26.08.2015 · IWW-Abrufnummer 145186
Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 30.10.2014 – 24 U 76/14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Köln
24 U 76/14
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 25. März 2014 (Az. 12 O 560/11) abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Berufung der Kläger gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Kläger je zur Hälfte.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung des vorliegenden und des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
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I.
3
Gegenstand des Verfahrens sind Ansprüche der Kläger aus Architektenhaftung und Rückforderung des bereits bezahlten Honorars.
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Die Kläger beauftragten den Beklagten im Jahr 2008 mit der Planung und Errichtung eines zunächst als Ferienhaus gedachten, aber zu Wohnzwecken geeigneten Einfamilienhauses auf ihrem bereits gekauften Grundstück in T-F. Sie gaben eine Kostenobergrenze von 310.000,00 Euro vor, wobei 60.000,00 Euro bereits für das Grundstück ausgegeben waren, so dass für die Errichtung des Hauses einschließlich Honorar des Beklagten noch 250.000,00 Euro zur Verfügung standen (Anl. 1 zum Schrifts. v. 18.05.2012, Bl. 145 d.A.). Mit E-Mail vom 09.01.2008 teilte der Beklagte den Klägern mit, das Architektenhonorar belaufe sich auf 25.000,00 Euro. Eine Kostenschätzung des Beklagten vom 24. bzw. 25.01.2008 wies – auf der Grundlage der Planung eines „KfW-60-Hauses“ – Baukosten von 225.000,00 Euro aus. Tatsächlich wurde das Bauvorhaben teurer, wobei die Parteien darüber streiten, ob dies auf Planungsänderungen und Sonderwünsche der Kläger oder die von Beginn an unrealistische Kostenschätzung des Beklagten zurückgeht. Im Sommer 2008 wurde unstreitig eine Planungsänderung in Richtung auf ein „Passivhaus“ vorgenommen, wobei die Kläger behaupten, dass dies zur Senkung der Baukosten insbesondere durch Einsparung einer Heizung dienen sollte. Am 17.06.2009 kündigten die Kläger den Architektenvertrag vor Fertigstellung des Hauses.
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Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird im Übrigen auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 951 d.A.). Dabei ergibt sich die Schadensberechnung der Kläger im einzelnen aus der Klageerweiterung vom 10.10.2013 (Bl. 766 ff. d.A.).
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Das Landgericht hat die Klage weitgehend abgewiesen und nur eine Honorarrückzahlung in Höhe von 4.500,00 Euro zugesprochen. Es hat ausgeführt, dass sich die Kläger hinsichtlich der Baukostenüberschreitung nicht auf die Einhaltung des ursprünglich vereinbarten Kostenlimits berufen dürften, da sie sich mit ihren Änderungswünschen in Widerspruch zum Kostenlimit gesetzt und auch nach Kündigung des Architektenvertrages kostenintensiv weitergebaut hätten. Auch eine Haftung für eine Überschreitung des Toleranzrahmens der Kostenschätzung scheide aus, da die Kläger zu den tatsächlichen Baukosten widersprüchliche Angaben gemacht hätten und damit eine Pflichtverletzung nicht schlüssig vorgetragen sei. Zudem fehle es jedenfalls an einer Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden – der nach dem eingeholten Sachverständigengutachten auf 69.000,00 € zu beziffern wäre –, da die Kläger auch nach Kenntnis von einer erheblichen Baukostenüberschreitung weitere kostenintensive Änderungen hätten ausführen lassen. Es sei nur pauschal behauptet worden, dass die Kläger bei konkreter Kenntnis von der Höhe der Baukosten von dem Vorhaben Abstand genommen hätten. Auch nach der Aussage des Zeugen G hätten sich die Kläger trotz Warnungen vor Kostensteigerungen mehrfach für teurere Alternativen entschieden.
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Eine Pauschalhonorarvereinbarung sei jedenfalls wegen nicht eingehaltener Schriftform gemäß § 4 Abs. 1 HOAI unwirksam. Von der Schlussrechnung des Beklagten in Höhe von 51.616,80 € könne nicht ausgegangen werden; die beigefügte Kostenberechnung sei erst im Jahr 2012 erfolgt. Wegen verschiedener Mängel und infolge der Kündigung nicht erbrachter Leistungen stehe dem Beklagten nach dem eingeholten Sachverständigengutachten lediglich ein Honoraranspruch von 62 % ausgehend vom durch die Kläger zugestandenen Honorar i.H.v. 25.000,00 € zu, weshalb er nur 15.500,00 € beanspruchen könne und i.H.v. 4.500,00 € bereits überzahlt sei.
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Mehrkosten, die die Bauunternehmer T & N Q GmbH und I über die eingeholten Angebote hinaus erfolgreich gerichtlich geltend gemacht hätten, verfolgten die Kläger offenbar nur noch im Rahmen der Baukostenüberschreitung; unabhängig davon sei eine Pflichtverletzung des Beklagten auch nicht schlüssig dargestellt.
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Kosten des Privatgutachtens N2 könnten die Kläger schon deswegen nicht verlangen, weil sich dieses in erster Linie mit der Rechnungsstellung und weniger mit Mängeln der Werkleistung befasse. Im Hinblick auf das Privatgutachten I2 könnten die Kläger schon deswegen keine Kostenerstattung verlangen, da die Abnahme erst am 19.08.2009 und damit nach der Kündigung des Architektenvertrages erfolgt sei. Eine Verantwortlichkeit des Beklagten sei daher nicht ersichtlich.
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Auch hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs wegen eines zerstörten Wärmetauschers sei das Vorbringen nicht schlüssig.
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Soweit der nachgelassene Schriftsatz der Kläger vom 11.02.2014 neues Vorbringen über eine Erwiderung auf den Schriftsatz des Beklagten hinaus enthalte, sei dieses gemäß § 296a ZPO wegen Verspätung nicht mehr zu berücksichtigen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
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Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 02.04.2014 zugestellte Urteil haben die Kläger mit am 28.04.2014 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese darin auch sogleich begründet. Dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten war das Urteil bereits am 26.03.2014 zugestellt worden. Auch der Beklagte hat mit vorab per Telefax am 28.04.2014 (Montag) bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit vorab per Telefax am 26.05.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet.
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Mit ihrer Berufung wenden sich die Kläger gegen die teilweise Klageabweisung und verfolgen ihre erstinstanzlichen Klageanträge in vollem Umfang weiter. Ein widersprüchliches Verhalten ihrerseits liege nicht vor. Die vermeintlichen Widersprüche zwischen den benannten Baukostenbeträgen von 351.000,00 € und ca. 516.000,00 € seien dadurch erklärlich, dass im höheren Betrag mehr als 150.000,00 € an zusätzlichen Positionen enthalten seien, was auf einen Hinweis des Landgerichts in Form der nun vorgelegten „OLG Köln Tab. 1“ (Bl. 981 ff. d.A.) auch näher hätte dargelegt werden können. Das hätte das Landgericht durch eine nähere Analyse der Tabelle (Anlage zum Schriftsatz vom 22.11.2012, Bl. 599 d.A.) aber auch selbst erkennen müssen (Bl. 153 ff. d.A.). In Wahrheit hätten die Kläger auch nicht nach der Kündigung des Architektenvertrages kostenintensiv weitergebaut. Vielmehr hätten bis Juni 2009 bereits Verpflichtungen in Höhe von ca. 484.000,00 € bestanden, während seither nur ca. 32.000,00 € für das Nötigste ausgegeben worden seien (OLG Köln Tab. 2, Bl. 987 f. d.A.). Gleiches ergebe sich hinsichtlich der reinen Baukosten aus der „OLG Köln Tab. 3“ (Bl. 989 ff. d.A.). Soweit das Landgericht darauf abgestellt habe, dass Fenster, Schiebeläden und Kamin nachträgliche Änderungen seien, seien diese schon immer Gegenstand des Auftrags an den Beklagten gewesen (Bl. 956 f. d.A.). Entgegen der Ansicht der Sachverständigen hätten die Kläger im Juli 2008 noch nichts von einer Bausummenüberschreitung gewusst, erst ab Februar 2009 habe entsprechende Kenntnis vorgelegen. Hintergrund sei, dass der Beklagte die Kläger gerade nicht über alle Kostenpositionen umfassend informiert habe; die Sachverständige schreibe selbst, dass einzelne E-Mails keinen Überblick vermittelten. Die vom Landgericht herausgegriffenen Beispiele für überteuerte Positionen gingen zudem auf Initiativen des Beklagten zurück (Bl. 957 ff. d.A.). Die Aussage des Zeugen G sei nicht überzeugend, dieser sei ohnehin erst seit dem 25.11.2008 mit dem Bauvorhaben befasst (Bl. 969 ff. d.A.). Die Kostenschätzung des Beklagten sei auch unter Berücksichtigung der Toleranzgrenzen unzutreffend; die tatsächlichen Baukosten hätten 361.078,66 € betragen (OLG Köln Tab. 3); hätte das Landgericht aus der Tabelle Bl. 599 d.A. die Baunebenkosten von 154.642,53 € abgezogen, so hätten sich 361.580,63 € ergeben. Die Differenz von ca. 500 € hätte man nicht als widersprüchlich ansehen dürfen. Schlage man auf die Kostenschätzung des Beklagten von 225.000,00 € noch eine Toleranz von 40 % auf, so hätten die Baukosten 315.000,00 € nicht überschreiten dürfen. Der Beklagte habe zudem pflichtwidrig keine permanente Kostenkontrolle durchgeführt. Im Hinblick auf das vorweg angegebene Baukostenlimit von 310.000,00 € inklusive Grundst ückskauf hätten die Kläger bei einer mangelfreien Kostenschätzung das Vorhaben niemals in Angriff genommen; das habe der Beklagte auch nie bestritten. Schon aus einer E-Mail vom 27.01.2008 ergebe sich die Aufforderung, sorgfältig zu sein um später Überraschungen zu vermeiden. Zudem hätten die Kläger zahlreiche Planungen geändert, Eigenleistungen erbracht und auf Wünsche verzichtet, um Kosten zu sparen (Bl. 967-975 d.A.). Der Schaden berechne sich auf (gesamte Baukosten 516.223,16 € abzüglich Bodenwert und Objektwert 315.000,00 € =) 201.223,16 € (Bl. 975 ff. d.A.). Nachdem die Kläger im August 2008 erkannt hatten, dass das Baukostenlimit nicht zu halten war, sei ein „Point of no Return“ erreicht gewesen. Die Kläger hätten umgeplant und auch im übrigen versucht Kosten zu reduzieren (Bl. 977 f. d.A.).
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Die Kläger verfolgten sehr wohl Schadensersatzansprüche wegen Aufträgen an die T & N Q GmbH und die Firma I weiter. Ohne Absprache oder Notwendigkeit habe der Beklagte die Aufstellung von Trocknungsgeräten beauftragt. Hinsichtlich im einzelnen dargelegter Mängel habe der Beklagte seine Überwachungspflichten vernachlässigt. Beim Wärmedämmverbundsystem hätte der Beklagte einen Pauschalpreis von 10.000,00 € aushandeln sollen; aufgrund des ohne Vollmacht geschlossenen Einheitspreisvertrages seien später 28.000,00 € abgerechnet worden (Bl. 978 ff. d.A.). Aus demselben Grund stünden den Klägern die verauslagten Sachverständigenkosten zu. Die Beauftragung der Sachverständigen sei insbesondere deswegen erforderlich gewesen, weil der Beklagte in den Werklohnprozessen die Bauunternehmer unterstützt und Mängel in Abrede gestellt habe. Wegen Verspätung seien die Privatgutachten jedoch nicht mehr im Prozess berücksichtigt worden. Sie seien aber gleichfalls erforderlich gewesen, um die mangelhafte Arbeit des Beklagten nachzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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das Urteil des Landgerichts Aachen 12 O 560/11 vom 25.3.2014 nur soweit es die Klage abweist aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger weitere 253.547,82 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des am 25.03.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Aachen – 12 O 560/11 –, die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil (Bl. 1006 d.A. und Bl. 1033 d.A.).
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Soweit er verurteilt wurde, begründet der Beklagte seine Berufung damit, dass das Landgericht völlig überraschend und ohne vorherigen Hinweis seine Honorarforderung als unschlüssig angesehen habe. Dabei sei eine nachträgliche Aufstellung einer Kostenberechnung für die Honorarberechnung unschädlich und könne allenfalls zu einem Honorarabzug führen. Prüffähigkeit der Schlussrechnung sei gegeben. Gegen das Honorar für die Erstellung der Tragwerksplanung/Statik argumentiere das Landgericht gar nicht; insoweit stehe ihm zumindest das Mindesthonorar zu. Zudem habe das Landgericht seine Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten übergegangen (Bl. 1003 ff. d.A.).
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Der Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des am 25.03.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Aachen – 12 O 560/11 –, die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die „Anschlussberufung“ des Beklagten zurückzuweisen.
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Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil gegen die Berufung des Beklagten (Bl. 1026 ff. d.A.). Eine Statik hätten die Kläger nie erhalten. Zudem könne der Beklagte seiner Schlussrechnung nur den ursprünglichen Kostenansatz i.H.v. 225.000,00 € zu Grunde legen.
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II.
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A. Zulässigkeit der Berufung der Kläger
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Die Berufung der Kläger ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Ihre Berufungsbegründung geht jedoch nicht auf die Punkte „staatlicher Zuschuss für Wärmetauscher“ und „durch Frost zerstörter Wasserzähler“ ein, hinsichtlich derer das Urteil des Landgerichts die Klage abgewiesen hat (unter V.). Betreffend diesen selbstständigen Teil des Streitgegenstandes ist die Berufung schon unzulässig (BGH NJW 1998, 602 f. – juris RN 17 f.).
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B. Begründetheit der Berufung der Kläger
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Auch in der Sache hat die Berufung der Kläger keinen Erfolg.
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1.
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Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz wegen Baukostenüberschreitung aus § 280 Abs. 1 BGB.
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a) Unstreitig hat der Beklagte eine selbstständige Baukostengarantie mit verschuldensunabhängiger Haftung (dazu BGH NJW 2013, 930) nicht abgegeben.
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b) Auch aus der Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsvereinbarung iSv § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB folgt kein Anspruch der Kläger.
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Mit dem Landgericht ist allerdings davon auszugehen, dass ursprünglich im Januar 2008 eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend vorlag, dass das zu planende und dann auszuführende Einfamilienhaus nicht mehr als 250.000,00 € (inklusive Architektenhonorar) kosten sollte.
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Ob darin, dass die Kläger in der gesamten Folgezeit nicht nur kosten- sondern auch qualitätsbewusst gebaut haben, bereits ein widersprüchliches Verhalten zu sehen ist, kann offen bleiben. Denn jedenfalls war die vereinbarte Kostenschwelle bereits im Sommer 2008 hinfällig. Die Kläger räumen in ihrer Berufungsbegründung ein, im August 2008 positiv erkannt zu haben, dass der Kostenrahmen sich nicht würde halten lassen. In diesem Zusammenhang wurde dann die Umplanung in Richtung eines Passivhauses vorgenommen. Da zu diesem Zeitpunkt allen Beteiligten bewusst war, dass die ursprüngliche Kostengrenze nun keine Geltung mehr haben sollte, der Vertrag vielmehr zu nunmehr neu ins Auge gefassten Bedingungen fortgesetzt werden sollte, ist die Beschaffenheitsvereinbarung (zumindest konkludent) einvernehmlich aufgehoben worden.
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c) Der Beklagte hat jedoch seine Beratungspflicht hinsichtlich der Baukostenentwicklung verletzt.
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Auch unabhängig von einer konkreten Beschaffenheitsvereinbarung schuldet der Architekt dem Besteller eine zutreffende Beratung über die voraussichtlichen Baukosten. Dies gilt neben der Verpflichtung, verschiedene Kostenermittlungen vorzulegen, bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung. Die Kostenberatung durch den Architekten hat den Zweck, den Besteller über die zu erwartenden Kosten des Bauvorhabens zu informieren, damit dieser die Entscheidung über die Durchführung des Bauvorhabens auf einer geeigneten Grundlage treffen kann. Die Aufklärungspflicht ist nicht davon abhängig, ob der Besteller die spätere Verteuerung nicht ohnehin erkennen kann. Etwas anderes gilt in Ausnahmefällen nur dann, wenn der Besteller positive Kenntnis von den aufzuklärenden Umständen hat und auch in der Lage ist, die Konsequenzen für die weitere Planung und Durchführung des Bauvorhabens selbstständig zu erkennen, so dass er einer Beratung durch den Architekten nicht bedarf (BGH BauR 2005, 400 – juris Rn. 28, 30; BGH BauR 2013, 982 – juris Rn. 10).
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Unstreitig schätzte der Beklagte in der Ursprungsplanung die zu erwartenden Baukosten auf 225.000,00 € zzgl. 25.000,00 € Architektenhonorar. Nach dem überzeugenden gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten, das das Landgericht zu Recht seinen Ausführungen zugrundegelegt hat, fehlen darin einige Kostenpunkte vollständig (Freimachen und Herrichten des Grundstücks; Außenanlagen und zusätzliche Maßnahmen) oder teilweise (Baunebenkosten). Die Sachverständige hat Baukosten von 343.000,00 € für die Ursprungsplanung geschätzt (Normalherstellungskosten auf Grundlage der Grundfläche) und diese Schätzung mit Veröffentlichungen des Baukosteninformationszentrums deutscher Architektenkammern abgeglichen und anhand einer stichprobenartigen Überprüfung einzelner Gewerke des Rohbaus abgesichert.
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Selbst unter voller Berücksichtigung des vom Beklagten reklamierten und vom Landgericht zugestandenen Toleranzbereichs von 30-40 % (obwohl unstreitig bereits mehr als 50 % der Baukosten infolge vorangegangener Submission bereits bekannt waren und nicht mehr geschätzt werden mussten) liegt eine Pflichtverletzung vor; die Schätzung des Beklagten verfehlt die zutreffende Schätzung durch die Sachverständige um 118.000,00 Euro, das sind ca. 52 % seines Schätzbetrages.
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d) Der von den Klägern geltend gemachte Schaden geht jedoch nicht kausal auf die Pflichtverletzung durch den Beklagten zurück.
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In der Architektenhaftung besteht keine Vermutung beratungsgerechten Verhaltens. Bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches des Bauherrn wegen fehlerhafter Kostenermittlung oder sonst falscher Beratung des Architekten zur Kostenentwicklung muss er neben der Pflichtwidrigkeit und neben dem Schaden auch die Ursächlichkeit der Vertragsverletzung für den Schaden dartun und nachweisen. Wie sich ein Bauherr verhält, der von seinem Architekten pflichtgemäß über die Höhe der zu erwartenden Baukosten aufgeklärt wird, entzieht sich jeder typisierenden Betrachtung. Seine Entscheidung hängt so weitgehend von seinen persönlichen Wünschen und Vorstellungen einerseits sowie seinen finanziellen Möglichkeiten und sonstigen Umständen andererseits ab, dass kein Erfahrungsurteil als Grundlage einer Vermutung möglich ist (OLG Oldenburg BauR 2013, 1712 – juris Rn. 15 mwN).
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Als Schaden machen die Kläger in der Berufungsschrift die gesamten Grundstücks- und Baukosten abzüglich des Grundstückswerts geltend.
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Die Kläger behaupten dementsprechend, sie hätten das Bauvorhaben nicht begonnen, wenn sie zu Beginn eine zutreffende Kostenschätzung erhalten hätten. Allerdings legen sie nicht dar, was sie denn stattdessen getan hätten. In Anbetracht der Tatsache, dass die Kläger das Grundstück bereits gekauft hatten, bevor sie sich an Beklagten wandten (Klageschrift, Bl. 21 d.A.), erscheint es fernliegend, dass sie dieses unbebaute Grundstück – wegen der entstandenen Erwerbskosten voraussichtlich mit Verlust – wieder verkauft hätten. In der Klageschrift vom 31.12.2011 haben die Kläger noch vorgebracht, sie hätten nicht „in der gewählten Art und Weise“ gebaut bzw. „keinesfalls das Bauvorhaben dergestalt durchgeführt“ (Bl. 23, 24 d.A.). Hierin liegt ein nicht aufgelöster Widerspruch zur erstmals im Schriftsatz vom 10.10.2013 (dort Seite 33, Bl. 798 d.A.) aufgestellten Behauptung, sie hätten das Gebäude bei zutreffender Kostenschätzung niemals errichtet.
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Auch der weitere Verlauf des Geschehens spricht dafür, dass die Kläger das Bauvorhaben aufgenommen hätten. Denn die Kläger haben nach ihrem eigenen Vortrag versucht, auftretende Kostensteigerungen im einen Gewerk durch Einsparungen in anderen Bereichen wieder auszugleichen. Hieraus können zwar nur eingeschr änkt Rückschlüsse auf die Zeit vor Baubeginn gezogen werden, da mit fortschreitender Investition Alternativen wie Baustopp oder Verkauf naturgemäß weniger in Betracht kommen. Hinzu kommt aber, wie auch das Landgericht zutreffend zugrundelegt, dass die Kläger durchaus nicht jede Kostensteigerung rundweg abgelehnt haben, sondern einige „Luxusgewerke“ trotz der an anderer Stelle veranlassten Einsparungen beibehalten haben. Ein besonders deutliches Beispiel hierfür sind die Schiebeläden. Anstelle von normalen klappbaren Fensterläden – deren Anschaffung der Beklagte ursprünglich mit 4.000,00 € kalkuliert hatte – wurden noch im Dezember 2008 Schiebeläden zum Preis von 17.250,24 € (Bl. 799 d.A.) beauftragt. Zu diesem Zeitpunkt (ab August 2008) war auch den Klägern bekannt, dass das ursprüngliche Limit nicht mehr zu erfüllen war. Ausweislich des Sachverständigengutachtens waren bis August 2008 Angebote eingeholt für über 270.000,00 Euro (Seite 29, Bl. 666 d.A.). Die Behauptung der Kläger, dass bereits das ursprüngliche Bausoll Schiebeläden enthalten haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon aber blieb das Einsparpotential durch Umplanung auf preiswertere Klappläden trotz Bekanntwerden der Kostenüberschreitung ungenutzt. Auch soweit die Kläger nunmehr behaupten, der Beklagte habe niemals Alternativen angeboten, ist dies angesichts des detaillierten Beklagtenvortrags im Schriftsatz vom 20.03.2013 (dort Seite 8, Bl. 621 d.A.) schon zweifelhaft. Jedenfalls hat der Beklagte mit E-Mail vom 07.04.2008 (Seite 17 der Klageerwiderung, Bl. 94 d.A.) unmissverständlich mitgeteilt, dass die Schiebeläden „sehr teuer“ sind. Einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass es auch klappbare Fensterläden gibt, musste der Beklagte nicht erteilen; dies durfte er als Allgemeinwissen voraussetzen. Soweit die Kläger mehrfach darauf rekurrieren, dass der Beklagte die Schiebeläden in Auftrag gegeben habe, ist dies so nicht richtig; der Auftrag wurde von den Klägern unterschrieben, der Beklagte hat das Schriftstück lediglich an den Unternehmer gefaxt (so auch die Darstellung im klägerischen Schriftsatz vom 10.10.2013, Seiten 34 f., Bl. 799 f. d.A.).
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Schließlich sind die Feststellungen des Landgerichts auf Grundlage der Aussage des Zeuge G für die Kammer bindend, da keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit vorliegen oder aufgezeigt sind (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Auch danach haben die Kläger sich mehrfach trotz vorheriger Hinweise auf drohende Kostensteigerungen nicht für preiswerte Alternativen entschieden (S. 8 f. UA).
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Danach kann allenfalls angenommen werden, dass die Kläger bei den geschuldeten frühzeitigen Hinweisen auf tatsächlich entstehende Baukosten in irgendeiner Weise preiswerter geplant hätten. Es fehlt jedoch jeder konkrete Vortrag dazu, an welcher Stelle dann preiswerter gebaut worden wäre als es jetzt geschehen ist. Insoweit ist kein mit der Kausalitätskette korrespondierender Schaden vorgetragen.
49
2.
50
Die Kläger haben keinen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten auf Zahlung von 5.770,81 € im Zusammenhang mit der Beauftragung des Malerbetriebs I. In der Folge sind auch die Kosten für das Privatgutachten I2 in Höhe von 2.261,00 € nicht ersatzfähig.
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a) Unterstellt es liege eine Pflichtverletzung im Abschluss eines Einheitspreisvertrages, ist ein kausaler Schaden schon nicht schlüssig vorgetragen.
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Die Kläger behaupten, der Beklagte habe das Wärmedämmverbundsystem (WDVS) ohne Genehmigung nicht als Pauschalpreisvertrag, sondern als Einheitspreisvertrag vergeben. Ihnen sei daraus ein Schaden entstanden, dass statt des von ihnen gewünschten Pauschalpreises von 10.000,00 €, notfalls auch 17.200,00 € (wie im abgeschlossenen Vertrag, Anl. 31 zum Schriftsatz vom 10.10.2013, AnlHeft, kalkuliert), nun 28.406,41 € abgerechnet worden seien. Die Beklagte behauptet, dass die Firma I nur bereit gewesen wäre, einen Pauschalpreisvertrag zu mindestens 35.000,00 € abzuschließen (Bl. 271 d.A.). Dem sind die Kläger nicht entgegengetreten; sie selbst haben auch nie behauptet, dass es möglich gewesen wäre, einen Pauschalpreisvertrag zu solch einem niedrigen Preis abzuschließen. Dies ist auch nicht lebensnah; ein Unternehmer, der im Rahmen des Pauschalpreisvertrages das Risiko übernimmt, unvorhergesehene Mehrkosten selber tragen zu müssen, schlägt üblicherweise einen Sicherheitszuschlag auf die von ihm kalkulierten Kosten (hier 17.200,00 €) auf. Hinzu kommt, dass die Preisvorstellung der Kläger von 10.000,00 Euro noch auf der Ursprungskalkulation beruhte. Zwischenzeitlich wurde aber eine Umplanung in Richtung auf ein Passivhaus vorgenommen; dieses zeichnet sich gerade dadurch aus, dass u.a. durch eine besonders wirksame Dämmung auf eine Heizung verzichtet werden kann. Dass eine solch wirksame Dämmung in der Ursprungskalkulation für ein KfW-60-Haus noch nicht vorgesehen war, liegt auf der Hand.
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b) Im Zusammenhang mit der Beauftragung von Zusatzarbeiten haben die Kläger eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht darzulegen vermocht.
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Die Kläger machen geltend, dass der Beklagte entgegen einem ausdrücklich geäußerten Wunsch ohne vorherige Freigabe Zusatzarbeiten beauftragt habe. Diese hätten sie dann i.H.v. 3.289,21 € bezahlen müssen.
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Soweit der Beklagte sich darauf beruft, er sei im Außenverhältnis zur Beauftragung bevollmächtigt gewesen, spielt dies keine Rolle; der Vorwurf bezieht sich gerade auf eine fehlende Freigabe im Innenverhältnis.
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Allerdings wendet der Beklagte weiter ein, dass diese Zusatzleistungen vom Kläger gutgeheißen worden seien (Schriftsatz vom 23.06.2012, Seite 8, Bl. 272 d.A.). Dem sind die Kläger nicht entgegengetreten. Darin ist eine nachträgliche Genehmigung der vollmachtlosen Vertretung zu sehen, die bereits die Pflichtverletzung – jedenfalls aber die Kausalität – entfallen lässt.
57
c) Soweit die Kläger weiter vorbringen, der Beklagte habe eigenmächtig die Garage aus dem Auftrag herausgenommen, so liegt bereits widersprüchlicher Vortrag vor. Denn wenn der Beklagte schon nicht den Auftrag hatte, dass WDVS überhaupt in Auftrag zu geben, so kann die Verkleinerung dieses Auftrags keine eigenständige Pflichtverletzung bedeuten. Da auch gerade kein Pauschalpreis vereinbart wurde, sind die Kosten durch die nachträgliche Beauftragung der Wärmedämmung für die Garage auch nicht höher ausgefallen als wenn der Auftrag von vornherein umfassend erteilt worden wäre.
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d) Schlie ßlich berufen sich die Kläger darauf, dass der Beklagte Mängel im Gewerk der Firma I im Rahmen seiner Überwachungspflichten nicht bemerkt und gerügt habe. Zum Zeitpunkt der Abnahme des Gewerks war aber der Architektenvertrag zwischen den Parteien bereits gekündigt. Die Kläger haben schon nicht dargelegt, dass die im einzelnen aufgeführten Mängel vor Beendigung des Gewerks und insbesondere noch während der Laufzeit des Architektenvertrages überhaupt erkennbar waren. Da es sich überwiegend um optische Mängel bzw. um mangelhafte Anschlüsse an den Fensterbänken handelt, ist dies auch nicht in sonstiger Weise ersichtlich.
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e) Da Ansprüche gegen den Beklagten im Zusammenhang mit diesem Gewerk nicht bestehen, sind auch keine Zahlungen auf die Sachverständigenkosten unter dem Gesichtspunkt der Fehlerermittlung zu leisten.
60
3.
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Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten aus § 280 Abs. 1 BGB auf Zahlung von 3.899,22 € im Zusammenhang mit der Beauftragung der T & N Q GmbH. In der Folge sind auch die Kosten für das Privatgutachten N2 in Höhe von 2.607,53 € nicht ersatzfähig.
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a) Im Hinblick auf die Beauftragung von Trocknungsgeräten ist eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht schlüssig vorgetragen.
63
Die Kläger behaupten, der Beklagte habe Trocknungsgeräte in Auftrag gegeben, obwohl dies gar nicht oder allenfalls für kurze Zeit erforderlich war; hierfür seien 3.899,22 € berechnet worden. Dagegen wendet der Beklagte ein, entgegen dem Privatgutachten N2 sei der im Winter angebrachte Estrich wegen des örtlichen Klimas in der F2 nicht gut getrocknet. Im Hinblick darauf, dass die Küche im Februar 2009 geliefert werden sollte, hätten die Kläger die Aufstellung von Trocknungsgeräten ausdrücklich gutgeheißen (Bl. 273 f. d.A.).
64
Hier besteht ein nicht erklärter Widerspruch der Kläger zu ihrem eigenen Vortrag in der Klageschrift. Dort war geltend gemacht worden, dass der als schnell trocknend verkaufte Estrich länger als drei Monate zum Abtrocknen gebraucht habe (Bl. 32 d.A.). Wenn dies unerwartet so war, dann kann aber dem Beklagten aus der Bestellung von Trocknungsgeräten in Anbetracht des herrschenden Zeitdrucks kein Vorwurf gemacht werden.
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Auch aus dem Verweis der Kläger auf das von ihnen eingeholte Privatgutachten N2 ergibt sich nichts anderes; der Sachverständige kann die lange Trocknungsdauer des schnell trocknenden Estrichs lediglich nicht nachvollziehen. Das aber unterstreicht eher das Fehlen einer Pflichtverletzung des Beklagten, für den die lange Trocknungsdauer dann auch nicht vorhersehbar war.
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b) Auch hinsichtlich von durch die Firma Q verursachten Werkmängeln ist der Klägervortrag unschlüssig.
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Die Kläger berufen sich darauf, dass der Beklagte die Arbeiten nicht ordnungsgemäß überwacht habe, weshalb die im Privatgutachten festgestellten und näher aufgelisteten Mängel (Bl. 289-310 d.A.) aufgetreten seien. Selbst konkrete Hinweise der Kläger seien nicht weitergegeben worden. Dann habe der Beklagte die Arbeiten abgenommen, weshalb die Kläger zur Zahlung des vollen Werklohns verurteilt worden seien. Auch nicht erbrachte Werkleistungen seien durch den Handwerker berechnet worden.
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Es erscheint schon zweifelhaft, ob ausweislich der Aufstellung im Klageerweiterungsschriftsatz (Bl. 767 d.A.) überhaupt ein korrespondierender Zahlungsantrag gestellt wurde. Dort sind lediglich „Mehrkosten Q“ (3.899,22 €, betreffend also allein die Trocknungsgeräte, oben a) und „Mängel WDVS von I“ (oben 2. d) aufgeführt, nicht aber „Mängel Q“ o.ä. Ein Anspruch stünde den Klägern aber auch bei entsprechender Geltendmachung nicht zu:
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Der die Bauaufsicht (Objektüberwachung) führende Architekt hat dafür zu sorgen, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird. Der Architekt ist dabei nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss allerdings die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet. Besondere Aufmerksamkeit hat der Architekt auch solchen Baumaßnahmen zu widmen, bei denen sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben (BGH, Urteil vom 10. Februar 1994 – VII ZR 20/93 –, BGHZ 125, 111-116 – juris RN 11 mwN).
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Gemessen daran ist der Vortrag der Kläger unschlüssig. Es wird nicht dargelegt, was dem Beklagten hätte auffallen müssen. Denn muss der Architekt den Handwerker nicht ständig überwachen, so bedarf es der näheren Darlegung, warum der Beklagte die einzelnen Mängel hätte erkennen müssen. Der Beklagte trägt vor, er (bzw. der Zeuge G) sei täglich vor Ort gewesen (Seite 19 der Klageerwiderung, Bl. 96 d.A.); das bestreiten die Kläger nicht. Es wird auch nicht behauptet, dass tägliche Kontrollen – etwa wegen einer besonderen Gefahrneigung oder bekannten Unzuverlässigkeit des Handwerkers – nicht ausreichend gewesen seien. Hinsichtlich der nicht erbrachten aber abgerechneten Arbeiten des Unternehmers wird der Beklagte gar nicht erwähnt.
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Zudem ist auch ein kausaler Schaden nicht schlüssig dargelegt. Es wird nur der Vorwurf erhoben, dass der Beklagte das Gewerk abgenommen habe. Dabei ist dem Vortrag schon nicht zu entnehmen, dass die Mängel so schwer wiegen, dass eine Abnahme nicht erfolgen durfte. Jedenfalls schließt auch eine Abnahme die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nicht aus. Warum die Kläger den Werklohnprozess verloren haben, wird auch nicht vorgetragen. Es wird nur angedeutet, dass die Privatgutachten wegen Verspätung keine Rolle mehr spielten. Das genügt nicht, um eine Kausalkette von der möglichen Pflichtverletzung des Beklagten hin zu einem Schaden zu spannen.
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Auch worin genau der Schaden bestehen soll, bleibt letztlich auch offen. Die Kläger tragen nur vor, um welche Beträge die Rechnung der T & N Q GmbH überhöht sein soll und was sie für die Schadensbeseitigung werden ausgeben müssen bzw. hätten ausgeben müssen, wenn sie nicht in Eigenleistung repariert h ätten. Es wird weder vorgetragen, dass bei ordnungsgemäßem Verhalten des Beklagten nachgebessert worden wäre oder dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen den Werkunternehmer vorgelegen hätten.
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c) Da auch im Zusammenhang mit diesem Gewerk Ansprüche gegen den Beklagten nicht bestehen, sind auch keine Zahlungen auf die Sachverständigenkosten N2 i.H.v. 2.607,53 € als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung zu leisten.
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4.
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Die Kläger haben auch keinen vertraglichen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung von nicht verbrauchten Honorarvorschüssen, auch nicht in Höhe der vom Landgericht ausgeurteilten 4.500,00 Euro.
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Verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber dem Architekten zu Voraus- oder Abschlagszahlungen, ist dieser verpflichtet, seine Leistungen nach Abnahme oder Beendigung des Vertrages abzurechnen und einen etwaigen Überschuss an den Auftraggeber auszuzahlen (BGH, Urteil vom 22. November 2007 – VII ZR 130/06 –, juris RN 16 f.).
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Die Kläger haben an den Beklagten unstreitig Honorarvorschüsse in Höhe von 20.000,00 Euro bezahlt. Vorliegend stehen dem Beklagten für seine Tätigkeit als Architekt Honorarforderungen in Höhe von 18.774,94 Euro zu (dazu a); hinsichtlich des Restbetrages hat er hilfsweise mit Honoraransprüchen für seine Tätigkeit als Tragwerksplaner aufgerechnet (dazu b).
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a) Das Architektenhonorar des Beklagten beläuft sich auf 18.774,94 Euro.
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aa) Ein Pauschalhonorarvertrag zwischen den Parteien ist nicht wirksam zustande gekommen.
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Gemäß § 4 Abs. 2 HOAI 2002 hätte eine entsprechende Vereinbarung schriftlich erfolgen müssen; auch nach dem Vortrag der Kläger kommt allenfalls eine Vereinbarung per E-Mail in Betracht. Das erfüllt die Schriftform nicht.
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bb) Dem Beklagten ist es vorliegend trotz formunwirksamer Vereinbarung eines Pauschalhonorars nicht nach Treu und Glauben verwehrt, das Mindesthonorar nach der HOAI zu verlangen.
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Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages ein Honorar, das die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet, verhält sich der Architekt, der später nach den Mindestsätzen abrechnen will, widersprüchlich. Dieses widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und Glauben einem Geltendmachen der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und wenn er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 22. Mai 1997 – VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1 – juris RN 27). Das setzt zum einen voraus, dass der Auftraggeber im schützenswerten Vertrauen auf die Endgültigkeit einer Schlussrechnung nach dem Pauschalhonorar sich durch vorgenommene oder unterlassene Maßnahmen darauf eingerichtet hat, dass weitere Forderungen nicht erhoben werden. Allein die Zahlung auf die Schlussrechnung stellt keine solche Maßnahme dar. Zum anderen ist erforderlich, dass die durch die Nachforderung entstehende zusätzliche Belastung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für den Bauherrn nicht mehr zumutbar ist, weil sie eine besondere Härte für ihn bedeutet (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 – VII ZR 105/07, juris RN 12 mwN). Zur Frage einer Unzumutbarkeit weitergehender Zahlungen fehlt es an jedem Vortrag der Kläger. Hinzu kommt, dass eine Vertrauen begründende Schlussrechnung auf Basis des Pauschalhonorars nie erteilt wurde.
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cc) Bei der Honorarberechnung nach der HOAI ist von der mit Schriftsatz vom 31.01.2014 erstmals vorgelegten Schlussrechnung des Beklagten (Anl. B13, Bl. 825 ff. d.A.) auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese den Klägern bereits am 02.01.2013 übersandt worden (wie der Beklagte behauptet, Bl. 823 d.A.) oder ihnen erst am 31.01.2014 vorgelegt worden ist (wie die Kläger behaupten, Bl. 897 d.A.).
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Diese Schlussrechnung ist – entgegen der Annahme des Landgerichts – nicht schon deswegen unschlüssig, weil die anliegenden Kostenberechnungen ein Datum aufweisen, das mehr als drei Jahre nach der Kündigung liegt. Zwar ist anzunehmen, dass die Kläger von der entsprechenden Berechnung durch den Architekten keinen Nutzen mehr haben. Das schließt aber nicht aus, dass die Kostenberechnungen der Honorarberechnung zugrunde gelegt werden können. Die im Urteil in Bezug genommene Sachverständigenanhörung befasst sich nur mit Mängeln der Architektenleistung (S. 6 Protokoll, Bl. 881 d.A.); die entsprechende Annahme, dass keine frühzeitigen Aufstellungen erfolgt sind, sieht die SV durch das Datum bestätigt. Alleine der Zeitablauf sagt jedoch nichts darüber, ob die Kostenaufstellungen inhaltlich falsch sind, da der Beklagte vermutlich auf entsprechende Unterlagen zurückgreifen konnte. Die Kläger greifen die anrechenbaren Kosten im eigens nachgelassenen Schriftsatz vom 11.02.2014 ebenfalls nicht konkret an (Bl. 898 d.A.).
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Die Frage der Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung iSv § 8 Abs. 1 HOAI 2002 ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern der Disposition der Parteien überlassen (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 11. Aufl. 2012, RN 24 zu § 15 nF). Im nachgelassenen Schriftsatz bezeichnen die Kläger die Schlussrechnung ausdrücklich als pr üffähig (Bl. 897 d.A.).
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Der nachfolgenden Honorarberechnung liegen die anrechenbaren Kosten und die Honorarzone aus der Schlussrechnung bzw. dem Schriftsatz des Beklagten vom 31.01.2014 (Seiten 3 f., Bl. 823 f. d.A.) zugrunde, da die Kläger dem nicht entgegengetreten sind.
Leistungsphasen 1 bis 3
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Hier bestehen Bedenken nur gegen die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung vor dem Hintergrund nicht bzw. mangelhaft erbrachter Leistungen. Nach der überzeugenden Bewertung der Sachverständigen hierzu ergibt sich die nachfolgende Berechnung des Mindestsatzes:
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Anrechenbare Kosten: 189.075,63 Euro, Honorarzone III
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1. Grundlagenermittlung 3 vH 614,75 €
90
2. Vorplanung 5 vH 1.024,59 €
91
3. Entwurfsplanung 8 vH 1.639,35 €
92
Summe netto 3.278,69 €
93
Honorar brutto 3.901,64 €
Leistungsphasen 4 bis 7
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Auch hier bestehen Bedenken nur gegen die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung vor dem Hintergrund nicht bzw. mangelhaft erbrachter Leistungen. Nach dem Sachverständigengutachten ergibt sich die nachfolgende Berechnung des Mindestsatzes:
95
Anrechenbare Kosten: 269.520,57 Euro, Honorarzone III
96
4. Genehmigungsplanung 4 vH 1.121,88 €
97
5. Ausführungsplanung 8 vH 2.243,76 €
98
6. Vorbereitung der Vergabe 10 vH 2.804,71 €
99
7. Mitwirkung bei der Vergabe 2 vH 560,94 €
100
Summe netto 6.731,29 €
101
Honorar brutto 8.010,24 €
Leistungsphasen 8 und 9
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Im Hinblick auf den unstreitig gebliebenen Klägervortrag dazu, welche Leistungen der Beklagte bei der Bauüberwachung (Leistungsphase 8) noch erbracht hat, war es der Sachverständigen möglich, auch hier die infolge der Vertragskündigung nur teilweise erbrachten Leistungen des Beklagten überzeugend zu bewerten. In der Leistungsphase 9 hat der Beklagte unstreitig keine Leistungen mehr erbracht, so dass sich die folgende Berechnung des Mindestsatzes ergibt:
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Anrechenbare Kosten: 248.178,09 Euro, Honorarzone III
104
8. Objektüberwachung 22 vH 5.767,28
105
9. Objektbetreuung und Dokumentation 0 vH 0,00 €
106
Summe netto 5.767,28 €
107
Honorar brutto 6.863,06 €
108
An Architektenhonorar kann der Beklagte daher für die Leistungsphasen 1 bis 8 insgesamt brutto (3.901,64 + 8.010,24 + 6.863,06 =) 18.776,94 Euro beanspruchen. Bekommen hat er (unstreitig) bereits 20.000,00 Euro, so dass sich als Zwischenergebnis ein Rückzahlungsanspruch von 1.225,06 Euro zugunsten der Kläger ergibt.
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dd) Der Honoraranspruch des Beklagten ist auch nicht verjährt.
110
Der Beginn der Verjährung gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB knüpft an die Entstehung und damit an die Fälligkeit der Forderung an. Die Honorarforderung eines Architekten wird gemäß § 8 Abs. 1 HOAI 2002 erst fällig, wenn dieser eine prüfbare Schlussrechnung erteilt (BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 – VII ZR 423/99, juris RN 7). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedeuten weder die Vorlage einer nicht prüfbaren Rechnung noch die späte Vorlage einer prüfbaren Rechnung für sich allein treuwidrige Verhaltensweisen eines Architekten. Vielmehr müssen zusätzliche Umstände gegeben sein, um aus Gründen von Treu und Glauben rechtliche Folgen einer Fälligkeit des Honoraranspruchs für einen Zeitraum annehmen zu können, in dem eine prüfbare Honorarschlussrechnung des Architekten noch nicht vorgelegen hat. So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise entschieden, ein Auftraggeber könne seinem mit der Schlussrechnung säumigen Architekten eine angemessene Frist zur Rechnungsstellung mit der Folge setzen, dass für die Frage der Verjährung nach Treu und Glauben bei weiterer Untätigkeit des Architekten von der Vorlage der Rechnung innerhalb angemessener Frist ausgegangen werden könne (BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 – VII ZR 423/99, juris RN 10 mwN). Dies gilt auch, wenn das Vertragsverhältnis – wie hier – vorzeitig gekündigt wird (BGH BauR 2000, 589 – juris RN 6 mwN und Leitsatz; aA Locher u.a. a.a.O., RN 69 zu § 15 mwN).
111
Danach begann die Verjährung vorliegend frühestens am 02.01.2013 (Übergabe der Rechnung nach Beklagtenvortrag); die dreijährige Verjährungsfrist ist noch nicht abgelaufen.
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b) Gegen „die Klageforderung“ der Kläger und mithin auch gegen den Rückforderungsanspruch hat der Beklagte hilfsweise seinen Anspruch auf Honorar als Tragwerkplaner zur Aufrechnung gestellt (Seite 3 des Schriftsatzes vom 31.01.2014, Bl. 823 d.A.). Infolge dieser Aufrechnung ist der verbleibende Anspruch in Höhe von 1.225,06 Euro erloschen (§ 389 BGB).
113
Der Beklagte hat Rechnung über insgesamt brutto 13.445,83 Euro für die Tragwerksplanung gelegt (Anl. B13, Bl. 829 d.A.). Die Kläger haben dagegen lediglich eingewandt, sie hätten gar keine Statik bekommen (Bl. 1027 d.A.). Der Beklagte trägt vor, dass die Pläne erforderlich waren (Bl. 823 f. d.A.) und von den Klägern genutzt worden seien (Bl. 1006 d.A.). Der Sachverständigen lagen entsprechende Pläne vor, die auf den 15.02.2008 datiert sind und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat waren. Danach liegt es nahe, dass der Beklagte die Pläne rechtzeitig erstellt hat und das Haus danach errichtet wurde, selbst wenn den Klägern die Pläne möglicherweise nie übergeben wurden. Die Pläne waren aber Gegenstand des Rechtsstreits, sie sind den Akten beigefügt gewesen. Der Beklagte persönlich hat insoweit für den Senat nachvollziehbar erläutert, dass ohne statische Berechnungen eine Baubeginnanzeige nicht möglich gewesen wäre. Auch ein zumindest konkludent erteilter Auftrag liegt vor; die Beauftragung ist auch nicht in Abrede gestellt worden. Gegen die Rechnung selber werden keine Einwände erhoben.
114
Soweit die Kläger nunmehr mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 09.10.2014 eine Rechnung des Beklagten „für die Erstellung der Statischen Berechnungen“ vom 02.02.2009 über lediglich 8.239,84 Euro brutto vorlegen, ist dies für den Ausgang des Rechtsstreits nicht mehr relevant. Selbst wenn darin ein wirksamer Verzicht auf einen Teil des Honorars zu sehen sein sollte, verbleibt jedenfalls ein Aufrechnungsbetrag, der den Anspruch der Kläger auf Vorschussrückzahlung übersteigt.
115
Neuer Vortrag in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen der Kläger vom 09.10.2014 und vom 27.10.2014 ist gemäß § 296a ZPO nicht zugelassen. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO ist nicht gerechtfertigt, zumal die angesprochene Problematik bereits in erster Instanz Gegenstand des wechselseitigen Vorbringens war und daher eine Zulassung des neuen Vortrags gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht möglich wäre.
116
C. Zulässigkeit der Berufung des Beklagten
117
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Es handelt sich daher nicht um eine bloße Anschlussberufung iSv § 524 ZPO.
118
D. Begründetheit der Berufung des Beklagten
119
Die Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Verurteilung zur Zahlung von 4.500,00 Euro an zuviel vereinnahmten Vorschüssen kann nach den vorstehenden Ausführungen (oben B. 4.) nicht aufrecht erhalten bleiben.
120
E. Prozessuale Nebenentscheidungen
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1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
122
2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
123
Streitwert für das Berufungsverfahren (§ 47 Abs. 1 S. 1 GKG):
124
Berufung der Kläger 253.547,82
125
Berufung des Beklagten einschl. Hilfsaufrechnung 5.725,06
126
Summe 259.272,88