20.07.2016 · IWW-Abrufnummer 187348
Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 17.07.2014 – 11 U 79/14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Köln
11 U 79/14
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 30.4.2014 (7 O 278/13) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe:
2
1.
3
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag fort. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung, die Berufungserwiderung, den Hinweisbeschluss des Senats vom 30.6.2014 und die Stellungnahme der Klägerin vom 15.7.2014 verwiesen.
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2.
5
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 30.6.2014 verwiesen. Dort hat der Senat ausgeführt:
6
„Die Klageforderung ist verjährt. Das Landgericht geht zu Recht davon aus, dass die Werkleistung am 20.3.2009 abgenommen worden ist, so dass die für die eingeklagte Restwerklohnforderung geltende dreijährige Verjährungsfrist bei Klageerhebung abgelaufen war (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Nach der „Niederschrift der Abnahme nach § 12 VOB/B“ (Bl. 28 d.A.) hat die Beklagte die Werkleistung am 20.3.2009 ausdrücklich abgenommen. Die in der – möglicherweise - als Anlage zur Abnahmeniederschrift verfassten Mängelliste (Bl. 73 ff. d.A.) aufgeführten Mängel schlossen die Abnahme nicht aus. In Anbetracht des Auftragsumfanges von über 650.000,-- € dürfte es sich um nicht wesentliche Mängel gehandelt haben. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Liegt eine ausdrückliche Abnahmeerklärung des Auftraggebers vor, so stehen vorhandene Mängel deren Wirksamkeit selbst dann nicht entgegen, wenn es sich um schwerwiegende Mängel handelt (OLG Düsseldorf BauR 2002, 352, 354; OLG Brandenburg BauR 2003, 1054, 1055; Bröker in: Beck´scher VOB-Kommentar, Teil B, 3. Aufl., § Vor § 12 Rdn. 46; Oppler in: Ingenstau/Korbion, VOB, 18. Aufl., § 12 VOB/B Rdn. 11 jew. m.w.N.). Dass eine Abnahme vorlag, zeigt sich auch daran, dass die Niederschrift der Abnahme unter dem Punkt „Gewährleistung“ ausdrücklich vorsah, hinsichtlich der nicht in der Mängelliste aufgeführten Mängel solle die Gewährleistungsfrist ab dem Tag der Abnahme, also ab dem 20.3.2009, gelten, was – da eine Teilabnahme ersichtlich nicht vorlag - nach § 13 Abs. 4 Nr. 3 VOB/B die Abnahme der gesamten Werkleistung zur Voraussetzung hatte. Nach ihrem ursprünglichen Klagevortag hatte die Klägerin dies auch ebenso verstanden. Ob die Beklagte dem entgegengetreten ist, bleibt unerheblich. Ihr Einwand, es fehle an einer Abnahme, beruhte auf einer rechtlichen Wertung, die im Widerspruch zum unstreitigen Tatsachenvortag stand. Zudem hat sie zumindest hilfsweise zur Stützung der Verjährungseinrede auch den Standpunkt eingenommen, dass die Werkleistung abgenommen sei.
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Die Beklagte ist auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen. Der Zweck der Verjährung, der Schutz vor der Inanspruchnahme aus unbegründeten, unbekannten oder unerwarteten Forderungen, gebietet es insoweit, strenge Maßstäbe anzulegen und diesen Einwand nur gegenüber einem wirklich groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen zu lassen. Die Verjährungseinrede ist als unzulässige Rechtsausübung anzusehen, wenn der Schuldner den Gläubiger durch ein Verhalten von der rechtzeitigen Verjährungshemmung durch Rechtsverfolgung (§ 204 BGB) abgehalten hat, das so geartet war, dass es dem Gläubiger bei verständiger Würdigung hinreichenden Anlass gegeben hat, die Klageerhebung etc. aufzuschieben.Der Gläubiger musste annehmen dürfen, sein Anspruch werde auch ohne Rechtsstreit erfüllt oder zumindest nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden (Grothe in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., Vor § 194 Rdn. 19). Daran fehlt es hier. Zwar hat die Beklagte mit Schreiben vom 25.6.2009 (Bl. 81 d.A.) die Abschlussrechnung der Klägerin zurückgewiesen, da diese vertragsgemäß erst nach Fertigstellung und Abnahme abgenommen werden solle. Dies geschah aber erkennbar im Hinblick auf die noch ausstehende Beseitigung der Mängel, die sie auch nach § 320 BGB zur Einbehaltung der noch ausstehenden letzten 5%igen Rate der Auftragssumme berechtigt hätte. Jedenfalls hätte die Klägerin auf der Grundlage ihrer durch die Abnahmeniederschrift gestützten Auffassung, dass eine Abnahme durchgeführt worden sei, auf Leistung des Restwerklohnes, ggfs. Zug um Zug gegen Beseitigung noch nicht nachgebesserter Mängel, klagen können. Davon wurde sie bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände nicht durch das Verhalten der Beklagten abgehalten.“
8
Die Stellungnahme der Klägerin enthält keine erheblichen und noch nicht berücksichtigten Gesichtspunkte. Sie gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Zwischen den Parteien war erstinstanzlich in tatsächlicher Hinsicht keineswegs unstreitig geworden, dass es zu einer Abnahme nicht gekommen sei. Nach ihrem ursprünglichen Klagevortag ist die Klägerin selbst von einer Abnahme ausgegangen. Davon ist sie lediglich aus prozesstaktischen Gesichtspunkten abgerückt, um der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede zu entgehen. Die Beklagte ihrerseits hat zwar zunächst primär die Auffassung vertreten, eine Abnahme liege im Hinblick auf die von ihr gerügten Mängel nicht vor. Dies war jedoch ersichtlich eine rechtliche Wertung, wie schon daraus hervorgeht, dass sie sich hilfsweise, für den Fall dass das Gericht sich dieser Wertung im Hinblick auf die „Niederschrift zur Abnahme nach § 12 VOB/B“ nicht anschließe, auf die Verjährung berufen hat.
9
3.
10
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.
11
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht durch Urteil, so dass über die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entschieden werden konnte.
12
Berufungsstreitwert: 30.899,66 €
11 U 79/14
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 30.4.2014 (7 O 278/13) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Gründe:
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Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag fort. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung, die Berufungserwiderung, den Hinweisbeschluss des Senats vom 30.6.2014 und die Stellungnahme der Klägerin vom 15.7.2014 verwiesen.
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Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 30.6.2014 verwiesen. Dort hat der Senat ausgeführt:
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„Die Klageforderung ist verjährt. Das Landgericht geht zu Recht davon aus, dass die Werkleistung am 20.3.2009 abgenommen worden ist, so dass die für die eingeklagte Restwerklohnforderung geltende dreijährige Verjährungsfrist bei Klageerhebung abgelaufen war (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Nach der „Niederschrift der Abnahme nach § 12 VOB/B“ (Bl. 28 d.A.) hat die Beklagte die Werkleistung am 20.3.2009 ausdrücklich abgenommen. Die in der – möglicherweise - als Anlage zur Abnahmeniederschrift verfassten Mängelliste (Bl. 73 ff. d.A.) aufgeführten Mängel schlossen die Abnahme nicht aus. In Anbetracht des Auftragsumfanges von über 650.000,-- € dürfte es sich um nicht wesentliche Mängel gehandelt haben. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Liegt eine ausdrückliche Abnahmeerklärung des Auftraggebers vor, so stehen vorhandene Mängel deren Wirksamkeit selbst dann nicht entgegen, wenn es sich um schwerwiegende Mängel handelt (OLG Düsseldorf BauR 2002, 352, 354; OLG Brandenburg BauR 2003, 1054, 1055; Bröker in: Beck´scher VOB-Kommentar, Teil B, 3. Aufl., § Vor § 12 Rdn. 46; Oppler in: Ingenstau/Korbion, VOB, 18. Aufl., § 12 VOB/B Rdn. 11 jew. m.w.N.). Dass eine Abnahme vorlag, zeigt sich auch daran, dass die Niederschrift der Abnahme unter dem Punkt „Gewährleistung“ ausdrücklich vorsah, hinsichtlich der nicht in der Mängelliste aufgeführten Mängel solle die Gewährleistungsfrist ab dem Tag der Abnahme, also ab dem 20.3.2009, gelten, was – da eine Teilabnahme ersichtlich nicht vorlag - nach § 13 Abs. 4 Nr. 3 VOB/B die Abnahme der gesamten Werkleistung zur Voraussetzung hatte. Nach ihrem ursprünglichen Klagevortag hatte die Klägerin dies auch ebenso verstanden. Ob die Beklagte dem entgegengetreten ist, bleibt unerheblich. Ihr Einwand, es fehle an einer Abnahme, beruhte auf einer rechtlichen Wertung, die im Widerspruch zum unstreitigen Tatsachenvortag stand. Zudem hat sie zumindest hilfsweise zur Stützung der Verjährungseinrede auch den Standpunkt eingenommen, dass die Werkleistung abgenommen sei.
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Die Beklagte ist auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen. Der Zweck der Verjährung, der Schutz vor der Inanspruchnahme aus unbegründeten, unbekannten oder unerwarteten Forderungen, gebietet es insoweit, strenge Maßstäbe anzulegen und diesen Einwand nur gegenüber einem wirklich groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen zu lassen. Die Verjährungseinrede ist als unzulässige Rechtsausübung anzusehen, wenn der Schuldner den Gläubiger durch ein Verhalten von der rechtzeitigen Verjährungshemmung durch Rechtsverfolgung (§ 204 BGB) abgehalten hat, das so geartet war, dass es dem Gläubiger bei verständiger Würdigung hinreichenden Anlass gegeben hat, die Klageerhebung etc. aufzuschieben.Der Gläubiger musste annehmen dürfen, sein Anspruch werde auch ohne Rechtsstreit erfüllt oder zumindest nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden (Grothe in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., Vor § 194 Rdn. 19). Daran fehlt es hier. Zwar hat die Beklagte mit Schreiben vom 25.6.2009 (Bl. 81 d.A.) die Abschlussrechnung der Klägerin zurückgewiesen, da diese vertragsgemäß erst nach Fertigstellung und Abnahme abgenommen werden solle. Dies geschah aber erkennbar im Hinblick auf die noch ausstehende Beseitigung der Mängel, die sie auch nach § 320 BGB zur Einbehaltung der noch ausstehenden letzten 5%igen Rate der Auftragssumme berechtigt hätte. Jedenfalls hätte die Klägerin auf der Grundlage ihrer durch die Abnahmeniederschrift gestützten Auffassung, dass eine Abnahme durchgeführt worden sei, auf Leistung des Restwerklohnes, ggfs. Zug um Zug gegen Beseitigung noch nicht nachgebesserter Mängel, klagen können. Davon wurde sie bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände nicht durch das Verhalten der Beklagten abgehalten.“
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Die Stellungnahme der Klägerin enthält keine erheblichen und noch nicht berücksichtigten Gesichtspunkte. Sie gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Zwischen den Parteien war erstinstanzlich in tatsächlicher Hinsicht keineswegs unstreitig geworden, dass es zu einer Abnahme nicht gekommen sei. Nach ihrem ursprünglichen Klagevortag ist die Klägerin selbst von einer Abnahme ausgegangen. Davon ist sie lediglich aus prozesstaktischen Gesichtspunkten abgerückt, um der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede zu entgehen. Die Beklagte ihrerseits hat zwar zunächst primär die Auffassung vertreten, eine Abnahme liege im Hinblick auf die von ihr gerügten Mängel nicht vor. Dies war jedoch ersichtlich eine rechtliche Wertung, wie schon daraus hervorgeht, dass sie sich hilfsweise, für den Fall dass das Gericht sich dieser Wertung im Hinblick auf die „Niederschrift zur Abnahme nach § 12 VOB/B“ nicht anschließe, auf die Verjährung berufen hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.
11
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht durch Urteil, so dass über die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entschieden werden konnte.
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Berufungsstreitwert: 30.899,66 €