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  • 19.11.2014 · IWW-Abrufnummer 143284

    Oberlandesgericht Brandenburg: Urteil vom 29.08.2014 – 11 U 170/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Brandenburg

    Urt. v. 29.08.2014

    Az.: 11 U 170/11

    Tenor:

    I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 07. Oktober 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin - 5 O 12/10 - wird als unzulässig verworfen, soweit mit ihr der Klageantrag zu 4) betreffend die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz bereits entstandener Schäden aus der Mangelhaftigkeit der streitgegenständlichen Leistungen weiterverfolgt wird.

    II. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 07. Oktober 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin - 5 O 12/10 - teilweise wie folgt abgeändert: Der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen der im Sommer 2006 an ihrem Bauvorhaben "Villa M...", belegen in T..., eingetretenen Wasserschäden ist im Verhältnis zum Beklagten zu 1) zu 75 % gerechtfertigt. Die Entscheidung über die Höhe des Anspruchs bleibt dem Nachverfahren vorbehalten.

    III. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das am 07. Oktober 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin - 5 O 12/10 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2) richtet.

    IV. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zu tragen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

    V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

    VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
    Gründe

    I.

    Die Klägerin, beruflich als staatlich geprüfte Ganzheitskosmetikerin und medizinisch geprüfte Massagetherapeutin selbstständig tätig, nimmt den Beklagten zu 1) als Architekten und die Beklagte zu 2) als bauausführendes Dachdeckerunternehmen in der Hauptsache auf Ersatz von Aufwendungen für die Beseitigung von Mängeln in Anspruch, die sich im Sommer 2006 an ihrem Bauvorhaben - der Herrichtung des lediglich noch als Ruine vorhanden gewesenen Gebäudes "Villa M...", belegen in T..., zur Nutzung als Gesundheits- und Beautyfarm - in der Weise gezeigt haben, dass in mehreren Bereichen der ersten Etage, des Obergeschosses, über dem sich der obere Gebäudeabschluss, eine flach geneigte Holzdachkonstruktion mit Kupferblecheindeckung, befindet, an einzelnen Wänden innenseitig und an der Außenfassade Wasser herunter lief, das zwischen den im Trockenbau eingehängten Decken und der gedämmten Dachhaut kondensiert war. Außerdem verlangt die Anspruchstellerin den Ersatz von Folgeschäden, insbesondere Mangelfeststellungskosten und Mietausfällen. Zur näherer Darstellung des Sachverhaltes und der erstinstanzlichen Prozessgesichte wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (LGU 2 ff.).

    Vom Landgericht Neuruppin, das in der Vorinstanz entschieden hat, ist die Klage abgewiesen worden. Begründend hat die Zivilkammer ausgeführt: Trotz der am Bauwerk in Erscheinung getretenen Nässe sei der Beklagte zu 1) der Klägern nicht schadensersatzpflichtig, weil sich nicht konstatieren lasse, dass die am Dach vorhandenen Mängel ihre Ursache auch in den erbrachten Architektenleistungen hätten. Es gebe keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass er in nachvollziehbarer Weise zumindest die Vorstellung geweckt habe, er wolle neben der - fehlerfrei erledigten - Genehmigungsplanung und der Erstellung des Leistungsverzeichnisses unentgeltlich die Verantwortung für Ausführungsplanung und Bauaufsicht übernehmen. Zwar sei das Leistungsverzeichnis hinsichtlich der Ausschreibung der Dachdecker- und -klempnerarbeiten nicht eindeutig gewesen; die Ausführung des Daches beruhe aber nicht darauf, weil die Beklagte zu 2) dennoch verstanden habe, dass ein belüfteter Aufbau gewünscht werde. Gegen Letzteres stünden der Klägerin keine Gewährleistungsansprüche zu, da die Dachdecker- und -klempnerarbeiten laut Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr.-Ing. Fl... nur geringfügige Mängel aufwiesen, die mit der hier in Rede stehenden Durchfeuchtung nichts zu tun hätten. Hinweispflichten habe die Beklagte zu 2) ebenfalls nicht verletzt, weil selbst eine unbelüftete Dachkonstruktion den Regeln des Handwerks entspreche. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (LGU 7 ff.).

    Letzteres ist der Klägerin - zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - laut deren Empfangsbekenntnis am 18. Oktober 2011 (GA IV 725 = 783) zugestellt worden. Sie hat am 11. November 2011 (GA IV 758) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel - nach am 07. Dezember 2011 beantragter (GA IV 775) und bis zum 31. Dezember 2011 gewährter (GA IV 785) Verlängerung der Begründungsfrist - mit einem am 23. Dezember 2011 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht (vorab per Telekopie) eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA IV 789 ff.).

    Die Klägerin ficht das landgerichtliche Urteil - im Kern ihre bisherigen Darlegungen wiederholend und vertiefend - in vollem Umfange ihrer Beschwer an. Dazu trägt sie speziell Folgendes vor:

    Die Eingangsinstanz habe - trotz hinreichend substanziierter Vortrages - eine im Streitfall gebotene Beweisaufnahme unterlassen, die Darlegungs- und Beweislast verkannt, sich über gutachterliche Feststellungen im technischen Bereich hinweggesetzt, ohne insoweit die Quelle eigener Sachkunde zu offenbaren, und ihre Pflicht zur materiellen Prozessleitung gemäß § 139 ZPO verletzt. Nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung sei für die Haftung des Beklagten zu 1) nicht entscheidend, welche Leistungen er vertraglich geschuldet habe und vergütet verlangen könne, sondern welche Aktivitäten von ihm - speziell hinsichtlich der Dachkonstruktion - tatsächlich unternommen worden seien. Betreffend die Gewerke Beton- und Maurerarbeiten zur Errichtung des Rohbaus, Fassadenarbeiten, Fensterbau/Tischlerarbeiten/Außentüren, Zimmererarbeiten, Dachdecker- und -klempnerarbeiten, Dämmung/Trockenbau sowie Sonstiges und Koordinierung habe der Beklagte die gesamten Betreuung des Bauvorhabens verbindlich und faktisch übernommen; zur Erbringung eines Großteils seiner Leistungen ohne Honorar sei er bereit gewesen, weil er das Objekt für Werbezwecke habe nutzen und seine Ideen verwirklichen wollen. Zumindest hinsichtlich des Dachbereiches sei der geschuldete Erfolg des Werkes ausgeblieben. Die Ausführungsplanung des Beklagten zu 1) habe sich weder für ein belüftetes noch für ein unbelüftetes Dach geeignet. Zur Mangelfreiheit der Arbeiten der Beklagten zu 2) sei das Landgericht mit unqualifizierten Aussagen gelangt, die sich über die klare gutachterliche Bewertung des Sachverständigen Dr.-Ing. Fl... hinwegsetzen. Es habe wenigstens drei massive Anhaltspunkte dafür gegeben, dass eine Belüftung des Daches nicht gewollt gewesen sei. Was die Beklagte zu 2) errichtet habe, genüge den anerkannten Regeln der Baukunst weder als belüftetes noch als unbelüftetes Dach. Auf die Frage, ob ein Dach der zuletzt genannten Art technisch möglich sei, komme es für die Entscheidung des Streitfalles nicht an. Eventuelle Fehler der von ihr, der Klägerin, selbst erbrachten Trockenbauarbeiten hätten sich auf den Wassereinbruch nicht ausgewirkt.

    Die Klägerin beantragt,

    1. das angefochtene Urteil aufzuheben;

    2. die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Neuruppin zurückzuverweisen, verbunden mit der Vorgabe, sie dort durch die Kammer zu entscheiden,

    3. der Klage in den Anträgen aus der mündlichen Verhandlung vom 07. Juni 2011 (GA IV 669, 670) stattzugeben (vgl. LGU 4 ff.).

    Die Beklagten und ihre Streithelferin beantragen,

    die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

    Sie verteidigen - ihre bisherigen Darlegungen im Kern ebenfalls wiederholend und vertiefend - die ihnen günstige Entscheidung des Landgerichtes. Dazu tragen sie - zum Teil inhaltlich differenziert - speziell Folgendes vor:

    Der Beklagte zu 1) macht geltend, er sei - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt habe - weder mit der Ausführungsplanung noch mit der Objektüberwachung betraut gewesen. Ihr gegenteiliges Vorbringen habe die Klägerin - trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises in erster Instanz - nicht ausreichend zu substanziierten vermocht. Die seinerseits geschuldeten Leistungen seien fehlerfrei erbracht worden. Wenn die Klägerin, die selbst ein Gewerbe betreibe, keinen schriftlichen Architektenvertrag abschließe, müsse sie damit verbundene Beweisprobleme hinnehmen. Dass von ihm, dem Beklagten zu 1), in Unkenntnis der Klägerin Bauleistungen vergeben worden seien, stimme nicht; Aufträge erteile und unterschreibe stets der jeweilige Bauherr. Ebenso wenig habe er - der Beklagte zu 1) - tatsächlich alle relevanten Gewerke geplant, ausgeschrieben und vergeben sowie die Bauausführung betreut. Die Baustelle sei von ihm lediglich deshalb betreten worden, um sich - entsprechend dem Wunsch der Klägerin - mit dieser bezüglich der Übernahme von zukünftigen Leistungen wie Vorentwürfen für den Neubau von Ferien- und Wochenendhäusern abzustimmen. Mit der Erlangung der Baugenehmigung am 31. Mai 2005 habe seine - des Beklagten zu 1) - Aufgabe im Wesentlichen geendet; anschließend seien von ihm nur noch Planungsteilleistungen wie die Erarbeitung eines Leistungsverzeichnisses für die Gewerke "Dachdecker- und -klempnerarbeiten" sowie "Außenputz- und Fassadenarbeiten" erbracht worden, sofern er hierfür einen ausdrücklichen Auftrag von der Klägerin erhalten habe. Keineswegs seien von ihm Planungs- und Überwachungsleistungen ohne Honorar übernommen worden, um seine Ideen zu verwirklichen und das Bauobjekt für Werbezwecke zu nutzen. Gegenüber dem Landkreis ... habe die Klägerin die Fertigstellung des Bauvorhabens zum 07. Juni 2008 angezeigt, ohne ihn - den Beklagten zu 1) - als angeblichen Objektplaner einzubeziehen; die nach öffentlichem Baurecht erforderliche Objektplanererklärung liege bis heute nicht vor und sei von ihm auch niemals verlangt worden. Als planender Architekt mit fast vierzigjähriger Berufserfahrung habe er noch nie ein unbelüftetes Dach mit mineralischer Zwischensparrendämmung empfohlen, geplant oder ausgeschrieben, weil diese Art der Dachausführung zu viele Risiken in sich berge; der Begriff "totes Dach" stamme nicht aus der Fachsprache und gehöre keineswegs zu seinem Wortschatz. Ebenso wenig habe er sich im Streitfall irgendwann dahingehend geäußert, dass von ihm ein "totes Dach" geplant worden sei. Nach seinen Kalendereintragungen habe er sich in der Zeit vom 23. Juli bis Anfang August 2005 gar nicht auf der Baustelle aufgehalten.

    Die Beklagte zu 2) wendet ein, sie habe die ihr obliegende Werkleistung - nur die Eindeckung eines unbelüfteten Dachs mit Kupferblech - mangelfrei erbracht und sei zur Anzeige von Bedenken nicht verpflichtet gewesen. Unabhängig davon hätten ihre Mitarbeiter S... P... und H... S..., als sie mit dem Eindecken der eigentlichen Dachfläche beginnen wollten, den Beklagten zu 1) und die Klägerin gefragt, ob sie den First zu Lüftungszwecken öffnen sollten, wobei dann auch die Zwischensparren geöffnet werden müssten; daraufhin habe der Beklagte zu 1) im Beisein der Klägerin erklärt, es solle ein "totes Dach" (ohne Hinterlüftung) erstellt werden. Augenscheinlich habe sich die Anspruchstellerin mit dem Umbau einer Ruine zu einem modernen Wohn- und Geschäftshaus ohne umfassende Beauftragung eines Architekten, insbesondere ohne Detailplanungen und ohne ausreichende Bauüberwachung durch einen fachkundigen Dritten, übernommen, weshalb die dringend erforderliche Abstimmung aufeinander aufbauender Gewerke unterblieben sei. Wenn die Klägerin einen Bauauftrag in Unkenntnis seines Inhalts unterzeichne, könne sie später nicht verlangen, dass der Unternehmer eine entsprechend ausgeführte Dacheindeckung grundlegend ändere und für zwischenzeitlich entstandene Kosten hafte. Der behauptete Durchfeuchtungsschaden beruhe allein darauf, dass die Klägerin in Eigenregie eine Dämmung und Deckenkonstruktion habe anbringen lassen, die nicht dem zuvor fachgerecht durch die Streithelferin hergestellten Dachaufbau entspreche. Hierdurch werde die im Bauwerk vorhandene Feuchtigkeit mit einer unzureichenden Dampfsperre unter der Wärmedämmung eingeschlossen. Sei ein unbelüftetes Dach geplant und gewollt gewesen, könne ihr, der Beklagten zu 2), nicht vorgeworfen werden, an dessen Errichtung mitgewirkt zu haben. Wenn das Gericht einer vom Gutachter vertretenen Rechtsauffassung nicht folge und eine eigene Würdigung vornehmen, so sei dies keineswegs zu beanstanden. Als unzulänglich habe sich - nach Auffassung aller Sachverständigen - nicht ihre, der Beklagten zu 2), Leistung (die Metalldacheindeckung) erwiesen, sondern die Dämmung und Abdichtung des Daches durch die Klägerin selbst. Durch eine Blecheindeckung werde weder für Luftdichtigkeit gesorgt noch diese verhindert.

    In der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz wurde die Sach- und Rechtslage mit den Prozessbevollmächtigten aller Beteiligten eingehend erörtert. Der Senat hat im Rahmen des § 139 ZPO - unter anderem durch Beschluss vom 13. März 2013 (GA VI 1097) - auf alle entscheidungserheblichen Aspekte hingewiesen. Gemäß Beschluss vom 26. Februar 2014 (GA VII 1208 ff.) ist im Berufungsrechtszug Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen S... P..., H... S... und R... F...; wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2014 Bezug verwiesen (GA VII 1248 ff.). Die Akten des selbstständigen Beweisverfahrens 2 OH 2/07 (LG Neuruppin) sowie des Parallelverfahrens 11 U 113/09 (Senat) = 2 O 438/98 (LG Neuruppin) betreffend die Streithelferin lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der Prozessgeschichte wird ergänzend auf die anwaltlichen Schriftsätze der Parteien und der Streithelferin nebst Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle und auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

    II.

    A. Das Rechtsmittel der Klägerin ist an sich statthaft und ganz überwiegend zulässig. Es wurde zwar form- und fristgerecht eingelegt, aber nicht in vollem Umfange begründet (§§ 517 ff. ZPO). Soweit das Landgericht den Klageantrag zu 4), im Kern auf Feststellung gerichtet, dass die Beklagten der Klägerin gesamtschuldnerisch für alle Schäden haften, die durch die Mangelhaftigkeit der streitgegenständlichen Leistungen entstanden sind oder noch entstehen werden, hinsichtlich bereits eingetretener wirtschaftlicher Nachteile wegen des Vorranges der Leistungsklage mangels eines speziellen Rechtsschutzinteresses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO abgewiesen hat (LGU 11), fehlt es in der Rechtsmittelbegründungsschrift an einer Auseinandersetzung damit. Eine solche wäre allerdings nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung erforderlich gewesen, da die Argumentation der Vorinstanz einen selbstständigen Teil des geltend gemachten Anspruchs betrifft und insoweit - schon für sich genommen - die Klageabweisung als unzulässig trägt (vgl. dazu Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 520 Rdn. 37). Ob die im angefochtenen Urteil vertretene Rechtsauffassung zutrifft, unterliegt diesbezüglich deshalb nicht der Kontrolle durch den Senat; Voraussetzung für jede Prüfung der Begründetheit ist ein zulässiges Rechtsmittel. Auf die partielle Unzulässigkeit der Berufung hat der Senat wiederholt hingewiesen, unter anderem in dem Beschluss vom 13. März 2013 (GA VI 1097 ff.).

    B. In der Sache selbst hat das klägerische Rechtsmittel nur teilweise Erfolg; es führt insoweit zur Abänderung des angefochtenen Urteils. Nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand kann der Senat - mangels vollumfänglicher Entscheidungsreife - lediglich durch Zwischenurteil über den Grund gemäß § 304 Abs. 1 ZPO und Teilurteil nach § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO befinden. Da sich schon jetzt feststellen lässt, dass der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) keine Gewährleistungsforderungen wegen mangelhafter Ausführung der mit dem VOB-Bauvertrag vom 04. Juli 2005 (Kopie Anlage K4/GA I 23) vereinbarten Dachdecker- und -klempnerarbeiten zustehen, und zwischen beiden Beklagten keine notwendige, sondern nur eine einfache Streitgenossenschaft existiert, so dass die jeweils gegen sie gerichteten Ansprüche im zivilprozessualen Sinne eigenständig sind und die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht gegeben ist, kann insoweit zwecks Beendigung des Rechtsstreits gegen die Beklagte zu 2) ein Teilurteil ergehen (vgl. dazu Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., § 301 Rdn. 2; Saenger, Hk-ZPO, 5. Aufl., § 301 Rdn. 3). Im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) liegen indes die Voraussetzungen für den Erlass eines Zwischenurteils über den Grund vor, weil der ihm gegenüber geltend gemachte Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, Entscheidungsreife jedoch allein hinsichtlich des Grundes besteht; unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit, auf den es in diesem Zusammenhang maßgeblich ankommt (vgl. dazu OLG Brandenburg, Urt. v. 04.08.2009 - 11 U 133/03, Rdn. 48, BauR 2010, 1590 = NJOZ 2009, 4422; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 304 Rdn. 1), rechtfertigt sich ein derartiges Vorgehen im Streitfall, weil so eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens eintreten kann. Die Vorentscheidung über den Grund ermöglicht eine baldige abschließende Klärung, ob der Beklagte zu 2) der Klägerin für die eingetretenen Schäden haftet und würde - falls dies entgegen der Auffassung des Senats nicht zutreffen sollte - weiteren Zeit- und Kostenaufwand für Feststellungen zur Anspruchshöhe entbehrlich machen. Zum Anspruchsgrund gehört auch die Frage, ob der Klägerin ein mitwirkendes Verschulden im Sinne des § 254 BGB zur Last fällt (vgl. dazu Reichold aaO. Rdn. 9; Saenger aaO. Rdn. 8; Zöller/Vollkommer aaO. Rdn. 8 und 14). Das ist zu bejahen. Die Quote beträgt 25 %. Im Einzelnen gilt Folgendes:

    1. Der Beklagte zu 1) als Architekt hat der Klägerin dem Grunde nach 75 % ihres Schadens zu ersetzen. Ihr Anspruch ergibt sich aus § 280 in Verbindung mit § 634 Nr. 4 BGB unter Berücksichtigung des § 254 BGB. Schadensursächlich ist (auch) eine mangelhafte Leistung des Beklagten zu 1). Da sich der Mangel des Architektenwerkes bereits in dem Gebäude verwirklicht hat, besteht diesbezüglich keinerlei Nacherfüllungsmöglichkeit mehr (vgl. dazu BGH, Urt. v. 11.10.2007 - VII ZR 65/06, LS und Rdn. 15, BauR 2007, 2083 = NJW-RR 2008, 260; ferner Locher, Das private Baurecht, 8. Aufl., § 24 Rdn. 387; Preussner, Architektenrecht, Teil E Rdn. 82; Wirth in Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 7. Aufl., Einf. Rdn. 218 und 233). Über die Höhe des klägerischen Anspruchs wird im Nachverfahren zu befinden sein, da der Rechtsstreit insoweit derzeit noch nicht entscheidungsreif ist.

    a) Der Senat kann ebenso wenig wie das Landgericht feststellen, dass sich der Beklagte zu 1) betreffend das Dach gegenüber der Klägerin verpflichtet hatte, die Ausführungsplanung (Leistungsphase 5) beziehungsweise die Objektüberwachung (Leistungsphase 8) vorzunehmen.

    aa) Wer einen anderen mit dem Vorwurf gerichtlich in Anspruch nimmt, dieser habe seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt, muss - nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen - regelmäßig schlüssig und im Bestreitensfalle wie hier auch substanziiert darlegen (sowie beweisen), dass entsprechende Verpflichtungen rechtsgeschäftlich begründet worden sind. Das ist der Klägerin indes nicht gelungen. Sie legt dem Beklagten zu 1) im Kern Untätigkeit zur Last, was aber lediglich dann eine vertragliche Pflichtverletzung darstellen kann, wenn ein entsprechendes Handeln zuvor - jedenfalls konkludent - versprochen wurde. Dies hat die Zivilkammer hier ohne Rechtsverstoß nicht konstatieren können. Das klägerische Vorbringen zu vertraglichen Absprachen betreffend den Umfang der Architektenleistungen ist ohne Substanz geblieben. Um die Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen beurteilen zu können sowie dem Gegner eine sachliche Stellungnahme und Überprüfung zu ermöglichen, muss auch dargelegt werden, durch wen, mit welchem Inhalt und aus welchem Anlass die behauptete Vereinbarungen getroffen worden sein sollen (vgl. dazu insb. BGH, Urt. v. 25.02.1992 - X ZR 88/90, Rdn. 19, NJW 1992, 1967 = MDR 1992, 804 [BGH 25.02.1992 - X ZR 88/90]; ferner BGH, Urt. v. 30.09. 2003 - XI ZR 232/02, Rdn. 11, WM 2003, 2286 = NJW-RR 2004, 45 [BGH 30.09.2003 - XI ZR 232/02]). Gelingt dem jeweiligen Anspruchsteller dies nicht, so verwirklichen sich im Prozess die Beweisrisiken, die mit dem Verzicht auf den Abschluss eines schriftlichen Vertrages verbunden sind.

    bb) In diesem Zusammenhang übersieht der Senat keineswegs, dass nicht geschuldete Zusatzleistungen eines Architekten, die sich der Bauherr erkennbar gefallen lässt, konkludent zum Vertragsbestandteil werden können und dass überobligatorische Leistungen, selbst wenn sie allein aus bloßer Gefälligkeit erbracht wurden, haftungsbegründend wirken können, insbesondere - aber nicht nur - dann, wenn so genannte Begleitschäden entstehen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 11.01.1996 - VII ZR 85/95, Rdn. 21, NJW 1996, 1278 = BauR 1996, 418; OLG Celle, Urt. v. 19.06.2001 - 16 U 260/00, BeckRS 2011, 11097 = juris; ferner Wirth in Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 7. Aufl., Einf. Rdn. 240, wo indes das Ergebnis der BGH-Entscheidung unzutreffend wiedergegeben wird). Hinreichende Anhaltspunkte für die Bejahung eines Gefälligkeitsverhältnisses mit erkennbarem Rechtsbindungswillen sind - anders als in der Konstellation, die der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle zugrunde liegt - im Streitfall nicht ersichtlich. Das - teilweise neue, bestrittene und deswegen insoweit gemäß § 531 Abs. 2 ZPO als präkludiert zurückzuweisende - klägerische Vorbringen in der Berufungsbegründung zum faktischen Verhalten des Beklagten zu 1) vermag dem Rechtsmittel ebenso wenig zum Erfolg zu verhelfen. Selbst wenn sich der Beklagte zu 1) auf der Baustelle um Angelegenheiten gekümmert haben sollte, die ihn - nach seiner Auffassung - eigentlich nichts angingen, vermag der Senat daraus - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - nicht zu schließen, dass die Klägerin annehmen durfte, er wolle (unentgeltlich) die gesamte Bauüberwachung ausführen.

    b) Einstandspflichtig ist der Beklagte zu 1) der Klägerin allerdings wegen des widersprüchlichen Leistungsverzeichnisses vom 21. Juni 2005 betreffend die Dachdecker- und -klempnerarbeiten (Kopie Anlage K30/GA I 167 ff.), das von ihm - schon nach seinem eigenen Vorbringen - aufgrund eines entsprechenden Auftrages erstellt und dann zwecks Leistungsbeschreibung in den VOB-Bauvertrag einbezogen wurde, den die Klägerin am 04. Juli 2005 mit der Beklagten zu 2) abgeschlossen hat (Kopie Anlage K4/GA I 23 ff.). Ob und gegebenenfalls wie sich der Beklagte zu 1) auf eine eventuelle Anfrage von Mitarbeitern der Beklagten zu 2) betreffend die Firstentlüftung erklärt hat, spielt hingegen gemäß § 61 ZPO für das Verhältnis zwischen der Klägerin und Ersterem keine Rolle, weil es nach deren übereinstimmendem Vorbringen beider eine solche Anfrage nicht gab.

    aa) Nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr.-Ing. Fl... vom 02. März 2010 (SBd. I 62 ff. und 74 f.) und dessen Ausführungen anlässlich seiner Vernehmung im Termin der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 09. November 2010 (GA III 569, 571 ff.) ist dieses Leistungsverzeichnis unvollständig und fehlerhaft, weil es nicht klar erkennen lässt, ob - und gegebenenfalls wie - das Dach belüftet werden sollte; einerseits war die Anbringung so genannter Vogelschutzgitter im Traufbereich vorgesehen, die regelmäßig dazu dienen, das Eindringen von Kleintieren in dort vorhandene Belüftungsöffnungen zu vermeiden, und andererseits fehlte ein Hinweis auf erforderliche Entlüftungsöffnungen bei der Firstpunktausbildung. Obwohl keine Detailplanung im Rahmen der Leistungsphase 5 vorlag, wie sie aus gutachterlicher Sicht als Basis für ein fachgerechtes Leistungsverzeichnis erforderlich ist, und auch die im Rahmen der Genehmigungsplanung vom Beklagten zu 1) erstellten Unterlagen nicht erkennen ließen, dass ein hinterlüftetes Dach entstehen soll, hat Letzterer - ausgehend von seiner eigenen Auffassung - isoliert eine Grundleistung aus der Phase 6 erbracht, ohne die unter den gegebenen Umständen in besonderer Weise notwendigen Klarstellungen vorzunehmen. Lücken und Widersprüche im Leistungsverzeichnis gehören zu den typischen Planungsfehlern im technischen Bereich und machen das Werk des Architekten mangelhaft (vgl. Häußermann in Motzke/Preussner/Kehrberg/Kesselring, Die Haftung des Architekten, 9. Aufl., Teil M Rdn. 38 ff., 41; Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rdn. 1996; jeweils m.w.N.).

    bb) Dass sich dies im Streitfall nicht ausgewirkt hat, weil die Beklagte zu 2) - wie vom Landgericht angenommen wurde (LGU 9) - gleichwohl wusste, es werde eine belüftete Dachkonstruktion gewünscht, ließ sich schon im ersten Rechtszuge nicht feststellen. Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten zu 2), auf welches sich der Beklagte zu 1) offenbar stützt, weist Divergenzen auf (vgl. GA II 278, 279; 416, 417; III 665 f.; VI 1186, 187), hinsichtlich derer fraglich erscheint, ob sie sich - wie im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 15. Januar 2014 seitens der Beklagten zu 2) geschehen (GA VI 1193, 1194) - allein mit einer Nichtbeachtung der zeitlichen Reihenfolge erläutern lassen. Dies mag allerdings letztlich auf sich beruhen, da der Beklagte zu 1) schon mit der Abfassung eines eindeutigen und vollständigen Leistungsverzeichnisses hätte bewirken können und müssen, dass Fehlvorstellungen weder anfänglich noch später auftreten. Nach seinen eigenen Einlassungen sollte ein (belüftetes) Kaltdach entstehen, weil er eine andere Art der Ausführung - schon generell - für zu risikoreich erachtete. Tatsächlich erreichtet wurde schließlich eine - technisch unzulängliche - Kombination aus Kalt- und Warmdach (ein Warmdach mit nur einzelnen Belüftungsöffnungen im Bereich des Rondells), die die Klägerin als "Lauwarmdach" bezeichnet. Gemäß den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr.-Ing. Fl... ist die fehlende Dachbelüftung die Hauptursache für die hier entstandenen Feuchtigkeitsschäden (SBd. I 68).

    c) Nicht unberücksichtigt bleiben kann jedoch, dass auch die Klägerin selbst zur Entstehung des hier in Rede stehenden Kondenswasserschadens beigetragen hat. Das ergibt sich aus § 254 Abs. 1 BGB. Danach hängt - wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat - die Verpflichtung zum Ersatz sowie dessen Umfang von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Wie der gerichtliche Sachverständige Dr.-Ing. Fl... in seinem Gutachten vom 10. März 2010 nachvollziehbar ausgeführt hat, besteht der Mitverursachungsbeitrag der Klägerin einerseits darin, den Innenausbau so herstellen zu lassen, dass von vornherein keine Dachbelüftung möglich war, weil der hierfür notwendige Luftraum mit Wärmedämmmaterial ausgefüllt wurde (SBd. I 70 f., 78, 80), und andererseits darin, dass bei der Ausführung des Trockenbaus Undichtigkeiten in der raumseitigen Dampfsperre entstanden sind (SBd. I 71, 81). Beides fällt in die Sphäre der Klägerin, die insoweit entweder (durch Mitarbeiter) Eigenleistungen erbracht oder Drittleistungen in Anspruch genommen hat. Da sich im Streitfall nicht konstatieren lässt, dass der Beklagte zu 1) mit den Leistungsphasen 1 bis 8 beauftragt war, oblag es der Klägerin, sich gegebenenfalls zu erkundigen, ob die Wärmedämmung in Gestalt einer Vollsparrendämmung verlegt werden kann. Demgegenüber ist die konstruktionsbedingt fehlende Dachbelüftung nach den gutachterlichen Feststellungen die Hauptursache. Als Fachmann hätte der Beklagte zu 1) jedenfalls in dem von ihm gefertigten Leistungsverzeichnis zweifelsfrei klarstellen müssen, dass ein (hinterlüftetes) Kaltdach entstehen soll. Angesichts dessen erscheint es unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt, den Mitverschuldensanteil der Klägerin nach § 287 ZPO mit einem Viertel anzunehmen.

    2. Gegen die Beklagte zu 2) als bauausführendes Dachdeckerunternehmen hat die Klägerin allerdings keinen Anspruch auf Schadensersatz.

    a) Nach § 13 Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 VOB/B 2002, deren Geltung die Parteien in dem Bauvertrag vom 04. Juli 2005 betreffend die Dachdecker- und -klempnerarbeiten vereinbart haben (Kopie Anlage K4/GA I 23 ff.), ist dem Auftraggeber der Schaden an der baulichen Anlage, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die erbrachte Leistung dient, lediglich dann zu ersetzen, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und auf ein (weder vorsätzliches noch grob fahrlässiges) Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Dieser so genannte kleine Schadensersatzanspruch erfasst nach ganz herrschender Ansicht, die der Senat teilt, neben den Kosten, die erforderlich sind, um die an dem Bauwerk insgesamt eingetretenen Schäden zu beseitigen, unter anderem die Gutachterkosten zur Schadensfeststellung und selbst Mietausfälle (vgl. dazu Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl. Rdn. 2252 f., m.w.N.). Im Streitfall liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch nicht vor.

    aa) Unter Berücksichtigung aller Umstände lässt sich nicht feststellen, dass die von der Beklagten zu 2) allein geschuldeten und erbrachten Dachdecker- und -spenglerleistungen mit wesentlichen Mängeln behaftet sind, die zu einer erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung geführt haben und schadensursächlich geworden sind. Zwar hat der gerichtliche Sachverständige Dr.-Ing. Fl... in seinem Gutachten vom 02. März 2010 (SBd. I 73) darauf hingewiesen, dass durch kleinere Undichtigkeiten in der Kupferblecheindeckung einschließlich Bitumendachbahn zusätzliche Feuchtigkeit von außen in den Dachaufbau gelangen und sich hierdurch die Feuchtigkeitsbelastung vergrößern konnte. Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung im Termin am 09. November 2010 vor dem Landgericht Neuruppin ist durch den Gutachter aber laut Protokoll klargestellt worden, dass es sich nach seiner Einschätzung um marginale Mängel handelt, die mit der tatsächlichen Durchfeuchtung wenig zu tun haben; die Risse in der Bitumendachbahn seien ungewöhnlich und überraschend; ob sich solche auch an anderen als den punktuell besichtigten Stellen befinden könnten, lasse sich nicht beurteilen (GA III 569, 570). Für diese Bewertung spricht ferner, dass der gerichtliche Sachverständige Beseitigungskosten hierfür bei seiner Kostenschätzung nicht berücksichtigt hat.

    bb) Die Hauptursache für die eingetretenen Feuchtigkeitsschäden ist laut Gutachten in der - durch die Art des Daches bedingt - fehlenden Belüftung zu finden, wodurch es in der Dachkonstruktion (also in dem Traggerüst des Daches) und in der Wärmedämmung zu einer Feuchtigkeitsanreicherung kam, die infolge hoher Oberflächenfeuchtigkeit - neben Schimmelpilzbildung - die Entstehung von Kondenswasser an den Bauteiloberflächen zwischen der Dämmung und der Dachschalung bewirkte (SBd. I 68). Die Zivilkammer, die im Termin der mündlichen Verhandlung erster Instanz einen unmittelbaren Eindruck von den Bekundungen des gerichtlichen Sachverständigen gewinnen konnte, hat daraus ersichtlich geschlossen, dass es selbst dann zu den hier in Rede stehenden - schadensstiftenden - Durchfeuchtungen gekommen wäre, wenn die von Dr.-Ing. Fl... beschriebenen geringfügigen Mängel der Arbeiten, die von der Beklagten zu 2) ausgeführt wurden, nicht vorhanden gewesen wären (LGU 9 f.). Dagegen ist mit Blick auf § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, der den Umfang der Überprüfung tatsächlicher Feststellungen in der Berufungsinstanz regelt, nichts zu erinnern.

    b) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat ihr die Beklagte zu 2) für die Schäden auch nicht unter Berücksichtigung von § 13 Nr. 3 i.V.m. § 4 Nr. 3 VOB/B 2002 einzustehen. Danach wird der Auftragnehmer von seiner Haftung für Mängel, die auf der Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers beruhen, zwar lediglich dann frei, wenn er diesen unverzüglich - möglichst noch vor Beginn der Arbeiten - schriftlich auf die zu erhebenden Bedenken hingewiesen hat. Unverzichtbare Voraussetzung für jede Gewährleistungshaftung ist aber eine mangelhafte Bauleistung; wie sich bereits dem Wortlaut der oben zitierten VOB/B-Vorschriften entnehmen lässt, erweitern sie keineswegs die Verantwortung des Auftragnehmers für Mängel, sondern eröffnen ihm die Möglichkeit, sich durch Erfüllung seiner Prüfungs- und Hinweispflicht von der Haftung für Sach- und Rechtsmängel zu befreien, die vom Auftraggeber selbst oder anderen Unternehmern verursacht wurden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 08.11.2007 - VII ZR 183/05, Rdn. 22, BGHZ 174, 110 = NZBau 2008, 109; ferner BeckOK-VOB/Ganten, 3. Aufl., B § 13 Abs. 3 Rdn. 1a, 14, und 18, m.w.N.).

    aa) Im Streitfall fehlt es bereits an einem entsprechenden Mangel. Die Beklagte zu 2) weist zu Recht darauf hin, dass sie nicht mit der kompletten Erstellung des oberen Gebäudeabschlusses in Gestalt einer flach geneigten Holzdachkonstruktion mit Kupferblecheindeckung beauftragt war. Sie sollte im Rahmen der Errichtung des Daches als Bauteil lediglich bestimmte Arbeiten ausführen; ihr oblagen die typischen Dachdecker- und -klempnertätigkeiten. Diese weisen - wie bereits oben erörtert wurde - gemäß den landgerichtlichen Feststellungen keine wesentlichen Mängel auf, die zu einer erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung geführt haben und schadensursächlich geworden sind. Insoweit divergiert die hiesige Fallgestaltung von jenen, die etwa den Entscheidungen des BGH, Urt. v. 10.07. 1975 - VII ZR 243/73, BauR 1975, 420 = juris (Isolieranstrich) und Urt. v. 08.11.2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110 = NZBau 2008, 109 (Blockheizkraftwerk) zugrunde liegen. Dort waren jeweils die eigenen Werkleistungen der Auftragnehmer mangelhaft, weil in dem zuerst genannten Fall der in der Leistungsbeschreibung vorgesehene und vertraglich geschuldete zweifache Isolieranstrich nicht den anerkannten Regeln der Technik genügte und im zuletzt genannten Fall die Heizungsanlage, zu deren Errichtung sich der Unternehmer verpflichtet hatte, infolge eines Leistungsdefizites des vom Bauherrn bei einem Dritten in Auftrag gegebenen Blockheizkraftwerks das betreffende Gebäude nicht ausreichend erwärmte, was zweifelsfrei der - unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung zumindest stillschweigend - vereinbarten Funktionstauglichkeit widersprach. Dass eine Dachverblechung, wie sie hier von der Beklagten zu 2) vorgenommen wurde, nicht mit den Regeln des Handwerks in Einklang steht, hat die Beweisaufnahme in der Vorinstanz keineswegs ergeben; vielmehr ist danach gemäß den Richtlinien für die Ausführung von Klempnerarbeiten an Dach und Fassade (Klempnerfachregeln) die Herstellung einer unbelüfteten Kupferblecheindeckung zulässig. Ausdrückliche Vereinbarungen darüber, welche Funktionstauglichkeit die Leistungen der Beklagten zu 2) aufweisen müssen, haben die Parteien nicht getroffen. Aus der Natur der im Auftrag gegebenen Arbeiten folgte zwar ohne Weiteres, dass die geschuldete Dachhaut das Bauwerk zuverlässig gegen äußere Witterungseinflüsse - insbesondere Niederschlag, Wind und Sonneneinstrahlung - schützen musste, nicht aber vor kondensierender Feuchtigkeit, die aus dem Innern des Gebäudes selbst herrührt.

    bb) Ob Verstöße gegen die aus § 4 Nr. 3 VOB/B 2002 folgende Prüfungs- und Anzeigepflicht des Auftragnehmers, wenn dessen Werk mangelfrei ist, nach § 280 Abs. 1 - gegebenenfalls in Verbindung mit § 241 Abs. 2 - BGB zu Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers führen können, erweist sich zumindest mit Blick auf Vorleistungen von anderen Unternehmern als fraglich, weil es in diesem Zusammenhang - mangels Haftung für Dritte - stets erforderlich ist, dass die eigenen Leistungen hiervon im Rahmen eines natürlichen Zusammenhanges berührt werden (vgl. dazu Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rdn. 2044; ferner BeckOK-VOB/Ganten, 3. Aufl., B § 4 Abs. 3 Rdn. 11). Die Hinweispflicht des Auftragnehmers dient im Kern dazu, das vereinbarte Leistungsergebnis zu erreichen, und nicht der Wahrung sonstiger Vermögensinteressen des Auftraggebers (vgl. BeckOK-VOB/Ganten aaO. Rdn. 64). Denkbar erscheint zwar - wie von der Zivilkammer in Erwägung gezogen (LGU 10) - ausnahmsweise eine Hinweisverpflichtung gegenüber nachfolgenden Gewerken (vgl. BeckOK-VOB/Ganten aaO. Rdn. 11). Hier wurde eine solche aber im angefochtenen Urteil vom Landgericht mit zutreffender Begründung verneint (LGU 10). Als oberen Gebäudeabschluss ein so genanntes Warmdach mit Kupferfalzverblechung zu verwenden, stand bei Beauftragung und Ausführung der Arbeiten mit den Klempnerfachregeln im Einklang; dass der gerichtliche Sachverständige Dr.-Ing. Fl... - wie der vorliegende Sachverhalt zeigt nicht zu Unrecht - Zweifel an der praktischen Machbarkeit hegt, ändert daran nichts. Greifbare Anhaltspunkte für ein Aufklärungs- und Hinweisbedürfnis gab es nicht. Ist die vorgesehene Art der Bauausführung geeignet, den Bauerfolg zu erzielen, schuldet der Unternehmer dem Besteller keine besseren Lösungsvorschläge, selbst wenn er darüber verfügt (vgl. Pastor aaO. Rdn. 2039 a.E., m.w.N.).

    cc) Freilich konnte die Klägerin unter den hier gegebenen Umständen - in Anbetracht des widersprüchlichen Leistungsverzeichnisses, welches der Beklagte zu 1) erstellt hatte - nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) erwarten, dass sich die Beklagte zu 2) darüber vergewissert, welche Art von Dach das Gebäude erhalten sollte. Denn das hatte Auswirkungen auf die von ihr selbst zu erbringenden Leistungen, speziell darauf, ob eine Firstentlüftung vorgesehen werden musste. Dem wurde allerdings Genüge getan.

    (1) Im Ergebnis der Beweisaufnahme zweiter Instanz steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sich die Zeugen S... P... und H... S... für ihre Arbeitgeberin - die Beklagte zu 2) - vor dem Beginn der eigentlichen Dachverblechung bei der Klägerin und dem Beklagten zu 1), die zusammen auf die Baustelle gekommen waren, danach erkundigt haben, ob der First aufgeschnitten werden solle, um eine Lüftung anzubringen, was der Beklagten zu 1) - im Beisein und mit Kenntnis der Klägerin - mit der Begründung verneinte, es handele sich um ein "totes Dach". Dies haben beide Zeugen anlässlich ihrer Vernehmung im Kern übereinstimmend ausgesagt. Dass sie sich nach ungefähr neun Jahren, die mittlerweile seit dem Geschehen verstrichen sind, nicht mehr an nebensächliche Details erinnern konnten, die üblicherweise nur kurzfristig im Gedächtnis gespeichert werden, respektive es insoweit Divergenzen in ihren Bekundungen gibt, ist verständlich und mindert unter Berücksichtigung des persönlichen Eindruckes, den der Senat bei der Beweisaufnahme gewonnen hat, die Glaubhaftigkeit der beiden Aussagen nicht. Aus ihnen wird erkennbar, dass den Zeugen das Kerngeschehen vor allem deshalb in Erinnerung geblieben ist, weil angesichts der seinerseits bevorstehenden Arbeitsschritte die Frage nach der Firstentlüftung akut war und sie den Begriff "totes Dach", der bei der Beantwortung fiel, zuvor noch nicht gehört hatten. Die Zeugen konnten das Geschehen, von dem sie berichteten, zwar nicht mehr datumsmäßig bestimmen, was ohne Weiteres nachvollziehbar ist, es aber anhand des Bauablaufes plausibel zeitlich zuordnen. Selbst auf wiederholten Vorhalt sind sie dabei geblieben, dass der Beklagte zu 1) die Notwendigkeit einer Firstentlüftung in Gegenwart der Klägerin mit dem Hinweis, es handele sich um ein "totes Dach", verneint hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugenaussagen abgesprochen oder sonst durch die Beklagte zu 2) zu ihren Gunsten beeinflusst worden sind, haben sich auch auf entsprechende Nachfragen nicht ergeben. Weder in den Bekundungen noch im Verhalten der Zeugen während ihrer Vernehmung sind Tendenzen zur Be- oder Entlastung einer Partei erkennbar geworden, die die Glaubhaftigkeit oder die Glaubwürdigkeit beeinträchtigen. Dass die Beklagte zu 2) im Termin der Berufungsverhandlung am 15. Januar 2014 (GA VI 1193, 1194 f.) ihren Vortrag betreffend das Gespräch mit dem Beklagte zu 1) und der Klägerin teilweise berichtigt hat, ist im Rahmen der Beweiswürdigung ebenfalls nicht zu ihren Lasten zu werten. Denn der Senat hat den Eindruck gewonnen, dass dies deshalb geschah, um zur weiteren Sachaufklärung beizutragen. Soweit der Beklagte zu 1) einwendet, dass der Begriff "totes Dach" nicht zu seinem Wortschatz gehöre und er sich gemäß seinen Kalendereintragungen während der hier in Betracht kommenden Zeit nicht auf der Baustelle aufgehalten habe, ist sein Vorbringen für die hier allein relevanten Beziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) gemäß § 61 ZPO unerheblich; unter einfachen Streitgenossen wie im Streitfall besteht auch keinerlei Prozessrechtsverhältnis. Doch selbst wenn man annimmt, die Klägerin habe sich das ihr günstige Vorbringen des Beklagten zu 1) - jedenfalls stillschweigend - zu eigen gemacht, so führt dies im Zuge der Beweiswürdigung zu keinem abweichenden Ergebnis; die Überzeugungskraft der beiden Zeugenaussagen wird dadurch unter den gegebenen Umständen nicht beeinträchtigt.

    (2) Erhält ein Auftragnehmer - wie hier - vom Architekten des Bauherrn in dessen Beisein und mit dessen Kenntnis auf Nachfrage die Auskunft, der First solle nicht aufgeschnitten werden, um eine Lüftung anzubringen, weil es sich um ein (nicht hinterlüftetes) "totes Dach" handele, so darf er darauf vertrauen. Selbst die Prüfungs- und Hinweispflicht nach § 4 Nr. 3 VOB/B 2002, um die es im vorliegenden Zusammenhang nicht geht, kann sich reduzieren, wenn für den Bauherrn ein Architekt oder eine andere fachkundige Person tätig wird (vgl. dazu Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rdn. 2040, m.w.N.). Im Streitfall ist der Beklagte zu 1) - wie beide Zeugen bekundet haben - bei der Beantwortung ihrer Frage zumindest wie ein Architekt der Klägerin aufgetreten, ohne dass sie dem widersprochen hat. Hinzu kommt, dass laut den Bekundungen der Zeugen, als die Dachverblechung beginnen sollte, die Aufmauerung an der Traufe durch den Hausmeister der Klägerin jedenfalls stellenweise bereits fertig war. Dies stand einer funktionierenden Dachbelüftung entgegen und sprach deshalb für ein (nicht hinterlüftetes) Warmdach. Angesichts all dessen sieht der Senat keine Grundlage für die Annahme, die Beklagte zu 2), die im Kern lediglich die Dachhaut aufbringen sollte, habe der Frage nachgehen müssen, warum die Dachkonstruktion im Bereich des Rondells verschiedene Öffnungen aufweist, die mit einem Vogelschutzgitter verschlossen werden sollten.

    B. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), die bereits jetzt ergehen kann, weil Letztere infolge Bestätigung der Klageabweisung aus dem Rechtsstreit ausscheidet, beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Insoweit ist die Klägerin unterlegen und muss daher die Kosten tragen. Im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) sowie dessen Streithelferin bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten, weil diesbezüglich der für die Kostenverteilung maßgebliche Ausgang des Rechtsstreits noch offen ist. Ein Zwischenurteil über den Grund verhält sich regelmäßig nicht über den Kostenpunkt (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 304 Rdn. 18 a.E.).

    C. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils, der nur die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) betrifft, ergibt sich aus § 708 Nr. 10 sowie § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Art und Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt der Senat nach § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung der in § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO und in § 239 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken.

    D. Die Revision wird vom Senat - in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG - nicht zugelassen. Denn die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche - über den Streitfall hinausgehende - Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Das Urteil des erkennenden Senats beruht im Wesentlichen auf der Rechtsanwendung im Einzelfall und auf der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Divergenzen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung oder zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, die höchstrichterlich noch ungeklärte Fragen mit Relevanz für den Ausgang des hiesigen Streitfalles betreffen, sind nicht ersichtlich.

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 280 Abs. 1 BGB; § 634 Nr. 4 BGB; § 254 BGB