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  • 29.09.2014 · IWW-Abrufnummer 142819

    Kammergericht Berlin: Urteil vom 25.07.2014 – 21 U 40/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Kammergericht

    Im Namen des Volkes

    Geschäftsnummer: 21 U 40/13
    verkündet am : 25.07.2014
    9 O 315/10 Landgericht Berlin

    In dem Rechtsstreit
    xxx
    hat der 21. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 25.06.2014 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Klum als Einzelrichter
    für Recht erkannt:

    1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.01.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 9 O. 315/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    2. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    3. Die Revision wird nicht zugelassen.

    G r ü n d e :

    A.

    Die Klägerin verlangt von der Beklagten als ihrer Architektin Schadensersatz wegen Planungsfehler bei dem Bauvorhaben P Berlin-Lichtenberg. Mit Generalplaner-Vertrag vom 23.5.2000/13.6.2000 (Anlage K 1) beauftragte die Klägerin die Beklagte unter anderem mit Architektenleistungen des Leistungsbildes der Objektplanung gemäß § 15 HOAI a. F., Leistungsphasen 1-9. Ferner hatte die Klägerin eine technische Bestandsaufnahme zu erstellen und sämtliche hierzu erforderlichen Gutachten und Nachweise zu erbringen (§ 2.1 des Vertrages). Nach § 6 (1) verpflichtete sich die Beklagte zur Einhaltung der Prospekt-Baubeschreibung. Nach dieser Baubeschreibung sollte der Dachstuhl auf der Grundlage eines Holzgutachtens saniert werden. Ferner sollten Schäden an den Holzbalkendecken auf der Grundlage eines Holzgutachtens saniert werden (Anlage K 2). Die Beklagte ließ demenstprechend über das streitgegenständliche Bauvorhaben von dem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen F. Jahnke ein Holzschutzgutachten anfertigen (GA vom 20.11.2000, Anlage K 3). Der Sachverständige stellte u.A. fest, dass einige Balkenköpfe des Dachgeschosses braunfaul waren. Die unfachmännische Sanierung in der Zeit vor 1990 machten - so der Sachverständige - eine Nachsanierung erforderlich (vgl. Zf. 4 des Gutachtens). Der Sachverständige wies darauf hin, dass der Bereich unter dem Einschub und außerhalb der Fußfette im Dachgeschoss nicht untersucht werden konnte. Er führte aus, dass diese Prüfung baubegleitend nach Freilegen durch den Baubetrieb nachgeholt werden sollte (Zf. 2. 1 „visuelle Begutachtung“). In den von dem Sachverständigen untersuchten Bereichen des ersten, zweiten und dritten Obergeschosses stellte dieser keine Schadorganismen fest, die auf einen Befall mit echten Hausschwamm hindeuten könnten. Hinsichtlich des vierten Obergeschosses wies der Sachverständige darauf hin, dass das Freilegen der Deckenbalken nicht möglich gewesen war und die endoskopische Untersuchung keinen Befall gezeigt habe. Er empfahl jedoch generell im Rahmen der Sanierung, Spanplatten aufzunehmen und die Balkenköpfe nach unten zu untersuchen. Bezüglich der befallenen Bauteile gab der Sachverständige bestimmte Maßnahmen vor (Zf. 5 des Gutachtens). Sofern sich bei der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen ein Verdacht auf weiteren Organismenbefall ergeben sollte, sei er - der Sachverständige - zur Festlegung spezieller Maßnahmen hinzuziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Holzschutzgutachtens vom 20.11.2000 (Anlage K 3) Bezug genommen.

    Die Beklagte erstellte sodann ein „offenes Leistungsverzeichnis“ (Anlage K 4) mit konkreten Vorgaben an die Unternehmer, wie bei Befall mit echtem Hausschwamm vorzugehen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen zu Zf. 1 „Balkensanierung und Holzschutz“ der Leistungsbeschreibung Bezug genommen. Nachfolgend beauftragte die Klägerin die Arikon Sanierungsbau GmbH als Generalunternehmerin mit Vertrag vom 19./26.4.2001, dem das geschilderte Leistungsverzeichnis zugrunde lag, mit der Durchführung der Sanierungsarbeiten.

    Im Zuge dieser Arbeiten sanierte die Generalunternehmerin im Dachgeschoss mit echtem Hausschwamm befallene Balken. Nach Beendigung und Abnahme der Sanierungsarbeiten im Dezember 2001 zeigte sich an bestimmten Bauteilen erneut echter Hausschwamm. Daraufhin nahm die Klägerin ihre Generalunternehmerin gerichtlich in Anspruch (93 O 134/04 LG Berlin = 26 U 123/05 KG). In diesem Rechtsstreit verkündete die Klägerin mit am 2.11.2005 eingegangenen Schriftsatz der Beklagten den Streit. Die Klage blieb letztlich erfolglos, weil die Beklagte nicht nachweisen konnte, dass die Generalunternehmerin im Rahmen ihrer Sanierungsarbeiten den Hausschwammbefall hätte erkennen können.

    In der Folgezeit ließ die Klägerin die Hausschwammsanierung durchführen. Ihren bislang angefallenen Schaden beziffert sie auf 777.514,37 EUR.

    Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hätte das Gutachten des Sachverständigen Jahnke zum Anlass nehmen müssen festzustellen, welcher Pilz die Braunfäule hervorgerufen hat. Die Beklagte habe die Vorgaben der DIN 68800-4 nicht eingehalten. Die Vorgaben in dem Leistungsverzeichnis seien unzureichend gewesen, weil die Beklagte damit versucht habe, ihreVerantwortung auf das Bauunternehmen zu verlagern.

    Ferner hat die Klägerin Bauüberwachungsfehler der Beklagten gerügt.

    Die Klägerin hat beantragt,

    1. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 777.514,37 EUR nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

    2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über die Klageforderung hinausgehenden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die infolge des Auftretens und der Beseitigung von Hausschwammbefall in den Gebäuden P Berlin-Lichtenberg entstehen.

    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben und das Vorliegen einer Pflichtverletzung bestritten.

    Das Landgericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe der Beschlüsse vom 31.05.2011 und 05.09.2012 durch Vernehmung der Zeugen S und K . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 08.09.2011 und 20.09.2012 und 20.12.2012 Bezug genommen. Mit Urteil vom 31.01.2013 hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, etwaige Bauüberwachungsfehler der Beklagten seien verjährt und Planungsfehler der Beklagten seien nicht gegeben. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

    Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Annahme des Landgerichts, der Beklagten seien Planungsfehler nicht vorzuwerfen. Das Landgericht habe zu Unrecht einen Verstoß gegen die DIN 68800-4 abgelehnt, sich mit der zitierten Rechtsprechung des OLG Rostock und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nicht auseinander gesetzt und schließlich nach unzutreffender Beweiswürdigung ein Einvernehmen der Parteien mit der Erstellung eines sogenannten offenen Leistungsverzeichnisses angenommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift vom 6.5.2013 verwiesen.

    Die Klägerin beantragt,

    das angefochtene Urteil des Landgerichts Berlin vom 31.1.2013 (9O 315/10) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 777.513,81 EUR nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen in der Berufungsbegründung nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 25.7.2013 entgegen.

    Die Akten 93 O 134/04 (LG Berlin) = 26 U 123/05 (Kammergericht) lagen dem Senat vor.

    B.

    Die statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO. Sie ist jedoch unbegründet. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Berufungsgründe greifen hier nicht durch.

    I. Keine Rechtsverletzung stellt es dar, dass das Landgericht im Rahmen der Prüfung der Pflichtverletzung die Einrede der Verjährung nicht näher untersucht hat. Hierzu bestand aus Sicht des Landgerichts keine Veranlassung, weil es den Anspruch bereits als nicht entstanden behandelt hat. Vom daher waren Ausführungen zu der Frage, ob der Beklagten ein dauerhaltes Leistungsverweigerungsrecht zusteht, überflüssig.

    Auch der Senat sieht keine Veranlassung, hierzu Stellung zu nehmen, weil er der Auffassung des Landgerichts sowohl in der Begründung wie auch im Ergebnis folgt.

    II. Für das vorliegende Rechtsverhältnis der Parteien ist nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB das bis zum 31.12.2001 geltende Recht maßgeblich. Die Klägerin hat die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB a.F. oder aus positiver Vertragsverletzung des Generalplaner-Vertrags der Parteien nicht dargelegt. Eine Pflichtverletzung der Beklagten liegt nicht vor. Ihre Planung ist nicht zu beanstanden.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schuldet der Architekt eine mängelfreie und funktionstaugliche Planung (BGH, Urteil vom 14.2.2001, VII ZR 176/99). Der Umfang der vom Architekt zu erbringenden Planung ergibt sich stets aus dem zwischen Bauherrn und Architekt geschlossenen Architektenvertrag sowie den Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um ein zweckentsprechendes und funktionales Werk zu gewährleisten (Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rdnr. 1990). Damit ist Anknüpfungspunkt für den Pflichtenkatalog der Beklagten der Generalplaner-Vertrag zwischen ihr und der Klägerin vom 23.5./13.6.2000 (Anlage K 1). Danach schuldete die Beklagte unter anderem Architektenleistungen der Objektplanung gemäß § 15 HOAI a. F., Leistungsphasen 1-9 („Vollarchitektur“). Ferner hatte sie die technische Bestandsaufnahme und sämtliche hierzu erforderliche Gutachten und Nachweise zu erstellen. Konkretisiert wurde ihre Verpflichtung durch die Baubeschreibung, zu deren Einhaltung sie sich in dem Generalplanervertrag ausdrücklich verpflichtet hat (§ 6). Nach der Baubeschreibung sollten der Dachstuhl und die Schäden an den Holzbalkendecken auf der Grundlage eines Holzgutachtens saniert werden. Dazu hat die Beklagte den Sachverständigen Dipl.-Ing. F. Jahnke beauftragt, der das Holzschutzgutachtens „P Berlin-Lichtenberg“ vom 20.11.2000 erstellt hat (Anlage K 3). Obwohl der Sachverständige seine Feststellungen lediglich aus einer visuellen Begutachtung und einer Endoskopie bezog, und bei den mit Braunfäule befallenen Bauteilen im Dachraum eine nähere Untersuchung zu dem genauen Umfang des Befalls und der Art des Pilzes nicht vornahm, war die Beklagte nicht gehalten, die Feststellungen des Sachverständigen zu hinterfragen und von ihm weitere Untersuchungen abzufordern. Denn sie hat zulässigerweise im Wege eines „offenen Leistungsverzeichnisses“ der Generalunternehmerin konkrete Vorgaben gemacht, welche Maßnahmen diese zu wirksamen Schwammbekämpfung im Mauerwerk oder bei den Balkenköpfen vornehmen sollte (vgl. „funktionale Leistungsbeschreibung“, Anlage K 4).

    Dadurch hat die Beklagte weder gegen die DIN 68800-4 verstoßen, noch eine etwaige Pflicht verletzt, sich selbst ein umfassendes Bild von der Bausubstanz zu verschaffen. Vielmehr entsprach diese Vorgehensweise der zwischen den Parteien bestehenden jahrelangen Übung aus vorangegangenen Bauvorhaben.
    Im Einzelnen:

    1. Die DIN 688800 betrifft den Holzschutz. DIN 68800-Teil 4 in der maßgebenden Fassung vom November 1992 betrifft Bekämpfungsmaßnahmen gegen Holz zerstörende Pilze und Insekten. Nach Zf. 2.3. ist Voraussetzung für die Bekämpfungsmaßnahmen die eindeutige Feststellung der Art der Schadensorganismen und des Befallsumfanges durch dafür qualifizierte Fachleute oder Sachverständige. Gegen diese Vorgabe hat die Beklagte nicht verstoßen. Insbesondere ist ohne Belang, dass sie den von ihr beauftragten Sachverständigen Jahnke nicht zur intensiveren Untersuchung dahingehend beauftragt hat, sämtliche in Betracht kommenden Holzteile des Gebäudes einer näheren Untersuchung zu unterziehen und gleichzeitig auch die Art der Schadorganismen festzustellen. Denn die genannte DIN sieht lediglich vor, dass vor Bekämpfung der befallenen Bauteile Art und Umfang des Befalls geklärt werden müssen. Dies ist ohne Weiteres nachvollziehbar, weil nur auf diese Weise eine erfolgversprechende Bekämpfung von Hausschwamm gewährleistet wird. Dem hat die Beklagte, unterstützt von dem Sachverständigen Jahnke, mit ihrer Vorgehensweise auch hinreichend Rechnung getragen. Der Sachverständige hat diesbezüglich auf Seite 8 seines Gutachtens darauf hingewiesen, dass er bei dem Verdacht auf weiteren Organismenbefall zur Festlegung spezieller Maßnahmen als Fachmann hinzuziehen ist. Ferner hat er darauf hingewiesen, dass die Sanierung unter Einhaltung der Forderung gemäß DIN 68800-04 und der Bauordnung, für den holzschutztechnischen Teil unter Leitung eines Sachkundigen oder Sachverständigen zu erfolgen hat (S. 9 des Gutachtens). Diese Vorgaben reichten hier aus. Damit konnte das Landgericht ohne Weiteres zu der Erkenntnis kommen, dass die in der maßgeblichen DIN enthaltenen technischen Voraussetzungen für die Bekämpfungsmaßnahmen eingehalten worden sind. Es war nicht gehalten, zu dieser Frage den Sachverständigen Dr.-Ing. Nier anzuhören oder ein Sachverständigengutachten einzuholen.

    2. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass ein Planungsfehler aufgrund mangelhafter Grundlagenermittlung vorliegt, weil die Beklagte gegen ihre Bestandserkundungspflicht verstoßen hätte. Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf die obergerichtliche Rechtsprechung berufen. Insbesondere ist das Urteil des OLG Rostock vom 11.7.2006 (4 U128/04) hier nicht einschlägig. Dort hat das OLG zutreffend eine Pflichtverletzung des Architektenim Rahmen der Objektüberwachung angenommen, weil dieser nicht schlüssig dargetan habe, überhaupt irgendwelche Untersuchungen der Bausubstanz im Hinblick auf Hausschwamm und ähnlichen Schädlingen vorgenommen zu haben. Vielmehr habe er der bauausführenden Firma überlassen, stichprobenartige Untersuchungen vorzunehmen. Dies ist mit dem vorliegenden Sachvershalt schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Beklagte Untersuchungen der Holzbauteile durch den Sachverständigen Jahnke vornehmen ließ. Soweit das Brandenburgische Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 13.3.2008 (12 U 180/07) unter Bezugnahme auf das oben genannte Urteil des OLG Rostock einen Planungsfehler des Architekten annimmt, wenn dieser bei Sanierungsarbeiten an einem Altbau (sogar ohne Anhaltspunkt für den Befall mit Hausschwamm) vor Durchführung der Sanierungsarbeiten sich nicht selbst ein Bild vom Zustand der Bausubstanz verschafft, bedeutet dies nicht, dass sich der Arichtekt hierbei nicht fachkundiger Hilfe bedienen darf. Auch hier kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei dem von dem Brandenburgischen Oberlangesgericht entschiedenen Fall der Architekt ein Holzgutachtens hat einholen lassen.

    3. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Klägerin, dass im vorliegenden Fall durch das offene Leistungsverzeichnis (baubegleitende Untersuchungen und Maßnahmen bei Feststellungen von Holzschwammbefall) eine unzulässige Verlagerung der Verantwortlichkeit der Beklagten erfolgt ist. Zunächst spricht hiergegen der Umstand, dass die Beklagte bei dem vorliegenden Bauvorhaben mit sämtlichen Leistungsphasen des § 15 HOAI a. F. beauftragt wurde und deshalb mit Rücksicht auf ihre dargestellte Planung auch Sorge zu tragen hatte, dass diese uneingeschränkt umgesetzt wurde. Ein Verstoß hiergegen hätte ohne weiteres einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen fehlerhafter Bauüberwachung durch die Beklagte nach sich gezogen. Dieser war hier allerdings verjährt.

    Entscheidend ist jedoch, dass die hier gewählte Vorgehensweise einer zerstörungsarmen Voruntersuchung durch einen Sachverständigen und nachfolgende fakultative Sanierungsmaßnahmen bei Entdecken von Hausschwamm im Rahmen der Sanierung bereits in mehreren vergleichbaren Bauvorhaben der Parteien vorgenommen wurde. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, dass das Vorliegen des Sanierungsverfahrens bereits in früheren Sanierungsprojekten Kissingenviertel und Spreesiedlung zwischen den Parteien so praktiziert worden ist. Dies hat der Zeuge Schermeyer, Abteilungsleiter der Beklagten, in seiner Vernehmung am 20.9.2012 bestätigt und ausgesagt, die Beklagte habe im Jahre 1997 im Kissingenviertel einen Altbau saniert, wo es vorab ein Gutachten gegeben habe und sodann baubegleitend weitere Untersuchungen der Holzsubstanz durchgeführt worden seien. Das gleiche Vorgehen hätten die Parteien auch im Jahre 1998 bei dem Projekt Spreesiedlung gewählt. Zugleich mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben sei dies auch bei dem Objekt Roedernallee der Fall gewesen. Von daher ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit der hier gewählten Vorgehensweise einverstanden war, auch wenn keiner der Zeugen eine solche Erklärung durch einen vertretungsberechtigten Mitarbeiter der Klägerin bestätigt hat. Eine Gesamtwürdigung der Zeugenaussagen und der nachfolgend darzustellenden Umstände führt jedoch zu der Annahme, dass die eingeschlagene Vorgehensweise auch einverständlich erfolgt ist. So hat der Zeuge Klipp (ehemaliger Geschäftsführer der Beklagten), bekundet, das geschilderte Vorgehen mit dem Leistungsverzeichnis sei selbstverständlich im Konsens mit der Klägerin erfolgt. Hier ist besonders hervorzuheben, dass dieser Zeuge vor dem streitgegenständlichen Bauvorhaben viele Jahre lang selbst Mitarbeiter der Klägerin gewesen war. Auch der Zeuge Kollbach (technischer Projektleiter der Beklagten) bestätigte, dass bereits bei den anderen Projekten der Parteien am Anfang ein Holzgutachten eingeholt wurde, anhand dessen dann ein offenes Leistungsverzeichnis gemacht wurde, und dass baubegleitend weitere Untersuchungen erfolgen sollten. So sei dies immer gehandhabt worden. Es habe auch nicht zur Debatte gestanden, vorab weitere Untersuchungen durchzuführen, denn es habe sich jeweils um bewohnte Objekte gehandelt. Der Zeuge Kaczmarek (kaufmännischer Mitarbeiter der Beklagten) konnte zwar zu einem Einvernehmen zwischen den Parteien zu dem offen gestalteten Leistungsverzeichnis nichts konkretes sagen; der Zeuge hielt dieses jedoch für logisch, weil anders eine Sanierung seiner Meinung nach nicht möglich gewesen war.

    Da Anhaltspunkte für unzutreffende Bekundungen der Zeugen weder ersichtlich sind noch von der Klägerin vorgetragen werden, ist davon auszugehen, dass die hier gewählte Vorgehensweise im Einverständnis oder jedenfalls mit Duldung seitens der Klägerin erfolgt ist.

    Unabhängig davon, sprechen auch objektive Gründe dafür, dass die von der Beklagten eingeschlagene Vorgehensweise sowohl dem Willen wie auch dem Interesse der Klägerin entsprach. Dass eine weitergehende Untersuchung des Dachraumes mit Bauteilöffnungen ohne Beeinträchtigung der darunter liegenden Wohnungen erfolgen könnte, hat die Klägerin nicht zur Überzeugung des Senats vorgetragen. Insbesondere hat davon auszugehen, dass in dem Zwischenbereich zwischen dem 4. Obergeschoss und dem Dach entsprechende Untersuchungen hätten vorgenommen werden müssen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass derartige massive Eingriffe in die Bausubstanz ohne Beeinträchtigung der Mieter hätten vonstatten gehen können. Die Klägerin hätte daher durch Maßnahmen, die später ohnehin im Rahmen der Sanierung vorzunehmen waren, bereits im Vorfeld, mit zusätzlichen Kosteneinbußen (Mietminderung, ggflls. auch Umsetzung der Mieter) rechnen müssen. Von daher war der zwischen den Parteien über Jahre hinweg praktizierte Weg sinnvoll, praktikabel und - was ausschlaggebend - vertragsgemäß, so dass die Klägerin daraus Schadensersatzansprüche nicht herleiten kann.

    C.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

    Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).