27.01.2016 · IWW-Abrufnummer 146259
Oberlandesgericht Brandenburg: Urteil vom 02.12.2015 – 11 U 102/12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
11 U 102/12 Brandenburgisches Oberlandesgericht
5 O 26/10 Landgericht Neuruppin
verkündet am 02.12.2015
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Berufungssache
xxx
hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hütter,
den Richter am Oberlandesgericht Jalaß und
den Richter am Amtsgericht Böhm
mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze eingereicht werden konnten bis zum 31. Juli 2015
für R e c h t erkannt:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. April 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 5 O 26/10 - i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses des Senats vom 25. November 2015 - 11 U 102/12 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
III. Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin, die ein Bauunternehmen betreibt, fordert von der Beklagten, der kraft Gesetzes die Straßenbaulast für die Bundesautobahnen obliegt, aus einem nach Ausschreibung am 10. September 2001 (Kopie Anlagenkonvolut K1/AnlBd I) mit Zuschlagschreiben vom 05. November 2001 (Kopie Anlagenkonvolut K2/AnlBd I) zustande gekommenen VOB-Einheitspreisvertrag die Zahlung restlichen Werklohnes für die Errichtung von Lärmschutzwänden an der Bundesautobahn A … (…) und an der Bundesstraße B …, die mit dem sechsspurigen Ausbau dieser Autobahn zwischen dem Dreieck S… und der Anschlussstelle B… in der ersten Hälfte des vergangenen Jahrzehntes im Zusammenhang steht. Der Anspruch wird insbesondere mit Änderungen und mit Störungen im Bauablauf begründet. Zur näherer Darstellung des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte verweist der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (LGU 2 ff.). In tabellarischer Form zusammengefasst stellt sich das bisherige Prozessergebnis folgendermaßen dar:
Forderungsübersicht
Vom Landgericht Neuruppin, das in der Vorinstanz erkannt hat, wurde der Klage lediglich im Umfange von € 7.158,09 stattgegeben, wobei es sich um den Betrag gemäß lfd. Nr. 1 der obigen Forderungsübersicht handelt. Begründend hat die Zivilkammer ausgeführt: Die zweite Einrichtung der Baustelle nach dem Einsatz des Betonfertigers müsse die Beklagte in Höhe der für diese Position vereinbarten Summe zusätzlich vergüten, weil sie deswegen eine Unterbrechung der Arbeiten der Klägerin angewiesen habe und diese seinerzeit mit ihren Leistungen nicht im Rückstand gewesen sei. Hingegen bestehe kein vertraglicher Anspruch auf eine separat berechnete Vergütung für sog. Nullpositionen (lfd. Nr. 2); die damit korrespondierenden Arbeiten seien hier allein infolge tatsächlicher Gegebenheiten nicht zur Ausführung gelangt, was in der VOB/B nicht explizit geregelt werde und im Streitfall – entsprechend § 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B – auch keiner Kompensation in Analogie zu § 649 Satz 2 BGB/ § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B bedürfe, weil sich in anderen Positionen Mehrungen ergeben hätten, wodurch die Schlussrechnungssumme um mehr als DM 450.000,00 (€ 230.081,35) über der Zuschlagssumme liege. Für die Rückführung der vorgefertigten Betonelemente in die Kranbahnhalle könne die Klägerin keinen Kostenausgleich nach lfd. Nr. 3 verlangen, da die Beklagte eine gesonderte Übereinkunft hierzu abgelehnt habe, die Aufwendungen durch die abredewidrige Errichtung eines Außenlagers entstanden seien und die Nachtragsvereinbarung vom 20. Juni/01. Juli 2003 (Kopie Anlage B14a/GA I 175 = K31/GA II 256) bereits alle Kosten im Zusammenhang mit der Vorfertigung der Betonelemente umfasse. Einen Auftrag für ein zusätzliches Leistungsverzeichnis, das laut lfd. Nr. 4 extra vergütet werden müsse, habe die Klägerin im Dezember 2003, als die Planungen und die Bauausführung hinsichtlich der Kabelschachtanlagen und der Kabelschutzrohre geändert worden seien, nicht erhalten; den zugehörigen Nachtrag an sich habe die Beklagte anerkannt und bezahlt. Ebenso wenig bestehe Anspruch auf Mehrvergütung wegen Verzögerungen bei der Bauausführung nach § 2 Nr. 5 oder § 6 Nr. 6 VOB/ B. Im Streitfall habe weder ein verbindlicher Bauzeitplan vorgelegen noch seien durch einseitige Maßnahmen des Auftraggebers vertragliche Leistungspflichten verändert und neue Verbindlichkeiten des Auftragnehmers begründet worden; vielmehr beruhten die Verzögerungen im Bauablauf auf einer Reihe sonstiger Umstände. Für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B genüge allein die Darlegung einer Verzögerung nicht; unumgänglich sei in der Regel eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung sowohl der hindernden als auch der fördernden Umstände und ihrer Auswirkungen auf die vereinbarten Fristen. Gleiches gelte hinsichtlich der Kausalität von Pflichtverletzungen des Bestellers. Hier habe die Klägerin schon die Vereinbarung verbindlicher Termine und detaillierter Ablaufplanungen nicht substanziiert darlegen können. Bereits bei Zuschlagerteilung sei der zeitliche Ablauf von den Parteien übereinstimmend erheblich abgeändert worden. Soweit man sich in der Besprechung am 07. November 2001 auf einen frühesten Baubeginn verständigt habe, ergebe sich daraus gerade kein Ultimo. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (LGU 13 ff.).
Letzteres ist der Klägerin zu Händen ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten laut dessen Empfangsbekenntnis am 18. April 2012 (GA III 660) zugestellt worden. Sie hat am 18. Mai 2012 (GA IV 662) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechts-mittel nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist, zuletzt bis zum 25. Juli 2012 (GA IV 679), mit einem an diesem Tage – vorab per Telekopie – bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA IV 680 ff.).
Die Klägerin ficht das landgerichtliche Urteil – im Kern ihre bisherigen Darlegungen wieder-holend und vertiefend – in vollem Umfange ihrer Beschwer an. Dazu trägt sie speziell Folgendes vor:
Zu Unrecht habe die Zivilkammer das Klagebegehren weitgehend abgewiesen. Der Bauzeitenplan vom 30. November 2001 (enthalten in Anlage K23/AnlBd II [nach Unteranlage 34]) könne – entgegen den Ausführungen im Tatbestand der angegriffenen Entscheidung (LGU 3) – selbstverständlich nicht Gegenstand des Angebots vom 26. September 2001 (Kopie in Anlage K2/AnlBd I) gewesen sein, sondern sei infolge der Besprechung vom 07. November 2001 und in Erfüllung des klägerischen Schreibens vom 29. November 2001 (Kopie Anlagen B8/GA I 123 = B10/GA I 126) nachträglich auf Basis der geänderten Termine erstellt worden. Inkonsequent habe das Eingangsgericht zwar die Aufwendungen für zweimaliges Einrichten und Beräumen der Baustelle zuerkannt (lfd. Nr. 1), aber weitere Ansprüche wegen des gestörten Bauablaufs unter Hinweis auf eine fehlende verbindliche Bauzeitenplanung verneint. Betreffend die Nullpositionen (lfd. Nr. 2) sei vom Bundesgerichtshof inzwischen ausgesprochen worden, dass der Auftragnehmer in ergänzender Auslegung eines VOB/B-Einheitspreisvertrages eine Vergütung für ersatzlos entfallene Positionen nach Maßgabe des § 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B verlangen könne, wenn ein Fall der vom Regelungsgehalt dieser Vertragsklausel erfassten Äquivalenzstörung vorliege. Dass sie, die Klägerin, insoweit keinen Ausgleich durch andere Positionen erlangt habe, weil der Mehrverdienst unstreitig von ihr nicht allein durch Arbeiten auf der Baustelle, sondern auch auf dem Betriebsgelände erwirtschaftet worden sei, habe sie – vom Landgericht unberücksichtigt – unter Vorlage der Urkalkulation und unter Beweisangebot dargetan; im Übrigen fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen den entfallenen und den zusätzlichen Leistungen. Unzutreffend sei die nur mit Allgemeinplätzen begründete Annahme der Zivilkammer, bereits die Vereinbarung vom 10./19. Juli 2002 (Kopie Anlage B13/GA 170 f.) stehe einer gesonderten Abrechnung der Kosten für den zur Herbeiführung des werkvertraglichen Erfolges nicht notwendigen Rücktransport der – im Interesse der Beklagten vorproduzierten und dieser schon übereigneten – Betonfertigteile in die Kranbahnhalle (lfd. Nr. 3) entgegen; es gebe keine „Rundum-Sorglos-Abrede“ zwischen den Parteien, die alle Aufwendungen umfasse. Da die Beklagte hinsichtlich der Kabelschachtanlagen und -schutzrohre einen vergütungspflichtigen Nachtrag ausgelöst habe, müsse die hierfür erforderlichen Aufwendungen (lfd. Nr. 4) – unabhängig von ihrem Anerkenntnis – zumindest entsprechend § 2 Nr. 9 VOB/B vollständig bezahlen. Dass sie, die Klägerin, in der Baubesprechung vom 17. Dezember 2003 zur Erstellung eines entsprechenden Leistungsverzeichnisses aufgefordert worden sei, was prinzipiell der Beklagten als Auftraggeberin obliege, habe sie – von der Zivilkammer unbeachtet – unter Beweisantritt dargetan. Rechtsfehlerhaft gehe die Vorinstanz davon aus, die durch den gestörten Bauablauf bedingten Mehrkosten (lfd. Nr. 5) seien schon deswegen nicht erstattungsfähig, weil es an einer verbindlichen Bauzeitplanung fehle. Der Baubeginn sei mit Anfang Januar 2003 vereinbart gewesen. Die Beklagte habe dem klägerischen Bauzeitenplan vom 30. November 2001, auf den der Sicherungsübereignungsvertrag vom 10./19. Juli 2002 sogar ausdrücklich Bezug nehme, nicht widersprochen, was nach der Leistungsbeschreibung allerdings erforderlich gewesen wäre. Zur weiteren Sachaufklärung hätte das Landgericht insoweit die präsenten Zeugen K… G… und W… S… hören müssen, was überraschend nicht geschehen sei. Entgegen der Auffassung der Eingangsinstanz treffe es nicht zu, dass im Prozessverlauf der Inhalt von Parteivereinbarungen zum Baubeginn unstreitig geworden sei. Im Übrigen habe die Zivilkammer die Anspruchsvoraussetzungen lediglich summarisch und unter Außerachtlassung von § 642 BGB geprüft. Selbst der für Juni 2003 angeordnete Baubeginn sei von der Beklagten nicht eingehalten worden, so dass sich für sie – die Klägerin – in jedem Falle Ansprüche ergäben.
Die Klägerin beantragt nach Teilrücknahme der Berufung in Höhe von € 1.145,29 plus Zinsen,
a) die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen, ihr – der Klägerin – weitere € 257.871,33 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 02. Dezember 2005 zu zahlen;
b) hilfsweise die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Neuruppin zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt – ihre bisherigen Darlegungen im Kern ebenfalls wiederholend und vertiefend –das landgerichtliche Urteil, soweit es ihr günstig ist; im Übrigen nimmt sie es hin. Sie trägt insbesondere Folgendes vor:
Die klägerische Berufung sei bereits unzulässig, weil sie g– entgegen § 520 Abs. 3 ZPO – nicht hinreichend erkennen lasse, inwieweit die Entscheidung der Vorinstanz angegriffen und auf welche Rechtsverletzungen die Anfechtung gestützt werde. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergebe sich, dass die Klägerin hinsichtlich der Nullpositionen (lfd. Nr. 2) keinen Vergütungsanspruch habe; sie bleibe weiterhin jede plausible Erklärung dafür schuldig, warum der unstreitige Mehrverdienst – ganz gleich, wo er entstanden sei – den Wegfall geringfügiger sonstiger Positionen nicht kompensieren könne. Betreffend die Kosten des Rücktransports der Betonfertigteile in die Kranbahnhalle (lfd. Nr. 3) lasse das Klagevorbringen nicht erkennen, auf welcher Grundlage Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der abredewidrigen Errichtung eines Außenlagers, die zudem tatsächlich gar nicht entstanden sein könnten, erstattungsfähig sein sollten. Extra zu vergütende Planungsleistungen hinsichtlich der Kabelschachtanlagen und -schutzrohre (lfd. Nr. 4) habe sie, die Beklagte, nicht in Auftrag gegeben; nach dem klägerischen Berufungsvorbringen seien solche auch nicht erforderlich gewesen. Durch einen gestörten Bauablauf bedingte Mehrkosten (lfd. Nr. 5) könne die Klägerin schon deshalb nicht verlangen, weil es für ihre Berechnungen mangels eines verbindlichen Bauzeitenplanes keine tragfähige Grundlage gebe, worauf die Zivilkammer mehrfach hingewiesen habe und weshalb keine Überraschungsentscheidung vorliegen könne. Was unter „frühestens ab Januar 2003“ zu verstehen sei, habe die Klägerin in ihrem Schreiben vom 29. November 2001 (Kopie Anlagen B8/GA I 123 = B10/GA I 126) selbst bestätigt; dies lasse sich nicht in „spätestens im Januar 2003“ uminterpretieren. Auf das Verständnis der benannten Zeugen komme es insoweit nicht an. Dass der klägerische Bauzeitenplan vom 30. November 2011 (enthalten in der Anlage K23/AnlBd II [nach Unteranlage 34]) Vertragsbestandteil geworden sein solle, habe sie – die Beklagte – stets zurückgewiesen. Daher brächen alle Mehraufwandsberechnungen der Klägerin in sich zusammen.
In den beiden Terminen der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz (GA IV 771 ff. und 836 ff.) ist die Sach- und Rechtslage mit den Erschienenen eingehend erörtert worden; hierbei hat der Senat – im Rahmen des § 139 ZPO – alle entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte angesprochen. Am 08. Mai 2013 ist ein gerichtlicher Hinweisbeschluss ergangen (GA IV 781 ff.). Mit Zustimmung der Parteien (GA V 906 und 907), die zwischenzeitlich erneuert wurde (GA V 921 und 925), hat der Senat angeordnet, dass ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden werden soll; Schriftsätze konnten bis zum 31. Juli 2015 eingereicht werden. Durch Beschluss vom 25. November 2015 (GA V 937) hat der Senat den zu zahlenden Betrag in Absatz 1 des Tenors des angegriffenen Urteils auf € 8.303,38 berichtigt; dabei handelt es sich um den Bruttobetrag gemäß lfd. Nr. 1 der obigen Tabelle (€ 7.158,09 zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer). Daraufhin wurde insoweit entsprechend einer gerichtlichen Anregung klägerseits mit dem anwaltlichen Schriftsatz vom 26. November 2015 die Berufung zurückgenommen (GA V 945). Wegen der weiteren Details des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte wird ergänzend auf die Anwaltsschriftsätze beider Seiten nebst Anlagen, auf alle Terminsprotokolle und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
A. Die klägerische Berufung ist an sich statthaft und – nach der Rücknahme des Rechtsmittels betreffend den 16%igen Umsatzsteueranteil (€ 1.145,29), der auf die Position mit der lfd. Nr. 1 in der obigen Tabelle entfällt und hinsichtlich dessen der Senat das landgerichtliche Urteil mittlerweile durch den Beschluss vom 25. November 2015 (GA V 937) berichtigt hat g– im noch verbliebenen Umfange auch zulässig. Sie wurde insoweit insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). Zu Unrecht meint die Beklagte, das gegnerische Rechtsmittel werde nicht den formellen Mindestanforderungen gerecht, die § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO an den Inhalt einer jeden Berufungsbegründung stellt (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschl. v. 23.10.2012 - XI ZB 25/11, Rdn. 10 f., m.w.N., juris = BeckRS 2012, 22810). Ob sich diese als schlüssig erweist, spielt nach ständiger höchstrichterlicher Judikatur, der sich der Senat angeschlossen hat, für die Zulässigkeit des Rechtsmittels keine Rolle. Vielmehr genügt eine konkret auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall zugeschnittene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, die eindeutig erkennen lässt, in welchen Punkten es angefochten werden soll und aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen es – nach der Auffassung des jeweiligen Berufungsführers – unrichtig ist (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 520 Rdn. 35 f., m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt hier der klägerische Begründungsschriftsatz vom 25. Juli 2012 (GA IV 697 ff.) mit Blick auf die noch relevanten Positionen zu den lfd. Nr. 2 bis 5. Insofern sind – anders als die Beklagte annimmt – speziell keine voneinander unabhängigen, die Klageabweisung selbstständig tragenden rechtlichen Erwägungen der Zivilkammer ohne einen entsprechenden Berufungsangriff ersichtlich.
B. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch erfolglos. Das Landgericht hat die Klage, soweit die erstinstanzliche Entscheidung hier inhaltlich zur Nachprüfung durch den Senat steht, zutreffend abgewiesen. Die Beklagte schuldet der Klägerin aus dem mit Zuschlagschreiben vom 05. November 2001 (Kopie Anlagenkonvolut K2/AnlBd I) zustande gekommenen Einheitspreisvertrag über die Errichtung von Lärmschutzwänden an der Bundesautob-ahn A … (…) und der Bundesstraße B … im Bereich der Anschlussstelle B… (Ortslage B…), dem – unter anderem – die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) 2000 zugrunde liegen und auf den nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB speziell das Bürgerliche Gesetzbuch und das Handelsgesetzbuch noch in ihrer vor dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung anwendbar sind, keinen weiteren Werklohn. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung wegen der Nullpositionen (lfd. Nr. 2/€ 2.035,31 netto) hat die Klägerin – trotz der Hinweise des Senates – nicht schlüssig dargetan hat. Zwar kann ein Auftragnehmer gemäß der erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Eingangsinstanz bekannt gewordenen Entscheidung des BGH, Urt. v. 26.01. 2012 - VII ZR 19/11, LS und Rdn. 13 ff. (juris = BeckRS 2012, 04375), in ergänzender Auslegung eines VOB/B-Einheitspreisvertrages für die allein wegen der tatsächlichen Gegebenheiten ersatzlos entfallenen Leistungspositionen, die im Allgemeinen als sogenannte Nullpositionen oder Nullmengen bezeichnet werden, jedenfalls zum Ausgleich der konkret einkalkulierten Zuschläge für die Baustellengemeinkosten (BGK) und für die allgemeinen Geschäftskosten (AGK) eine Vergütung nach der Maßgabe des § 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B verlangen, wenn ein Fall der vom Regelungsgehalt dieser Vertragsklausel erfassten Äquivalenzstörung vorliegt. Es besteht aber kein Anspruch, soweit der Auftragnehmer durch die Erhöhung der Mengen bei anderen Positionen, speziell durch Mehrmengen über 110 %, oder auf sonstige Weise eine Kompensation erhält (vgl. aaO Rdn. 22). Dabei ist es – entgegen der Ansicht der Berufungsführerin – ohne Bedeutung, ob zwischen den vollständig weggefallenen und den zusätzlichen Leistungen ein ursächlicher Zusammenhang existiert; einmal gedeckte Kosten können, d ürfen und müssen – entsprechend dem Sinn und Zweck der ergänzenden Vertragsinterpretation – nicht erneut liquidiert werden (vgl. aaO Rdn. 23; ferner BeckVOB-Komm/Jansen, 3. Aufl., B § 2 Abs. 3 Rdn. 61). Daher überzeugt die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe, Urt. v. 04.07.2012 - 5 O 157/10, Rdn. 46 (juris = BeckRS 2013, 05802), auf die sich die Klägerin stützt (GA IV 821, 822), nicht; sie kann zu einer Überdeckung der Aufwendungen führen, steht im Gegensatz zur obergerichtlichen Judikatur (vgl. KG, Urt. v. 29.09.2005 - 27 U 120/04, Rdn. 23 f., juris), und lässt sich ebenso wenig mit der zuvor zitierten BGH-Entscheidung in Einklang bringen. Führt man deren Kerngedanken konsequent fort, kann es gleichermaßen keine Rolle spielen, welche der zusätzlichen Arbeiten auf der Baustelle und welche auf dem Betriebsgelände der Anspruchstellerin ausgeführt worden sind. Da allein der Unternehmer in der Lage ist, die erforderlichen Angaben zur Verteilung der Gemeinkosten auf die einzelnen Leistungspositionen des Vertrages zu machen, muss er die Höhe der noch zu zahlenden Vergütung schlüssig dar-legen, indem er die erforderliche Ausgleichsberechnung durch einen entsprechenden Sachvortrag ermöglicht (vgl. BGH aaO Rdn. 24). Diesen Anforderungen wird das klägerische Vor-bringen im Streitfall nicht gerecht. Freilich hat die Berufungsführerin eine Berechnung ihr entgangener Schlüsselkosten eingereicht (Kopie Anlage K11/AnlBd II) und die sogenannte Urkalkulation offengelegt (Kopie Anlage K29/GA II 245 ff.). Daraus lässt sich jedoch allenfalls entnehmen, welche Baustellengemeinkosten (BGK) und allgemeinen Geschäftskosten (AGK) auf die tatsächlich nicht ausgeführten Positionen entfallen sind. Um beurteilen zu können, ob durch – hier unstreitige – Mehr- respektive Zusatzleistungen insoweit kein Aus-gleich geschaffen werden konnte, ist es auch erforderlich zu wissen, inwiefern in deren Vergütung solche Kostenanteile eingeflossen sind und warum sich diese als nicht auskömmlich erweisen. Die Berechnungen, die dazu im Gutachten des klägerischen Privatsachverständigen Prof. Dr.-Ing. A… M… vom 23. Juni 2005 (Kopie Anlage K23/AnlBd II, S. 58 ff.) enthalten sind, helfen hierbei schon deshalb nicht weiter, weil sie einen Zeitfaktor berücksichtigen, auf den es im vorliegenden Zusammenhang nicht ankommt, da nach Maßgabe des § 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B – kausalitätsunabhängig – die Schlussrechnungs- und Zuschlagssumme gegenüberzustellen sind. Zu Recht führt das Kammergericht in seiner bereits oben zitierten Entscheidung aus, dass sich durch die Beauftragung mit zusätzlichen Leistungen weder die all-gemeinen – vom Einzelfall unabhängigen – Geschäftskosten erhöhen noch zwangsläufig eine Mehrung der Baustellengemeinkosten eintritt (vgl. KG aaO Rdn. 25). Daher erscheint es ferner nicht gerechtfertigt, betreffend die Nachträge – wie im Privatgutachten geschehen – schlicht von der Urkalkulation auszugehen. Die dortigen Ausführungen zur AGK-Unterdeckung beruhen sogar gänzlich auf der Annahme, dass es zu Bauverzögerungen gekommen sei, die ihre Ursache in der Risikosphäre des Auftraggebers und sich negativ auf den (hier nicht relevanten) Umsatz pro Zeiteinheit ausgewirkt hätten.
2. Für einen Anspruch der klagenden Partei auf Erstattung der Kosten des Rücktransports der Betonfertigteile in die Kranbahnhalle (lfd. Nr. 3/€ 31.337,54 netto) durch die beklagte Partei gibt es – wie die Zivilkammer völlig zutreffend angenommen hat (LGU 16) – keinerlei rechtliche Grundlage. Das klägerische Nachtragsangebot Nr. 3 „Zusatzaufwendungen für Aufnahme und Rücktransport der übereigneten STB-Fertigteile aus dem Außenlager in die Kranbahnhalle zur Verladung und Versand“ vom 18. August 2003 (Kopie Anlage K12/AnlBd II) ist von der Beklagtenseite durch das Schreiben vom 19. September 2003 (Kopie Anlage B1/GA I 21) explizit zurückgewiesen worden. Auf gesetzliche Vorschriften wie § 632 Abs. 1 BGB oder § 354 Abs. 1 HGB beziehungsweise die darin enthaltenen Rechtsgedanken kann sich die Berufungsführerin im Streitfall nicht stützen können, weil die Beförderungsleistung keineswegs isoliert erbracht wurde und rechtsgeschäftliche Vereinbarungen der Parteien stets Vorrang genießen (vgl. dazu Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 354 Rdn. 4; Kindler in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 354 Rdn. 18; Wagner in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 354 Rdn. 5 und 12; jeweils m.w.N.). In den ursprünglichen Abreden beider Seiten war – unstreitig – kein gesondertes Entgelt für den Transport der Betonwände vorgesehen. Dies korrespondiert mit der Regelung in Nr. 4.1.9 VOB/C DIN 18299, wonach das Befördern aller Stoffe und Bauteile, auch wenn sie vom Auftraggeber beigestellt werden, von den Lagerstellen auf der Baustelle beziehungsweise von den in der Leistungsbeschreibung angegebenen Übergabestellen zu den Verwendungsstellen und ein etwaiges Rückbefördern sogenannte Nebenleistungen sind, die selbst ohne Erwähnung im Vertrage zu den geschuldeten Arbeiten gehören; die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) gelten gemäß § 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B als Bestandteil eines jeden VOB/B-Vertrages. Eine Extra-Vergütung kann für solche Nebenleistungen nicht verlangt werden (§ 2 Nr. 1 VOB/B). Die „Aufwendungen für die Verwahrung der dem Auftraggeber übereigneten Stahlbetonfertigteile“ haben die Parteien dann im Nachtrag Nr. 1 vom 20. Juni/01. Juli 2003 (Kopie Anlage B14a/GA I 175 = K31/GA II 256) mit € 170.533,84 brutto beziffert, was mit dem überarbeiteten Angebot der Klägerin vom 03. September 2002 (Kopie Anlage K30/GA II 252 ff.) im Einklang steht; der Betrag ist durch die Beklagte unstreitig beglichen worden (LGU 5). Aus dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 10./19. Juli 2002 (Kopie Anlage B13/GA I 170) und dessen Ergänzung vom 11./17. April 2003 (Kopie Anlage B14/GA I 174) folgt, dass die Lärmschutzwandbauteile auf dem Werksgelände der Klägerin eingelagert und der Beklagten – mit Ausnahme der Vergütung für zusätzliche Leistungen gemäß dem Nachtrag zum Bauvertrag – keine weiteren Kosten entstehen sollten. In Nr. 5 der Übereignungsvereinbarung ist lediglich eine beispielhafte Aufzählung der Leistungen enthalten, die beide Seiten unter „alle(n) zusätzlichen“ verstehen wollten. Die Zwischentransporte werden dort sogar ausdrücklich genannt; warum darunter zwar – wie die Klägerin meint – das Befördern der Bauteile von der Produktionsstätte in das Zwischenlager fallen sollte, nicht aber deren Rückschaffung in die Kranbahnhalle, erschließt sich keineswegs. Dass in Pos. NA 1.4 des überarbeiteten Angebotes vom „Auslagern der Stahlbeton-Wandelemente aus der Kranbahnhalle auf den eingerichteten Lagerplatz“ die Rede ist, zwingt hier weder zu der Annahme, der – für die Herbeiführung des werkvertraglich geschuldeten Erfolges (die Errichtung der Lärmschutzwände entlang der Autobahn A … und der Bundesstraße B …) notwendige – Rücktransport in die Halle habe extra vergütet werden sollen, noch musste die Berufungsgegnerin daraus folgern, dass sich die Rechtsmittelführerin verkalkuliert hatte. Erstere legte offensichtlich Wert darauf, entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorgaben, den Überblick über die entstehenden Kosten zu behalten und diese eindeutig zu begrenzen. Ob die Beklagte eine Reduzierung des für die Verwahrung der Betonteile vereinbarten Entgelts hätte erreichen können, wenn ein Dritter von ihr mit deren Beförderung beauftragt worden wäre, und – falls ja – in welchem Umfange, bedarf für die Entscheidung des Streitfalls keiner Klärung.
3. Die Beklagte schuldet der Klägerin keine Pauschale (lfd. Nr. 4/€ 613,55 netto) für die Fertigung eines Leistungsverzeichnisses zum Nachtragsangebot Nr. 5 „Geänderte Kabelschachtanlage und Kabelschutzrohre vor der Lärmschutzwand an der BAB A …“ (Kopie Anlage K13/AnlBd). Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen, auf die diese Forderung gestützt wer-den könnte, lassen sich nicht konstatieren. Aus § 632 Abs. 3 BGB folgt, dass die Kosten für die Erstellung eines Angebots und die hierfür notwendigen Vorarbeiten regelmäßig dem Auftragnehmer zur Last fallen (vgl. jurisPK-BGB/Diep, 7. Aufl., § 632 Rdn. 19; Staudinger/ Peters/Jacoby, BGB, Bearb. 2014, § 632 Rdn. 109 und 111 ff.), was auch für die Nachtragsangebote im Rahmen einer bereits bestehenden bauvertraglichen Beziehung gilt (vgl. BeckOK-BGB/Voit, Edition 36, § 632 Rdn. 15, m.w.N.). Anderslautende Abreden sind zwar ohne Weiteres möglich; der Streitfall bietet dafür aber keine hinreichende Tatsachengrundlage. Denn aus dem klägerischen Anschreiben vom 21. Januar 2004 (Kopie Anlage K13/AnlBd II) geht hervor, dass die Berufungsführerin seinerzeit selbst noch eine Einverständniserklärung seitens der Rechtsmittelgegnerin für erforderlich hielt; sie bat darin ausdrücklich „um kurzfristige Prüfung und Beauftragung der angebotenen Leistung“, wobei die Erstellung des Leistungsverzeichnisses als Position NA 5.6 gerade Bestandteil des mitübersandten Nachtragsangebotes ist. Dass die Beklagte diesem vollumfänglich zugestimmt hat, ist nicht ersichtlich. Aus der Bezahlung (allein) der übrigen Leistungen lässt sich weder eine konkludente Annahmeerklärung folgern noch ein Anerkenntnis der Gesamtforderung herleiten, zumal die Berufungsgegnerin keineswegs zum Ausdruck gebracht hat, zunächst lediglich einen Teilbetrag darauf entrichten zu wollen, etwa weil ihr weitere finanzielle Mittel derzeit nicht zur Verfügung stünden. Aus dem Bauberatungsprotokoll vom 17. Dezember 2003 (Kopie Anlage B18/GA I 184 ff. = K33/GA II 260 ff.) ergibt sich – entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerin – kein Auftrag zum Erstellen eines Leistungsverzeichnisses hinsichtlich der Änderung der Kabelschachtanlagen und der -schutzrohre. In dem klägerischen Anwaltsschriftsatz vom 01. Oktober 2009 (GA II 202, 217 f.) ist lediglich von einem Nachtragsangebot und nicht von einem Leistungsverzeichnis die Rede. Zwar hatte die Anspruchstellerin im anwaltlichen Schriftsatz vom 30. April 2009 (GA I 29, 35) unter Beweisangebot vortragen lassen, ihr sei in der Baubesprechung am 17. Dezember 2003 der Auftrag erteilt worden, ein entsprechendes Verzeichnis zu fertigen. Dieses Vorbringen ist aber in mehrfacher Hinsicht ohne Substanz geblieben: Der Mitarbeiter F…, der seinerzeit für die Beklagte gehandelt haben soll (GA I 35 und IV 703), ist ausweislich des Protokolls bei der Beratung nicht zugegen gewesen. Außerdem fehlt konkreter Vortrag zum Inhalt der von ihm abgegebenen Erklärungen; dieser ist hier erforderlich, da es gerade um die – juristisch anspruchsvolle – Abgrenzung zwischen einem Nachtragsangebot und einem (separat in vergegenständlichter Form offensichtlich zu keiner Zeit gefertigten) Leistungsverzeichnis geht, so dass nicht auf eine rechtliche Beurteilung seitens der Zeugen abgestellt werden kann. Schließlich belegt das Schreiben der Klägerin vom 21. Januar 2004, wie bereits oben erörtert wurde, dass sie selbst noch eine Zustimmung durch die Anspruchsgegnerin für erforderlich hielt. Angesichts dessen hilft ihr auch § 2 Nr. 9 VOB/B nicht weiter; sie musste im Kern lediglich Planungsunterlagen einsehen, um ihr eigenes Nachtragsangebot erstellen zu können.
4. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Zahlungsansprüche betreffend Mehr-kosten wegen gestörten Bauablaufs zu (lfd. Nr. 5/€ 188.316,47 netto). Als Anspruchsgrundlage kommen § 2 Nr. 5 Satz 1 und § 6 Nr. 6 VOB/B sowie § 642 Abs. 1 BGB in Betracht. Zwischen den beiden VOB-Ansprüchen ist – was vom Landgericht keineswegs verkannt wurde (LGU 18 ff.) – rechtlich regelmäßig eine klare Differenzierung erforderlich, weil ihre Voraussetzungen und Folgen jeweils unterschiedlich sind und sich beide gegenseitig ausschließen (vgl. Jansen in Ganten/Jagenburg/Motzke, VOB/B, 2. Aufl., § 2 Nr. 5 Rdn. 35, m.w.N.). Dass die Zivilkammer § 642 Abs. 1 BGB nicht gesondert geprüft hat, ist – legt man deren Rechtsauffassung zugrunde – letztlich ohne Auswirkungen auf ihre Entscheidungsfindung geblieben, da diese Vorschrift insoweit über § 6 Nr. 6 VOB/B hinaus geht, als sie anstatt eines Verschuldens (Vertretenmüssens) seitens des Auftraggebers dessen Annahmeverzug voraussetzt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 21.10.1999 - VII ZR 185/98, Rdn. 26 ff., juris = BeckRS 1999, 30078274). Die Berufungsführerin stützt ihre Forderung, wie sich aus den ergänzenden Ausführungen ihrer Privatgutachter vom 18. September 2009 (Anlage K34/GA II 273 ff.) ergibt, im Kern auf drei – nach ihrer Ansicht im Ergebnis verzögerungsrelevante – Störungen, die dort mit S01, S02 und S06 bezeichnet werden; addiert man die diesen einzeln zugeordneten Kosten (GA II 278), beträgt die Summe allerdings nur € 184.607,52.
a) Bauzeitbezogene Ansprüche sowohl aus § 2 Nr. 5 Satz 1 als auch aus § 6 Nr. 6 VOB/B scheitern im Streitfall bereits daran, dass – wie die Eingangsinstanz zutreffend angenommen hat – ein verbindlicher Bauzeitenplan für die Arbeiten an Ort und Stelle fehlte. In einer der beiden Anlagen zum Zuschlagschreiben haben die Prozessparteien mit Datum vom 24. Oktober/07. November 2001 (Kopie in Anlage K2/AnlBd I) unter explizitem Hinweis auf „Verzögerungen beim Streckenbau der A … im Bereich der Lärmschutzwand B…“ die Bauausführung „frühestens ab Januar 2003“ vereinbart, wobei der Baubeginn nach gesonderter Übereinkunft mit dem Dezernat Baudurchführung des Brandenburgischen Autobahnbauamtes festgelegt werden sollte. Außerdem existiert ein – beklagtenseits am 06. Dezember 2001 bestätigtes – Schreiben der Klägerin vom 29. November 2001 (Kopie Anlagen B8/GA I 123 = B10/GA I 126), wonach sich die Formulierung „Ausführung“ auf örtliche Arbeiten beziehe und die Wortgruppe „frühestens ab“ auf den Monat Januar, jedoch im Jahr 2003. Dem objektiven Wortlaut nach sind die Formulierungen eindeutig: Das verwendete Adverb besagt laut Duden, Das Bedeutungswörterbuch (3. Aufl.), „nicht vor“ und bringt keineswegs zum Aus-druck, wann eine Handlung oder ein Ereignis spätestens stattzufinden hat. Freilich ist es möglich, dass Vertragspartner einem von ihnen gebrauchten Ausdruck übereinstimmend ein vom allgemeinen abweichendes und sogar völlig gegenteiliges Verständnis beilegen, welches sich dann rechtlich als allein maßgeblich erweist (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 133 Rdn. 8, m.w.N.). Dafür gibt der Streitfall jedoch nichts her. Schon die Anspruchstellerin hat dies so nicht substanziiert dargetan. Unabhängig davon wurde durch die Zivilkammer – zwar in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, aber dennoch mit Tatbestandswirkung nach § 314 ZPO – festgestellt, zwischen den Parteien sei unstreitig geworden, dass ihre tatsächlichen Vereinbarungen bei der Besprechung am 07. November 2001 den Inhalt hatten, den Monat Januar 2003 als frühesten Baubeginn festzulegen, und keine weiteren Abreden über einen verbindlichen Beginn der Ausführung getroffen wurden (LGU 21). Hiergegen kann sich die Rechtsmittelführerin nicht erfolgreich mit einer bloßen Berufungsrüge wenden (GA IV 710); sie hätte diesbezüglich vielmehr eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO beantragen müssen, was indes nicht geschehen ist. Dass der Bauzeitenplan vom 30. November 2001 (Ausdruck enthalten in Anlage K23/AnlBd II [nach Unteranlage 34]), wonach die Bauausführungszeit mit dem 01. Januar 2003 beginnt, Vertragsbestandteil geworden ist, was die Beklagte bestreitet, lässt sich danach nicht feststellen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das – durch Letztere erst am 06. Dezember 2001 bestätigte – Schreiben der Klägerin vom 29. November 2001 seitens der beiden Parteien im Lichte dieses Bau-zeitenplanes gesehen wurde. Ebenso wenig folgt aus Nr. 4.2 (3. Spiegelstrich) der Baubeschreibung vom Juli 2001 (S. 25/Kopie in Anlage K1/AnlBd I), dass der Auftragnehmer den Inhalt des Bauzeitenplanes (einseitig) festlegen darf und dieser – unabhängig vom Einverständnis des Auftraggebers – materieller Vertragsbestandteil wird; binnen zwei Wochen nach Zuschlagerteilung lag der Plan im Übrigen nicht vor. Nr. 2 des Sicherungsübereignungsvertrages vom 10./19. Juli 2002 (Kopie Anlage B13/GA I 170 f.) bezieht sich allein auf die – bereits im Schreiben vom 29. November 2001 erwähnte – Vorfertigung der Lärmschutzwandbauteile, welche in der Zeit von März bis November 2002 erfolgen sollte. Dass die Anspruchsgegnerin mit dem 01. Januar 2003 als verbindlichem Bauausführungsbeginn einverstanden war, lässt sich hieraus unter Berücksichtigung aller Umstände ebenso wenig folgern wie aus dem Aktenvermerk vom 20. Februar 2003 (Kopie Anlage K8/GA I 50), der die Bitte enthält, „den Bauablaufplan“ zu erarbeiten und einzureichen, oder aus der Niederschrift vom 11. Juni 2003 zur Bauanlaufberatung (Kopie Anlage K9/AnlBd II), aus der gerade nicht her-vorgeht, wann die Bauzeit von 120 Tagen beginnen soll. Das Schreiben der Klägerin vom 11. März 2003 (Kopie Anlage K37/GA III 439) stellt die Rechtslage aus ihrer Sicht dar.
b) § 642 Abs. 1 BGB verhilft dem Zahlungsbegehren der Anspruchstellerin ebenso wenig zum Erfolg. Danach steht dem Bauunternehmer eine angemessene – gemäß dem § 642 Abs. 2 BGB zu bestimmende – Entschädigung in Geld zu, wenn bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich ist und dieser durch deren Unterlassen in Annahmeverzug gerät. Die Norm regelt dessen – spezifisch werkvertragsrechtliche – Folgen und gewährt dem Unternehmer nach der inzwischen wohl überwiegenden Ansicht einen vergütungsähnlichen Anspruch für den zeitweiligen Verlust seiner Dispositionsfreiheit über Arbeitskraft und Kapital (vgl. dazu Roquette/Viering/Leupertz, Handbuch Bauzeit, 2. Aufl., Rdn. 738 ff.). Um einen solchen Anspruch erfolgreich geltend zu machen, bedarf es substanziierten Vortrags nicht nur zu dessen Höhe, sondern auch zum Grunde, woran jedenfalls dann strenge Anforderungen zu stellen sind, wenn es – wie hier bei einem Infrastrukturprojekt in Gestalt des Autobahnausbaus – um hochkomplexe technische Sachverhalte geht, bei dem durch das Zusammentreffen von Kausalverläufen aus unterschiedlichen Sphären eine Gemengelage entsteht; nicht ausreichend ist es, eine Vielzahl von Problemen und Störungen beim geordneten Bauablauf vorzutragen. Bereits aus den Umständen folgt, dass bei Großbauvorhaben der vorliegenden Art, zu deren Gesamtfertigstellung – technologisch bedingt – eine Viel-zahl von Gewerken verschiedenster Art beitragen muss, der einzelne Auftragnehmer seine Leistung nicht jederzeit und unkoordiniert erbringen darf (§ 271 BGB). Im Streitfall kommt hinzu, dass das Brandenburgische Autobahnbauamt, durch welches die Beklagte damals vertreten wurde, die negativen Auswirkungen der Baumaßnahmen auf den Kraftfahrzeugverkehr so gering wie möglich zu halten hatte. Dementsprechend wurde in Nr. 3.2 der Baubeschreibung vom Juli 2001 (S. 18/Kopie in Anlage K1/AnlBd I), die Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ist, ausdrücklich aufgenommen, dass es grundsätzlich Sache des Auftragnehmers sei, die Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten mit dem Auftraggeber festzulegen. Ferner enthält Nr. 1.4 der Baubeschreibung (dort S. 10) Regelungen betreffend „Gleichzeitig laufende Bauarbeiten“; hieraus ergibt sich unter anderem, dass der aktuelle Bauablauf für die Gesamtmaßnahme durch den Auftraggeber bestimmt wird und mögliche Behinderungen in die Einheitspreise einzukalkulieren sind. Schon angesichts dessen kann die Klägerin gegenüber der Beklagten nichts herleiten, wenn die Arbeiten schließlich abschnittsweise in drei Bauphasen ausgeführt wurden und bauseitige Leistungen für die Rammpfahlgründung erst zum 04. März 2004 erbracht waren. Entsprechendes gilt für die Klärung der Gründungsparameter, wobei insoweit ferner zu berücksichtigen ist, dass es nach Nr. 1.1.2.2 der Baubeschreibung (S. 5) dem Auftragnehmer oblag, sich selbstständig betreffend die Versorgungsleitungen über den aktuellen Bestand zu informieren. Mit Blick auf die weiteren Ereignisse, die seitens der Anspruchstellerin als Störungen geltend macht werden, fehlt es bereits an einer konkreten Kostenzuordnung. Daher kommt es auf die zahlreichen weiteren Um-stände, die Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung eines auf § 642 Abs. 1 BGB gest ützten Anspruchs sind, hier nicht mehr an.
C. Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 und § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Demnach fallen die Kosten des Rechtsmittels in vollem Umfange der Klägerin zur Last. Denn sie hat die Berufung eingelegt, die – soweit darüber vom Senat zu entscheiden war – erfolglos geblieben ist und im Übrigen zurückgenommen wurde.
D. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils und der angegriffenen Entscheidung folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO sowie aus § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Art und Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt der Senat gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung der in § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO und in § 239 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken.
E. Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche – über den Streitfall hinausgehende – Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Das Berufungsurteil beruht im Wesentlichen auf der Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall und auf der Würdigung von dessen tat-sächlichen Umständen. Divergenzen zur höchstrichterlichen Judikatur oder zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, die höchstrichterlich noch ungeklärte Fragen mit Relevanz für den Ausgang des Streitfalles betreffen, sind nicht ersichtlich.
F. Der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug wird auf bis zu € 260.000,00 festgesetzt (§ 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG).