn unstreitig haben die Beklagten im Verlauf der Bauausführung diesen Wunsch geändert und wollten dann eine Holzpelletheizung haben. Dann muss der Kläger als Architekt wieder in die Grundlagenermittlung einsteigen. Dies führt ggf. zu einem besonderen Honoraranspruch wegen der nochmals notwendig werdenden Grundlagenermittlung. Das ändert aber nichts an den Pflichten des Architekten aus den übertragenen Leistungen aus der Leistungsphase 1.

    bb)

    Der Kläger geht fehl in der Annahme, er habe keine Planung der technischen Ausrüstung geschuldet, weil dies nicht zu den Grundleistungen des § 15 Leistungsphase 1 - 5 HOAI gehöre. Denn darum geht es hier nicht. Der Kläger sollte nicht die Pelletheizung planen. Es geht hier darum, dass der Kläger bei der Planung des Raum- und Funktionsprogramms des Neubaus die Holzpellet-Heizung und den Holzpellet-Lagerraum berücksichtigen musste. Hierfür muss er aber eine Vorstellung vom konkreten Bedarf der Beklagten haben. Dieser ist zum einen von der Größe des Gebäudes und zum anderen vom Wunsch der Beklagten hinsichtlich der zeitlichen Reichweite des Pelletvorrats abhängig. Dies muss der Kläger ggf. unter Hinzuziehung von Sonderfachleuten ermitteln. Erst dann kann und muss der Kläger den Beklagten Alternativen für eine Entscheidung erarbeiten, wo sie welchen Lagerraum für die Holzpellets zu welchen Kosten einrichten wollen. Auf dieser Grundlage können die Beklagten dann abwägen, ob es notwendig oder sinnvoll ist, einen ganzen Jahresbedarf an Holzpellets einzulagern, weil dies mit höheren Kosten für den Lagerraum verbunden ist und die Gefahr besteht, dass die Holzpellets anfangen zu schimmeln und damit schlechter verbrennen bzw. die Förderung der Holzpellets durch die Förderschnecke eingeschränkt sein könnte. Dabei stellt der Jahresbedarf an Holzpellets keinen Grundsatz für die Planung dar. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger als Architekt die Beklagten als Bauherren darüber aufklärt, welche Konsequenzen mit den verschiedenen Möglichkeiten des Einbaus eines Lagerraumes für die Holzpellets in dem Neubau verbunden sind. Daher hätte er hier auf den Umstand hinweisen müssen, dass eine Lagerung der Holzpellets im Heizungsraum allein nur maximal 60 % des Jahresbedarfs an Holzpellets abdecken kann. Nur dann hätten die Beklagten fundiert entscheiden können, ob sie dies so hinnehmen wollen oder ob sie einen größeren und teureren Lagerraum z. B. unter der Garage oder in Form eines Erdtanks herstellen lassen wollen. Diese Entscheidungsmöglichkeit hat der Kläger den Beklagten genommen, indem er zu den Auswirkungen der Lagerung der Holzpellets allein im Heizraum auf Grundlage einer viel zu niedrigen Pellet-Bedarfsannahme von 3,5 t/Jahr keine konkreten Hinweise gegeben hat, was dies praktisch für die Beklagten bedeuten würde.

    Folglich kann sich der Kläger nicht erfolgreich auf den Standpunkt stellen, die Anlieferung der Holzpellets würde keine Anwesenheit der Beklagten erfordern. Denn in welchen Intervallen die Beklagten Holzpellets bestellen und ob sie dabei selbst anwesend sein wollen, ist Sache der Beklagten als Bauherren. Um hierüber eine fundierte Entscheidung treffen zu können, muss der Kläger als ihr Architekt die notwendigen Fakten ermitteln und den Beklagten mitteilen. Das hat der Kläger hier nicht getan.

    Der Kläger dringt auch nicht mit der Behauptung durch, jeder Fachingenieur für Haustechnik hätte den Beklagten geraten, den Pellet-Vorratsbehälter wegen der stark Wasser anziehenden Eigenschaft der Holzpellets zur optimalen Ausnutzung des im gesamten Heizraum zur Verfügung stehenden Lagervolumens dort aufzustellen, wobei diese Variante auch die kostengünstigste gewesen wäre. Denn dieser Schluss ist nicht zwingend. Aus den Ausführungen des Sachverständigen Y ergibt sich, dass es auch die Variante einer Lagermöglichkeit durch Unterkellerung der Garage oder durch einen seitlichen Ausbau des Kellers ins Erdreich hinein gegeben hätte. Dass dies wegen der Wasser anziehenden Eigenschaft der Holzpellets nicht ratsam wäre, führt der Sachverständige Y nicht aus. Vielmehr ist das eine Frage der handwerklichen Ausführung der jeweiligen Maßnahme. Das Holzpelletlager muss entsprechend abgedichtet werden. Dass dies beim Haus der Beklagten nicht möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.

    cc)

    Entgegen der Auffassung des Klägers bestand hier ein Aufklärungsbedarf auf Seiten der Beklagten. Gerade der Umstand, dass es im Jahr 2005 noch keine konkreten und verbindlichen Vorgaben in Form von DIN-Normen oder den Regeln der Technik bezüglich des Einbaus von Holzpelletheizungen und die dafür notwendige Lagerkapazität gab, wie der Sachverständige Y festgestellt hat (vgl. oben 2. a) aa)), war es notwendig, dass der Kläger die Beklagten über die sich daraus ergebenden Notwendigkeiten im Hinblick auf das Raum- und Funktionsprogramm aufklärt. Letztlich war es hier aber so, dass auch der Kläger nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügte. Dies hätte er jedoch den Beklagten offenlegen müssen, damit sich diese entsprechenden sachverständigen Rat bei einem Sonderfachmann hätten holen können.

    dd)

    Ob der Kläger oder die Beklagten den Einbau des Pelletlagers im Heizraum beauftragt haben oder nicht, kann dahinstehen bleiben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Y ist die tatsächlich vorhandene Lagerkapazität im Heizraum nur für einen Zeitraum von ca. 2 bis 3 Monaten in der Heizperiode ausreichend. Diese Lagerkapazität ist nur auf 55 - 60 % der Jahreskapazität zu erweitern. Hierauf hätte der Kläger hinweisen müssen, was er nicht getan hat.

    ee)

    Der Kläger kann nicht erfolgreich einwenden, dass die Parteien im Architektenvertrag eine Kostenobergrenze vereinbart hätten, die im Falle einer Unterkellerung der Garage überschritten worden wäre. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre es Sache der Beklagten gewesen, auf Grundlage einer ausreichenden Beratung und Aufklärung durch den Kläger zu entscheiden, ob es bei dieser Kostenobergrenze bleiben sollte, sie weitere Mittel investieren oder durch den Wegfall von anderen Zusatzwünschen (wie z.B. dem zusätzlichen Stellplatz) Mittel umschichten, um ein größeres Holzpelletlager oder einen zusätzlichen Abstellraum unter der Garage einzurichten. Ob die Variante "Holzpelletlager im Heizraum" die kostengünstigste Variante der Errichtung eines Holzpelletlagers gewesen wäre, kann daher dahinstehen bleiben.

    ff)

    Da bereits nach dem Vortrag des Klägers insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2008 feststeht, dass seine Beratung der Beklagten auf jeden Fall unvollständig, wenn nicht sogar falsch war, spielt die Frage, ob die Beklagten ihrer Darlegungs- und Beweislast ausreichend nachgekommen sind, keine Rolle.

    3.

    Aufgrund der Aufklärungspflichtverletzung des Klägers ist den Beklagten ein Schaden dadurch entstanden, dass sie die bei ordnungsgemäßer Aufklärung durchgeführte Maßnahme einer Unterkellerung der Garage nicht ausgeführt haben.

    Das Landgericht hat zutreffend bei der Ermittlung des Schadens der Beklagten darauf abgestellt, wie sich die Beklagten entschieden hätten, wenn sie ordnungsgemäß vom Kläger aufgeklärt und beraten worden wären. Dies wäre hier trotz der Kostenobergrenze im Architektenvertrag die zusätzliche Unterkellerung der Garage gewesen, weil die Fundamente der Garage besonders tief ausgehoben werden mussten und es dann nur noch eines unstreitigen weiteren Aufwandes von ca. 7.000,00 € bedurft hätte, die Garage voll zu unterkellern. Damit wäre dann ausreichend Platz für ein trockenes Pelletlager oder für einen weiteren Abstellraum gewesen. Alle anderen Varianten wären teurer gewesen und hätten den Beklagten keinen zusätzlichen Abstellraum verschafft. Auf die Ausführungen des Landgerichts unter 1. d) der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

    Die Einlassungen des Klägers in der Berufungsbegründung führen zu keinem anderen Ergebnis. Es kommt nicht darauf an, ob der Sachverständige den durch das geringere Volumen und die dadurch bedingte mehrfache unterjährige Befüllung des Pellet-Vorratsbehälters entgangenen Einkaufsvorteil durch den Wegfall von Mengenrabatten und die mögliche Ausnutzung saisonaler Preisabschläge mit 180,00 - 300,00 € jährlich beziffert und diesem Nachteil Kosten für die nachträgliche Vollunterkellerung der Garage von rund 44.000,00 € gegenüberstehen würden. Entscheidend ist, dass die Beklagten aus überzeugenden Gründen ein Pelletlager mit einer Kapazität von maximal 55 - 60 % des Jahresbedarfs, verbunden mit dem Wegfall der Abstellmöglichkeiten im Heizraum für andere Gegenstände, nicht so hingenommen, sondern dann 7.000,00 € mehr investiert und ggf. an anderer Stelle eingespart hätten.

    Der Schaden ist auch erheblich, weil die Beklagten durch das kleine Pelletlager und den fehlenden weiteren Abstellraum unter der Garage dauerhaft eingeschränkt sind. Ein Vergleich mit den Kosten für die nachträgliche Vollunterkellerung der Garage von 44.000,00 € hat daher keinen Einfluss auf die Schadensersatzpflicht. Die Erweiterung des Pelletlagers im Heizraum, wie vom Sachverständigen Y vorgeschlagen, ist nicht ausreichend, weil dadurch einerseits die Lagerkapazität nur maximal auf ca. 60 % des Jahresbedarfs erweitert werden würde und andererseits die bisherige zusätzliche anderweitige Nutzung des Heizraums stark eingeschränkt wäre.

    4.

    Die Kosten zur Beseitigung des Schadens durch Unterkellerung der Garage belaufen sich ausweislich der Kostenermittlung X (nach Bl. 204 d.A.) auf mindestens 36.000,00 € netto. Hinzu kommen weitere Kosten für die Verlegung der Zisterne, den Umbau des Pelletlagers und die Wiederherstellung des Gartens. Diese Kosten hat der Kläger in der Berufung nicht weiter in Zweifel gezogen. Daher ist die Aufrechnung der Beklagten mit ihrem Schadensersatzanspruch gegen den im Vergleich festgelegten Restvergütungsanspruch des Klägers von 10.250,00 € wirksam. Im Rahmen des Feststellungsantrags war weiter auszusprechen, dass der darüber hinaus gehende Schaden der Beklagten abzüglich der Sowiesokosten von dem Kläger zu erstatten ist.

    III.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.

    Der Berufungsstreitwert umfasst den behaupteten Schaden, der mit insgesamt 50.000,00 € angesetzt wird. Davon sind die unstreitigen Sowiesokosten abzuziehen, so dass noch 43.000,00 € verbleiben. Hiervon sind im Hinblick auf die beantragte Feststellung 80 % zu berücksichtigen. Dies ergibt den Streitwert von 35.000,00 €.