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  • 17.10.2014 · IWW-Abrufnummer 143017

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 25.03.2014 – 21 U 90/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Düsseldorf

    I-21 U 90/13

    Tenor:

    Die Berufungen der Klägerin und der Widerbeklagten zu 3) gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 28. März 2013 (Az. 8 O 297/09) werden zurückgewiesen.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin und die Widerbeklagte zu 3) zu 60 % wie Gesamtschuldner und die Klägerin allein zu 40 % zu tragen.

    Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    Die Parteien dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

    G r ü n d e :

    I.

    Die Beklagte ließ in einem von ihr erworbenen Gebäude Umbaumaßnahmen durchführen, in deren Rahmen die Sohle des Kellergeschosses tiefergelegt wurde, um dort zusätzlichen Wohnraum zu schaffen.

    Die Widerbeklagte zu 3) wurde entsprechend ihres Angebots vom 17. November 2004 (Bl. 172 GA) mit der Kellerabdichtung beauftragt, wozu sie lt. Angebot die Kellerräume säubern, Putzreste abschlagen und bituminös vorstreichen und anschließend mit einer Lage Elastomerbitumenbahn fachgerecht abdichten sollte.

    Die Klägerin verlangt Vergütung für im Zusammenhang mit dem Umbau in dem Zeitraum bis 2005 erbrachte Architektenleistungen, die sie zunächst am 13. Juni 2005 in Höhe von 6.728 € brutto in Rechnung gestellt hatte. Nachdem sie im Verfahren 1 O 506/05 LG Duisburg darauf hingewiesen worden war, dass sie nach der HOAI abrechnen müsse, nahm sie ihre auf Zahlung des Rechnungsbetrags gerichtete Klage zurück und erstellte unter dem 19. Dezember 2008 eine neue Rechnung (Bl. 13 ff. GA), nach der die Beklagte ein Resthonorar von 16.299,22 € zu zahlen habe.

    Die Beklagte hat die in der Rechnung in Ansatz gebrachten anrechenbaren Kosten bestritten; es sei nicht ersichtlich, wie die Klägerin die aufgeführten Zahlen ermittelt und berechnet habe.

    Die Klägerin hat ein einfaches Bestreiten insoweit nicht für zulässig gehalten; vielmehr müsse die Beklagte, der sämtliche Schlussrechnungen vorlägen, darlegen und beweisen, inwieweit die in Ansatz gebrachten Kosten falsch sein sollen.

    Daraufhin hat die Beklagte ausgeführt, dass sich die anrechenbaren Kosten offenbar aus Positionen einzelner oder mehrerer Rechnungen zusammensetzten, die sie in den ihr vorliegenden Rechnungen nicht finden könne; im übrigen habe sich die Klägerin nicht mit allen Gewerken zu befassen gehabt, so dass als anrechenbare Kosten nur diejenigen den im einzelnen aufgeführten Unternehmer in Betracht kämen.

    Mit Beschluss vom 10. Juli 2012 (Bl. 202 GA) hat die Kammer die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihre Rechnung vom 19. Dezember 2008 nicht prüffähig sei und nicht den Anforderungen der DIN 276 entspreche. Es sei unklar, wie sie die in ihren Berechnungen aufgeführten Kosten ermittle. Der Honorarzuschlag von 20 % bei Umbauten und Modernisierungen nach § 24 Abs. 1 HOAI könne nur auf das Gesamthonorar, nicht jedoch auf die einzelnen Leistungsphasen aufgeschlagen werden. Zu berücksichtigen sei ferner, dass nach § 10 Abs. 3 a HOAI vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet werde, bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen sei.

    Die Klägerin hat dazu die Ansicht vertreten, dass die Frage der Prüfbarkeit im vorliegenden Prozess nicht relevant sei, weil Einwendungen gegen die Prüfbarkeit einer Schlussrechnung ausgeschlossen seien, sofern der Auftraggeber diese nicht spätestens innerhalb einer Frist von zwei Monaten erhoben habe. Die anrechenbaren Kosten der vorhandenen Bausubstanz seien in den gesamten anrechenbaren Kosten enthalten. Im Hinblick auf den Umbauzuschlag von 20 % hat sie eine Neuberechnung angekündigt, in der Folge jedoch nicht zur Akte gereicht.

    Mit ihrer Widerklage hat die Beklagte Schadensersatz wegen in das Untergeschoss ihrer Immobilie eindringender Feuchtigkeit verlangt. Die mangelnde Abdichtung sei auf Planungsfehler der Klägerin zurückzuführen, die kein funktionales Gesamtkonzept erstellt habe. Die Widerbeklagte zu 3) habe keinen fachgerechten Anschluss der von ihr verlegten bituminösen Abdichtungsbahnen an die an den Wänden angebrachten Abdichtungsmaßnahmen hergestellt, sondern die Bitumenbahnen an den bereits verputzten Wänden hochgeklebt, so dass zwischen den Bitumenbahnen und den von der Widerbeklagten zu 2) durchgeführten vertikalen Abdichtungsmaßnahmen ein Zwischenraum von ca. 2 cm entstanden sei, durch den ungeschützt Feuchtigkeit eindringe, so dass die von der Widerbeklagten zu 3) durchgeführten Arbeiten wirkungslos seien. Außerdem habe sie die Bodenisolierung nicht vollflächig auf der Bodenplatte des Untergeschosses verlegt, sondern eine Isolierung unter den im Innern aufgestellten Rigipswänden ausgespart, die deshalb in keiner Weise gegen aufsteigende Feuchtigkeit geschützt seien.

    Die Klägerin hat dazu behauptet, dass sie der Beklagten die Notwendigkeit einer von außen durchzuführenden Abdichtung und die Konsequenzen eines Absehens davon nachdrücklich dargelegt habe; die Beklagte, der die damit verbundenen Kosten zu hoch gewesen seien, habe erklärt, dass sie die Arbeiten erst zu einem späteren Zeitpunkt durchführen lassen wolle.

    Die Widerbeklagte zu 3) hat behauptet, die beauftragten Leistungen ordnungsgemäß erbracht zu haben und für den Feuchtigkeitseintritt nicht verantwortlich zu sein.

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im erstinstanzlichen Urteil getroffenen Feststellungen verwiesen.

    Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg hat u.a. den Inhalt des von der Beklagten betriebenen selbständigen Beweisverfahrens (8 OH 436/09 LG Duisburg) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und den Sachverständigen B… ergänzend mündlich angehört.

    Danach hat das Landgericht die Klage abgewiesen, der Widerklage gegenüber der Klägerin und der Widerbeklagten zu 3) überwiegend stattgegeben und die Widerklage gegen die Widerbeklagte zu 2) abgewiesen.

    Zur Unbegründetheit der Klage hat es ausgeführt, dass die Klägerin die von ihr erbrachten Architektenleistungen unter Beachtung der Grundsätze der HOAI abrechnen müsse, die auch dann Anwendung finde, wenn ein Nichtarchitekt oder Nichtingenieur mit der Erbringung von Arbeiten beauftragt sei, die dem Leistungsbild der HOAI entsprächen.

    Die von ihr erstellte Architektenrechnung sei jedoch nicht prüffähig. Aus ihr gehe nicht hervor, wie sich die anrechenbaren Kosten jeweils zusammensetzten, weil für die verschiedenen Leistungsphasen ohne weitere Erläuterung verschiedene Werte genannt seien, deren genaue Zusammensetzung sie trotz gerichtlichen Hinweises nicht dargelegt habe. Dies sei erforderlich gewesen, weil die Beklagte die in Ansatz gebrachten anrechenbaren Kosten substantiiert bestritten habe, indem sie ausgeführt hat, dass die Klägerin mit verschiedenen Arbeiten nicht befasst gewesen sei und die dafür angefallenen Kosten bei ihrer Berechnung nicht hätte berücksichtigen dürfen.

    Der daraus folgenden Unschlüssigkeit der Klage stehe nicht entgegen, dass sich ein Auftragnehmer nur innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rechnung auf deren fehlende Prüffähigkeit berufen könne und er nach Ablauf dieser Frist nicht mehr mit Einwendungen gehört werde, weil dies nur dazu führe, dass der Honoraranspruch nicht mehr an der fehlenden Fälligkeit nach § 8 Abs. 1 HOAI scheitern könne, nicht aber dazu, dass eine auf eine nicht den Prüfbarkeitsanforderungen genügende Rechnung gestützte Klageforderung als schlüssig anzusehen wäre.

    Der mit der Widerklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB stehe der Beklagten gegen die Klägerin in Höhe von 22.903,04 € zu.

    Die Klägerin habe die ihr aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Vertrags geschuldete Bauüberwachung mangelhaft i.S. des § 634 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB ausgeführt. Ein Koordinationsfehler in der Bauplanung liege nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen die Kammer folge, darin, dass die vertikale und horizontale Innenabdichtung nicht aufeinander abgestimmt worden und ein Anschluss zwischen außen- und innenliegender Abdichtung im Bereich der bodentiefen Fenster nicht erfolgt sei, was zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Abdichtung erforderlich gewesen wäre; zudem entsprächen die Abdichtungsarbeiten nicht den Vorgaben des WTA Merkblattes 4-6-05/D und seien daher mangelhaft.

    Einer Beweiserhebung über die Behauptung der Klägerin, sie habe die Beklagte auf die Notwendigkeit einer Außenabdichtung hingewiesen, die die Beklagte aus Kostengründen unterlassen habe, habe es nicht bedurft, weil dies nicht entscheidungserheblich sei. Geschuldet gewesen sei eine Innenabdichtung, die vorliegend bei ordnungsgemäßer Ausführung zwar grundsätzlich funktionstauglich gewesen wäre, jedoch nur mangelhaft erstellt worden sei. Darauf, ob eine Außenabdichtung die geeignetere Abdichtung gewesen wäre, komme es deshalb nicht an.

    Ein Vertretenmüssen der Klägerin liege vor, weil sie die fehlende Abstimmung der Maßnahmen aufeinander hätte erkennen müssen.

    Zu ersetzen sei ein Schaden in Höhe von 22.903,04 €, was den vom Sachverständigen geschätzten Nettomangelbeseitigungskosten entspreche.

    Auch der Feststellungsantrag sei begründet, weil die bisherigen Mängelbeseitigungskosten nur geschätzt und weitere Schäden jedenfalls in Höhe der nach Mängelbeseitigung zu ersetzenden Mehrwertsteuer und möglicherweise aufgrund zu beseitigender Schäden an der Fußbodenheizung infolge eingedrungener Feuchtigkeit zu erwarten seien.

    Gegenüber der Widerbeklagten zu 3) bestehe ein Schadensersatzanspruch aus § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB ebenfalls in Höhe von 22.903,04 €. Sie habe die ihr übertragenen Abdichtungsarbeiten mangelhaft ausgeführt, weil diese nicht zu einem wasserdichten und damit funktionstauglichen Werk geführt hätten. Sie sei zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Abdichtung durch fachgerechte Aufbringung einer horizontalen Abdichtung und deren Anbindung an die vertikale Abdichtung verpflichtet gewesen, weil jedenfalls konkludent die Errichtung eines funktionstauglichen Werks vereinbart gewesen sei.

    Die Widerbeklagte zu 3) habe aber weder unter den Ständerwänden eine Bitumenbahn aufgebracht noch einen Anschluss zwischen der bituminösen Dichtungsbahn und der vertikalen Dichtschlämme hergestellt, weswegen Feuchtigkeit in den Keller des Wohnhauses der Beklagten eindringen könne. Der Sachverständige habe nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass die erforderliche Verbindung zwischen der vertikalen und der horizontalen Abdichtung fehle, weil die von der Beklagten eingebrachten Bitumenbahnen erst nach dem Verputzen der Wände eingebracht worden seien und deshalb Feuchtigkeit über den Putz in den Innenbereich eindringen könne, was bei einem ordnungsgemäßen Anschluss ausgeschlossen sei.

    Der Einwand der Widerbeklagten zu 3), dass die Ausführung umfangreicher Überprüfungen nicht ihre Aufgaben gewesen sei, führe nicht zur Annahme einer mangelfreien Ausführung, weil der Unternehmer ein funktionstaugliches Werk schulde und von seiner Erfolgshaftung höchstens frei werde, wenn er den bestehenden Prüf- und Hinweispflichten nachgekommen sei.

    Die Widerbeklagte zu 3) habe sich von der Vermutung ihres Vertretenmüssens gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht entlasten können. Zwar habe der Sachverständige ausgeführt, dass das Aufbringen auf einer Gipswand fachlich in Ordnung sei, weil ein Gipsuntergrund grundsätzlich dafür geeignet sei, dass auf ihm eine Bitumenabdichtung angeklebt werde, dass er keine Anhaltspunkte erkennen könne, die für die Mitarbeiter der Widerbeklagten zu 3) Anlass für eine Nachfrage bei der bauleitenden Architektin geboten hätten, ob eine Abdichtung auf anderen Ebenen ordnungsgemäß sei und dass er der Ansicht sei, dass ein Dachdecker auf eine ordnungsgemäße Abdichtung der Bodenplatte vertrauen dürfe, sofern ein Architekt beauftragt sei. Dieser Ansicht folge die Kammer, die die Rechtsfrage, ob ein Vertretenmüssen vorliege, selbst entscheiden müsse, nicht. Ihrer Ansicht nach wäre es vor dem Hintergrund, dass die Widerbeklagte zu 3) die Bitumenbahnen auf die in dem Keller befindlichen – stark wasserziehenden – Rigips – und die bereits verputzten Außenwände aufgebracht habe, für jeden Handwerker zwingend gewesen, sich nochmals bei einer fachkundigen Person über das Bestehen einer ordnungsgemäßen Abdichtung zu erkundigen. Diese gelte insbesondere auch aufgrund der Bedeutung einer ordnungsgemäßen Abdichtung für die Errichtung eines dauerhaft bewohnbaren Hauses. Indem sich die Widerbeklagte zu 3) weder bei der Klägerin noch bei der Beklagten nach dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Abdichtung erkundigt habe, habe sie zumindest fahrlässig gehandelt.

    Eine Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 2 BGB sei entbehrlich gewesen, weil die Widerbeklagte zu 3) ihre Mängelbeseitigungspflicht in dem Rechtsstreit sowie dem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren kategorisch bestritten und spätestens mit dem gestellten Klageabweisungsantrag eine Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert habe.

    Der ersatzfähige Schaden betrage wiederum 22.903,04 €; wegen der erwartbaren weiteren Schäden sei auch der Feststellungsantrag gegen die Widerbeklagte zu 3) begründet.

    Die gegen die Widerbeklagten zu 2) gerichtete Widerklage hat das Landgericht als unbegründet abgewiesen, weil dieser gegenüber bestehende Ansprüche der Beklagten jedenfalls verjährt seien.

    Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung sowohl gegen die Abweisung ihrer Klage als auch gegen ihre auf die Widerklage erfolgte Verurteilung.

    Das Landgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass die mit der Anspruchsbegründung vom 9. Juli 2009 eingereichte Architektenrechnung nicht prüffähig und die Klage damit als unschlüssig abzuweisen gewesen sei.

    Aufgrund verschiedener obergerichtlicher Entscheidungen sei zum einen geklärt, dass Einwendungen gegen die Prüfbarkeit einer Schlussrechnung ausgeschlossen seien, sofern diese nicht spätestens innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Rechnung erhoben worden seien. Unstreitig habe es eine solche Rüge der Beklagten nicht gegeben, weshalb das Gericht von einer Prüfbarkeit der Schlussrechnung hätte ausgehen müssen.

    Darüber hinaus sei die Rechtsauffassung des Gerichts fehlerhaft, wonach die Beklagte die anrechenbaren Kosten substantiiert bestritten habe; ihr Vortrag im Schriftsatz vom 2. Oktober 2009 beziehe sich lediglich darauf, dass sie – die Klägerin – an bestimmten Gewerken nicht beteiligt gewesen sei, ohne dass aber die Ansätze der Kostenberechnung nach DIN 276 bestritten worden wären.

    Der Beklagten lägen sämtliche Schlussrechnungen vor, so dass sie darlegen und beweisen müsse, inwieweit die in Ansatz gebrachten anrechenbaren Kosten falsch sein sollen. Ein einfaches Bestreiten dadurch, dass bestimmte Gewerke von ihr nicht ausgeführt und damit nicht bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen seien, sei unerheblich; die Beklagte hätte vielmehr darlegen müssen, in welcher Höhe anrechenbare Kosten nach ihrer Auffassung zutreffend sein sollen, wozu sie aber keine Angaben gemacht habe, so dass ihre – der Klägerin – Kostenaufstellung als zugestanden gelte. Dies habe offensichtlich auch das Gericht so gesehen, das zunächst Zeugen zu ihrer Beauftragung und der Erstellung der Entwurfsplanung vernommen habe.

    Soweit das Landgericht der Auffassung gewesen sei, dass sie den Umbauzuschlag fehlerhaft berücksichtigt habe, hätte es diesen Umbauzuschlag entsprechend berechnen müssen.

    Der Hinweis des Gerichts vom 10. Juli 2012 sei unvollständig, weil nicht auf die Rechtsfolge hingewiesen worden sei, dass das Gericht beabsichtige, die Klage mit der Begründung abzuweisen, dass die Beklagte die anrechenbaren Kosten erheblich bestritten habe und sie – die Klägerin – damit dazu substantiiert vortragen müsse.

    Auch die Rechtsauffassung des Landgerichts zur Widerklage sei fehlerhaft.

    Der Sachverständige habe gerade nicht aufgeklärt, wodurch die von der Beklagten gerügten Durchfeuchtungen verursacht worden seien, sondern keine Feststellungen dazu getroffen, ob die im Rahmen der Untersuchungen festgestellte Feuchtigkeit von außen in das Gebäude eingedrungen sei oder ihre Ursache bereits im Innenbereich gehabt habe. Die Feststellung eines Eindringens der Feuchtigkeit von außen nach innen hätte ihre Auffassung bestätigt, dass nur eine Außenabdichtung eine ordnungsgemäße Abdichtung dargestellt hätte. In diesem Fall hätten die vom Sachverständigen angegebenen Kosten zur Herstellung einer Außenabdichtung Sowieso-Kosten dargestellt, so dass ein Schadensersatzanspruch der Beklagten nicht bestünde.

    Dies gelte ebenso für den von ihr und den ausführenden Firmen erteilten Hinweis, dass eine ordnungsgemäße Außenabdichtung herzustellen sei, was die Beklagte jedoch aus Kostengründen abgelehnt habe.

    Das Landgericht hätte daher darüber Beweis erheben müssen, woher die Feuchtigkeit stamme und ob die Beklagte auf die Erforderlichkeit einer Außenabdichtung hingewiesen worden sei.

    Die Klägerin beantragt,

    unter Abänderung des am 28. März 2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Duisburg, Az. 8 O 297/09, die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.299,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2009 zu zahlen und die Widerklage insgesamt abzuweisen.

    Die Widerbeklagte zu 3) wendet sich mit ihrer ebenfalls form- und fristgerecht eingelegten Berufung in vollem Umfang gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz.

    Sie habe den von der Klägerin erteilten mündlichen Auftrag, eine Abklebung im Keller anzubringen, ordnungsgemäß erfüllt.

    Ausweislich seines Tatbestands sei das Landgericht fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sie eine Horizontalabdichtung auf den neu erstellten Kellerboden habe aufbringen sollen, damit der Kellerraum als Wohnraum genutzt werden könne. Nicht einmal die Beklagte habe vorgetragen, dass sie sie darauf hingewiesen habe, dass der abzuklebende Raum zu Wohnzwecken habe genutzt werden sollen. Der Sachverständige B… habe eindrucksvoll bestätigt, dass sie die beauftragten Leistungen ordnungsgemäß erbracht habe; er habe klar und eindeutig ihre Verantwortlichkeit umrissen und festgestellt, dass sie weder weitergehende Hinweispflichten noch umfangreiche Prüfpflichten träfen. Die dem entgegenstehende Auffassung der Kammer sei tatsächlich und rechtlich nicht haltbar, weil sie die Erkundigungs- und Hinweispflicht des Handwerkers völlig überstrapaziere. Sie habe darauf vertrauen können und dürfen, dass der Architekt wisse, was und warum er als fachkundige Person bestimmte Leistungen beauftrage. Dass der Handwerker – wie das Landgericht ausführe – sich zwingend nochmals bei einer fachkundigen Person erkundigen müsse, ob eine ordnungsgemäße Abdichtung vorhanden sei, stelle eine völlige Überspannung der gar nicht erfüllbaren Anforderungen dar und würde zu erheblichen Spannungen im Bauablauf führen. Die angefochtene Entscheidung verkenne den Sachverhalt und die Situation, in der der Architekt ihr die Anweisung gegeben habe, die Abklebung in einer bestimmten Weise auszuführen. Es gehöre nicht zum Pflichtenkreis des Unternehmers, die Erkenntnisse des Architekten oder Sonderfachmanns auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, soweit ein Fehler nicht „ins Auge springe“.

    Die Frage, ob ein Vertretenmüssen vorliege, könne nicht isoliert betrachtet werden; es sei der konkrete Sachzusammenhang zu berücksichtigen, den der Sachverständige zutreffend dargestellt habe.

    Die Widerbeklagte beantragt,

    das am 28. März 2013 verkündete und am gleichen Tage zugestellte Urteil des Landgerichts Duisburg, Az. 8 O 297/09, auf ihre Berufung hin abzuändern und die Widerklage gegen sie abzuweisen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufungen der Klägerin und der Widerbeklagten zu 3) zurückzuweisen.

    Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

    Die Klägerin habe nicht hinreichend zur Schlüssigkeit ihrer Klageforderung vorgetragen. Sie – die Beklagte – habe nicht nur vorgetragen, mit welchen Gewerken die Klägerin überhaupt nicht befasst gewesen sei, sondern auch im einzelnen ausgeführt, dass sie die in ihre drei Berechnungen eingestellten Zahlen nicht nachvollziehen könne. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, unter welche Kostengruppe und welcher Untergruppe sie welche Leistungen welcher Firma erfasst haben wolle. Die aufgeführten Zahlen seien für sie undurchschaubar gewesen.

    Zu Recht habe das Landgericht angenommen, dass die Klägerin ihre Aufgabe, die Tieferlegung der Kellersohle des Gebäudes, dessen Untergeschoss insgesamt einer Nutzung zu Wohnzwecken habe zugeführt werden sollen, mit den damit verbundenen Schutzmaßnahmen gegen eindringende und aufsteigende Feuchtigkeit zu überwachen, nicht ordnungsgemäß erfüllt habe.

    Der Sachverständige habe die Ursache der aufgetretenen Durchfeuchtungen sehr wohl aufgeklärt und aufgezeigt, dass Feuchtigkeit eindringe, weil die horizontale Abdichtung der Bodenplatte nicht an die Abdichtung in den Wänden angebunden worden sei. Auch bei einem Eindringen von Feuchtigkeit allein durch das aufstehende Mauerwerk hätte eine fachgerecht ausgeführte Innenisolierung eine ordnungsgemäße Abdichtung bewirkt.

    Auch ihrer Klage gegen die Widerbeklagte zu 3) habe das Landgericht zutreffend stattgegeben.

    Diese sei keineswegs mit „einer Abklebung im Keller“, sondern mit der Herstellung einer funktionierenden Kellerabdichtung beauftragt gewesen, was sich aus ihrer eigenen Beschreibung ihrer Leistungen in ihrem Angebot ergebe. Eine spätere Anweisung, die Abklebung „wie ausgeführt“ vorzunehmen, habe die Klägerin nicht erteilt. Die Widerbeklagte zu 3) habe die übrigen Arbeiten im Kellergeschoss genau verfolgt und deshalb wahrgenommen, dass die Widerbeklagte zu 2) eine horizontale Isolierung durch Einfüllen von Kieselöl erstellt habe, weshalb ihr bekannt gewesen sei, dass die von ihr übernommene Bodenabdichtung nur bei fachgerechtem Anschluss an die horizontale Abdichtung habe funktionieren können.

    Dass die Widerbeklagte zu 3) darauf hingewiesen worden sei, dass im Kellergeschoss Wohnraum habe geschaffen werden sollen, sei erstinstanzlich unstreitig gewesen und deshalb zutreffend so im Tatbestand wiedergegeben worden.

    II.

    Die Berufungen der Klägerin und der Widerbeklagten zu 3) haben keinen Erfolg; sie sind zwar zulässig, aber unbegründet. Das angefochtene Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg beruht weder auf einer Rechtsverletzung i.S. des § 546 ZPO, noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.

    1.

    a) Das Landgericht hat zutreffend die auf Zahlung einer Vergütung für erbrachte Architektenleistungen gerichtete Klage abgewiesen.

    Soweit die Klägerin beanstandet, dass die Kammer nicht berücksichtigt habe, dass Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung ausgeschlossen seien, soweit der Auftraggeber sie nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht habe, verkennt sie, dass das Landgericht die Klage nicht mangels prüfbarer Schlussrechnung und damit nicht bestehender Fälligkeit als derzeit unbegründet, sondern wegen einer nicht ausreichenden Darlegung der Forderung als unschlüssig und damit endgültig unbegründet abgewiesen hat.

    Es trifft zu, dass nach der Rechtsprechung ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt, wenn der Auftraggeber den Einwand fehlender Prüffähigkeit verspätet erhebt; er ist dann mit diesem Einwand ausgeschlossen mit der Folge, dass die Honorarforderung fällig wird und die Verjährung zu laufen beginnt (BGHZ 157, 118). Erhebt der Auftraggeber nicht alsbald Bedenken gegen die Prüffähigkeit, verliert er dadurch aber nicht seine sachlichen Einwendungen gegen die Rechnung, sondern ist uneingeschränkt in der Lage, die sachliche Berechtigung der berechneten Forderung anzugreifen (BGH a.a.O.). Dies kann er auch mit den Gründen, die gleichzeitig die fehlende Prüffähigkeit belegen (BGH a.a.O.). Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, führen Defizite der Schlussrechnung des Architekten im Hinblick auf die Prüffähigkeitsanforderungen nach Ablauf einer zweimonatigen Frist nach Zugang der Rechnung deshalb im Honorarprozess dazu, dass die Klageforderung des Architekten nicht schlüssig dargetan ist (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2010, 28).

    Entsprechend hat das Landgericht durchaus berücksichtigt, dass der Einwand der fehlenden Prüfbarkeit verspätet erhoben wurde und damit nicht mehr zu berücksichtigen war. Die Rechnung war damit zwar als prüffähig anzusehen; auf ihre sachliche Richtigkeit konnte aufgrund des fehlenden Einwandes der Prüffähigkeit aber nicht geschlossen werden.

    Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass es an einer schlüssigen Darlegung der Berechtigung der geltend gemachten Forderung fehlt. Insbesondere genügte dazu hinsichtlich der anrechenbaren Kosten jeweils die bloße Angabe verschiedener Werte nicht; vielmehr müssen insoweit nicht nur die Ergebnisse der Kostenermittlung, sondern auch die dieser zugrunde liegenden Kriterien angegeben werden (OLG Düsseldorf, OLGR 1994, 176). Spätestens war eine genauere Aufschlüsselung der in die angegebenen Werte einbezogenen Kosten erforderlich, nachdem die Beklagte deren Richtigkeit bestritten hatte. Insoweit war ein einfaches Bestreiten auch nicht etwa unbeachtlich. Insoweit ist zu beachten, dass die gemäß § 138 Abs. 2 ZPO bestehende Erklärungslast einer Partei in Bestehen und Umfang davon abhängig ist, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat. Wurden zwar alle zur Begründung des behaupteten Rechts erforderlichen Tatsachen vorgetragen, aber nicht näher konkretisiert, so braucht der Gegner ebenfalls keine konkreten Einzelheiten vorzutragen, sondern kann sich auf einfaches Bestreiten beschränken (Zöller-Greger, 29. Auflage 2012, § 138 Rn. 8 a m.w.N.). Für die Höhe ihres geltend gemachten Vergütungsanspruchs ist die Klägerin darlegungsbelastet, woran sich durch die nicht rechtzeitige Erhebung von Einwänden gegen die Prüffähigkeit ihrer Rechnung nichts geändert hat, die die Darlegungs- und Beweislast für die Forderung vielmehr unberührt lässt (vgl. BGHZ 157, 118). Nachdem die Klägerin sich zu den anrechenbaren Kosten auf die bloße Angabe eines Werts beschränkt hat, genügte zu einem beachtlichen Bestreiten die schlichte Erklärung, dass diese Werte bestritten würden. Unabhängig davon, ob sie anhand ihr vorliegender Unterlagen dazu in der Lage gewesen wäre, setzte ein ausreichendes Bestreiten mangels jeglicher Substantiierung der zugrunde gelegten Kosten durch die Klägerin keine weiteren Angaben und insbesondere nicht die Berechnung von Werten voraus, die die Beklagte statt dessen für berechtigt hielt.

    Ob das Landgericht ausreichend auf die Unschlüssigkeit der Klage hingewiesen hat, kann dahinstehen, weil die Klägerin auch mit der Berufung nicht näher zu den anrechenbaren Kosten vorgetragen hat und deshalb nicht zu prüfen ist, ob etwaiger neuer Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen wäre, weil er infolge eines Verfahrensmangels in Form einer Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO nicht geltend gemacht worden ist. Im übrigen genügt zur Erfüllung der Hinweispflicht des Gerichts, das gemäß § 139 Abs. 1 S. 2 dahin zu wirken hat, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären und insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, ein knapper Hinweis auf den konkreten Mangel ohne nähere Begründung (Zöller-Greger a.a.O., § 139 Rn. 12 a). Weiter gehende Anleitungen durch das Gericht liefen demgegenüber der Arbeitsteilung zwischen den Rechtspflegeorganen und der richterlichen Neutralität zuwider (Zöller-Greger a.a.O., § 139 Rn. 12 a). Die Kammer brauchte zur Erteilung eines ausreichenden Hinweises deshalb weder zu erläutern, weshalb sie weitere Darlegungen zu den zur Prüffähigkeit der Schlussrechnung notwendigen Angaben für erforderlich hielt, noch welche prozessualen Folgen das Unterbleiben weiteren Vortrags haben würde.

    b) Auch der gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz an die Beklagte gerichtete Berufungsangriff der Klägerin hat keinen Erfolg.

    Gemäß § 529 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die vom Landgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme getroffene Feststellung zugrunde zu legen, dass die Herstellung einer funktionstauglichen Innenabdichtung zwar möglich, hier aber wegen eines Koordinierungsfehlers der Klägerin nicht erfolgt sei.

    Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Dass das Landgericht sein Beweisergebnis verfahrensfehlerhaft gewonnen haben könnte, ist nicht erkennbar; die Beweiswürdigung stützt sich auf nachvollziehbare Grundlagen und verstößt nicht gegen Denk- oder allgemeine Erfahrungssätze.

    Die Beanstandung der Klägerin, dass die Ursache des Feuchtigkeitseintritts weiter hätte aufgeklärt werden müssen, weil im Falle von Feuchtigkeit, die ihre Ursache bereits im Innenbereich gehabt habe, nur eine Außenabdichtung fachgerecht gewesen sei, ist schon nicht nachvollziehbar. Naturgemäß dient eine Gebäudeabdichtung dem Schutz des Gebäudes vor von außen eindringender Feuchtigkeit, nicht aber dem Schutz der Außenwelt vor im Inneren des Gebäudes entstandener Feuchtigkeit. Vor im Innenbereich entstehender Feuchtigkeit böte weder eine Innen- noch eine Außenabdichtung wirksamen Schutz. Die Möglichkeit, dass die festgestellte Feuchtigkeit gar nicht von außen eindringe, kann nur für die Frage Bedeutung haben, ob aufgrund der vorhandenen Feuchtigkeit auf das Vorliegen von Abdichtungsmängeln geschlossen werden kann. Insoweit ist die Frage aber im Rahmen des zwischen den Parteien geführten selbständigen Beweisverfahrens geklärt worden. Der Sachverständige Dipl.-Ing. B… hat sich in seinem Ergänzungsgutachten vom 23. Februar 2011 mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, dass für die Feuchteerscheinungen ein falsches Lüftungs- und Heizverhalten (mit-)ursächlich sein könnte. Dies hat er jedoch unter Verweis auf das Schadensbild, das sich nicht in Form von bei falschem Nutzerverhalten auftretenden Stockflecken und Schimmelbildung, sondern linear oberhalb der Sockelleisten mit zur Raumseite zeigenden korrosionsfreien Nagelköpfen zeige, überzeugend ausgeschlossen. Er ist also durchaus davon ausgegangen, dass Feuchtigkeit von außen eindringt, hat dennoch aber eine fachgerecht durchgeführte Innenisolierung für ausreichend gehalten.

    Angesichts der mangels Beweisfehler zugrunde zu legenden Feststellung, dass eine Innenabdichtung fachgerecht hätte hergestellt werden können, bestand auch kein Anlass zur Beweiserhebung über die Behauptung, ob der Beklagten der – unzutreffende – Hinweis erteilt worden sei, dass nur eine Außenabdeckung den Eintritt von Feuchtigkeit verhindern könne.

    2.

    Auch der Einwand der Widerbeklagten zu 3), dass das Landgericht zu Unrecht einen von ihr zu vertretenden Mangel ihrer Werkleistung bejaht habe, greift nicht durch. Hinsichtlich des geschuldeten Leistungsumfangs trifft es schon ausweislich des von ihr selbst erstellten Angebots vom 17. November 2004 – unabhängig davon, ob es vor Erteilung des Angebots oder erst nach der Ausführung der Arbeiten schriftlich niedergelegt worden ist – nicht zu, dass sie lediglich eine „Abklebung im Keller anzubringen“ gehabt habe; geschuldet war vielmehr die Herstellung einer fachgerechten Kellerabdichtung. Auch ohne diesen Zusatz hätte die Widerbeklagte zu 3) – wie vom Landgericht zutreffend zugrunde gelegt – ein funktionsgerechtes Werk zu erbringen gehabt. Dem entsprach die erbrachte Leistung nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht, weil die angebrachte Horizontalabdichtung nicht unter die Ständerwände geführt und an die Vertikalabdichtung angebunden wurde, wodurch Feuchtigkeit eindringen konnte. Dabei ist unerheblich, dass die Abdichtung nicht ohne weiteres hinter den Wandputz geführt werden konnte, weil dieser Wandputz bereits erstellt worden war; die Widerbeklagte zu 3) durfte deshalb nicht ohne weiteres die Bitumenbahnen auf den Putz kleben, sondern hätte darauf hinweisen müssen, dass dies nicht zu dem gewünschten Abdichtungserfolg führen würde. Ihre Leistung ist auch nicht deshalb als mangelfrei anzusehen, weil sie dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Abdichtung dann nicht entgegengestanden hätte, wenn die Bodenplatten aus ausreichend dickem wasserunlöslichem Beton bestanden hätten und eine Rissbreitenbewehrung vorhanden gewesen wäre, so dass die Bitumenabdichtung nur als „zweite Sicherheit“ gedient hätte. Anhaltspunkte, aufgrund derer die Widerbeklagte zu 3) vom Vorliegen eines solchen Zustands hätte ausgehen und damit eine bloße – für sich gesehen zur Abdichtung nicht genügende – Anbringung einer zusätzlichen Sicherheit als geschuldet hätte ansehen dürfen, liegen nicht vor; nach den Ausführungen des Sachverständigen war dies bei einem in den 1950er Jahren errichteten Gebäude nicht ohne weiteres zu erwarten, so dass seine sodann geäußerte Ansicht, dass auf eine abgedichtete Bodenplatte hätte vertraut werden dürfen, bereits in seinen eigenen Ausführungen keine Stütze findet.

    Entgegen der Formulierung im erstinstanzlichen Urteil geht es insoweit nicht um eine Verpflichtung, sich „nochmals“ nach dem Bestehen einer ordnungsgemäßen Abdichtung zu erkundigen. Vielmehr war es von vornherein Aufgabe der Widerbeklagten zu 3), eine zur Herstellung des gewünschten Erfolgs, d.h. dem Bestehen einer Abdichtung, geeignete Leistung anzubieten. Soweit die dafür erforderlichen Maßnahmen vom übrigen Zustand des Gebäudes abhingen, oblag es ihr, diesen zu erfragen oder anderweitig zu ermitteln, um die notwendigen Maßnahmen darauf abstimmen zu können; keinesfalls aber durfte sie im Hinblick auf eine möglicherweise ohnehin bestehende Abdichtung davon absehen, für sich gesehen zur Herstellung einer Abdichtung ausreichende Maßnahmen zu treffen. Anders als vom Sachverständigen bewertet, ist insoweit nicht die Frage betroffen, ob Abdichtungen „auf anderen Ebenen“ gewährleistet seien, sondern der vom Handwerker durchaus selbst zu prüfende Umfang seiner eigenen Leistung. Im übrigen hat der Sachverständige offenbar zugrunde gelegt, dass der Widerbeklagten zu 3) von der Klägerin konkrete verbindliche Vorgaben gemacht worden sind. Dies hat die Widerbeklagte zu 3) allerdings weder substantiiert behauptet, noch unter Beweis gestellt. Im übrigen wäre sie auch bei Vorgabe eines genauen Leistungsprogramms gehalten gewesen, auf den Werkerfolg in Frage stellende Unzulänglichkeiten hinzuweisen (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Auflage 2013, Rn. 1965 m.w.N.).

    Umstände, aufgrund derer sie die mangelhafte Leistung i.S. des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht zu vertreten hätte, hat die Widerbeklagte zu 3) nicht vorgetragen. Bei Zutreffen ihrer Erwägungen zum geschuldeten Leistungsumfang hätte ggf. bereits keine mangelhafte Leistung vorgelegen, was jedoch – wie ausgeführt – nicht der Fall ist.

    Unerheblich ist, ob die Widerbeklagte zu 3) Kenntnis davon hatte, dass der tiefergelegte Raum zum Wohnen genutzt werden sollte, weil auch bei Schaffung eines bloßen Kellerraums eine ordnungsgemäße Abdichtung geschuldet gewesen wäre. Der Sachverständige hat hinsichtlich der an eine solche zu stellenden Anforderungen nicht nach der Nutzung der Räumlichkeiten differenziert, sondern zur Beschreibung des Soll-Zustands u.a. auf die DIN 18195 Bezug genommen, die allgemein die Abdichtung „erdberührter Bauteile“ beschreibt. Die Leistung der Widerbeklagten zu 3) wäre demnach auch dann als mangelhaft anzusehen, wenn sie von der Errichtung eines Kellerraums hätte ausgehen dürfen.

    3.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 analog ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 S. 1 und 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO.

    4.

    Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Entgegen den Ausführungen der Widerbeklagten zu 3) legt der Senat weder eine Fallgestaltung zugrunde, in der ihr als Handwerksbetrieb detaillierte Vorgaben eines Architekten gemacht wurden, noch geht er davon aus, dass sie infolge einer Verletzung von Hinweispflichten hafte.

    5.

    Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 44.201,26 € festgesetzt.

    RechtsgebietArchitektenvertragVorschriften§ 242 BGB