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  • 21.11.2016 · IWW-Abrufnummer 190001

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 26.05.2015 – 23 U 80/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor:
    Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.05.2014 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.694,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 85 % dem Kläger und zu 15 % der Beklagten auferlegt.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
     
    1
     G r ü n d e:
    2
    A.
    3
    Der Kläger begehrt Honorar für Ingenieurleistungen, die bis Mitte des Jahres 2007 erbracht worden sind. Er hat 21 Rechnungen für verschiedene Tätigkeiten vorgelegt und unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen in Höhe von 20.000,00 EUR netto eine offene Forderung in Höhe von 63.528,18 EUR ermittelt (rechnerisch richtig: 63.528,20 EUR). Einen Teil der Rechnungen (Rechnungsnummern 31, 34, 36, 37, 43, 44) hat er storniert, durch Stundenlohnabrechnungen ersetzt und mit Schriftsatz vom 23.10.2013 seine Klageforderung hilfsweise auf diese Abrechnungen gestützt.
    4
    Der Kläger hat beantragt,
    5
    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 63.528,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2009 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.602,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
    6
    Die Beklagte hat beantragt,
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    die Klage abzuweisen.
    8
    Durch die angefochtene Entscheidung, auf die wegen der tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Die mit den Rechnungen 42 und 47 abgerechneten Leistungen seien nicht beauftragt worden. Die Stundenlohnabrechnungen (Rechnungen 31A, 34A, 36A, 37A, 43A, 44A) seien verjährt. Bezüglich der Rechnungen 30, 32, 33, 38, 41, 48, 49, 50 hat das Landgericht auf das Sachverständigengutachten Bezug genommen. Nach den Darlegungen des Sachverständigen ergebe sich ein Honorar in Höhe von 11.424,23 EUR brutto. Hinzu komme für die Rechnung 39 ein Honorar in Höhe von 4.165,00 EUR brutto und für die Rechnung 40 ein Honorar in Höhe von 4.341,12 EUR brutto. Danach sei unter Berücksichtigung der Abschlagszahlungen kein Saldo zu Gunsten des Klägers begründet.
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    Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag verfolgt und hilfsweise beantragt, die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
    10
    Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
    11
    B.
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    Die zulässige Berufung hat nur teilweise Erfolg.
    13
    I.
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    Unrichtig ist die Ansicht des Klägers, die Beklagte habe die Klage teilweise in Höhe eines Betrages von 24.308,81 EUR anerkannt, weil sie selbst von einem Honorar in Höhe von 20.248,81 EUR brutto für Planungsleistungen und einem Honoraranspruch in Höhe von 4.060,00 EUR brutto für die Rechnung 39 ausgegangen sei.
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    Ein Anerkenntnis im Sinne von § 307 ZPO liegt nicht vor, worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat. Die Beklagte hat bei ihrer Berechnung, auf die sich der Kläger bezieht (GA 52), eine Überzahlung ermittelt. Zudem hat die Beklagte mit ihrer Berechnung dargelegt, welche Ansprüche dem Kläger „allenfalls“ zustehen könnten. Sie wollte somit den vor ihr ermittelten Betrag auch nicht außer Streit stellen. Die Ansicht des Klägers, in Höhe von 20.248,81 EUR seien die von ihm geltend gemachten Forderungen nicht zu überprüfen, trifft danach nicht zu.
    16
    Dass die Beklagte die Berechtigung der Rechnung 39 in Höhe von 3.500,00 EUR netto nicht in Abrede stellt, ist zutreffend, hat aber für das Berufungsverfahren keine Relevanz. Das Landgericht hat die Rechnung 39 in voller Höhe zu Gunsten des Klägers berücksichtigt.
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    Unzutreffend ist auch die erstinstanzlich vertretene Ansicht des Klägers, die Beklagte sei mit Einwendungen gegen die Rechnungen ausgeschlossen, weil sie diese nicht binnen zwei Monaten nach Zugang geltend gemacht hätte. Werden innerhalb einer Frist von zwei Monaten vom Auftraggeber keine Einwendungen erhoben, führt dies lediglich dazu, dass auch eine objektiv nicht prüfbare Schlussrechnung die Fälligkeit des Honoraranspruchs begründet. Ein sachlicher Einwendungsausschluss ist mit dem Fristablauf nicht verbunden (BGH, Urt. v. 23.09.2004 - VII ZR 173/03, BauR 2004, 1937).
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    II.
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    Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht die mit der Rechnung 42 abgerechneten Leistungen als nicht beauftragt angesehen hat. Denn ein der Beklagten zuzurechnender Auftrag liegt nicht vor.
    20
    Aus den zu dieser Rechnung vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass dem Kläger mit Schreiben vom 19.03.2007 (Anlage HK 43) ein sich auf den Einbau einer neuen Feuerschutztür beziehendes Angebot der Fa. W vom 12.03.2007 (Anlage HK 44) über 1.270,00 EUR netto mit der Bitte um Prüfung und Freigabe von der Hausverwaltung übersandt worden ist. Der Kläger teilte der Hausverwaltung unter dem 04.04.2007, dass beauftragt werden solle. Die alte Tür setze auf dem Boden auf und schließe nicht mehr automatisch. Mehrfache Reparaturen seien erfolglos geblieben.
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    Danach ist der Kläger zwar auf Veranlassung der Hausverwaltung tätig geworden, die Beklagte muss diesen Auftrag aber nicht zurechnen lassen. Gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 3 WEG ist der Verwalter berechtigt, mit Wirkung für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die laufenden Maßnahmen der erforderlichen ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung zu treffen. Zu den erforderlichen Maßnahmen gehören aber nicht solche Maßnahmen, deren Wahrnehmung dem Verwalter selbst obliegt. § 27 Abs. 3 Nr. 3 WEG erlaubt es dem Verwalter nicht, zu Lasten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen, die er selbst erbringen müsste. So liegt der Fall hier. Die Hausverwaltung hätte das Angebot der Fa. W ohne weiteres selbst prüfen können. Auch für die Feststellung, dass Reparaturen mehrfach erfolglos geblieben sind und daher eine neue Tür eingebaut werden muss, bedarf es nicht der Hinzuziehung eines Fachingenieurs.
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    Unzutreffend ist die Ansicht des Kläger, aus dem Beschluss der Wohnungseigentümer betreffend die Brandschutztore gemäß Protokoll vom 09.06.2005 ergebe sich seine Beauftragung. Der Kläger verwechselt die Brandschutztüren mit den Brandschutztoren, die Gegenstand der Rechnung vom 26.04.2006 mit der Nummer 0418806 (Teil der Anlage HK 40) waren. Zu Recht weist die Beklagte in der Berufungserwiderung auch darauf hin, dass über das Angebot der Fa. W vom 12.03.2007 nicht in der zeitlich vorangegangenen Eigentümerversammlung vom 09.06.2005 befunden worden sein kann.
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    Der erstinstanzliche Vortrag des Klägers, dass ohne seine Ingenieurleistung die Vorlage des Schreibens HK 81 (dort Ziffer 5) nicht möglich gewesen wäre und diesem Falle eine Schließung der Garage gedroht hätte, ist nicht überzeugend. Das als Anlage HK 81 vorgelegte Schreiben der Verwaltung datiert auf den 04.12.2006, kann also mit dem Angebot vom 12.03.2007 nicht in Zusammenhang stehen. Zudem hätte die in dem Schreiben angesprochene Prüfung der feuerhemmenden Abschlusstüren (die von der Stadt D mit Schreiben 25.08.2006, Anlage HK 96, eingefordert worden war) ohne weiteres von der Verwaltung beauftragt werden können. Besonderer Kenntnisse bedarf es hierfür nicht.
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    III.
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    Erfolg hat die Berufung im Hinblick auf die Rechnung 47, mit der die Tätigkeiten des Klägers bei der Sanierung der Stromzählerschränke abgerechnet werden.
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    Das Landgericht hat für diese Rechnung einen der Beklagten zuzurechnenden Auftrag verneint, weil es sich nicht um eine Notmaßnahme gehandelt habe. Ohne Einschaltung der Beklagten habe daher nicht zu deren Lasten ein Auftrag erteilt werden können. Eine nachträgliche Beschlussfassung liege ebenfalls nicht vor. Aus dem Bericht der Verwalters über die zur Sanierung der Stromzählerschränke getroffenen Maßnahmen in der Eigentümerversammlung vom 11.05.2007 und deren Billigung könne nicht auf eine Genehmigung der Beauftragung des Klägers geschlossen werden.
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    Dieser Beurteilung folgt der Senat nicht. In der Berufung tragen die Parteien übereinstimmend vor, dass die Modernisierung der Stromzählerschränke (Rechnung 47) in Zusammenhang mit der Elektrounterverteilung der Tiefgarage (Rechnung 44) zu sehen ist. Danach liegt aber ein Beschluss über die Beauftragung des Klägers vor. Denn in der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.11.2005 ist beschlossen worden, dass die Arbeiten an den Elektrounterverteilungen von der Verwaltung veranlasst werden sollen und der Kläger als Fachingenieur eingesetzt werden soll. Ein Vergütungsanspruch des Klägers für die von ihm entfalteten Tätigkeiten kann daher dem Grunde nach nicht verneint werden. Wegen der Berechnung der dem Kläger zustehenden Forderung wird auf die nachstehenden Ausführungen Bezug genommen.
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    IV.
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    Im Ergebnis zu Recht rügt der Kläger, dass die von ihm vorgelegten Stundenlohnrechnungen nicht berücksichtigt worden sind.
    30
    Unverständlich ist allerdings der Vortrag des Klägers, er sei nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass bei den Rechnungen 31, 34, 36, 37, 43 und 44 die anrechenbaren Kosten unter 25.565,00 EUR (niedrigster Tafelwert für die Rechnungen 31 und 44) bzw. 5.113,00 EUR (niedrigster Tafelwert für die Rechnungen 34, 36, 37, 43) liegen würden. Denn schon nach dem Vortrag des Klägers unterschreiten die anrechenbaren Kosten der vorgenannten Rechnungen die niedrigsten Tafelwerte. Für die vorgenannten Rechnungen ist der Sachverständige von den anrechenbaren Kosten ausgegangen, wie sie der Kläger in der Anlage HK 42 angeführt hat. Auch der Verweis des Klägers auf die Ausführungen unter Ziffer VIII.1 ff. des Schriftsatzes des Klägers vom 23.10.2013 ist nicht nachvollziehbar. Ausführungen zu den anrechenbaren Kosten der vorgenannten Rechnungen finden sich dort nicht.
    31
    Ein Missverständnis liegt auch vor, soweit der Kläger meint, der Sachverständige habe auf Seite 7 seines Gutachtens eine Forderung in Höhe von 9.000,03 EUR zu seinen Gunsten ermittelt. In der Tabelle auf Seite 7 des Gutachtens hat der Kläger den anrechenbaren Kosten das von dem Kläger berechnete Grundhonorar gegenübergestellt. Entgegen der Darstellung des Klägers hat der Sachverständige also nicht die Honorartabellen der HOAI für die anrechenbaren Kosten unterhalb der Tafelwerte interpoliert.
    32
    Unzutreffend ist auch die Ansicht des Klägers, es liege eine Klageänderung vor. Die Vorlage neuer Schlussrechnungen ändert den Streitgegenstand nicht. Streitgegenstand ist der Werklohnanspruch. Dieser Streitgegenstand wird durch die (neue) Schlussrechnung nicht verändert (BGH, Urt. v. 09.10.2003 - VII ZR 335/02, NJW-RR 2004, 167).
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    Hieraus folgt allerdings zugleich, dass entgegen der Ansicht des Landgerichts eine Verjährung der nunmehr auf Stundenlohn gestützten Vergütungsansprüche nicht eingetreten ist. Durch die Klageerhebung ist die Verjährung der Vergütungsansprüche gehemmt worden. Diese Hemmung wirkt fort, weil durch die Vorlage neuer Schlussrechnungen keine neuen Streitgegenstände eingeführt werden.
    34
    Gleichwohl ist die Annahme der Verjährung teilweise zutreffend. Die von dem Kläger verfolgten Vergütungsansprüche stellen verschiedene Streitgegenstände dar. Die Honoraransprüche beruhen – soweit sie getrennt abzurechnen sind – auf verschiedenen Lebenssachverhalten, nämlich den unterschiedlichen Beauftragungen und Tätigkeiten des Klägers. Danach ist die Hemmung der Verjährung jedes Vergütungsanspruchs gesondert zu beurteilen. So hat etwa die Klage bezüglich der Rechnung 34 nur zu einer Verjährungshemmung wegen eines Betrages in Höhe von 693,50 EUR netto geführt. In Höhe der Differenz zur Rechnung 34A (747,63 EUR netto abzüglich 693,50 EUR netto = 54,13 EUR netto) ist demgegenüber keine Hemmung eingetreten, denn ein Teilklage hemmt nur in Höhe des eingeklagten Anspruchs. Soweit die Stundenlohnabrechnungen die ersetzten Rechnungen überschreiten, greift daher die Verjährungseinrede durch.
    35
    Dies gilt ebenso, soweit der Kläger erst nachträglich neue Vergütungsansprüche in den Rechtsstreit eingeführt hat. So hat der Kläger erstmals mit dem Schriftsatz vom 23.10.2013 durch Bezugnahme auf die als Anlagen überreichten Abrechnungstabellen (enthalten im Ordner I zu den Rechnungen 30, 32, 33, 35, 38, 41, 48, 49, 50) Vergütungsansprüche für nicht erbrachte Leistungen geltend macht. Der Kläger hat demgegenüber im Schriftsatz vom 18.10.2010 (Seite 14, GA 80) klargestellt, dass er nur Honorar für tatsächlich erbrachte Leistungen begehrt. Honorar für beauftragte aber nicht tatsächlich erbrachte Leistungen mache er nicht geltend. Danach ist die Verjährung etwaiger Vergütungsansprüche für nicht erbrachte Leistungen durch die Klage nicht gehemmt worden. Innerhalb des Vergütungsanspruchs gemäß § 649 BGB handelt es sich bei Ansprüchen für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen um abgrenzbare und eindeutig individualisierbare Anspruchsteile und damit um einen teilbaren Streitgegenstand (vgl. zu § 645 BGB OLG Schleswig, Beschluss vom 11.03.2011 – 5 U 123/08, Rn. 48, zitiert nach juris). Dies zeigt sich auch darin, dass die rechtliche Behandlung unterschiedlich ist. Während der Vergütungsanspruch für erbrachte Leistungen der Umsatzsteuer unterfällt, unterliegen nicht erbrachte Leistungen nicht der Umsatzsteuer. Eine Klage, mit der Vergütung für erbrachte Leistungen geltend gemacht wird, hemmt danach nicht die Verjährung des Vergütungsanspruchs für nicht erbrachte Leistungen. Soweit die Klage nunmehr auf nicht erbrachte Leistungen gestützt wird, steht ihr somit die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen.
    36
    V.
    37
    Der Berufungsangriff des Klägers, dass das Landgericht den Sachverständigen nicht zu den von ihm erhobenen Einwendungen angehört habe, hat im Ergebnis keinen Erfolg.
    38
    1.Zwar ist dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens grundsätzlich zu entsprechen, auch wenn das Gericht das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen Erläuterungsbedarf sieht (BGH, Beschl. v. 14.07.2009 – VIII ZR 295/08, NJW-RR 2009, 1361), weshalb die Erwägungen des Landgerichts zur Ablehnung der Anhörung des Sachverständigen unzutreffend sind. Gleichwohl war es jedoch im Ergebnis zutreffend, weder ein Ergänzungsgutachten einzuholen noch den Sachverständigen anzuhören. Denn das Landgericht hätte von vornherein kein Gutachten einholen dürfen. Die Fragen, welche Kosten nach der HOAI anrechenbar sind, welche Honorarzone anwendbar ist, wie erbrachte Leistungen zu bewerten sind und ob die Berechnung eines Honorars den Vorgaben der HOAI entspricht, sind Rechtsfragen, deren Beantwortung das Gericht nicht dem Sachverständigen überlassen darf (BGH, Urt. v. 16.12.2004 – VII ZR 16/03, BauR 2005, 735). Das Landgericht hätte somit den Vortrag des Klägers selbst auswerten müssen, um auf dieser Grundlage die Honorarrechnungen zu bewerten.
    39
    2.Allerdings stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Vortrag des Klägers zu berücksichtigen ist. Es bestehen Zweifel, ob der Vortrag des Klägers, insbesondere wie er sich erst aus den Anlagen zum Schriftsatz vom 23.10.2013 ergibt, berücksichtigt werden kann. Denn eine geordnete Darstellung der Tatsachen kann nicht durch eine pauschale Bezugnahme auf Anlagen ersetzt werden. In der Regel genügt die bloße Bezugnahme auf Ausführungen in zu den Akten genommenen Unterlagen nicht den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Sachvortrag. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aus Anlagen zusammen zu suchen. Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2013 – IX ZR 299/12, BeckRS 2014, 00765; Urt. v. 02.07.2007 – II ZR 111/05, NJW 2008, 69; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.11.2014 – 22 U 37/14, BauR 2015, 495; OLG Zweibrücken, Urteil vom 20.06.2012 – 1 U 105/11, BauR 2013, 1453). Dies könnte dafür sprechen, den Vortrag des Klägers, der sich ganz überwiegend erst aus den Anlagen ergibt, nicht zuzulassen, zumal der Zweck des gemäß § 78 ZPO geltenden Anwaltszwangs vereitelt wird, wenn ein Rechtsstreit nahezu ausschließlich auf Grundlage von der Naturalpartei gefertigter Anlagen geführt wird. Trotz dieser Bedenken ist vorliegend der sich aus den Anlagen ergebende Vortrag – soweit der Kläger konkret Bezug nimmt - zu berücksichtigen. Das Landgericht hat es während der mehrjährigen Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens nicht beanstandet, dass der schriftsätzliche Vortrag durch die Bezugnahme auf Anlagen weitgehend ersetzt worden ist, obwohl die Beklagte dies mehrfach gerügt hatte. Es wäre nicht sachgerecht, wenn erstmals in der Berufungsinstanz eine schriftsätzliche Aufbereitung des in den Anlagen enthaltenen Vortrags gefordert würde. Wegen der sich aus der Berücksichtigung der Anlagen zu ziehenden Folgerungen wird auf die nachstehenden Ausführungen Bezug genommen.
    40
    VI.
    41
    Der Berufungsangriff des Klägers, das Landgericht habe die Leistungsphase 7 nicht „weiterverfolgt“, ist nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten auch die Frage untersucht, inwieweit Grundleistungen der Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) erbracht worden sind und dies ist von dem Landgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt worden.
    42
    VII.
    43
    Der Ansicht des Klägers, dass das Landgericht zu Unrecht das Honorar gekürzt habe, soweit er nicht alle Grundleistungen erbracht habe, folgt der Senat nicht.
    44
    Wie durch § 5 Abs. 2 HOAI 2002 bestätigt wird, ist es den Parteien eines Architekten- oder Ingenieurvertrags möglich, nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase zu übertragen. Der Auftraggeber kann sich darauf beschränken, nur einzelne Grundleistungen zu übertragen. So liegt der Fall hier. Für die von dem Kläger abgerechneten Planungsleistungen gibt es keine ausdrücklichen Beauftragungen mit bestimmten Planungsleistungen. Bei zahlreichen Leistungen ist der Kläger auf Veranlassung der Verwaltung tätig geworden und hat bestimmte Maßnahmen „begleitet“ und je nach den Umständen erforderliche Tätigkeiten entfaltet. Seine Beauftragung erfolgte somit „nach und nach“ je nach den Erfordernissen des Einzelfalls und bezog sich nur auf die Grundleistungen, die erforderlich wurden (vgl. Randhahn, in: Steeger/Fahrenbruch, Praxiskommentar HOAI 2009, § 8 Rz. 20). Auch soweit der Kläger auf Grundlage von Beschlüssen der Wohnungseigentümer beauftragt wurde, gilt nichts anderes. Dem steht die Formulierung in dem Beschluss vom 09.06.2005, wonach der Kläger „als Faching. weiterhin von der Planung über die Bauleitung bis zur Abrechnung und Gewährleistungsverfolgung“ eingesetzt werden sollte, nicht entgegen. Dies umschreibt lediglich die erwartete Tätigkeit des Klägers bzw. die beauftragten Leistungsphasen, legte aber nicht fest, welche Grundleistungen der Kläger ausführen sollte. Derartiges ist auch nicht aus der abstrakten Beschreibung in Ziffer 5.3 des Vertrages vom 03.08.2004 abzuleiten. Denn dort ist vorbehalten, dass sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Leistungen abstimmen. Aufgrund dieser Bestimmung konnte der Kläger mithin nicht davon ausgehen, bei jedem „Projekt“ voll beauftragt zu werden. Dies findet sich auch darin bestätigt, dass der Kläger Grundleistungen der Leistungsphase 5 nicht abrechnet, er also selbst nicht davon ausgegangen ist, dass stets alle Leistungsphasen oder Grundleistungen erforderlich sein würden, was nach der Art seiner Tätigkeit auch ferngelegen hätte. Auch aus seiner Sicht konnte es keinen Anlass für die Annahme geben, dass ihn die Beklagte mit allen – auch nicht erforderlichen - Grundleistungen beauftragen wollte. Schließlich hätte der Kläger als Berater der Beklagten und der damit verbundenen Vertrauensstellung diese auch darauf hinweisen müssen, wenn er mit nicht erforderlichen und daher für die Beklagte sinnlosen Planungsleistungen beauftragt worden wäre. Danach ist der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts zutreffend, dass der Kläger nur die erbrachten Leistungen – soweit beauftragt - abrechnen darf.
    45
    Rechtsfolge von § 5 Abs. 2 HOAI ist, dass für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet werden darf, das dem Anteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Dabei ist die Bewertung nach der Siemon-Tabelle, die auch der Sachverständige und ihm folgend das Landgericht heranzogen haben, nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2004 – VII ZR 174/03, BauR 2005, 588).
    46
    Der Kläger wendet ein, dass der Sachverständige fast durchgängig die unteren Ansätze der Siemon-Tabelle gewählt habe. Der Sachverständige hätte zunächst die erforderlichen Grundleistungen feststellen müssen. Diese Grundleistungen seien so zu bewerten, dass der volle Prozentsatz der Leistungsphase erreicht werde. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass nicht erforderliche Grundleistungen nicht zu einer „Reduktion des Gesamtprozentualen Ansatzes“ führen dürften. Nicht erforderliche und deshalb nicht erbrachte Grundleistungen seien dadurch zu „kompensieren“, dass die Prozentbewertungen anderer erbrachter Grundleistungen erhöht werden müssten, damit die erbrachten Grundleistungen in der Summe den vollen Prozentsatz der jeweiligen Leistungsphase ergeben.
    47
    Das Gemeinte wird verdeutlicht, wenn die als Anlage vorgelegten Übersichten (Anlagenordner I zu dem Schriftsatz vom 23.10.2013) zu den erbrachten Grundleistungen berücksichtigt werden. In diesen Übersichten hat der Kläger zum Teil eingeräumt, dass nicht alle Grundleistungen der von ihm zur Abrechnung gebrachten Leistungsphasen erbracht worden sind. Dies hat er „kompensiert“, indem er für einzelne (von ihm erbrachte) Grundleistungen die obere Bewertung nach der Siemon-Tabelle gewählt hat (oder sogar noch über die in der Siemon-Tabelle vorgegebene Spanne hinausgegangen ist), damit die nach seiner Behauptung erbrachten Grundleistungen in der Summe den vollen Prozentsatz der jeweiligen Leistungsphase ergeben. Ein Beispiel bietet die Übersicht zu Rechnung 32 (Anlage K 8, Ordner I zum Schriftsatz vom 23.10.2013). Das Entfallen der Grundleistung in Zeile 9 wird durch den erhöhten Ansatz in Zeile 6 kompensiert, ebenso wie die nicht erbrachten Grundleistungen gemäß Zeilen 18 und 19 durch erhöhte Ansätze in den Zeilen 16, 17, 20 kompensiert werden.
    48
    Auch dieser Rechtsansicht des Klägers folgt der Senat indessen nicht. Die Parteien haben vereinbart, dass sich das Honorar nach dem Mindestsatz der HOAI bemessen soll. Denn eine schriftliche Honorarvereinbarung haben sie bei Auftragserteilung nicht getroffen, so dass die Vereinbarung des Mindestsatzes unwiderleglich vermutet wird (§ 4 Abs. 4 HOAI). Bei der Bestimmung des Mindestsatzes kann aber die Regelung des § 5 Abs. 2 HOAI nicht außer Betracht bleiben. Nach dieser Bestimmung reduziert sich der Mindestsatz in dem Fall, dass nicht alle Grundleistungen übertragen werden. Soll sich die Vergütung nach dem Mindestsatz richten, muss sie daher geringer sein, als wenn nicht alle Grundleistungen übertragen werden. Die Auffassung des Klägers hätte demgegenüber zur Folge, dass nicht übertragene Grundleistungen – soweit nicht erforderlich – nicht zu einer Reduzierung des Honorars führen würden. Dies steht in Widerspruch zu § 5 Abs. 2 HOAI.
    49
    VIII.
    50
    Den Rechtsausführungen des Klägers zur Bestimmung der Honorarzonen vermag der Senat nicht zu folgen.
    51
    Der Kläger hat als Teil der Anlagenkonvolute zum Schriftsatz vom 23.10.2013 nochmals die Anlagen HK 47-52 vorgelegt. Diese Anlagen (die bereits mit Schriftsatz des Klägers vom 10.02.2011 übergeben worden sind) befassen sich mit der Darlegung tatsächlicher Grundlagen der gewählten Honorarzonen. Der Kläger trägt vor, der Sachverständige bzw. das Gericht habe auch diese Unterlagen zu berücksichtigen. Das ist unverständlich. Der Sachverständige nimmt auf die Anlagen HK 47-52 Bezug (GA 302). Der Klägervertreter unterliegt offenbar dem Irrtum, die Anlagen HK 47-52 seien erstmals von ihm eingereicht worden.
    52
    Der Kläger macht geltend, bei den Bewertung der Honorarzone seien „subjektive Erfordernisse“ zu berücksichtigen (GA 300 f.). Es erschließt sich nicht, welchen konkreten Einwand der Kläger damit geltend machen will. Die Bewertungsmerkmale der Honorarzone für Technische Ausrüstung ergeben sich aus § 71 HOAI 2002. Unverständlich ist auch der Hinweis auf § 63 Abs. 2 HOAI (GA 301/302). Diese Bestimmung und ihre Anwendung hat bereits der Sachverständige zutreffend dargestellt (Seite 8, 2. Absatz).
    53
    IX.
    54
    Der Kläger hat in zahlreichen Rechnungen einen Umbauzuschlag von 50 % angesetzt. Das Landgericht ist, den Ausführungen des Sachverständigen zu § 76 HOAI folgend, von einem Umbauzuschlag in Höhe von 20 % ausgegangen. Das ist zutreffend, denn die Vereinbarung eines über 20 % hinausgehenden Umbauzuschlags setzt eine schriftliche Vereinbarung voraus. Zu einer solchen ist nicht schlüssig vorgetragen. Der Kläger hat sich in erster Instanz für den Umbauzuschlag in seinen Rechnungen auf sein Schreiben vom 12. Juli 2006 berufen (Anlage K 26 im Ordner I zum Schriftsatz vom 23.10.2013). In diesem Schreiben wird der Umbauzuschlag allerdings nicht einmal erwähnt. Der Kläger vertritt darin vielmehr die Ansicht, dass für seine Tätigkeit die höchste Schwierigkeitsstufe anzusetzen sei. Im Übrigen hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Beklagte habe durch Bezahlung von zwei Rechnungen den Zuschlag anerkannt (GA 363). Allein aus der Bezahlung von Rechnungen folgt aber weder eine Einigung über den Umbauzuschlag, noch die Einhaltung der Schriftform.
    55
    X.
    56
    Bei der Beurteilung der Honoraransprüche streiten die Parteien über die Frage, ob der Kläger die von ihm erbrachten Leistungen getrennt abrechnen darf oder ob (teilweise) Leistungen gemeinsam abzurechnen sind, wenn sie Anlagen einer Anlagengruppe betreffen.
    57
    1.Das Landgericht hat angenommen, dass die Leistungen jeweils getrennt abzurechnen sind. Eine Zusammenfassung der Leistungen in einer Rechnung komme nur gemäß §§ 22, 23 HOAI in Betracht. Eine § 52 Abs. 2 HOAI 2009 entsprechende Vorschrift sei in der HOAI 2002 nicht enthalten. Die Voraussetzungen der §§ 23, 23, HOAI lägen indessen nicht vor.
    58
    Dem folgt der Senat nicht. Gemäß § 69 Abs. 1 HOAI richtet sich das Honorar nach den anrechenbaren Kosten einer Anlagengruppe. Die anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe sind danach gemeinsam abzurechnen, es sei denn, dem Auftragnehmer sind mehrere Anlagen im Sinne der §§ 69 Abs. 7, 22 Abs. 1 HOAI in Auftrag gegeben worden. In früheren Entscheidungen hat der BGH für die Frage, ob mehrere Anlagen vorliegen, darauf abgestellt, ob die Anlagenteile nach funktionellen und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefasst sind. Danach liegen mehrere Anlagen dann vor, wenn sie getrennt an das öffentliche Netz angeschlossen und allein betrieben werden können (BGH, Urt. v. 24.01.2002 – VII ZR 461/00, BauR 2002, 817; BGH, Urt. v. 12.01.2006 – VII ZR 293/04, BauR 2006, 697). Nachfolgend hat der BGH allerdings seine Rechtsprechung dahin präzisiert, dass unterschiedliche Anlagen entgegen § 69 Abs. 1 HOAI nicht schon deshalb getrennt abgerechnet werden, weil sie unterschiedlichen Funktionen dienen. Angesichts dessen, dass die Anlagengruppen gemäß § 68 HOAI verschiedene Anlagen umfassen, hätte § 69 Abs. 1 HOAI und die darin vorgesehene Zusammenrechnung praktisch nämlich kaum Bedeutung, wenn auf die selbständige Funktion der Anlagen abgestellt würde (BGH, Beschl. v. 20.12.2007 – VII ZR 114/07, BauR 2008, 695). Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass eine getrennte Abrechnung gemäß §§ 69 Abs. 7, 22 HOAI nur in Betracht kommt, wenn ganze Anlagengruppen mehrfach ausgeführt werden, also etwa in mehreren Gebäuden voneinander unabhängige Anlagen gleicher Art eingebaut werden. Ein Verständnis dahin, dass bei mehreren Anlagen einer „Technik“ eine getrennte Abrechnung möglich ist, während sonst mehrere Anlagen einer Anlagengruppe gemeinsam abzurechnen sind, ist demgegenüber mit § 69 Abs. 1 HOAI nicht vereinbar (vgl. Vogelheim, NZBau 2003, 430; Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, HOAI, Stand: 25.01.2007, § 69 Rz. 12; Seifert, ibr 2008, 162).
    59
    Weitere Voraussetzungen einer gemeinsamen Abrechnung von Anlagen ist allerdings dass die Planung der mehreren Anlagen auf der Grundlage eines Auftrags erfolgt. Plant der Ingenieur eine Anlage nachdem er zuvor die Planung einer anderen Anlage abgeschlossen hat, so wäre es nicht verständlich, warum gleichwohl eine gemeinsame Abrechnung erfolgt. Die HOAI legt vielmehr Mindest- und Höchstsätze für den jeweiligen Auftrag fest, so dass eine Zusammenrechnung nur dann stattfinden, wenn mehrere Anlagen aufgrund eines Auftrags geplant worden sind. Zu einer solchen Planung mehrerer Anlagen aufgrund eines Auftrags kann es indessen auch kommen, wenn ein Auftrag nachträglich erweitert wird. Entscheidend ist, dass die Planung der Anlagen zumindest teilweise zeitgleich stattfindet, so dass der sachliche Zusammenhang der Planungen eine gemeinsame Abrechnung als angemessen erscheinen lässt.
    60
    2.Hieraus ergibt sich für die einzelnen Rechnungen:
    61
    a)Die Anlagen Brandmeldeanlage (Rechnung 33) und Sprinkleranlage (Rechnung 50) sind gemeinsam abzurechnen. Diese Anlagen gehören beide zu der Anlagengruppe des § 68 Satz 1 Nr. 1 HOAI. Nach den von dem Kläger vorgelegten Anlagenkonvoluten BMA und SPR war er auch im zeitlichen Zusammenhang mit den Planungsleistungen für beide Anlagen befasst, nämlich in den Jahren 2006/2007. Der Kläger führt seine Beauftragung wegen der Brandmeldeanlage auf die Übersendung das Angebot der Fa. Engel vom 13.07.2006 (Anlage 33-02 zur Anlage HK 16) zurück. Für seine Leistungen in Bezug auf die Sprinkleranlage, die sich über einen längeren Zeitraum hinzogen, verweist er für die anrechenbaren Kosten auf Rechnungen und Angebote, die in dem Zeitraum April 2006 bis Februar 2007 erstellt worden sind.
    62
    Der erstinstanzliche Vortrag des Klägers, er habe die Anlagen separat geplant, steht der gemeinsamen Abrechnung nicht entgegen. Funktionell selbständige Anlagen müssen häufig getrennt geplant werden.
    63
    b)Die Rechnungen 30 (Heizungsanlage) und 43 (Heizungsanlage Handelsblatt) sind nicht gemeinsam abzurechnen. Zwar betreffen sie ebenfalls Anlagen einer Anlagengruppe. Jedoch sind die Arbeiten in den Räumen des Handelsblatts vorgezogen worden, wie aus dem Schreiben der Verwaltung vom 15.06.2005 (Teil der Anlage HK 54) folgt. In den Räumen des Handelsblatts ist im Oktober 2005 gearbeitet worden, während über die Durchführung der Arbeiten an der zentralen Heizung erst in der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.11.2005 entschieden worden ist. Auch eine gemeinsame Abrechnung der Warmwasserbereitungsanlage kommt nicht in Betracht. Hierzu sind Angebote im Dezember 2007 vorgelegt worden (Anlage WWB 1, Ordner I zu dem Schriftsatz vom 23.10.2013). Ein einheitlicher Auftrag liegt danach nicht vor.
    64
    c)Die Leistungen gemäß Rechnungen 44 (Elektrounterverteilung Tiefgarage) und Rechnung 47 (Stromzählerschränke) sind gemeinsam abzurechnen. Die Parteien haben in der Berufung unstreitig gestellt, dass diese Leistungen zusammen gehören und im zeitlichen Zusammenhang bearbeitet worden sind. Zusätzlich zu berücksichtigen sind die Leistungen der Rechnung 32 (Gebäudeleittechnik). Denn auch über die Gebäudeleittechnik ist in der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.11.2005 entschieden worden, ebenso wie über die Leistungen gemäß Rechnungen 44 und 47. Die Ansicht des Klägers, dass die Gebäudeleittechnik nicht zu der Anlagengruppe der Elektrotechnik (§ 68 Satz 1 Nr. 3 HOAI) zähle, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Der Kläger setzt sich in Widerspruch dazu, dass er sein Honorar für die Gebäudeleittechnik nach den §§ 68 ff. HOAI berechnet.
    65
    Demgegenüber kommt eine gemeinsame Berechnung mit den Leistungen gemäß Rechnung 49 (Sicherheitsbeleuchtungsgerät) nicht in Betracht. Bezüglich des Sicherheitsbeleuchtungsgeräts ist der Kläger schon 2006 tätig geworden. So hatte die Fa. Rath schon in November 2005 vorgeschlagen, dass die Beklagte ein neues Sicherheitsbeleuchtungsgerät anschaffen solle, woraufhin der Kläger beratend tätig geworden ist.
    66
    d)Ob die Leistungen gemäß Rechnungen (Durchgang Handelsblatt) und 37 (Neuaufbau Bodenbelag) gemeinsam abzurechnen sind kann dahinstehen. Auch bei Zusammenrechnung der anrechenbaren Kosten liegen diese noch unter dem Tafelwert von 25.000,00 EUR. Hieraus folgt die Abrechnung nach Zeitaufwand, bei der es auf die Frage der Zusammenrechnung nicht ankommt.
    67
    XI.
    68
    Der Kläger hat mit seinen Rechnungen auch Leistungen abgerechnet, wie sie der Leistungsphase 1 entsprechen. Die Beklagte hat hierzu eingewandt, dass diese Leistungen schon durch den Vertrag vom 03.08.2004 abgegolten seien. Dieser Einwand greift entgegen der Ansicht des Landgerichts durch. In Ziffer 5.4 des Vertrages haben die Parteien geregelt, dass neben der Projektarbeit die Technischen Dienste von dem Kläger überwacht werden sollen. Die Überwachung sollte dazu dienen, dass die Technischen Dienste sicher und wirtschaftlich erbracht werden. Hierfür erhielt der Kläger eine monatliche Pauschale in Höhe von 320,00 EUR. Angesichts dieser vertraglichen Regelung gab es für die Beklagte keinen Anlass, den Kläger mit Grundleistungen der Leistungsphase 1 zu beauftragen. Einen etwaigen Bedarf für Erneuerung oder Sanierung technischer Einrichtungen hatte der Kläger bereits im Rahmen der Überwachung der Technischen Dienste festzustellen. Von einer Beauftragung solcher Leistungen konnte somit der Kläger nicht ausgehen, so dass er sie auch nicht vergütet erhält. Wenn etwa der Kläger für die Rechnung 33 (Brandmeldeanlage) als Nachweis von Leistungen entsprechend der Leistungsphase 1 die Anlagen BMA 1-5 (enthalten im Ordner I zum Schriftsatz vom 23.10.2013) vorlegt, so bestätigen diese Anlagen, dass der Kläger seine laufende Tätigkeit für die Verwaltung nochmals „projektbezogen“ abzurechnen versucht. Dies ist indessen nicht möglich.
    69
    XII.
    70
    Zu den einzelnen Rechnungen ist im Übrigen Folgendes auszuführen
    71
    1.Rechnung 30 (Umbauten und Modernisierungen der Heizungsanlage)
    72
    Die anrechenbaren Kosten in Höhe von 61.900,35 EUR sind unstreitig geblieben. Somit ist von diesen anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung auszugehen. Zwar müsste der Kläger gemäß § 69 Abs. 3 HOAI für die abgerechneten Leistungen nach verschiedenen Kostenermittlungsarten differenzieren. Dies ist aber nicht erforderlich, wenn die anrechenbaren Kosten unstreitig sind.
    73
    Die Heizungsanlage, die Gegenstand der Tätigkeit des Klägers war, ist der Honorarzone II zuzuordnen. Wie die Objektliste gemäß § 72 HOAI zeigt, kommt eine Einordnung in die Honorarzone III nicht in Betracht. Ein schwieriges Heizungssystem neuer Technologien liegt nicht vor. Daran ändert auch nichts der Vortrag des Klägers, dass die Heizung über eine Elektrolyseanlage verfüge. Zwar mag es sich insoweit um eine Anlage zur Wasserbehandlung im Sinne von § 73 Nr. 3 a) HOAI handeln. Die Elektrolyseanlage ist aber nur ein Bestandteil der Heizung und daher nicht prägend für die Einordnung in die Honorarzone. Auch die pauschale Bezugnahme auf Unterlagen in drei Aktenordnern vermag eine andere Einordnung nicht zu rechtfertigen.
    74
    Der Bewertung der erbrachten Leistungen durch den Kläger vermag der Senat nicht zu folgen. Leistungen entsprechend der Leistungsphase 1 kann der Kläger aus den vorgenannten Gründen nicht abrechnen.
    75
    Die Grundleistungen der Leistungsphase 2 können nicht mit dem vollen Prozentsatz bewertet werden. Zwar ist es zutreffend, dass der Kläger sich mit den zu treffenden Maßnahmen befasst hat, um Angebote von Fachunternehmen einholen zu können. Die Erwägungen des Klägers bezogen sich indessen auf eine bestehende Anlage und können mit der Planung einer zu errichtenden Anlage – hiervon geht das Leistungsbild gemäß § 73 HOAI aus – nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden. So bedurfte es nicht der Erstellung zeichnerischer Pläne, auch ein Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden war nicht erforderlich und eine Kostenschätzung gemäß der DIN 276 ist nicht erstellt worden. Soweit sich der Kläger für die Grundleistung „Aufstellen eines Funktionsschemas“ darauf beruft, es handele sich um eine „Ersetzende Besondere Leistung“, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Fall der Ersetzenden Besonderen Leistung ist in § 5 Abs. 5 HOAI geregelt. Gemeint ist der Fall, dass eine Besondere Leistung ganz oder teilweise an die Stelle einer Grundleistung tritt. So liegt der Fall hier nicht. Die Gebäudeleittechnik wird nämlich von dem Kläger mit Rechnung 32 gesondert abgerechnet. Danach ist aber nicht ersichtlich, warum die im Rahmen der Erstellung der Gebäudeleittechnik erbrachte Leistung nochmals bei der Heizungsanlage berücksichtigt werden sollte. In Ansehung der von dem Kläger überreichten Anlagen ist die Zubilligung eines Honoraranteils von 5 % angemessen.
    76
    Bei der Leistungsphase 6 ist von 5 % auszugehen. Leistungsverzeichnisse hat der Kläger nicht erstellt. Dies wird auch durch umfangreiche Begehungen mit Fachunternehmen nicht vollständig kompensiert.
    77
    Bei der Bewertung der Grundleistungen der Leistungsphase 7 vertritt der Kläger die Ansicht, dass nicht der Mindestsatz der Siemon-Tabelle heranzuziehen ist, sondern ein höherer Satz, um unstreitig nicht erbrachte Grundleistungen zu kompensieren. Wie bereits dargelegt, folgt der Senat der Ansicht des Klägers nicht. Zu der Grundleistung „Mitwirken beim Kostenanschlag“, die das Landgericht mangels Nachweis nicht gewertet hat, legt der Kläger nun die Anlage Hzg 5 vor. Dabei handelt es sich um ein Schreiben des Klägers vom 22.04.2005 mit einer Anlage, in der überschlägige Kosten für verschiedene Maßnahmen angegeben sind. Die Grundleistung, nach der bei Gebäuden ein Kostenanschlag gemäß DIN 276 gefordert ist, füllt dies nicht aus. Insgesamt ist für die Leistungsphase 7 von 3,5 % auszugehen.
    78
    Die Grundleistung „Überwachung der Ausführung des Objekts“ ist zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen. Dass der Kläger mit der Bauüberwachung beauftragt war, ist unstreitig. Wenn er die Bauüberwachung gleichwohl nicht erbracht haben sollte, so würde dies einen Mangel seiner Leistung begründen. Für einen Mangel ist aber die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet, denn die Leistungen des Klägers sind - zumindest konkludent – abgenommen worden. Dazu, dass der Kläger die Bauüberwachung nicht durchgeführt hätte, trägt die Beklagte aber nicht konkret vor.
    79
    Diese Grundleistung ist mit 11 % zu berücksichtigen. Der Ansicht des Klägers, die Grundleistung sei mit 15 % zu bewerten, wodurch er nicht ausgeführte Grundleistungen kompensieren will, ist nicht zu folgen. Dies gilt ebenso für die Grundleistung „Mitwirken bei dem Aufstellen und Überwachen eines Zeitplans“, die mit 1,2 % zu bewerten ist. Die Grundleistung „Führen des Bautagebuchs“ ist nicht zu Gunsten des Klägers zu werten. Der Kläger macht geltend, es habe kein Interesse der WEG bestanden und er habe (Time/System) tägliche Aufzeichnungen geführt. Der Nachweis, dass die für ein Bautagebuch erforderlichen Aufzeichnungen geführt worden sind, ist hierdurch nicht erbracht. Es mag zwar sein, dass die Beklagte kein Bautagebuch wollte. Dann ist es nicht beauftragt worden und nicht zu vergüten. Die Teilleistung „Fachtechnische Abnahme“ ist nicht erbracht worden, weil infolge der Vertragsbeendigung die Abnahme vom Kläger nicht mehr durchgeführt wurde (vgl. Anlage HK 53). Der Kläger hält dem entgegen, er habe Mängel durch kontinuierliche Bauüberwachung festgestellt. Das ist jedoch Teil der Bauüberwachung, nicht der Abnahme. Bei weiteren Grundleistungen macht der Kläger geltend, diese Leistungen seien allein wegen der „freien“ Kündigung der Beklagten nicht erbracht worden und beansprucht aus diesem Grund Vergütung für diese Leistungen. Damit kann der Kläger aus mehreren Gründen nicht gehört werden. Zum einen sind Vergütungsansprüche wegen nicht erbrachter Leistungen – wie bereits dargelegt – verjährt. Zudem fehlt es ohnehin an einer schlüssigen Darlegung der ersparten Aufwendungen, wie sie für eine Vergütungsberechnung gemäß § 649 BGB erforderlich ist. Auch ist eine Beauftragung der nicht ausgeführten Leistungen zu verneinen. Der Kläger war als Berater tätig und ist jeweils auf Anforderung der Verwaltung – wenn und soweit aus deren Sicht erforderlich – tätig geworden. Danach bestand aber auch Sicht der Beklagten kein Anlass, dem Kläger von vornherein einen weitgehenden Auftrag zu erteilen, sie konnte vielmehr abwarten, ob und welche Leistungen erforderlich sein würden.
    80
    Insgesamt bewertet der Senat die Leistungen der Leistungsphase 8 mit 20 %.
    81
    Nicht nachvollziehbar ist, dass der Kläger für die Leistungsphase 9 einen Honoraranteil von 1 % für die Objektbegehung wegen laufender Mängelfeststellung während der Bauphase geltend macht. Die Leistungen der Leistungsphase 9 betreffen den Zeitraum nach Abnahme der Werkleistungen der Fachunternehmen. Bereits an der Abnahme war der Kläger nicht mehr beteiligt.
    82
    Insgesamt ist somit von einem Honoraranteil von 33,5 % auszugehen. Die von dem Kläger beklagten Störungen der Projektarbeit, die zu Mehrfachbearbeitungen geführt habe, führt nicht zu einer höheren Bewertung. Die Bewältigung von Schwierigkeiten, wie sie sich bei nahezu jeder Bauaufgabe stellen, ist Teil der von dem Kläger übernommenen Aufgabe. Auch wird nicht konkret dargelegt, dass Grundleistungen wiederholt worden sind. Soweit es sich bei den Erschwernissen um Besondere Leistungen handelt, fehlt es zudem an einer schriftlichen Vereinbarung zur Vergütung.
    83
    Danach ergibt sich ein Honorar in Höhe von 4.631,05 EUR netto. Zuzüglich des Umbauzuschlags ergibt sich ein Honorar in Höhe von 5.557,26 EUR netto.
    84
    2.Rechnung 31A (Erneuerung Durchgangsanlage)
    85
    Die Auftragserteilung ist nunmehr unstreitig. Die Beklagte hat mit der Berufungserwiderung erklärt, dass die Auftragserteilung für die Rechnung 31 nicht weiter angegriffen werde.
    86
    Die ursprüngliche Rechnung hat der Kläger durch eine Abrechnung nach Zeit ersetzt. Er hat mit der als Anlage K 27 vorgelegten Rechnung 53,75 Stunden zu je 38,00 EUR netto berechnet. Warum der Kläger hierzu vorgetragen hat, in der Vereinbarung vom 02.11.1999 sei ein Stundensatz von 125,00 DM festgelegt, erschließt sich nicht. Es kann nicht angenommen werden, dass der Kläger mehr abrechnen will, als er der Beklagten in Rechnung gestellt hat.
    87
    Die Abrechnung nach Zeitaufwand nach dem Stundensatz von 38,00 EUR netto ist grundsätzlich zutreffend. Die Durchgangsanlage ist den Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten gemäß §§ 10 ff. HOAI zuzuordnen. Die Honorartafel gemäß § 16 HOAI beginnt für solche Leistungen erst bei anrechenbaren Kosten in Höhe von 25.265,00 EUR. Da die anrechenbaren Kosten für die Durchgangsanlage unstreitig nur 8.164,00 EUR betragen, gilt § 16 Abs. 2 HOAI. Danach kann das Honorar als Pauschal- oder Zeithonorar berechnet werden.
    88
    Nicht zu folgen ist dem Einwand der Beklagten, der Zeitaufwand sei durch die Pauschale des Vertrages vom 03.08.2014 abgegolten. In dem Vertrag ist ausdrücklich geregelt, dass die Projektarbeit gesondert vergütet werden sollte. Hierzu zählen die Planungsleistungen, die in Zusammenhang mit der Durchgangsanlage erbracht worden sind.
    89
    Soweit die Beklagte pauschal die Erforderlichkeit und das Anfallen der von dem Kläger abgerechneten Stunden bestreitet, hat dies keinen Erfolg. So ist die Behauptung der Beklagten zu Ziffer 2, es gebe keinen Preisspiegel, ersichtlich unrichtig. Als Anlage 31-04 hat der Kläger das Schreiben vom 04.12.2005 vorgelegt, in dem die Angebote F und D verglichen worden sind. Nicht verständlich ist auch, wenn die Beklagte Ziffer 9 und Ziffer 18 als nicht prüfbar und nicht vorgelegt rügt. Gemeint sind die Aktenvermerke vom 20.05.2006 und 06.03.2007, die als Teil der Anlage 31-06 vorgelegt worden sind. Das pauschale Bestreiten der Beklagten ist danach ohne Substanz. Es geht nicht an, dass die Beklagte zwar die Leistungen des Klägers entgegennimmt, dann aber jegliche Leistung pauschal bestreitet, ohne sich mit den vorgelegten Leistungsnachweisen auseinanderzusetzen. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Verwaltung gewechselt habe. Ihr es zuzumuten, auch die von früheren Verwaltung entgegen genommenen Unterlagen einzusehen. Zudem ist es widersprüchlich, wenn die Beklagte geltend macht, ihr lägen Leistungsergebnisse nicht vor und sie sich zugleich darauf beruft, der Zeitaufwand sei überzogen. Für den damit von der Beklagten angesprochenen Einwand der Unwirtschaftlichkeit gibt es keine Grundlage, wenn ihr die abgerechnete Leistung nicht bekannt ist.
    90
    Allerdings kann nicht der gesamte Zeitaufwand als nachgewiesen angesehen werden. So rechnet der Kläger zeitlichen Aufwand für Langzeitbeobachtungen in den Zeiträumen März 2005 bis Mai 2006 und Juni 2006 bis Dezember 2006 ab. Eine solche Langzeitbeobachtung wird aber nochmals bei der Fassadenentwässerung (April bis September 2006) und bei den Bodenkanälen (März 2005 bis Mai 2006) abgerechnet. Danach ist der zeitliche Aufwand mehrfach berücksichtigt. Die Langzeitbeobachtung ist daher allein für die vorliegende Rechnung zu berücksichtigen.
    91
    Nachvollziehbar ist auch, dass die Beklagte die Ziffern 19 und 20 als überzogen rügt. Für die Prüfung zweier kurzer Rechnungen sind 3,5 Stunden zu viel. Der Senat geht daher von einer Stunde aus. Zu beanstanden ist schließlich, dass der Kläger den Zeitaufwand gerundet hat. Eine solche Rundung war nicht vereinbart. Es kommt auf den tatsächlichen Zeitaufwand an. Der Senat zieht daher ¼ des Zeitaufwands ab. Abrechenbar sind danach 38,5 Stunden, mithin ein Betrag in Höhe von 1.463,00 EUR netto.
    92
    Der Einholung des von den Parteien beantragten Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Die Würdigung, welche der im Stundenlohn abgerechneten Leistungen im Hinblick auf die erzielten Arbeitsergebnisse als nachgewiesen angesehen werden können, obliegt dem Senat.
    93
    3.Rechnungen 32 (Gebäudeleittechnik), 44 (Elektrounterverteilung TG), 47 (Stromzählerschränke)
    94
    Wie bereits dargelegt, sind die Leistungen dieser Rechnungen gemeinsam abzurechnen. Die anrechenbaren Kosten belaufen sich für die Leistungen gemäß Rechnung 32 auf 52.688,46 EUR (Leistungsphasen 2, 6, 7) und 45.188,46 EUR (Leistungsphase 8), für die Leistungen gemäß Rechnung 44 auf 2.031,68 EUR und für die Leistungen gemäß Rechnung 47 auf 58.832,12 EUR (Leistungsphasen 6 und 7) und 41.171,54 EUR (Leistungsphase 8).
    95
    Die Leistungen sind nach der Honorarzone II zu bewerten, da das Gebäude, dessen technische Ausstattung und auch die Gebäudeleittechnik als durchschnittlich zu bewerten ist. Bei den Rechnungen 44 und 47 ist auch der Kläger von der Honorarzone II ausgegangen. Der Einschätzung des Klägers, die Gebäudeleittechnik stehe „großen Fernmeldeanlagen und Fernmeldenetzen“ gleich, ist nicht zu folgen.
    96
    Die Grundleistung „Erarbeiten eines Planungskonzepts“ ist bei den Leistungen der Rechnung 32 nicht zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen. Er hat selbst auf die Anlagen 32-04 (Schreiben des Klägers vom 19.05.2006 an den Architekten B) und 32-06 (Schreiben des Klägers vom 19.05.2006 an die Fa. K und P) verwiesen, wonach diese Leistung wie auch die weitere Planung durch Fachfirmen erbracht worden ist. Die stichwortartige Argumentation des Klägers in Zeile 6 der Übersicht zu den Anlagen GLT (enthalten im Ordner I zum Schriftsatz vom 23.10.2013) überzeugt nicht. Der Kläger hat auch in Ansehung der zitierten Unterlagen die Beklagte lediglich dahin beraten, was „eingekauft“ werden soll. Auch der Vortrag des Klägers, wegen seiner Planung der Gebäudeleittechnik für die Ruhruniversität habe er die Fachfirmen überzeugen können, nach seinen Vorplanungen eine Gebäudeleittechnik einzurichten, überzeugt nicht. Auch damit legt der Kläger nicht dar, was Gegenstand seiner Vorplanung gewesen sein könnte.
    97
    Die Grundleistung „Aufstellen eines Funktionsschemas“ ist nicht zu Gunsten des Klägers zu werten. Der Kläger legt hierzu die Anlage GLT 2 vor, die er bereits als Anlage D 1 zur Rechnung 30 vorgelegt hatte. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Erstellung der Anlage D 1 durch Ziffer 5.1 des Vertrages erfasst wird. Diese rechtlichen Einschätzung teilt der Senat, so dass eine Berücksichtigung bei der Rechnung 32 ebenfalls nicht in Betracht kommt. Soweit sich der Kläger auf eine ersetzende Besondere Leistung beruft, wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Die Grundleistung „Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge“ ist aufgrund der Anlagen 32-08 und GLT 3 und 4 nachgewiesen. Die Grundleistung „Mitwirkung bei der Kostenschätzung“ ist nicht erbracht, eine Kostenschätzung nach DIN 276 liegt nicht vor. Nach alledem ist es zutreffend, dass die Wertung der Beklagten, der Kläger habe im wesentlichen das „Ob“ der Entscheidung für eine Gebäudeleittechnik beeinflusst, deren Planung dann aber in die Hände der Fa. K und P gelegt, zutreffend. Danach ist für die Leistungsphase 2 insgesamt ein Honoraranteil von 3 % zuzubilligen.
    98
    Wegen der Leistungsphasen 6 und 7 wird auf die Ausführungen zur Rechnung 30 Bezug genommen, wonach 5 % und 3,5 % anzusetzen sind.
    99
    Auch für die Grundleistungen der Leistungsphase 8 und der Leistungsphase 9 wird zunächst auf die Ausführungen zur Rechnung 30 Bezug genommen. Die Grundleistung „Mitwirken bei dem Überwachen und Aufstellen eines Zeitplans (Balkendiagramm)“ kann nicht als nachgewiesen angesehen werden. Der Kläger verweist auf das Anlagenkonvolut 32-16. Aus diesen Anlagen ergibt sich aber nur, dass der Kläger mit den Fachunternehmen besprochen hat, wann die Arbeiten ausgeführt werden. Das erfüllt nicht den Tatbestand dieser Grundleistung. Insgesamt sind die erbrachten Leistungen mit 20 % zu bewerten.
    100
    Die entsprechenden Honoraranteile sind für die Rechnungen 44 und 47 anzusetzen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Kläger für die Rechnung 47 Leistungen der Leistungsphase 2 nicht berechnet hat. Leistungen der Leistungsphase 2 sind somit nur für die Rechnungen 32 und 44 zu berücksichtigen.
    101
    Danach ergibt sich folgende Berechnung.
    102
    Die anrechenbaren Kosten für die Leistungsphase 2 belaufen sich auf 54.720,14 EUR netto. Danach beträgt das Grundhonorar 12.608,84 EUR netto. 3 % hiervon sind 378,27 EUR netto.
    103
    Die anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 6 und 7 belaufen sich auf 113.552,26 EUR. Danach beträgt das Grundhonorar 21.680,57 EUR netto, 8,5 % hiervon sind 1.842,85 EUR netto.
    104
    Die anrechenbaren Kosten für die Leistungsphase 8 belaufen sich auf 88.391,68 EUR netto. Danach beträgt das Grundhonorar 18.083,50 EUR netto, 20 % hiervon sind 3.616,70 EUR netto.
    105
    Zusammen ergibt sich ein Honorar in Höhe von 5.837,82 EUR netto, zuzüglich Umbauzuschlag von 20 % (1.167,56 EUR netto) ergibt sich ein Honorar in Höhe von 7.005,38 EUR netto.
    106
    4.Rechnungen 33 (Brandmeldeanlage) und 50 (Sprinkleranlage)
    107
    Die anrechenbaren Kosten der Rechnung 33 belaufen sich auf 11.796,21 EUR, die anrechenbaren Kosten der Rechnung 50 auf 21.866,25 EUR (Leistungsphasen 2 und 6) und 13.208,70 EUR (Leistungsphasen 7 und 8).
    108
    Beide Anlagen sind in die Honorarzone III einzuordnen. Denn beide Anlagen sind automatische Feuerlösch- und Brandschutzanlagen, was nach § 72 HOAI in der Regel zur Honorarzone III führt. Der abweichenden Bewertung des Landgerichts, dass die Brandmeldeanlage in die Honorarzone II eingeordnet hat, vermag der Senat nicht zu folgen. Das Landgericht ist der Argumentation des Sachverständigen gefolgt, dass der Kläger eine Anlage im Bestand vorgefunden habe und daher keine Neuplanung erforderlich gewesen sei und er die Fachfirma im wesentlichen koordiniert habe. Diese Umstände sind indessen nicht für die Honorarzone zu würdigen, sie betreffen die von dem Kläger erbrachten Leistungen.
    109
    Bei der Beurteilung der erbrachten Leistungen ist zu berücksichtigen, dass der Vorschlag zur Erneuerung der Brandmeldeanlage von der Fa. E kam (Anlage 33-03). Soweit der Kläger hierzu auf die Anlagen BMA 1-5 verweist, ergibt sich nichts anderes. Die Anlage BMA 1 entspricht der Anlage 33-03. Diese Anlage bestätigt die Initiative der Fa. E durch deren Schreiben vom 02.06.2006. Das Anlagenkonvolut BMA 2 bezieht sich auf die von dem Bauaufsichtsamt geforderte Vorlage des Berichts eines Sachkundigen zu der Alarmierungseinrichtung/Brandmeldeanlage (BMA 2, Blatt 4, Schreiben vom 25.08.2006). Hierzu legt der Kläger als BMA 3, Blatt 1 eine Email vor, wonach er auf das Alter der Brandmeldeanlage verwiesen hat. Auch dies stellt die Initiative der Fa. Engel nicht in Frage. Als BMA 5 legt der Kläger ein Schreiben vom 16.02.2007 vor, das sich mit der monatlichen Prüfung der Alarmmeldelinie zur Feuerwehr befasst. Aus diesem Schreiben folgt indessen keine Leistung des Klägers. Die weiteren Anlagen legen nahe, dass die Fa. E im Zuge der ihr beauftragten Arbeiten weitere, erst nachträglich als notwendig festgestellte Leitungen angeboten hat (Anlage 33-06).
    110
    Eine „Analyse der Grundlagen“ wird nicht nur den Verweis des Klägers auf die Anlagen BMA 3 und 4 belegt. Diesen Anlagen lässt sich nur entnehmen, dass der Kläger die Einschätzung der Fa. E zur Erneuerung der Brandmeldeanlage teilte.
    111
    Auch die Grundleistung „Erarbeiten eines Planungskonzepts“ ist nicht zu werten, weil die Planung von dem Fachunternehmen Fa. E erstellt worden ist. Der Kläger verweist auf die Anlagen BMA 6-10 und BMA 2-4. Diesen Anlagen lässt sich eine Planungsleistung oder die eine die Planung vorbereitende Leistung nicht entnehmen. Der Kläger hat die Bearbeitung den Fachunternehmen überlassen, und sich darauf beschränkt, den Fachunternehmen Pläne zu überlassen, wie insbesondere aus der Email vom 08.05.2007 hervorgeht.
    112
    Wegen der Grundleistung „Aufstellen eines Funktionsschemas“ verweist der Kläger auf eine Ersetzende Besondere Leistung. Das überzeugt aus den bereits bei Rechnung 30 dargelegten Gründen nicht. Auch der Verweis auf BMA 11 ist nicht überzeugend. Mit diesem Schreiben hat der Kläger das Fachunternehmen lediglich darauf hingewiesen, dass zu einem späteren Zeitpunkt noch eine Gebäudeleittechnik installiert werden soll.
    113
    Soweit der Kläger für die Grundleistung „Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge“ auf die Anlagen BMA 12 und 13 verweist, überzeugt dies nicht. Bei der Anlage BMA 12 handelt es sich um eine von der Fa. E erstellte Gesprächsnotiz, bei dem Anlage BMA 13 um eine Email, mit der ein (erweitertes) Angebot der Fa. E übersandt worden ist.
    114
    Die aus den Anlagen BMA 2 und BMA 3 ersichtliche Weitergabe der Information, welche Höhe das Angebot der Fa. E erreicht, kann indes nicht als Kostenschätzung gewertet werden. Nicht überzeugend ist es auch, wenn der Kläger darauf verweist, die Kosten für die Beseitigung „bauaufsichtlich festgestellter Mängel“ seien von ihm in Vorbereitung der Eigentümerversammlung vom 09.06.2005 auf 11.000,00 EUR geschätzt worden. Die hierzu vorgelegten Schreiben des Bauaufsichtsamts datieren auf den 11.10.2006 und 25.08.2006. Ob und welche Tätigkeiten der Kläger zur Ermittlung der in der Eigentümerversammlung genannten Kosten entfaltet hat und ob die Kosten der Brandmeldeanlage in dem Betrag von 11.000,00 EUR enthalten sind, ist nicht belegt.
    115
    Der Sachverständige hat die Teilleistung „Zusammenstellen der Vorplanungsergebnisse“ als nicht nachgewiesen angesehen. Der Kläger verweist auf die Anlagen BMA 2, 3 und 13. Das überzeugt nicht, weil der Kläger lediglich von Fachunternehmen erstellte Angebote weitergeleitet hat, wie auch durch die von ihm angezogenen Anlagen belegt wird.
    116
    Nach alledem hat der Kläger nur geringfügige Grundleistungen der Leistungsphase 2 erbracht. Der Senat wertet die Leistung mit 3 %.
    117
    Der Sachverständige bei der Leistungsphase 6 hat die Teilleistungen „Ermitteln von Mengen“ und „Aufstellen von Leistungsbeschreibungen“ als nicht nachgewiesen angesehen. Der Kläger verweist auf die Anlage BMA 7 und macht geltend, dass er vor Ort den Sanierungsbedarf ermittelt und die erforderlichen Leistungen der „anbietenden Firma“ vorgegeben habe. Derartiges geht jedoch aus den vorgelegten Anlagen nicht hervor. Der Kläger hat sich darauf beschränkt, Pläne an die Fachunternehmen weiterzuleiten. Er hat die Angebote weitergegeben, die von den Fachunternehmen selbständig erstellt worden sind. Auch aus der Anlage BMA 7 folgt, dass die erforderlichen Leistungen von dem Fachunternehmen angesprochen worden sind. Mehr als die von dem Landgericht zugebilligten 0,5 % können daher bei der Honorarberechnung nicht berücksichtigt werden.
    118
    Die Leistungsphase 7 kann nicht berücksichtigt werden. Die Anlagen 33-05 und 33-06 lassen keine Prüfung und Wertung erkennen. Auch der Verweis des Klägers auf die Anlagen BMA 2, 4, 6, 8, 13, 14 überzeugt nicht. Aus der Anlage BMA 4 folgt, dass die Fa. Engel als Wartungsfirma beauftragt werden sollte. Der Kläger trägt hierzu selbst vor, dass deshalb ein Preisspiegel nicht sinnvoll war. Dementsprechend entfiel auch ein Prüfen und Werten der Angebote. Bei den Anlagen 6, 8 und 14 handelt es sich im Übrigen um die Angebote der Fa. E. Leistungen des Klägers werden hierdurch nicht belegt. Auch die übrigen Unterlagen belegen nicht, dass Leistungen der Leistungsphase 7 erbracht worden sind. Allein die Übersendung des Angebots einer Fachfirma genügt hierfür nicht.
    119
    Bei der Leistungsphase 8 sind allein die Teilleistungen „Überwachen der Ausführung“ und „Rechnungsprüfung“ als erfüllt anzusehen. Zur Grundleistung „Mitwirken bei dem Aufstellen und Überwachen eines Zeitplans“ verweist der Kläger auf die Anlagen BMA 15 und 18. Bei der Anlage BMA 15 handelt es sich indessen nur um eine allgemeine Information, bei der Anlage BMA 18 um die Mitteilung der Verschiebung eines Montagetermins. Das erfüllt den Tatbestand dieser Grundleistung nicht. Im übrigen wird wegen der Argumentation des Klägers zu den weiteren Grundleistungen der Leistungsphasen 8 und 9 auf die vorstehenden Ausführungen zu den Rechnungen 30 und 32 Bezug genommen. Anzusetzen sind für die Leistungsphase 8 20 %.
    120
    Entsprechende Grundleistungen sind bezüglich der Sprinkleranlage als erbracht anzusehen. Aus den Anlagen SPR ergibt sich, dass der Kläger im weiteren Umfang tätig war als vom Landgericht festgestellt. Allerdings beschränkte sich die Tätigkeit des Klägers wie bei der Brandmeldeanlage im wesentlichen auf die Einholung von Angeboten und die Organisation und Aufsicht über die Arbeiten. Für die Leistungsphase 7 setzt er nach seiner eigenen Aufstellung keine Grundleistungen an.
    121
    Unberechtigt ist der Einwand der Beklagten, die Sprinkleranlage sei tatsächlich nicht erneuert worden und die Leistung des Klägers daher mangelhaft. Der Kläger hatte die Umstellung von einer Trocken- auf eine Nassanlage empfohlen, weil das mit der Prüfung betraute Unternehmen in der Vergangenheit die Nassanlage als nicht zulässig bemängelt hatte. Es lässt daher nicht auf einen Fehler des Klägers schließen, wenn nachträglich durch ein Brandschutzgutachten belegt worden ist, dass die Sprinkleranlage nicht umgebaut werden muss.
    122
    Danach ergibt sich folgende Berechnung:
    123
    Die anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 2 und 6 belaufen sich auf 33.662,46 EUR netto. Das Grundhonorar beträgt in der Honorarzone III 10.511,54 EUR netto, 3,5 % hiervon sind 367,90 EUR netto.
    124
    Die anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 7 und 8 belaufen sich auf 25.004,91 EUR netto. Das Grundhonorar beträgt 8.274,30 EUR netto, 20 % hiervon sind 1.654,86 EUR netto.
    125
    Zusammen ergibt sich ein Betrag in Höhe von 2.022,76 EUR netto, zuzüglich Umbauzuschlag von 20 % (404,55 EUR netto) ein Betrag in Höhe von 2.427,31 EUR netto.
    126
    5.Rechnung 34A (Erneuerung Hebeanlage)
    127
    Für diese Rechnung steht dem Kläger mangels Auftragserteilung kein Honorar zu.
    128
    Der Kläger hat zur Darlegung eines Auftrags die Anlagen HK 18 die Anlagen 34-01 und 34-03 (= Anlage HK 76) vorgelegt. Die Anlagen 34-02 und 34-02 befassen sich mit einem Wasserschaden und haben mit der Hebeanlage unmittelbar nichts zu tun. Als Anlage 34-04 (nochmals vorgelegt mit dem Anlagenkonvolut HK 54) legt der Kläger sein Schreiben vom 15.03.2007 vor. Er hat hierzu vorgetragen, dass er von der Feuerwehr der Hinweis erhalten habe, dass eine Pumpe defekt sei. Auf seine Initiative habe er sich mit einem Monteur der Fa. O (der Wartungsfirma) getroffen. Der Monteur habe in seinem Beisein die Pumpe wieder instand gesetzt. Als Anlage 34-05 hat er eine Email vom 08.05.2007 vorgelegt in der er darüber informiert, er sei um einen Schlüssel für das 3. UG der Tiefgarage gebeten worden, weil die Firma Otte eine Pumpe generalüberholen wollen. Ausweislich der Anlage HK 77 sollten die Hebeanlagen von der Gebäudeleittechnik überwacht werden.
    129
    In den vorgelegten Unterlagen findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger beauftragt worden ist. Er ist zunächst auf eigene Initiative tätig geworden, die spätere Generalüberholung der Pumpe ist von der Verwaltung veranlasst worden. Im Unterschied zur sonstigen Tätigkeit des Klägers ist er nicht auf Anforderung der Verwaltung tätig geworden. Doch selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Hausverwaltung den Kläger beauftragt hätte, so müsste sich die Beklagte diesen Auftrag nicht zurechnen lassen. Für die Reparatur und Generalüberholung der Hebeanlage bedurfte es nicht der Beauftragung eines Ingenieurs. Die Hausverwaltung hätte dies selbst erledigen können und müssen. Der pauschale Vortrag des Klägers, dass eine Ingenieurleistung für den Austausch der Pumpe erforderlich gewesen sei ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere sind aus dem Tätigkeitsnachweis zu der die Rechnung 34 ersetzenden Stundenlohnabrechnung Rechnung 34A keine Ingenieurleistungen erkennbar. Die für die Zeiträume 11.02.2007 bis 15.02.2007 angegebenen Tätigkeiten beziehen sich ohnehin nicht auf die Hebeanlage, sondern auf den zuvor eingetretenen Wasserschaden.
    130
    Soweit der Kläger auf die Überwachung der Hebepumpe durch die GLT verweist, rechtfertigt dies die Rechnung nicht. Die Gebäudeleittechnik ist Gegenstand einer separaten Rechnung des Klägers.
    131
    6.Rechnung 35 (Entwässerung des Innenhofs)
    132
    Ein nach der Honorartafel zu berechnendes Honorar steht dem Kläger nicht zu. Der Vortrag des Klägers rechtfertigt die von ihm angesetzten anrechenbaren Kosten nicht. Zu Recht hat das Landgericht nach dem erstinstanzlichen Vortrag auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen angenommen, dass die anrechenbaren Kosten nur 2.523,75 EUR netto betragen, weil sich die von dem Kläger vorgelegten Unterlagen allein mit den Bodeneinläufen befassen.
    133
    Der Kläger hat mit der Anlage HK 20 hat als Anlage 35-06 sein Schreiben vom 02.05.2006 vorgelegt, mit dem er dem Beirat der WEG eine Begehung vorgeschlagen hat. Über die Begehung wurde ein Aktenvermerk erstellt (nochmals vorgelegt als Teil der Anlage HK 54). Diesem Aktenvermerk ist zu entnehmen, dass Regenwasserleitungen in der Ecke der Arkarden am 07.04.2006 instand gesetzt wurden. Am 24./25.04.2006 sei die anlässlich dieser Arbeiten in den Betonboden gestemmte Vertiefung gleichwohl voll gelaufen. Nach Abbau der Arkaden habe nun festgestellt werden können, dass die Bodeneinläufe mangelhaft seien. In der Besprechung wurden die zu ergreifenden Maßnahmen festgelegt (Überarbeitung der Innenhof-Bodeneinläufe, Umrüstung von zwei (von insgesamt 28) Regenwasserfallrohrbodeneinläufen, Vertiefung des Boden im Blumentrog als Indikator für Wasserzufluss). Als Anlage 35-05 hat der Kläger ein Angebot der Fa. S vom 10.08.2006 über 2.523,75 EUR netto vorgelegt, das sich auf 5 Hofabläufe und 2 Hofabläufe mit integrierten Regenfallleitungen bezieht. Danach sind anrechenbare Kosten allein in Höhe des vorgenannten Angebots belegt, demgegenüber nicht die höheren anrechenbaren Kosten der Rechnung 35.
    134
    Der Berufungsangriff des Klägers, es sei von höheren anrechenbaren Kosten auszugehen, hat keinen Erfolg. Die anrechenbaren Kosten werden immer noch nicht nachvollziehbar begründet. Die Anlage EWI 1 vom 18.02.2005 bezieht sich auf eine Rohrreinigung. Inwieweit der Kläger hiermit befasst war, erschließt sich aus seinem Vortrag nicht. Ebenso gilt dies für die Anlage EWI 2 (Angebot der Fa. L vom 18.11.2005 über Reinigung der Regen-Entwässerung des Innenhofs). Die Anlage EWI 3 belegt die von dem Sachverständigen angenommenen, anrechenbaren Kosten in Höhe von 2.523,75 EUR, die als Anlage EWI 4 vorgelegten Rapportzettel lassen keine Schlussfolgerungen zu.
    135
    Danach liegen die anrechenbaren Kosten unterhalb der Honorartafel. Es könnte nur nach Zeitaufwand abgerechnet werden. Eine solche Abrechnung ist nicht vorgelegt. Der pauschale Vortrag in der Berufung, der Zeitaufwand habe 65 Stunden betragen, ist nicht ausreichend. Zwar genügt es für die Darlegung von Stundenlohn im Ausgangspunkt, dass der Auftragnehmer zu der von ihm aufgewendeten Zeit vorträgt, weshalb es einer Zuordnung einzelner Tätigkeit zu den Arbeitsstunden nicht bedarf. Wenn sich aber – wie hier – der Vertragsinhalt erst mit der Ausführung konkretisiert, trifft den Auftragnehmer eine sekundäre Darlegungslast zur genauen Beschreibung der von ihm erbrachten Leistungen. Eine schlüssige Darlegung erfordert, dass die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden (BGH, Urt. v. 04.02.2010 – IX ZR 18/09, NJW 2010, 1364; Urt. v. 17.04.2009 – VII ZR 164/07, NJW 2009, 2199). Eine solche Darlegung fehlt. Danach hat es bei den vom Landgericht zugebilligten 500,00 EUR netto zu verbleiben. Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass es mangels Eilbedürftigkeit nicht zu einer Auftragserteilung zu ihren Lasten gekommen sei. Gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 3 WEG ist bei laufenden Maßnahmen eine Vollmacht des Verwalters unabhängig von einer Eilbedürftigkeit gegeben. Um eine solche Maßnahme handelte es sich bei den Arbeiten, die in Zusammenhang mit der aufgetretenen Feuchtigkeit erforderlich wurden.
    136
    7.Rechnungen 36A (Fassadenentwässerung), 37A (Bodenkanäle)
    137
    Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Vergütung zu. Der Einwand der Beklagten, die Verwaltung haben den Kläger nicht wirksam beauftragen können, geht fehl. Die Beseitigung der Feuchtigkeit war zwar keine Notmaßnahme, sie war jedoch laufende Maßnahme der erforderlichen ordnungsmäßigen Instandhaltung gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 3 WEG. Die Forderung ist auch nicht verjährt. Entsprechend gilt dies für die Bodenkanäle. Die Tätigkeit des Klägers bezog sich auf die Arbeiten, die zur Wiederherstellung der Bodenplatten erforderlich waren.
    138
    Aus den vorgenannten Gründen ist das Bestreiten der Beklagten zu der aufgewendeten Zeit nicht beachtlich. Allerdings kann der Kläger die Langzeitanalyse nicht mehrfach abrechnen, so dass die Rechnung 36 um 28 Stunden zu kürzen ist. Es verbleiben 33 Stunden, die wegen der von dem Kläger vorgenommenen Rundung um ¼ zu kürzen ist, wonach 24,75 Stunden verbleiben. Danach ergibt sich ein Zeithonorar in Höhe von 940,50 EUR. Für die Rechnung 37 sind 15 Stunden abzuziehen, danach verbleiben 35,5 Stunden, abzüglich ¼ 26,63 Stunden, was 1.011,75 EUR netto entspricht.
    139
    8.Rechnung 38 (Gefährdungsbeurteilung Aufzüge)
    140
    Die Erteilung des Auftrags ist in der Berufungsinstanz nicht mehr bestritten. Ebenso macht die Beklagte nicht mehr geltend, dass die Honorarzone I statt der Honorarzone II zutreffend sei. Die anrechenbaren Kosten in Höhe von 79.042,75 EUR sind unstreitig.
    141
    Der Kläger hat aber nur geringfügige Leistungen erbracht, die der Senat mit insgesamt 4,5 % des Grundhonorars bewertet. Die von dem Kläger vorgelegte Anlage 38-02 ist ein Schreiben der Verwaltung vom 03.08.2005, mit dem Kläger eine Gefährdungsbeurteilung übersandt worden ist und er gebeten wird, Angebote einzuholen. Entgegen der Interpretation des Klägers handelt es sich nicht um einen Auftrag zur Beurteilung von Gefährdungsbeurteilungen. Der Kläger sollte sich lediglich an Fachfirmen wenden, was die Verwaltung auch selbst hätte erledigen können. Auch das als Anlage 38-03 vorgelegte Schreiben der Fa. W und W an die Verwaltung zur Begutachtung der Aufzugsanlagen belegt keine Leistungen des Klägers, ebenso die Anlagen 38-04 bis 38-06 (Schreiben des Klägers vom 29.06.2007 mit zwei nicht aussagekräftigen Tabellen). Die Anlage AUF 1 belegt ebenfalls nicht, dass der Kläger selbst die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hätte. Die Anlage ist vom TÜV erstellt worden und wurde ihm übersandt, um Angebote einzuholen. Die Anlagen AUF 2 und 3 geben Tätigkeiten wieder, die an sich der Verwaltung oblegen hätten. Es handelt sich auch nicht um Leistungen, die der HOAI unterfallen. Insbesondere kann ein Planungskonzept nicht darin gesehen werden, dass der Kläger wegen eines Stillstands der Aufzüge den Kundendienst informiert hat. Auch aus der Anlage AUF 4 ergeben sich Leistungen des Klägers nicht, wie und unter welchen Umständen es zu dem Auftrag betreffend die Erneuerung des Aufzugsantriebs gekommen ist, schildert der Kläger nicht.
    142
    Die Leistungen des Klägers beschränken sich danach auf das Einholen eines Angebots der Fa. W und W. Zudem hat der Kläger dieses Angebot und die Gefährdungsbeurteilung des TÜV ausgewertet. Danach ist der Ansatz von 4,5 % angemessen. Soweit sich der Kläger darauf beruft, er sei durch die Kündigung gehindert worden, weitere Leistungen zu erbringen, rechtfertigt diese keine weitergehenden Ansprüche, wie bereits zu der Rechnung 30 dargelegt worden ist.
    143
    Danach ergibt sich ein Honorar in Höhe von 899,51 EUR netto.
    144
    9.Rechnung 39 (Analyse der Energieflüsse)
    145
    Diese Rechnung ist nicht im Streit. Ihren Vortrag, dass ein niedrigerer Umsatzsteuersatz anzusetzen sei, hat die Beklagte in der Berufung nicht mehr aufgegriffen. Sie hat sich auch nicht gegen die Darstellung des Klägers gewandt, dass die Umsatzsteuer schon zum 01.01.2007 erhöht worden ist und daher bei einem Leistungszeitraum bis zum 30.06.2007 der höhere Umsatzsteuersatz gilt. Dem Kläger steht daher ein Anspruch in Höhe von 3.500,00 EUR netto zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu.
    146
    10.Rechnung 40 (Analyse und Dokumentation der Aufgaben und Zuständigkeiten der Technischen Dienste)
    147
    Mit dieser Rechnung rechnet der Kläger seine Leistungen gemäß Ziffer 5.1 des Vertrages ab. Diese Leistungen sollten einmalig pauschal vergütet werden. Die Höhe der Vergütung sollte sich nach den vorhandenen Verträgen richten und nach deren Durchsicht vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung ist nicht getroffen werden. Der Kläger rechnet seine Leistung nach Zeitaufwand zu einem Stundensatz in Höhe von 82,00 EUR netto ab. Das Landgericht hat den Mindestsatz von 38,00 EUR/Stunde zu Grunde gelegt und danach eine Vergütung in Höhe von 3.648,00 EUR netto ermittelt.
    148
    Die Beklagte kann der Rechnung nicht entgegenhalten, dass der Kläger die abgerechnete Leistung nicht erbracht habe, wie sie erstmals in der Berufungsinstanz vorträgt. Dieser Vortrag kann nicht berücksichtigt werden (§§ 529, 531 ZPO). Sie erklärt auch nicht, warum sie trotz der als Teil der Anlage HK 54 vorgelegten Unterlagen davon ausgeht, dass der Kläger seine Leistung nicht erbracht habe. Auch steht § 5 Abs. 4 HOAI dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Bei der Leistung des Klägers handelt es sich um eine isolierte Besondere Leistung, die nicht zu einer Grundleistung hinzutritt. Für eine solche isolierte Besondere Leistung gilt die Voraussetzung einer schriftlichen Honorarvereinbarung nicht.
    149
    Der Berufungsangriff des Klägers, das Landgericht habe von einem höheren Stundensatz ausgehen müssen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 4 HOAI konnten die Parteien nur bei Auftragserteilung eine Vereinbarung über das Honorar treffen. Dies haben sie nicht getan. Danach gilt der Mindestsatz als vereinbart. Den rechtlichen Ausführungen des Klägers ist daher nicht zu folgen.
    150
    11.Rechnung 41 (Tätigkeit anlässlich Wasserschadens)
    151
    Diese Rechnung muss die Beklagte nicht bezahlen, weil sie nicht wirksam vertreten worden ist. Gegenstand der Rechnung ist die Tätigkeit des Klägers anlässlich eines Wasserschadens, nachdem am 11.02.2007 ein Sprinkler in der Tiefgarage (2. UG) durch ein Kraftfahrzeug beschädigt worden war. Mit der Anlage HK 63 hat der Kläger als Leistung geltend gemacht, dass er die Planung der Erneuerung des Sprinklers vor Ort habe durchführen müssen. Ziel sei es gewesen, einen erneuten Schaden zu vermeiden. Zudem sei eine Entwässerungsrinne im 3. UG umzugestalten gewesen (um Wasser zu entfernen, wurden die fest installierten Abdeckungen aufgeschweißt) und die Planung zur Instandsetzung der defekten Beleuchtungsanlage habe vor Ort koordiniert werden müssen. Die zu erbringenden Leistungen hätten mit den Beteiligten vor Ort festgelegt werden müssen. Danach kann eine für die Beklagte wirkende Auftragserteilung nicht bejaht werden. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass es Sache des Verwalters gewesen wäre, die für die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG). Dieser Pflicht konnte sich die Verwalterin nicht durch Beauftragung des Klägers zu Lasten der Beklagten entledigen. Er hätte selbst den Notdienst informieren und die erforderlichen Reparaturarbeiten veranlassen müssen. Die Reparaturarbeiten waren nicht komplex, der Zuziehung eines Fachingenieurs bedurfte es hierfür nicht. Die Beauftragung des Klägers war somit nicht von der gesetzlichen Vertretungsmacht gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 3 WEG gedeckt.
    152
    12.Rechnung 42 (Feuerschutztüren)
    153
    Wie bereits unter Ziffer II dargelegt hat die Berufung wegen der Feuerschutztüren keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht hierfür keine Vergütung zugebilligt.
    154
    13.Rechnung 43A (Heizungsanlage Handelsblatt)
    155
    Dem Kläger steht dem Grunde nach Zeithonorar zu, jedoch ist der von ihm angesetzte Zeitaufwand unplausibel hoch. Die durchgeführten Maßnahmen haben 1.710,00 EUR netto und 1.500,00 EUR netto (geschätzt) gekostet und sind an einem Wochenende erledigt worden. Dazu steht ein zeitlicher Aufwand von 52,50 Stunden im Missverhältnis. Bei der Position 2 rügt die Beklagte zu Recht, dass sie ohne Datum oder Bezeichnung der Schreiben die Leistung nicht nachvollziehen kann, weshalb eine Stunde abzuziehen ist. Bei der Leistung gemäß Ziffer 4 handelt es sich um eine Aufgabe der Verwaltung, nicht des Klägers. Danach entfallen 6 Stunden. Dies gilt ebenso für Ziffer 6/7, weshalb weitere 3 Stunden abzuziehen sind. Zu der Ziffer 5 ist zu bemerken, dass eine Vorplanung nicht stattgefunden hat, nach der Darstellung des Klägers sind die Maßnahmen vor Ort besprochen worden (vgl. Anlage HK 65). Hieraus resultiert ein Abzug von 8 Stunden, der Ortstermin mit der Fa. Schurse ist anderweitig abgerechnet. Der Zeitaufwand der Ziffer 9 von 1,5 Stunden für einen Brief an die Verwaltung mit Bitte um Erteilung eines Auftrags – dass der Kläger einen solchen versandt hat, steht angesichts der geübten Praxis fest - ist nicht nachvollziehbar. Daher ist eine weitere Stunde abzuziehen. Dass die permanente Anwesenheit des Klägers wegen spezieller Probleme bei der Einrohrheizun erforderlich war, ist nicht nachvollziehbar. Dies führt zu einem Abzug von 5 Stunden bei Ziffer 10/11. Danach verbleiben 27 Stunden, nach Abzug von ¼ verbleiben 20,25 Stunden, so dass dem Kläger ein Honorar in Höhe von 769,50 EUR netto zusteht.
    156
    14.Rechnung 48 (Warmwasserbereitungsanlage)
    157
    Der Honorarberechnung des Klägers ist nicht zu folgen.
    158
    Entgegen der Ansicht des Klägers belaufen sich die anrechenbaren Kosten nicht auf 12.000,00 EUR. Die Tätigkeit des Klägers war auf die von der Fa. S durchgeführten Maßnahmen bezogen, die 6.111,70 EUR netto abgerechnet hat. Zusätzlich ist noch das Angebot der Fa. S über 251,40 EUR netto (Anlage WWB 7, Seite 2) zu berücksichtigen, das sich auf Absperrorgane bezieht. Die Ansicht der Berufung, es müssten weitere Absperrorgane berücksichtigt werden, ist nicht schlüssig begründet. Die anrechenbaren Kosten betragen somit 6.363,10 EUR.
    159
    Auszugehen ist von der Honorarzone I. Der Verweis auf ein weitverzweigtes Rohrnetz geht fehl, weil lediglich der Trinkwasserspeicher ausgetauscht wurde. Relevant für die Arbeiten waren daher nur die unmittelbar an den Trinkwasserspeicher angrenzenden Rohre.
    160
    Die erbrachten Leistungen sind mit 10 % zu bewerten. Auch in Ansehung der Anlagen WWB ist eine höhere Bewertung nicht gerechtfertigt. Die Tätigkeit des Klägers beschränkte sich im wesentlichen darauf, einen einfachen Auftrag zur Erneuerung des Trinkwasserspeichers zu erteilen. Danach ergibt sich unter Berücksichtigung des Umbauzuschlags ein Honorar in Höhe von 212,11 EUR netto.
    161
    15.Rechnung 49 (Sicherheitsbeleuchtungsgerät)
    162
    Für seine Leistungen in Zusammenhang mit dem neuen Sicherheitsbeleuchtungsgerät steht dem Kläger nicht das geltend gemachte Honorar zu.
    163
    Das Sicherheitsbeleuchtungsgerät unterfällt der Honorarzone II. Es ist der Objektliste gemäß § 72 HOAI nicht zuzuordnen und daher gemäß § 71 HOAI zu beurteilen. Es handelt sich um eine Anlage mit durchschnittlichen Planungsanforderungen.
    164
    Die anrechenbaren Kosten sind in Höhe von 11.000,00 EUR unstreitig.
    165
    Der Kläger hat nur geringfügige Leistungen in Zusammenhang mit dem Gerät erbracht. So folgt aus dem Schreiben des Klägers vom 24.05.2006 (SIB 2), dass die Fa. R die Installation eines neuen Geräts vorgeschlagen hatte. Dieses neue Gerät ist dann indessen erst in 2007 installiert worden, weil zuvor das Brandschutzkonzept erstellt werden musste. Die Tätigkeit des Klägers beschränkte sich nach den vorgelegten Unterlagen auf den Kontakt zur Fa. R und den Kontakt mit dem Prüfer Herrn D. Die letztgenannte Tätigkeit steht indessen nicht in Zusammenhang mit dem Sicherheitsbeleuchtungsgerät, sie war vielmehr Teil der beratenden Tätigkeit des Klägers bzw. hat der Kläger Aufgaben an sich gezogen, die von der Verwaltung zu erfüllen gewesen wären. Hierauf kann er indessen keine Honoraransprüche gegen die Beklagte gründen. Auszugehen ist somit von 5 % des Grundhonorars. Das entspricht unter Berücksichtigung des Umbauzuschlags einem Honorar in Höhe von 212,21 EUR netto.
    166
    Nicht zu folgen vermag der Senat der Darstellung der Beklagten, dass die Leistungen der Rechnung 49 erst nach der Kündigung durchgeführt worden seien. Die Beklagte übergeht, dass der Kläger schon lange vor der Auftragserteilung mit der Beleuchtung befasst war.
    167
    XIII.
    168
    Danach steht dem Kläger ein Honoraranspruch in Höhe von 28.146,53 EUR netto zu. Dieser Honoraranspruch ist in Höhe von 20.000,00 EUR netto durch Abschlagszahlungen der Beklagten erloschen.
    169
    Dem Vortrag der Beklagten, es sei von Abschlagszahlungen in Höhe von 30.000,00 EUR netto auszugehen, ist nicht zu folgen.
    170
    Die Beklagte hat zur Begründung ihrer Ansicht, sie habe nicht nur 20.000,00 EUR sondern 30.000,00 EUR Abschlag gezahlt, geltend gemacht, dass der Kläger am 07.07.2005 und 11.10.2005 Abschlagsrechnungen über zweimal 5.000,00 EUR gestellt habe (GA 106). Dieser Argumentation ist nicht zu folgen, wie sich aus dem Abrechnungsblatt HK 40 ergibt. Dieses Abrechnungsblatt bezieht sich auf Rechnungen vom 26.04.2006 mit den Nummern 0418806-0418811 über 9.573,50 EUR netto. Der Kläger ermittelte unter Berücksichtigung der beiden Abschlagsrechnungen vom 07.07.2005 und 11.10.2005 ein Guthaben in Höhe von 426,50 EUR netto. Dieses Guthaben zog er von seiner Abschlagsrechnung 0418812 vom 26.05.2006 ab (Anlage B 12, 2. Seite). Auf den Rechnungen vom 26.04.2006 vermerkte er, dass ein Ausgleich bereits gemäß Aufstellung vom 26.04.2006 erfolgt sei, was von der Beklagten nicht beanstandet wurde. Danach sind die beiden Abschlagszahlungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 10.000,00 EUR netto auf anderweitige Leitungen und Rechnungen des Klägers bezogen.
    171
    Nicht erheblich ist der erstmals im Rechtsstreit erfolgte Vortrag der Beklagten, dass zur Vergütungsfähigkeit dieser anderen Rechnungen nicht vorgetragen sei und die Rechnungen überhöht seien (GA 169). Nachdem die Beklagte der Verrechnung der beiden Abschlagszahlungen in Höhe von je 5.000,00 EUR auf die Rechnungen gemäß Anlage HK 40 nicht entgegengetreten ist, durfte der Kläger von Erfüllung der von ihm geltend gemachten Ansprüche ausgehen. Danach ist es nicht Sache des Klägers, zur Berechtigung der Schlussrechnungen gemäß Anlage HK 40 vorzutragen. Vielmehr müsste die Beklagte darlegen, dass ihr ein Rückzahlungsanspruch zusteht. Hierfür genügen ihre allgemein gehaltenen Ausführungen nicht.
    172
    Dem Kläger steht mithin noch ein Honoraranspruch in Höhe von 8.146,53 EUR netto zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1.548,84 EUR zu. Die Klage ist in Höhe von 9.694,37 EUR begründet.
    173
    XIV.
    174
    Verzugszinsen stehen dem Kläger ab dem 18.08.2009 gemäß §§ 286 Abs. 3, 288 BGB zu. Vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung sind von der Beklagten nicht zu erstatten. Angesichts des Schreibens des Rechtsanwalts Griese vom 25.08.2008 (Anlage HK 6) musste es für den Kläger als ausgeschlossen erscheinen, dass die Beklagte freiwillig Zahlungen leisten würde. Er hätte daher seinen früheren Prozessbevollmächtigten unmittelbar Klageauftrag erteilen müssen. In diesem Fall wäre aber eine gesonderte Gebühr für das vorgerichtliche Mahnschreiben nicht entstanden, so dass sie keinen erstattungsfähigen Schaden darstellt.
    175
    XV.
    176
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
    177
    Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.
    178
    Berufungsstreitwert: 63.528,18 EUR.